Es gibt eine neue Möglichkeit, die Rechtswidrigkeit von Inobhutnahmen – auch weit zurückliegender – feststellen zu lassen.
Ein Vater konnte dazu zum ersten Mal ein 2010 in Kraft gesetztes Internationales Übereinkommen nutzen.
Die Bundesrepublik Deutschland hat das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (CPED) am 24. September 2009 ratifiziert. Der Pakt trat am 23. Dezember 2010 in Kraft (BGBl 2009 II, S. 932).
Nach Artikel 2 des 2010 in Kraft getretenen Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen gilt als Verschwindenlassen „die Festnahme, Haft, Entführung oder jede andere Form von Freiheitsentzug durch Bedienstete des Staates, durch eine Person oder durch Personengruppen, die mit der Erlaubnis, Unterstützung oder Duldung (billigende Inkaufnahme) des Staates handeln, gefolgt von der Weigerung, die Freiheitsberaubung zu bestätigen, oder von einer Verschleierung des Schicksals oder des Aufenthaltsortes der verschwundenen Person, wodurch sie dem Schutz des Gesetzes entzogen wird.“
Nach zwei abgewiesenen Einstweiligen Anordnungen kam der Erfolg durch dieses Übereinkommen.
Mit Urteil vom 24.08.2023 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Göttingen auf Antrag eines Vaters festgestellt, dass die Inobhutnahme eines damals 11-jährigen Kindes im Jahr 2020 rechtswidrig war (2 A 107/22).
Näheres in der Pressemitteilung des VerwG Göttingen vom 04.09.2023.
https://www.verwaltungsgericht-goettingen.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/rechtswidrigkeit-einer-inobhutnahme-225100.html
Damit haben wir ein Instrument, mit dem wir folgende Inobhutnahmen für rechtswidrig erklären lassen können:
- Das Kind muss ohne familiengerichtlichen Beschluss inobhutgenommen worden sein.
- Die Eltern müssen einige Zeit lang im Ungewissen gelassen worden sein, wo sich ihr Kind aufhält.
Eventuell gibt es noch weitere Konstellationen, die der Definition von „Verschwindenlassen“, die dem Übereinkommen zugrunde liegt, entsprechen.