LESEN – LESEN – LESEN!
Jeder Mann muss wissen, was ihm in unserem System droht, ohne dass er das auch nur ahnt.
Jede Frau muss wissen, wie ihre miesesten Geschlechtsgenossinnen in diesem Staat unterstützt werden.
Jede Person sollte wissen, was sich hinter den geschlossenen Türen des familialen Verfahrens tut und wie Professionen agieren.
Alle Steuerzahlenden müssen wissen, was mit ihrem Geld gemacht wird, wie unsere Polizei agiert, was die Staatsanwaltschaften so treiben und wie „Fachfrauen“ im Trennungsgeschäft ihren Job machen.
Wer beteiligt sich wie am Missbrauch eines Kindes und an der Zerstörung eines Vaters?
- Multikulti
Eugen Mustermann ist immer wieder als Ingenieur auf Montage in Südostasien tätig.
In Deutschland lernt er eine Vietnamesin kennen und lieben. Sie heiraten 2006 in Dänemark.
Er sorgt dafür, dass seine Frau in Vietnam ein Hotel erwerben und ausbauen kann. Außerdem finanziert er für sie den Kauf einer Stadtwohnung in Hanoi.
Beides vermietet sie. Eigentlich war geplant, dass das Paar nach seiner Pensionierung in Vietnam leben würde.
Nach vielen Versuchen einer künstlichen Befruchtung bringt sie eines Tages in Vietnam ein neugeborenes Kind mit und erklärt, es wäre das Kind ihrer Schwester, das diese nicht versorgen könne, weil der Vater verschwunden wäre.
Vorher hatte er seiner Frau schon Sperma zur Verfügung gestellt, weil sie von einer Leihmutterschaft gesprochen hatte.
Schon bald nach der Übergabe wird das Kind krank und seine Frau will das Kind aufgeben. Er aber nimmt den Kampf gegen die Krankheit auf.
In der Schilderung des Vaters liest sich das so:
„Als der Säugling Tom im Alter von ca. 1 Monat schwer krank mit mir in Vietnam im Krankenhaus lag, verlangte meine Frau eines Tages von mir, die Behandlung von Tom abzubrechen und das kranke Kind in seinem Bettchen auf die Wiese vors Krankenhaus zu stellen und ihm 3 Tage zu geben zum Überleben. Er solle zeigen, dass er kräftig genug ist zum Überleben, wenn nicht, dann sterbe er eben. Sie wollte unbedingt die Kosten fürs Krankenhaus sparen und das Geld in ihr Hotel stecken, das sie in Vietnam gekauft hatte. Ich war einfach nur geschockt.
Ich lag dann im Krankenhaus mit dem Kind auf meinem Bauch und habe diesem geschworen, dass ich mit ihm gehen werde, egal, wohin. Die Ärzte erzählten wir, dass ich am nächsten Tag ein totes Kind auf mir liegen haben werden. Mir war das egal. Ich musste mit ihm kämpfen.
Und er schaffte es.
Dadurch habe ich einen sehr engen Bezug zu ihm.
Er wird von seiner Mutter rein materiell fixiert erzogen, was ich sehr schade finde. Eine bezeichnende Situation hierfür ist mir in Erinnerung geblieben, als ich Tom gefragt habe, was er sich denn sehr wünschen würde. Im Beisein seiner Mutter hat er den starken Wunsch geäußert, mal von seiner Mutter in den Arm genommen zu werden und mit ihr zu kuscheln. Ganz panisch hat meine Frau ihm diesen Wunsch ausgeschlagen und gemeint, das habe sie noch nie gemacht und das werde sie auch niemals machen. Das hat mich wahnsinnig traurig gemacht, da meine Mutter mir gegenüber genauso gewesen ist und mich nie in den Arm genommen oder mal gedrückt hat. Ich weiß, wie sehr man in dem Alter so etwas vermisst. Ich habe dann meinen Sohn oft in den Arm genommen und versucht, ihm meine ganze Zuneigung zu zeigen.
Die Gefühlskälte meiner Frau erklärt sich wahrscheinlich aus ihrer Jugend in Vietnam. Sie hat mir mal erzählt, als wir den Platz vor dem Regierungsgebäude in Hanoi überquerten, dort haben immer die öffentlichen Hinrichtungen stattgefunden. Ihr einziges Hobby in ihrer Jugend seien die Besuche der öffentlichen Hinrichtungen gewesen, die sie mit ihren Klassenkameradinnen 3-4 Mal wöchentlich besucht hätten.
Toll fand sie es, mit der Menge zu jubeln, wenn die Verurteilten gehängt oder geköpft wurden.“
Am 06.06.2011 reist Eugen mit seinem Sohn nach Deutschland und kümmert sich allein um das kranke Kind. T.T. bleibt zunächst in Vietnam und kümmert sich um die Verpachtung des Hotels.
Das Paar wohnt im Haus des „Pflegevaters“, der durch die Heirat mit der als Mutter geltenden Frau und die soziale Gemeinschaft mit dem Kind zum rechtlichen Vater wird. In §1592 BGB ist die rechtliche Vaterschaft nicht an die biologische Vaterschaft geknüpft, während die rechtliche Mutterschaft in §1591 BGB an den Gebärvorgang geknüpft ist. Damit sind weder Leihmutterschaft noch Zellkerntransplantation rechtlich irgendwie geregelt. Das deutsche familiale Rechtssystem versucht dies dadurch zu regeln, dass sowohl Leihmutterschaft als auch Zellkernübertragung in Deutschland verboten sind. Dass dies aber von außen nach Deutschland hereingetragen wird, ignoriert der Gesetzgeber notorisch.
– Soviel schon mal zum Systemdefizit
2. Systemdefizit
Am 08.09.2019 beschließt das Amtsgericht:
„ln dem Ermittlungsverfahren
Mustermann, Eugen, geb. 03.02.1954,
wegen schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern
wird die Durchsuchung des im Kellergeschoss des Anwesens xy befindlichen verschlossenen Raumes angeordnet, weil zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird (§§ 102, 162 Abs. 1 StPO).
Ferner wird gemäß 94, 98 Abs. 1 StPO angeordnet, dass die nachfolgend näher bezeichneten Gegenstände, die als Beweismittel für das Strafverfahren in Betracht kommen, beschlagnahmt werden.
Die beschuldigte Person ist verdächtig, in den letzten drei Jahren seinen Sohn Tom, geboren 19.03. 2011 durch Einführen eines Fingers in den Anus des Kindes schwer sexuell missbraucht zu haben. Die Ehefrau des Beschuldigten hat mitgeteilt, dass sich im Keller ein verschlossener Raum mit Computern, Kameras und einem Bett befindet. Zu diesem Raum hat lediglich der Beschuldigte einen Schlüssel.
Die Durchsuchung ist erforderlich zum Auffinden von Beweismitteln, insbesondere Computer, Kameras und Datenträger.
Der Tatverdacht ergibt sich aus den bisherigen polizeilichen Ermittlungen, insbesondere den Angaben des Geschädigten Tom.“
Offensichtlich konnte die Pflegemutter erreichen, dass der 8-Jährige sie mit seiner Aussage bedient. Wie sie dies trotz ihrer emotionalen Fehlbildung erreichen konnte, ist bis heute nicht bekannt. Allerdings ist Psycho-Druck ihre Spezialität.
Nach der Durchsuchung erreichen Eugen nach und nach die Unterlagen zur gezielten Destruktionskampagne der Pflegemutter.
Die Durchsuchungsanordnung erreicht ihn mit Post vom 01.10.2019.
Am 17.09.2019 gibt die Pflegemutter folgende Erklärung ab:
„Eidesstattliche Versicherung
Ich, T.T., über die Bedeutung einer eidesstattlichen Versicherung sowie die Abgabe einer falschen stattlichen Versicherung informiert, versichere an Eides statt:
Die Angaben meines Rechtsanwalts im Antrag vom 17.09.2019 sind zutreffend.
Insbesondere entspricht es den Tatsachen, dass mein Sohn zunächst über Schmerzen im Afterbereich geklagt und mir sodann mitgeteilt hat, dass ihm sein Vater Eugen Mustermann einige Tage zuvor rektal zumindest einen Finger eingeführt hat. Er hat mir weiterhin mitgeteilt, dass es bereits einige Monate zuvor einen ähnlichen Vorfall gegeben habe.
Ich habe daraufhin die Polizei verständigt, die sofort eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt hat. in unserer Wohnung hat man mehrere Kameras aber auch mehrere Computer und Tablets gefunden. Diese werden derzeit ausgewertet.
Unser Haus ist verkabelt und kann wohl von meinem Mann überwacht werden. Ich beabsichtige daher, kurzfristig auszuziehen. Derzeit habe ich jedoch keine andere Bleibe, so dass ich dringend auf die vorläufige Zuweisung der Ehewohnung angewiesen bin.
Darüber hinaus befürchte ich, dass der Kindesvater Kontakt zu uns aufnehmen wird, um Druck auf unseren Sohn auszuüben oder diesen anderweitig zu beeinflussen.“
Am 18.09.2019 erlässt das Amtsgericht ohne jede Überprüfung der von der Pflegemutter vorgebrachten Behauptungen Folgendes:
„1: Die gemeinsam genutzte Wohnung (im Alleinbesitz von Eugen) wird den Antragstellern (Kind und Pflegemutter) gemäß §§ 2 Gewaltschutzgesetz, 1666 Abs. 3 BGB zur alleinigen Benutzung zugewiesen.
1.1 Der Antragsgegner ist verpflichtet, die Wohnung sofort zu räumen und an die Antragsteller herauszugeben.
1.2 Die Dauer der Überlassung der Wohnung wird befristet bis 18.03.2020.
- Der Antragsgegner hat es gemäß §§ 1 Gewaltschutzgesetz, 1666Abs. 3 BGB zu unterlassen:
2.1 die Wohnung ohne vorherige Zustimmung der Antragsteller nochmals zu betreten,
2.2 sich in einem Umkreis von 100 Metern der Wohnung der Antragsteller ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten,
2.3 mit den Antragstellern in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Insbesondere wird dem Antragsgegner untersagt:
- die Antragsteller anzurufen,
- die Antragsteller anzusprechen.
2.4 ein Zusammentreffen mit den Antragstellern herbeizuführen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat sich der Antragsgegner unverzüglich zu entfernen.
2.5 die Antragsteller zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln.
2.6 Die Dauer der Anordnungen wird befristet bis 18.03.2020.
2.7 Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Schutzanordnungen nach § 1 Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.
- Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet.
- Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend aufgeführten Unterlassungsverpflichtungen die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, angedroht.
- Die Zulässigkeit der Vollstreckung des Beschlusses vor der Zustellung an den Antragsgegner wird angeordnet.
- Der Verfahrenswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung wird auf 2.500,00 €
festgesetzt.
- Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Die Antragsteller beantragen im Verfahren der einstweiligen Anordnung die Zuweisung der Wohnung zur alleinigen Benutzung sowie die Anordnung von Schutzmaßnahmen.
Eidesstattlich versichert hat die Antragstellerin folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht:
Der Antragsgegner ist der Ehemann der aus Thailand stammenden Antragstellerin sowie der Vater des Antragstellers. Die Beteiligten haben bislang gemeinsam unter der oben angegebenen Adresse gelebt. Die Antragstellerin spricht nur eingeschränkt deutsch und stand bislang in einem deutlichen Abhängigkeitsverhältnis gegenüber zum Antragsgegner.
ln der letzten Woche hat der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin im Bereich des Afters geklagt. Die Antragstellerin hat sich daraufhin die Stelle näher angesehen und Verletzungen festgestellt.
Diese wurden fotografisch festgehalten. Der Antragsteller hat sodann die Antragstellerin darüber informiert, dass ihm einige Tage zuvor der Antragsgegner zwei Finger rektal eingeführt habe und es bereits einige Monate vorher zu einem ähnlichen Vorfall gekommen sei.
Die Antragstellerin verständigte daraufhin sofort die Polizei, die bei einer kurzfristig durchgeführten Wohnungsdurchsuchung mehrere Kameras, Computer und Tablets sicherstellte, die derzeit ausgewertet werden.
Es sind bereits Maßnahmen nach § 13 POG erfolgt.
Die Antragstellerin befürchtet, dass der Antragsgegner Kontakt zu ihr oder dem gemeinsamen Sohn aufnimmt, um dessen Aussageverhalten zu seinen Gunsten zu beeinflussen. Weiterhin befürchtet die Antragstellerin weitere Übergriffe durch den Antragsgegner.“
Damit kann T.T. das Haus des Vaters 3 Monate lang allein benutzen.
Eugen hat alles in diesem Haus, das er überstürzt verlassen musste. Sein Rentenantrag läuft gerade, wozu alle Unterlagen in seinem Büro im Kellerraum des Hauses sind. Er versucht, seine dringend benötigten Papiere dort über eine Betretungsanordnung herauszuholen, was sich als nicht möglich erweist.
Seine PC-Ausrüstung befindet sich bei der Polizei zur Auswertung.
T.T. hat inzwischen Zugang zu allen Räumen, auch zu seinem Raum im Keller, der von der Polizei ja im Rahmen der Hausdurchsuchung geöffnet wurde. Dort steht auch ein Tresor mit Bargeld und wichtigen Papieren. T.T. räumt alles aus. Um das zu vertuschen, nimmt sie beim Auszug den Tresorschlüssel mit und gibt diesen nicht mehr raus.
Auch über zwei Jahre nach dem Raub gibt T.T. den entwendeten Tresorschlüssel nicht raus.
Am 31.10.2019 wird in einem Verfahren vor dem Familiengericht – für das T.T. als Besitzerin mehrerer Immobilien Verfahrenskostenhilfe auf Kosten des deutschen Steuerzahlers erhält – geklärt, dass Eugen wieder sofort in sein Haus kann, dass er allerdings das Kinderzimmer als Lager für Eigentum von T.T. zur Verfügung stellen muss und ihr dazu jederzeit Zugang verschaffen muss.
T.T. läßt sich in deutsche soziale Netz – insbesondere für Frauen – fallen und zieht mit Tom auf unsere Kosten ins Frauenhaus.
Das geht nicht lange gut. Am 20.12.2019 teilt das Jugendamt dem Amtsgericht mit:
„Wir haben heute das Kind Tom in Obhut genommen und in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht.
Der Junge lebt seit 23.09.2019 mit seiner Mutter im Frauenhaus.
Mutter und Sohn wurden vom Kreisjugendamt dorthin verbracht, nachdem vom Familiengericht im Rahmen eines Gewaltschutzverfahrens auch ein Kontakt und Näherungsverbot gegen den Vater erlassen worden war und die Mutter die zugewiesene Ehewohnung nicht für sich und ihr Kind nutzen wollte. Inzwischen wohnt der Vater wieder in der Wohnung.
Dem Vater wird vorgeworfen, Tom sexuell missbraucht zu haben. Es wurde zudem ein Strafverfahren gegen den Vater eingeleitet und in diesem Zusammenhang eine Ergänzungspflegschaft für Tom eingerichtet. Die Staatsanwaltschaft ermittelt in der Sache.
Der Vater darf den Aufenthaltsort seines Sohnes nicht erfahren.
Heute fand ein Krisengespräch im Jugendamt mit Frau T.T. und einer Kollegin des Frauenhauses statt. Frau T.T. muss das Frauenhaus verlassen, nachdem sich die Konflikte mit den anderen Mitbewohnerinnen zugespitzt hatten und Frau T.T. eine Frau mit dem Messer bedroht hatte.
ln Bezug auf Tom wurde beobachtet, dass die Mutter Tom bereits geschlagen und. eingesperrt hatte.
Im Verlauf des Gesprächs wurde deutlich, wie verzweifelt die Mutter ist. Sie konnte dem Gespräch kaum folgen, weinte und befand sich nach unserer Einschätzung am Rande eines Nervenzusammenbruchs. Sie war nicht zu beruhigen, wurde beinahe ohnmächtig, ließ sich vom Stuhl auf den Boden gleiten und blieb dort wie bewusstlos liegen. Wir mussten schließlich den Rettungsdienst rufen, der sie ins Krankenhaus verbrachte.
Daraufhin brachten wir Tom in eine Wohngruppe unter. Wir erklärten ihm die Situation und er ging bereitwillig mit.
ln der Zwischenzeit war Frau T.T. aus dem Krankenhaus zurück ins Jugendamt gekommen und wurde dort mit der lnobhutnahme konfrontiert.
Sie geriet erneut außer sich, konnte unseren Erklärungsversuchen nicht folgen und war nicht zu beruhigen. Sie begann sich selbst zu verletzen, schlug ihren Kopf an die Wand und weigerte sich, das Jugendamt zu verlassen. Aufgrund dieses Verhaltens und Äußerungen wie „wenn Tom weg ist, bin ich tot“ wurde sie mit Einbeziehung unserer Unterbringungsbehörde mit dem Rettungswagen in die Psychiatrische Klinik gebracht.
Sie ist inzwischen jedoch· schon wieder entlassen, da keine Fremd- oder Selbstgefährdung bestehe und sie sich nicht freiwillig in Behandlung begeben wolle.
Die Nacht verbrachte sie in der Obdachlosen-WG für Frauen.
Im Frauenhaus holte sie ihre persönlichen Dinge ab, und forderte vehement ihren eigenen Reisepass sowie den von Tom. Beide Reisepässe sind bereits gestern von einer Mitarbeiterin des Frauenhauses in der lnobhutnahme-Einrichtung abgegeben worden. Die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses befürchten, dass Frau T.T. den Plan hat, sich mit Tom nach Vietnam abzusetzen.
Unserer Einschätzung nach ist Frau T.T. aufgrund ihrer psychischen Verfassung, die bereits seit geraumer Zeit auch vom Frauenhaus so beobachtet wird, aktuell nicht in der Lage, für ihren Sohn zu sorgen und ihm die erforderliche Stabilität und Sicherheit zu bieten.
Tom braucht einen Ort, an dem er zur Ruhe kommen kann und Personen, die angemessen auf seine Bedürfnisse eingehen, insbesondere auch in Bezug auf den sexuellen Missbrauch, von dem vermutet wird, dass er stattfindet, seit Tom 3 Jahre alt ist.
Tom ist; beim Kinderschutzdienst eingebunden. Die Mitarbeiterin ist aktuell leider in Urlaub und kann uns daher ihre Einschätzung zur psychischen Situation des Kindes nicht mitteilen. Die Mitarbeiterinnen des Frauenhauses beobachten bei der Mutter eine wechselnde emotionale Stimmung mit hoher Impulsivität, sowie geringe Reflexionsmöglichkeiten bezogen auf das eigene Verhalten gegenüber dem Kind.
Aus dem Verhalten und den Äußerungen der Mutter entnehmen wir, dass sie mit der lnobhutnahme nicht einverstanden ist. Wir halten die weitere Unterbringung des Kindes zu seinem Schutz für solange erforderlich. bis die Mutter für sich und Tom eine Existenzgrundlage geschaffen hat, geeigneten Wohnraum gefunden hat, sich nachweislich psychisch stabilisiert hat und geeignete Hilfe annehmen kann.
Der Vater stellt aufgrund der gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe keine Option für den Verbleib des Jungen dar.
Für den 7.1.2020 ist die Zeugenvernehmung des Kindes im Strafverfahren gegen den Vater vorgesehen. Die Ergänzungspflegerin wird ihn dorthin begleiten.
Wir regen daher an, beiden Eltern im Wege der einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge und das Recht, Sozialleistungen zu beantragen, zu entziehen und auf das Jugendamt zu übertragen.“
Damit haben Frauen selbst erlebt, wie diese Mutter funktioniert.
Allerdings haben deren Psychodruck-Mechanismen zum ersten Mal nicht funktioniert.
Trotzdem glauben alle involvierten Frauen noch an die Täterschaft des Vaters und erweitern diese ungeniert. Wieviel Ideologiesteuerung verkleistert in diesem Fall welche Gehirne?
Am 24.06.2020 – über ein Dreivierteljahr nach der Anzeige – wird Tom von der Kripo als Zeuge vernommen. Damit wird klar, warum das Strafrecht in Verbindung mit dem Familienrecht nur Katastrophen erzeugt. Der Zusammenhang von Tat und Aufarbeitung wird durch Zeitablauf völlig voneinander getrennt und das Beschleunigungsgebot des Systems im Familienrecht wird vom selben System bewusst und geplant ausgehebelt.
Aus dem Vernehmungsprotokoll in Auszügen:
„KHK‚in: Aber jetzt hast du gesagt, was der Papa da gemacht haben soll, dass der
den Finger bei dir in den Po gesteckt hat, hast du gesagt?
Tom: Ja.
KHK‚in: Hat er das oft gemacht, Tom?
Tom: Ja.
KHK‚in: Kannst du sagen, wie oft er das gemacht hat?
Tom: Ich glaube einmal in der Woche 2, 3 Mal.
KHK‚in: Einmal in der Woche 2, 3 Mal?
Tom: Ja.
KHK‚in: Und wo war das? Weißt du das auch noch?
Tom: Ich weiß nur, dass es sehr viel sehr oft war, aber ich weiß nicht, wie viel
mal, aber ich kann mich noch erinnern, dass er einmal im Auto und zu
Hause gemacht hat.
KHK‚in: Was? Einmal im Auto und?
Tom: Und zu Hause.
KHK‚in: Und zu Hause?
Tom: Ja.
KHK‚in: Und wo dann zu Hause?
Tom: (Unverständlich)
KHK‚in: Wo war das dann zu Hause?
Tom: Ich glaube, im Wohnzimmer oder so.
KHK‚in: Im Wohnzimmer.
Tom: Keine Ahnung.
KHK’in: Und dann? Wie kam es dann dazu, dass er dann den Finger bei dir in den
Po gemacht hat? Hat er da was gesagt oder hat er nichts gesagt?
Tom: Ich habe nichts gemerkt. Gar nichts gemerkt. Das hatte voll so weh getan.
Ich dachte, ich dachte meine Hand tut weh. Ich dachte, dass meine Hand
weh tut.
KHK‚in: Aber du hast jetzt eben gesagt, du hast gar nichts gemerkt? Wann hast du
gar nichts gemerkt?
Tom: Dass Papa, dass mein, dass mein Papa mir den Finger in den Po gesteckt
hat.
KHK‚in: Das hast du gar nicht gemerkt, dass der Papa?
Tom: Nein.
KHK‚in: Und wieso weißt du das dann, dass der das gemacht hat?
Tom: Ich hatte so so Schmerzen am Po.
KHK‚in: Danach hattest du Schmerzen am Po?
Tom: Ja. Schmerzen.
KHK‚in: Okay. Und wie kommst du dann darauf, dass das davon war, dass der
Papa den Finger in den Po gesteckt hat?
Tom: Keine Ahnung. Das hat meine, das hat meine das hat meine Mutter
gesagt, ich habe ihr vertraut.
KHK’in: Das hat deine Mutter? Was hat deine Mutter gesagt?
Tom: Ja, der Papa in den Po gesteckt. Dann war, dann hatte ich eine
Vermutung, er war das.
KHK‚in: Du hattest ne Vermutung, er war das und?
Tom: Dann wusste ich es erstmal.
KHK’in: Aber du hast vorhin gesagt, du hast das gar nicht gemerkt, wie er das
gemacht hat?
Tom: Ja. Aber ich habe eine Vermutung, dass er es war. Aber jetzt weiß ich das,
dass er es war.
KHK’in: Warum weißt du’s jetzt, warum weißt du das jetzt?
Tom: Ehm, weil es meine Mutter gesagt hat.
KHK‚in: Weil es deine Mutter gesagt hat?
Tom: Ja.
KHK‚in: Und was hat die gesagt, die Mama?
Tom: Dass dass dass ehm dass dass mein Vater, mir den Finger in den Po
gesteckt hat.
KHK’in: Hast du das auch mal so deiner Mama erzählt oder hast du das?
Tom: Mein Vater sagt, ich darf es nicht meiner Mutter erzählen.
KHK‚in: Was hat dein Papa gesagt? Nochmal.
Tom: Erzähl das nicht deiner Mutter.
KHK‚in: Was sollst du nicht der Mama erzählen?
Tom: Dass dass dass mein Vater mir den Finger in den Po gesteckt hat. Aber
dann habe ich hab ich meiner meiner Mutter gesagt, dass dass Papa mir
den Finger in den Po gesteckt hat.
KHK’in: Hast du das mal dann gesehen, wie der den Finger an deinen Po gemacht
hat und reingesteckt hat? Hast du das mal gesehen, überleg mal ganz gut,
Tom, hast du das gesehen?
Tom: Ehm, 2, 3 Mal. Aber noch, nur 2, 3 Mal.
KHK‘in: Und was hast du da gesehen? Kannst du mir das beschreiben?
Tom: Dass mein Papa mir den Finger in den Po gesteckt hat.
KHK‚in: Und du hast vorhin gesagt, gemerkt hast du das nicht?
Tom: Ja.
KHK’in: Okay.
Tom: Aber ich hatte eine Vermutung, dass er es war.
KHK’in: Du hast ne Vermutung, dass er das war. Und diese Vermutung hattest du
warum nochmal?
Tom: Weil weil weil weil weil weil mein Po Po weh tut.
KHK’in: Hat der immer weh getan? Wie war das denn? Wie hat der weh getan?
Kann man das sagen? Kannst du das beschreiben?
Tom: Das sind so Schmerzen wie im wie wie wie im Kopf.
KHK‚in: Schmerzen wie im Kopf?
Tom: Ja.
KHK‚in: Okay. Kannst du das näher beschreiben oder? Hat das gedrückt,
gezogen, gejuckt, gekratzt? War es kalt? War es warm?
Tom: Das hat voll weh weh getan und gekitzelt.
KHK‚in: Okay. Gekitzelt hat das?
Tom: Ja. Jetzt hat es gekitzelt.“
Am 14.07.2020 wurde eine Nachbarin zur Sache vernommen.
Auszug aus dem Protokoll:
„Also, es war ein oder zwei Tage nach dem Vorfall als Herr Mustermann im letzten Jahr von der Polizei abgeholt wurde. Wir hatten uns auf der Straße zufällig getroffen und ich hatte sie gefragt, was denn los gewesen wäre. Sie sagte dann zu mir, dass ich mit in die Wohnung kommen solle. Dort saßen wir im Wohnzimmer. Sie nahm dann ihr Handy und zeigte mir ein Bild darauf. Ich konnte auf dem Bild einen Popo erkenne, da die Aufnahme aber so groß war, konnte ich nicht erkennen, ob es ein Kinderpopo oder ein großer Popo war. Sie sagte dazu, „hat Mann bei Tom gemacht“. Ich muss sagen, dass ich auf dem Foto erkennen konnte, dass die Falte vom Po ganz rot war, so, wie wenn die Haut offen wäre. Ich war total geschockt. Ich sagte zu ihr, dass ich nicht glauben kann, dass ihr Mann so etwas gemacht hat. Dazu sagte sie dann, „Mann steht schon lange auf Männer.“
Ich fragte sie dann noch was sie jetzt machen will. Dazu sagte sie dann, dass sie zur Polizei geht und ihr Mann dann ins Gefängnis kommt. Sie wollte dann das Haus verkaufen und mit Tom nach Vietnam zurück gehen.
Ich möchte nur noch sagen, dass Herr Mustermann immer sehr ruhig und nett war, und sich immer sehr um den Jungen bemüht hat, wenn er da war. Sie hingegen hat mit dem Tom fast immer nur herumgeschrien und einen verbitterten Eindruck gemacht hat. Man merkte schon, dass sie weg wollte. Ich kann mir nicht vorstellen, dass Herr Mustermann so etwas gemacht hat.“
Am 06.08.2020 – fast ein Jahr nach der Verleumdung durch T.T. – wird das Strafverfahren gegen Eugen eingestellt.
Erst am 19.11.2020 erhält Eugen seinen von der Polizei entwendeten PC wieder zurück.
Die Polizei brauchte 14 Monate!, um NICHTS darauf zu finden.
Diese Art und Weise, mit Menschen umzugehen, ist eindeutig menschenrechtswidrig.
Und eines ist sicher:
DAS KANN JEDEM VON UNS PASSIEREN!
Wir sollten dagegen vorgehen, bevor es den nächsten von uns unschuldig trifft!
Gegen die Mutter läuft ein Verfahren wegen Vortäuschens einer Straftat und wegen Verleumdung.
Da sie am 10.09.2021 ihre Behauptungen nochmals eidesstattlich bestätigt, liegt auch ein Meineid vor.
Eugen stellt am 13.04.2021 einen Antrag auf Umgangsanbahnung über einen BU (Begleiteten Umgang).
Eine Psychologin des Kinderschutzdienstes beweist, wie Frauen in diesem Bereich ideologisch funktionieren:
„Anlässlich des Antrags des Vaters von Tom auf betreuten Umgang schreibe ich Ihnen meine Einschätzung dazu.
Ich kenne Tom seit Oktober 2019. Er ist in regelmäßigen Kontakten beim Kinderschutzdienst angebunden und erfährt Unterstützung darin, seine Gefühle und Bedürfnisse zu spüren und zu äußern. Das fällt ihm schwer, da er die Erfahrung, hilfloser Gegenstand sexueller Handlungen zu sein so verarbeitet, seine Gefühle zu unterdrücken und jeglichen Gedanken an seinen Vater weit von sich zu weisen.
Nach meiner Einschätzung ist es für die weitere Entwicklung des Zehnjährigen enorm wichtig, dass er die Erfahrung macht, dass er gehört wird und seine Äußerungen ernst genommen werden und er zu nichts gezwungen wird. Der Gedanke daran, seinen Vater zu sehen, ist für Tom extrem bedrohlich und ekelerregend.
Zum Antrag seines Vaters äußert Tom (am 14.05.2021) mir gegenüber: „Ich will ihn nicht sehen. Auch nicht, wenn jemand dabei ist. Ich kann ihn nicht leiden. Er hat mir Schlimmes angetan, das kann ich nicht sagen .. ist zu eklig. Ich hasse ihn. Er soll 300 km weit wegbleiben. Nein besser 3000km. Ich will ihn am liebsten anzeigen.“
Diese Psychologin benutzt ihre Stellung dazu, pauschal Männer zu vernichten und Täterinnen zu decken. Eigentlich müsste sie wegen ihres unsäglichen Verhaltens unter Versagung von Rente unehrenhaft entlassen werden.
Das Problem ist, dass solche Frauen massenhaft in entsprechenden Stellungen ein Leben lang ihr Unwesen treiben. Dies macht eines der vielen Defizite unseres Systems aus.
Am 02.06.2021 beschließt das Familiengericht, die Sorge auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen, da die bisher angenommenen Eltern nicht die leiblichen Eltern des Kindes sind. Dabei knüpft das Gericht allerdings nur an die biologisch definierte Mutterschaft an und nicht an die völlig anders definierte Vaterschaft. Außerdem wird beschlossen, dass Tom nicht außerhalb der Grenzen Deutschlands verbracht werden darf.
Am 07.06.2021 erlässt das Familiengericht eine „präventivpolizeiliche Fahndungsausschreibungen bei begründetem Verdacht der Entziehung Minderjähriger“ für den Schengenraum. Damit kann das Kind nicht mehr über eine Grenze entzogen werden.
Ebenfalls am 07.06.2021 bestellt das Familiengericht ein familienpsychologisches Gutachten zur Frage des Umgangs.
Am 16.06.2021 wird Tom familiengerichtlich angehört.
Auszug aus dem Protokoll:
„Es wird festgestellt, dass Tom mit der Psychologin vom Kinderschutzzentrum vor dem Sitzungssaal wartet und auf Frage sofort bereit ist, mit der Richterin und dem Verfahrensbeistand in den Sitzungssaal zu gehen.
Tom wird gefragt, ob er den Grund der Anhörung kenne.
Er erklärt, es gehe um seinen Vater.
Auf Frage erklärt er weiter, er wolle seinen Vater nicht sehen. Er habe ihm etwas angetan.
Tom wird dann erklärt, dass die Richterin zusammen mit den anderen Beteiligten versucht herauszufinden, ob er irgendwann seinen Vater wieder treffen könne. Dies werde dauern.“
Am 29.09.2021 liegt das Gutachten vor.
Auszug aus den Schlussfolgerungen:
„Tom wächst derzeit mit dem Bild auf, dass er von seinem Vater sexuell missbraucht wurde bzw. dass dieser ihm etwas angetan hat. Dieses Bild wurde und wird ihm bis heute von der Mutter vermittelt.
Verheerend wäre es, wenn er von therapeutischer Seite in diesem Bild noch verstärkt werden würde.
Tom selbst hatte und hat keine Erinnerung an einen sexuellen Missbrauch durch den Vater. Er hat die Hypothese/Vermutung der Mutter, dass der Vater ihm den Finger in den Po getan habe, übernommen und internalisiert. Dies ist extrem schädigend für die psychische Entwicklung des Kindes. Ihm wurde der Vater, eine elterliche Bezugsperson und ein Identifikationsobjekt genommen.
Frau T.T. schien bei der Begutachtung überzeugt davon zu sein, dass der Kindesvater homosexuell und pädophil ist. Immer wieder zeigte sie auch vor Tom die Gestik „Finger in den Po“. Dies stellt eine extreme Form einer Suggestion dar. Die Suggestionseffekte führen dazu, dass Tom seinen Vater auf keinen Fall sehen möchte. Das Kind kann keinen adäquaten Realitätsbezug finden. Es lebt in der Erlebenswelt der Mutter. Dies ist dringend zu korrigieren.“
Am 25.10.2021 kommentiert das Jugendamt das Gutachten.
Auszug:
„Wir schließen uns den Ausführungen und Empfehlungen der Sachverständigengutachterin an.
Die von der Sachverständigengutachterin empfohlene „Aufklärung“ des Kindes halten wir für notwendig und sinnvoll. Von fachlicher Seite könnte das die Psychologin des Kinderschutzzentrums und vertraute Ansprechpartnerin für Tom und seine Mutter, übernehmen.
Allerdings nur dann, wenn sie nach Einsicht des Gutachtens einen Perspektivenwandel vornehmen und von keinem erlebten Missbrauch ausgehen könnte.
Ob die Kindesmutter selbst ihre Auffassung, dass Tom vom Vater missbraucht wurde, revidieren kann, bezweifeln auch wir sehr stark. Für Tom und seine Beziehungen zu Mutter und Vater wäre dies allerdings die beste Lösung.
Nach wie vor sind wir der Überzeugung, dass Tom nicht zu einem Umgang mit seinem Vater gezwungen werden darf. Sollte die empfohlene „Aufklärung“ jedoch gelingen, halten wir es für möglich, dass das Kind seine Verweigerungshaltung aufgeben und dann ein Umgang im Rahmen eines begleiteten Umgangs eingeleitet werden könnte.“
Es wird deutlich, dass die Psychologin ebenfalls den Indoktrinationen und Suggestionen der Mutter auf den Leim ging – zu Lasten des Kindes und des Vaters.
Und jetzt soll ausgerechnet diese indoktrinierte und ideologisch fehlgeleitete Psychologin die Lösung bringen…
Auch der Verfahrensbeistand nimmt am 28.10.2021 Stellung zum Gutachten.
Auszug:
„Das Gutachten entlastet Herrn Mustermann vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Tom. Nachvollziehbar und fachlich begründet stellt die Gutachterin dar, dass Frau T.T. aufgrund des körperlichen Beschwerdebildes von Tom einen sexuellen Missbrauch von Tom vermutet habe. Tom wiederholte die Einschätzung und Bewertung zum sexuellen Missbrauch von der Mutter. Die aussagepsychologische Bewertung der Angaben von Tom macht deutlich, dass ein realer Erlebnishintergrund zu einem sexuellen Missbrauch fehlt. Ein sexueller Missbrauch durch Herrn Mustermann hat mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht stattgefunden.
Die Gutachterin stellt dar, dass Frau T.T. nicht von der Vorstellung ablässt, dass Herr Mustermann Tom sexuell missbraucht habe. Tom ist nicht in der Lage, sich von der Sichtweise der Mutter zu distanzieren und habe die Sichtweise der Mutter übernommen. Er möchte keinen Kontakt zu seinem Vater haben.
Ich teile die Einschätzung der Gutachterin, dass dies „extrem schädigend“ für die Entwicklung von Tom ist.
Die Tatsache, dass Herr Mustermann und Frau T.T. nicht die leiblichen Eltern von Tom sind, und die Tatsache, dass die Herkunft von Tom völlig unklar ist, wurde in dem Gutachten nicht beurteilt. Tom hat durch seine Mutter erfahren, dass ihn eine Leihmutter zur Welt gebracht hat. Doch von den tatsächlichen Umständen seiner Geburt und wer seine leiblichen Eltern sind, weiß er nichts. Diese Umstände müssen bei der Beurteilung der Gesamtsituation jedoch mit einbezogen werden.
Nach meiner Einschätzung wächst Tom in der Gesamtschau unter kindeswohlgefährdenden Rahmenbedingungen bei Frau T.T. auf. Das geistige und seelische Wohl von Tom sehe ich als gefährdet an. Frau T.T. „…ist emotionsbestimmt. Sie kann unrealistisch und zu wenig empathisch sein. (…) Sie sieht nicht ihre Eigenbeteiligung an Konflikten. Die Bedürfnislage ihres Sohnes kann sie nicht adäquat erfassen“ schätzt das Gutachten hierzu ein.
Frau T wird nicht bereit sein, ohne äußere Einwirkung von ihrer Sichtweise des sexuellen Missbrauches abzulassen. Sie unterbindet jeden Versuch, den sozialen Vater von Tom, Herrn T., in das Leben von Tom zu integrieren. Auch die tatsächlichen Umstände der Geburt von Tom hält sie im Hintergrund.“
Damit müsste klar sein, dass die Frau, die sich als Mutter von Tom bezeichnet, für diesen eine Gefahr darstellt. Und diese Kindeswohlgefahr wurde bisher von der Psychologin des Kinderschutzzentrums unkritisch bedient.
Außerdem wird deutlich, dass diese Pflegemutter den Vater jahrelang in menschenrechtswidriger Weise geschädigt hat.
Ich würde als Schaden 100.000 Euro pro Jahr ansetzen.
Die Mutter ist Besitzerin von Immobilien, die der Vater ihr gekauft hat und sie hat seinen Tresor ausgeräumt.
Die Überschreibung aller ihrer Immobilien an den Vater wäre angemessen.
Am 16.11.2021 stellt das Jugendamt im Namen des Kindes Tom folgenden Antrag:
Antrag auf Feststellung des Bestehens eines Eltern-Kind-Verhältnisses
und auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe
Feststellung der Vaterschaft
Im Namen des Antragstellers wird beantragt zu erkennen:
1.
Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner der Vater des Antragstellers ist.
2.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Begründung:
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.06.2021, Az:· 2 F 142/21 eA festgestellt, dass die Eheleute M. + T. nicht die leiblichen Eltern sind.
Bezüglich der Mutter steht dies unzweifelhaft fest, da sie angab, dass sie Tom nicht geboren habe, sondern dass er durch eine Leihmutter auf die Welt gebracht wurde.
Der Vater hat Angaben dahingehend gemacht, dass er seinen Samen für die Befruchtung der Leihmutter gespendet habe. Auch wenn er jetzt angibt, dass er vermutet, dass das Kind von einem Cousin seiner Frau und dessen Partnerin stamme und ihr überlassen wurde, ist eine Vaterschaft dennoch denkbar.
Im Interesse des Kindes, nicht zuletzt aufgrund möglicher Unterhalts- und Erbansprüche ist die Klärung der Abstammung wichtig.
Dieser Antrag beweist, dass das Jugendamt von der prekären juristischen Situation unserer familialen Gesetzgebung keine Ahnung hat.
Die Antwort des Vaters als Antragsgegner fällt entsprechend aus:
Die VKH ist in diesem Fall zu verweigern.
Nicht deshalb, weil der Antragsteller nicht VKH-fähig sei, sondern weil sein gesetzlicher Vertreter diesen Antrag mutwillig stellte.
Im Antrag wird völlig unbekümmert mit den Begriffen
- Eltern-Kind-Verhältnis
- Vaterschaft
- Leibliche Elternschaft
- Abstammung
jongliert, ohne dabei weder den Beschluss des AG vom 02.06.2021 noch 1591 BGB und 1592 BGB richtig verstanden zu haben.
Wenn von Vaterschaft geschrieben wird, wird nicht erklärt, ob Abstammung und damit die biologische Vaterschaft gemeint ist oder die nach 1592 BGB rechtliche Vaterschaft.
Auch wenn von „Leihmutterschaft“ gesprochen wird, wird nicht erklärt, ob dies eine geplante Leihmutterschaft unter Verwendung des Samens des rechtlichen Vaters war oder eine spontane Übernahme eines Kindes aus der Verwandtschaft der Mutter.
Hierbei ist auch nicht geklärt, ob die Mutter unter behaupteter Verwendung des Samens des rechtlichen Vaters einen Abstammungsbetrug plante und durchführte.
Wenn mit dem Beschluss des AG vom 02.06.2021 die fehlende leibliche Elternschaft festgestellt wurde, ist damit nicht die RECHTLICHE Elternschaft gemeint.
Da die Mutter das Kind nicht geboren hat, ist sie nach 1591 BGB weder die biologische noch die rechtliche Mutter, sondern allenfalls die (illegale) Pflegemutter des Kindes.
Da der Vater zum Zeitpunkt des Eintritts des Kindes in die Familie mit der Mutter verheiratet war und unstrittig mit Mutter und Kind zusammenwohnte, außerdem die Vaterschaft anerkannte, was von der Mutter gebilligt wurde, ist er der rechtliche Vater.
Mutterschaft ist im BGB biologisch definiert (vor dem Hintergrund der Möglichkeit der Zellimplantation und der Möglichkeit der Zellkernübertragung völlig unzureichend), während Vaterschaft sozial definiert ist und völlig unabhängig von der biologischen Vaterschaft zugewiesen werden kann.
All dies wurde bei der Antragstellung nicht bedacht.
Der Vater hatte gar keine Chance, als die Machenschaften der Mutter, zu einem Kind zu kommen, zu akzeptieren – so, wie das in jedem Fall der Geburt eines Kindes regelmäßig der Fall ist. Mütter haben grenzenlose Wahlfreiheit, Väter nicht.
Väter müssen das Faktum, wie ihre Ehefrau zu einem Kind kommt, entweder akzeptieren oder im Fall einer bewussten Täuschung durch die Mutter dagegen vorgehen. In diesem Fall ging der Vater nicht dagegen vor. Nach dem Tenor des 1592 BGB ist er damit der rechtliche Vater.
Es kann also durch diesen substanzlosen Antrag nur noch einmal festgestellt werden, was vorher schon festgestellt wurde:
Zwischen dem antragstellenden Kind und dem Ehepaar besteht keine biologische Elternschaft.
Damit ist die Mutter nicht rechtliche Mutter, der Vater aber immer noch rechtlicher Vater.
Was der für diesen Antrag verantwortliche Vormund mit „Eltern-Kind-Verhältnis“ meint, bleibt dabei rätselhaft.
Meint die Vertretung des Antragstellers damit „biologische Elternschaft“, ist der Antrag unbegründet, weil dies schon entschieden wurde.
Meint er damit „rechtliche Elternschaft“, ist der Antrag ebenfalls unbegründet, weil dies ebenfalls schon geklärt wurde. Allein die Putativmutterschaft wurde durch die Entscheidung vom 02.06.2021 abgewiesen.
Meint er damit „soziale Elternschaft“, ist der Antrag ebenfalls unbegründet, weil diese zweifellos besteht.
Es gibt also keinen Regelbedarf.
Am 04.12.2021 verfügt das Familiengericht:
„Nach der bisherigen Prüfung der Rechtslage geht das Gericht derzeit nicht von der rechtlichen Elternschaft der Beteiligten aus.“
Nach einem Richterwechsel bewilligt das Familiengericht mit Beschluss vom 14.04.2022 Verfahrenskostenhilfe für den über das Jugendamt völlig wirr gestellten Antrag zur „Feststellung eines Eltern-Kind-Verhältnisses“ und legt den alten Antrag vom November 2021 unverändert erneut vor.
Es ist also weiterhin spannend…