„Heiligabend ist das Kind bei mir!“
„Bei der Erstkommunion wollen wir Dich in der Kirche nicht sehen!“
„Mit 4 ist das Kind noch viel zu klein und hängt noch zu sehr an mir als Mutter, als dass es bei Dir übernachten könnte! Und Ferien bei Dir sind damit auch erledigt!“
„An seinem Geburtstag ist das Kind bei MIR! Du kannst den Geburtstag ja beim nächsten Besuchstermin nachfeiern!“
Aussagen wie diese bestimmen im mütterzentrierten Residenzmodell den familiengerichtlichen Alltag. Viele Mütter wachen eifersüchtig über alles, was emotional besetzt ist und sorgen dafür, dass das Kind solche Anlässe ausschließlich bei ihnen verbringt.
Wer braucht in solchen Fällen wen mehr? Das Kind die Mutter oder eher die Mutter das Kind? Um was geht es also? Um Kindeswohl oder Mutterwohl?
Helikoptermütter dieses machtbesessenen Zuschnitts werden von vielen Richterinnen und Richtern immer noch hofiert, obwohl sie kindeswohlfern handeln, ständig gegen §1684 BGB verstoßen und sich ausschließlich auf der Beziehungsebene bewegen. Gerade in Verhandlungen, die überwiegend von Frauen als Vertreterinnen der Professionen besetzt sind, ist der Vater oft der einzige Mann im Gerichtsraum und manche Verhandlungen arten dann zu wahren Schlachtfesten aus, in denen einem Vater klar gemacht wird, dass er mit seinem Anspruch auf Kontakt zum Kind eine Gefahr für Mutter und Kind darstellt.
Solche mittelalterlich anmutenden Szenen gibt es immer noch zu oft und bestimmen damit am Kontaktpunkt zwischen Staatsmacht und Bevölkerung die mieseste Ausprägung von „Familien-Recht“, das in der Politik so gesteuert wird, dass gerade solche Szenen bewusst erzeugt werden.
Wie geht man(n) damit um?
Zunächst muss offensichtlich gemacht werden, was da eigentlich abläuft. Dazu gehört der Mut, nicht nur zu erkennen, sondern auch zu benennen. Bei der Wahl eines Anwaltes muss man darauf achten, welches Standing dieser hat und mit welchem Bewusstsein und mit welcher Sprache er Abläufe zu benennen bereit ist. Wenn der eigene Anwalt diese Haltung nicht aufbringen kann, ist er das Geld nicht wert, das er mit seiner Arbeit verdient – egal, wieviel er bekommt.
Vertreterinnen des Jugendamtes kann man sich nicht aussuchen. Diese kann man nur mit der eigenen Haltung überzeugen, wofür die richtige Sprache notwendig ist.
Verfahrensbeistände sind oft Glückssache und sind nur sehr begrenzt wählbar. Für sie gilt dasselbe wie für Vertreterinnen des Jugendamtes.
Die Gemengelage von Richter, Jugendamt, Verfahrensbeistand, Anwälten und Mandanten bestimmt das Ergebnis.
Mindestens einer davon (außer den Mandanten) muss schräge Abläufe klar benennen und muss unter den Professionen Akzeptanz finden, um aus dem mittelalterlichen Szenario herauszufinden.
Im Endeffekt bestimmt aber allein der Richter, ob Mutterwohl oder Kindeswohl zählt. Er muss in der Lage sein, klar und offen vom mütterlichen Machtanspruch über das Kind auf mangelnde Erziehungsfähigkeit und damit auf Einschnitte im Sorgerecht seitens der Mutter zu schließen. Solche mutigen und klaren Richterpersönlichkeiten haben wir immer noch viel zu wenige – aber sie gibt es.
Es bedarf in einer profeministischen Republik vielen Rückgrats und Standings, um durch Mütter ausgeübte Macht und Kontrolle – mit dem Kind als Beute und Geisel – gegen Kind und Vater und dessen Familie erkennen zu können und auch benennen zu wollen.