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Familienhilfe Jugendamt

Jugendämter verweigern ihre Beratungsaufgabe?

by Franzjoerg Krieg / 15. April 2024

Jugendämter sind nach §§ 17 und 18 SGB VIII zur Beratung verpflichtet.

Nachdem die Jugendämter dazu übergegangen sind, fast jede Beratung an die Freien Träger der Jugendhilfe abzugeben, tun sie so, als gäbe es diese beiden Paragraphen nicht.

Ich habe heute parallel zwei nicht-deutsche Väter im Mail-Postfach, die mir berichten, dass sie vom Jugendamt dazu gezwungen werden, vor einer Beratung einen Antrag auf Familienhilfe zu stellen.

Im ersten Fall einer türkischstämmigen Familie boykottiert die Mutter seit zwei Wochen den Kontakt des Kleinkindes zum Vater. Es ist richtig, dass der Vater in einem solchen Fall umgehend reagiert. Es ist auch bekannt, dass allein frühzeitige Intervention nützlich sein kann. Stattdessen meint das Jugendamt, der Vater müsse einen Antrag auf Begleiteten Umgang stellen und einen entsprechenden Antrag auf Familienhilfe unterschreiben, bevor sie mit der Mutter Kontakt aufnehmen.

Im zweiten Fall kommt die gesamte Familie aus Indien. Der Vater schreibt, dass seine Kinder bei der Mutter und deren Schwester massiven Manipulationen ausgesetzt sind und dass er kaum Kontakt zu ihnen hat.

Das Jugendamt müsste das eigentlich als Hinweis auf Kindeswohlgefährdung aufnehmen und wäre verpflichtet, nach §8a SGB VIII unverzüglich zu handeln. Wollten sie deeskalativer vorgehen, müssten sie zumindest ein gemeinsames Gespräch beider Eltern organisieren. Verweigert die Mutter jede Kommunikation, müsste das Jugendamt nach §8a einen Termin im Haushalt der Mutter wahrnehmen.

Stattdessen schreibt das Jugendamt:

„Wir warten noch auf den unterschriebenen Antrag der Kindesmutter. Sie hatte versprochen, den Antrag auf Familienhilfe zu unterzeichnen und an uns zurückzusenden.
Nach wie vor sind Sie als Vater verantwortlich, dass es ihren Söhnen gut geht. Bitte besprechen Sie sich diesbezüglich auch mit ihrem Anwalt.
Wir werden sobald es uns möglich ist, Ihren Antrag bearbeiten und bei der Kindesmutter eine Familienhilfe einsetzen.“

Mit dieser Vorgehensweise hat die Mutter jede Möglichkeit, entweder die Maßnahme zu verhindern oder beliebig zu verzögern, was vom Jugendamt begünstigt wird.
Das familienrechtlich vorgeschriebene Beschleunigungsgebot wird damit vom Jugendamt ignoriert und jeder fachliche Hinweis auf umgehende Intervention einfach übergangen.

Es erscheint aus meiner Sicht so, dass Jugendämter gerade nicht-deutsche Familien damit über den Tisch ziehen und sich aus der Verantwortung nehmen.

 

Ein deutscher Vater wendet sich hilfesuchend an das Jugendamt:

Von:             Vater
Gesendet:   Dienstag, 23. Dezember 2023
An:              Sozialarbeiterin im ASD
Betreff:       Bitte um Unterstützung bei einer Betreuungsregelung während der Trennungsphase 

Sehr geehrte Frau N,

ich wende mich an Sie mit der Bitte um Unterstützung in einer familiären Angelegenheit.
Wir als Eltern befinden uns derzeit in der Trennungsphase. Wir leben vorübergehend noch gemeinsam in einem Haushalt (Trennungsjahr). Mir ist es ein großes Anliegen, für unsere gemeinsamen Kinder eine stabile, kindgerechte und für alle Beteiligten tragbare Lösung im Hinblick auf eine Betreuungsregelung zu finden.
In den bisherigen Gesprächen ist es mir leider nicht gelungen, gemeinsam mit der Mutter zu einer einvernehmlichen Regelung zu kommen. Ich habe wiederholt vorgeschlagen, zur Unterstützung eine neutrale Stelle (z. B. eine Familienberatungsstelle) einzubeziehen und einen gemeinsamen Termin wahrzunehmen. Trotz mehrfacher Versuche meinerseits, Kompromisse zu finden, konnte keine für alle Seiten tragfähige Lösung erreicht werden.
Aus diesem Grund möchte ich nun nochmal versuchen, externe Unterstützung in Anspruch zu nehmen, um eine Eskalation zu vermeiden und das Wohl unserer Kinder in den Mittelpunkt zu stellen. Ziel ist es, mit fachlicher Begleitung eine Umgangs- und Betreuungsregelung zu erarbeiten, die auch während des weiteren Zusammenlebens im gemeinsamen Haus verlässlich und möglichst konfliktarm umgesetzt werden kann.
Sofern es aus Ihrer Sicht sinnvoll ist, wäre ich dankbar, wenn Sie auch die Mutter kontaktieren und sie in den Beratungsprozess einbeziehen könnten, um gemeinsam an einer Lösung zu arbeiten.
Ich bitte daher um ein beratendes Gespräch oder entsprechende Unterstützung durch das Jugendamt und bin offen für Ihre Empfehlungen und Vorschläge. 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Vater

Von:            Frau N
Betreff:       AW: Bitte um Unterstützung bei einer Betreuungsregelung während der Trennungsphase
Datum:       23. Dezember 2023
An:              Vater

Sehr geehrter Herr Vater,

vielen Dank für Ihre Mail.
In einem Telefonat im Oktober haben Sie mir mitgeteilt, dass Ihre Frau sich weigert, an Gesprächen teilzunehmen (z.B. bei der Beratungsstelle) und Ihnen über anwaltliche Schreiben Forderungen zukommen ließ.
Wie bereits mitgeteilt, erscheint mit diesen Hintergrundinformationen ein Beratungsgespräch im Jugendamt wenig zielführend zu sein.
Voraussetzung für ein gemeinsames Gespräch zur Klärung einer möglichen Umgangs- und Betreuungsregelung ist eine grundsätzliche Gesprächsbereitschaft beider Seiten. Von unserer Seite aus gibt es keine Möglichkeiten, jemanden zur Teilnahme an einem Gespräch zu verpflichten oder eine Umgangsregelung durchzusetzen.
Hierfür wenden Sie sich bitte an einen Anwalt und/oder das Familiengericht.
Sollte sich die Situation insoweit geändert haben, dass Ihre Frau eine gewisse Gesprächsbereitschaft zeigt, lade ich Sie gerne zu einem gemeinsamen Beratungsgespräch im Jugendamt ein.

Mit freundlichen Grüßen
N
Landratsamt Karlsruhe
Allgemeiner Sozialer Dienst

Absolut vorbildlich ist die Reaktion am selben Tag (ein Tag vor Heiligabend!).
Aber wie zeigt sich das Ergebnis?
Der Vater wird alleingelassen und auf Anwalt und Gericht verwiesen.
Das kenne ich schon aus meiner heißen Trennungsphase in den 90er Jahren:
„Herr Krieg, wir können nichts für Sie tun, suchen Sie sich einen Anwalt!“
Wir sind in dieser Hinsicht seit 30 Jahren stehen geblieben.

Dieses Verhalten entspricht nicht der Aufgabe des Jugendamtes nach SGB VIII.
Und es zeigt sich eine Ungleichbehandlung, die wir aus unzähligen Fällen kennen:

Wenn sich eine Mutter ans Jugendamt wendet und den Vater beschuldigt, wird sie eingeladen, wird bedient und ihre Narrative über das angebliche Verhalten des (bösen) Vaters werden übernommen und auch durch das Jugendamt ins folgende Verfahren eingeführt.
Das kann in einigen Fällen auch kippen und die Bedienung der Mutter wandelt sich in die Bedienung des Kindesbesitzes – wer auch immer diesen für sich beansprucht.

Damit zeigt das JUGENDamt, dass es eben nur ein  MÜTTERamt ist und dass das viel zitierte KINDESWOHL ein imaginäres Konstrukt ist, das allein missbraucht statt beachtet wird.

 

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