Seit Jahren verfolgen wir den Trend, Auffälligkeiten von Kindern nach dem gewaltsamen Entzug des Vaters durch die Mutter dadurch zu begegnen, dass die Mutter mit dem Kind zu einem/r Psychotherapeuten/in geht, um diese/n dazu zu bewegen, in einer möglichst langwierigen Therapie (mit dem Nebeneffekt, Zeit zu schinden) den Vater als Schuldigen benennen zu lassen – was viel zu oft auch funktioniert.
In einem aktuellen Fall von dreistem Umgangsboykott über 2 Jahre ging die Mutter – selbst klinische Psychotherapeutin – nacheinander zu 7 TherapeutInnen (Therapeutenhopping), weil diese nicht bereit waren, ihr das zu bestätigen, was sie vorgab, bzw. erhoffte.
Natürlich will die Kindesbesitzerin in diesem Fall den Vater außen vor haben und ihn möglichst gar nicht über ihre dreisten Machenschaften informieren.
In diesem Fall sollte man die Berufsordnung der Landespsychotherapeutenkammer kennen. Diese sagt aus:
§9
Spezielle Aspekte bei der Arbeit mit minderjährigen Patientinnen und Patienten
3)Die erste Sitzung kann ein Sorgeberechtigter eines nicht einwilligungsfähigen minderjährigen Kindesallein veranlassen, wenn sich diese auf das Gespräch mit dem Sorgeberechtigten bezieht, das Kind nicht anwesend ist und keine Diagnostik oder Indikationsstellung erfolgen. Weitere Sitzungen setzen dann die Einwilligung aller Sorgeberechtigten voraus.
83a) Die Durchführung einer Psychotherapie ist nur möglich, wenn das Einverständnis beider Sorgeberechtigter vorliegt. Können sich die Sorgeberechtigten nicht einigen, ist die Durchführung einer Behandlung mit noch nicht einwilligungsfähigen Patientinnen und Patienten von einer gerichtlichen Entscheidung abhängig. Gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten, die das 15. Lebensjahr vollendet haben, können eine Psychotherapie ohne Kenntnis ihrer Eltern beantragen, wenn sie über die erforderliche Einsichtsfähigkeit verfügen; § 36 SGB I bleibt unberührt.
Diese Vorschrift ist weithin unbekannt und wird oft routinemäßig ignoriert.
Im folgenden Fall war der Vater aufmerksam und hat reagiert:
Der Kammeranwalt beim Bezirksberufsgericht der Psychotherapeuten in Karlsruhe
An
Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg
Jägerstraße 40, 70174 Stuttgart, Tel.: 07111674470-0
Bezirksberufsgericht in Karlsruhe
Stuttgart, 02. November 2019
Anschuldigungsschrift
gegen
Dipl.-Psych. KJP NN
wegen des Verdachts des Verstoßes gegen die besonderen Anforderungen bei der Arbeit mit Minderjährigen u.a.
Unter Vorlage der Akten und mit dem Antrag, das berufsrechtliche Verfahren zu eröffnen und die Anschuldigungsschrift zur Hauptverhandlung vor dem Berufsgericht zuzulassen, erhebe ich gegen den oben Genannten folgende berufsrechtliche Anschuldigung:
KJP NN betreibt als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut eine Praxis in X-Stadt.
1.
Offenbar im Mai 2017 bat die Mutter des am 03.05.2013 geborenen Kindes NN den Kinder- und Jugendpsychotherapeuten NN um eine psychotherapeutische Behandlung ihres Kindes. Nach einem Erstgespräch mit der Mutter am 22.05.2017 begann NN die Behandlung am 13.06.2017. Sie endete am 06.09.2018.
Zum Zeitpunkt des Beginns der Behandlung waren die Mutter und der Vater des Kindes gemeinsam sorgeberechtigt. Dies wusste der Therapeut.
Eine ausdrückliche Einwilligung des Vaters zur Aufnahme der Therapie lag nicht vor, was der Therapeut wusste oder jedenfalls hätte wissen können.
2.
Mit Schreiben vom 13.07.2018 unmittelbar an das Jugendamt Pforzheim berichtete KJP NN direkt gegenüber der Mitarbeiterin des Landratsamtes – Jugendamt – Enzkreis in Pforzheim NN und unter Bezugnahme auf eine früher – nämlich am 10.01 .2018 – gegenüber dem Amtsgericht Pforzheim im Umgangsverfahren abgegebene Stellungnahme seine Wahrnehmungen zum Verhalten des Kindes gegenüber seinem Vater mit. KJP NN teilt darin dem Jugendamt u.a. mit, dass das Kind „den leiblichen Vater auf der bewussten Ebene völlig negiere und aus seinem Leben auslösche, dass der leibliche Vater auf der unterbewussten Ebene als starke Bedrohung und Gefahr existiere„, er (der Therapeut) das Zusammentreffen mit dem Vater im Elterngespräch als „Verhörsituation“ empfunden habe. Er schildert dieses Zusammentreffen mit dem Vater (Ausfrageversuch; Blockieren) näher. Schließlich empfiehlt der KJP dem Jugendamt in diesem Schreiben: „Die Angstsymptomatik wird sich erst dann bessern können, wenn das Kind die Sicherheit gewonnen haben wird, dass sein leiblicher Vater keine Macht mehr über ihn haben kann und er ihm nicht mehr ausgeliefert sein wird„.
Eine Entbindung des Therapeuten von dessen Schweigepflicht war durch den Vater NN zuvor nicht erfolgt, was der KJP auch wusste.
Rechtliche Würdigung:
Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut NN hat somit im Fall Ziff. 1 bewusst und gewollt gegen die ihm bekannte berufsrechtliche Pflicht verstoßen, die psychotherapeutische Behandlung eines Minderjährigen nur durchzuführen, wenn das Einverständnis beider Sorgeberechtigter vorliegt; vorsätzlicher berufsrechtlicher Verstoß gegen § 9 Absatz 3a Satz 1 BO.
Im Fall Ziff. 2 hat er durch seine Äußerungen gegenüber dem Jugendamt gegen die Pflicht verstoßen, über das, was ihm im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit von Seiten des Patienten anvertraut oder über Dritte bekannt geworden ist, Schweigen zu bewahren. Eine Befugnis zur Offenbarung bestand nicht; § 7 Absatz 1 und 2, 5 BO; §§55, 58 HBKG BW.
Beweismittel:
- A) Urkunden
- 1. Anzeige Rechtsanwältin NN für den Vater vom 03.08.2018 (ABI1 ff)
- 2. Einlassungen (Teilgeständnis) vom 27.092018 (ABI. 13) und 17.06.2019 (ABI. 32)
- Schreiben des KJP an das LRA, Jugendamt Enzkreis, vom 13.07.2018 (ABI. 6)
- 4. Personalblatt (bitte ich von dort aus beizuziehen)
Dies lässt zwar den Tatvorwurf (§ 9 BO) möglicherweise in einem milderen Licht erscheinen, ersetzt indessen nicht die Einholung des Einverständnisses des zweiten Elternteils zur Behandlung durch den Therapeuten selbst. Die Einholung des Einverständnisses liegt in der alleinigen Verantwortung des Therapeuten und kann nicht auf das Jugendamt abgewälzt werden oder sich auf Annahmen stützen.
Die Zeugin NN, Mitarbeiterin des ASD des Jugendamtes und damalige Fallbearbeiterin im Jugendamt, bestätigt zwar, dass der Kindesvater zu jeder Zeit transparent über das weitere Vorgehen informiert worden sei (ABI. 46). Sie bestätigt indessen auch, dass eine explizite schriftliche Einverständniserklärung des Vaters im Jugendamt nicht erfolgt sei (ebenda). Der Vater sei darüber informiert worden, dass das Kind „therapeutisch betreut werden soll„. Er habe in Gesprächen erklärt, dass er alles tun werde, damit „Umgang wieder stattfinden könne„. Auch hierhin liegt jedoch bereits keine wirksame (mündliche) Einverständniserklärung in die konkrete Therapie gegenüber dem Jugendamt, erst recht stellt dies keine wirksame Einverständniserklärung in die Therapie gegenüber dem KJP dar, die allenfalls nach Aufklärung über die Rahmenbedingungen erfolgen könnte.
Die Zeugin bestätigt im Übrigen ferner, dass ihr nicht bekannt sei, ob eine Zustimmung zur Therapie gegenüber dem Therapeuten erfolgt sei (ABI. 47).
Zum Tatvorwurf Ziff. 2:
Auch insoweit räumt KJP NN den äußeren Hergang (sein direktes Schreiben vom 13.07.2018 an das Jugendamt ein; ABI. 13). Wegen der weiteren Einzelheiten dieses bereits oben im Sachverhalt dargestellten Schreibens wird auf ABI. 6 verwiesen.
Er sieht in seinem Verhalten indessen keine Schweigepflichtsverletzung (ABI. 13 oben). Die RAin des Kindsvaters habe nämlich im familiengerichtlichen Verfahren selbst seine schriftliche Stellungnahme angeregt. Zwar ergibt sich aus den Akten in der Tat, dass KJP NN zunächst offenbar durch das Familiengericht Pforzheim aufgefordert worden war, diesem für einen im Januar 2018 anstehenden Verhandlungstermin einen Bericht vorzulegen. Dies tat er mit seinem direkt an das Gericht gerichteten Schreiben vom 10.01.2018. Insoweit ist ihm kein Vorwurf zu machen (siehe dazu auch ABI. 30). Jedoch rechtfertigt das nicht sein späteres direktes Schreiben vom 13.07.2018 an das Jugendamt (ABI. 6), selbst wenn dies – wie von KJP NN geltend gemacht (ABI. 13 oben) – auf Bitten des Jugendamtes und zur Vorbereitung eines weiteren auf Juli 2018 beim Familiengericht angesetzten Termins erfolgt sein sollte. Hierfür hätte es der Zustimmung des Vaters bedurft. Eine Erklärung über die Entbindung von der berufsständischen Schweigepflicht zur Unterrichtung des Jugendamtes lag und liegt nicht vor. Die Schweigepflicht gilt auch zwischen Schweigeverpflichteten untereinander (§ 7 Absatz 5 Satz 1 BO).
Die Verantwortung für berufsrechtlich korrektes Verhalten liegt alleine bei dem Beschuldigten als behandelndem Therapeuten.
Angesichts des fehlenden Problembewusstseins beim Beschuldigten erscheint die Durchführung einer berufsgerichtlichen Hauptverhandlung unerlässlich.