Professor Dr. Dr. Michael Bock
Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften der Johannes Gutenberg-Universität Mainz, Lehrstuhl für Kriminologie, Jugendstrafrecht, Strafvollzug und Strafrecht
50099 Mainz
LANDTAG NORDRHEIN-WESTFALEN
13. WAHLPERIODE
Sonntag, 21. Oktober 2001
Gutachtliche Stellungnahme
zu folgenden Gegenständen
- Gegen Gewalt in der Ehe – ,,Rote Karte „für gewaltbereite Ehepartner (Fraktion der CDU, Drucksache 13/851)
- Häuslicher Gewalt entschieden entgegentreten -Aktionsplan der Bundesregierung unterstützen und durch Landesaktionsplan begleiten (Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Drucksache 1319_16)
- Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes (Gesetzesentwurf der Landesregierung, Drucksache 13/1525)
Angefertigt anläßlich der öffentlichen Anhörung im Rechtsausschuß des Landtags von Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf am 25. und 26. Oktober 2001
Inhalt
1. Zur Zielsetzung des Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes
2. Erfahrungswissenschaftliche Grundlagen
2.1. Gewalt zwischen Partnern
2.1.1. Verteilung zwischen den Geschlechtern
2.1.2. Wechselseitigkeit der Gewalt
2.1.3. Dunkelfeldproblematik
2.1.4. Vor-und Nachteile des meist eingesetzten Meßinstruments
2.2. Kindesmißhandlung
2.3. Gewalt gegen Senioren
3. Stellungnahme zum „Gewaltschutzgesetz“
3.1. Grob unrichtige Einschätzung der tatsächlichen Lage
3.2. Rechtsstaatliche Verluste ohne präventive Gewinne
4. Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Landesregierung von NRW
5. Zum Antrag von SPD und Bündnis90/Die Grünen
6. Anhang: Verlaufsmodell zur häuslichen Gewalt
1. Zur Zielsetzung des Gesetz zur Änderung des Polizeigesetzes und des Ordnungsbehördengesetzes
Die Landesregierung sieht die geplanten Änderungen des Polizeirechts im Zusammenhang mit dem sogenannten „Gewaltschutzgesetz“, das zivilrechtlichen Rechtsschutz in Fällen so genannter häuslicher Gewalt gewährleisten soll. Im Wesentlichen geht es darum, durch eine erleichterte polizeirechtliche Krisenintervention Zeit zu gewinnen, in der ohne Gefahr weiterer Verletzungen oder Schädigungen der betroffenen Personen die nötigen zivilrechtlichen Schritte eingeleitet werden können.
In der Beurteilung des Bedarfs einer gesetzlichen Neuordnung des Gewaltschutzes im Bereich häuslicher Gewalt sieht die Landesregierung entsprechend gar keine Veranlassung und keinen Bedarf, von der Linie abzuweichen, welche die Bundesregierung in ihrer Begründung zum „Gewaltschutzgesetz“ vorgegeben hatte, zumal ja auch dort eine Änderung der Polizeigesetze der Länder angeregt worden war, die nun in Angriff genommen werden soll. 1
Ähnlich steht es bezüglich dieser grundsätzlichen Einordnung mit der Gesetzesinitiative der CDU-Fraktion, die deshalb hier auch nicht weiter gesondert behandelt wird.
Die massiven Eingriffe in die Rechte des Beschuldigten, die das Gewaltschutzgesetz möglich machen soll, werden von der Bundesregierung durch die Diagnose einer außerordentlichen Bedarfslage begründet. Der Entwurf der Landesregierung macht es sich in dieser Hinsicht noch einfacher, indem er lapidar eine UNO-Untersuchung anführt, ohne die Zahlen zu verifizieren, ohne die dort vorgenommene Operationalisierung von „Gewalt“ zu nennen, ohne die nötigen Vergleiche zu ziehen. Methodisch halten diese Zahlen keinem sozialwissenschaftlichen Kriterium stand, wissenschaftsethisch ist es verantwortungslos, sie in dieser Weise inder Öffentlichkeit zu kolportieren. Nicht viel besser steht es um die Zahl, daß angeblich 45.000 Frauen jährlich in der Bundesrepublik Deutschland Schutz vor ihren gewalttätigen Männern in Frauenhäusern suchen. Auch sie wird nicht in einer sozialwissenschaftlich nachvollziehbaren Weise eingeführt, sondern nur gebetsmühlenartig wiederholt.
2. Erfahrungswissenschaftliche Grundlagen
2.1. Gewalt zwischen Partnern
2.1.1 Verteilung zwischen den Geschlechtern
Entgegen den Annahmen der Bundesregierung und der Landesregierung von NRW ist die Gewalt zwischen Partnern im Wesentlichen zwischen Frauen und Männern gleich verteilt.
Sichtbar wird dies, wenn die bei häuslicher Gewalt unbedingt erforderlichen Dunkelfeldstudien herangezogen werden. Eine solche Untersuchung des KFN von 1992, die vom BMFSFJ selbst herausgegeben wurde, bestätigt diesen in einer Vielzahl empirischer Untersuchungen in anderen Ländern festgestellten Befund, indem sie bei schwerer physischer Gewalt Opferzahlen von 214.000 Männern und 246.000 Frauen pro Jahr angibt.2 Auf diese Studie kommt es allerdings nicht an, denn inzwischen liegen sekundäranalytische Arbeiten vor 3, in denen die internationale Vielzahl der entsprechenden Studien methodisch hinterfragt, kritisch gewürdigt und bezüglich der Haupttendenz der Ergebnisse zusammengefaßt werden. Der britische Wissenschaftler John Archer 4 kommt dabei zu folgenden Befunden:
a) Aggressives Verhalten
Aggressives Verhalten legen Frauen und Männer nahezu gleich häufig an den Tag, Frauen sogar etwas mehr (bei einer Gesamtberechnung ca 52% der Fälle). Dieser Befund erwies sich als erstaunlich stabil. Meßmethoden, Art und Größe der Stichproben sowie einige sonstige Unterschiede der in die Analyse einbezogenen insgesamt 82 Untersuchungen bewirkten nur vergleichsweise geringe Abweichungen von diesem Gesamtbefund. 5
b) Wahrgenommene Verletzungen
Bei den wahrgenommenen Verletzungen gibt es ein leichtes Übergewicht für die Frauen (bei einer Gesamtberechnung 62% der Fälle). Diese Befunde sind nicht ganz so gut gesichert, weil nicht alle Studien hierzu Angaben enthalten, doch ist auch hier die Gesamttendenz eindeutig. 6
2.1.2. Wechselseitigkeit der Gewalt
Ein weiterer wichtiger Befund aus den entsprechenden Untersuchungen ist der, daß in den meisten Fällen die Gewalt von beiden Partnern wechselseitig ausgeübt wird.
2.1.3. Dunkelfeldproblematik
Diese Befunde kontrastieren auffällig nicht nur mit den Annahmen der Bundesregierung, sondern mit einer Reihe von anderen Untersuchungen, die als „klinische“ Studien oder als „Kriminalitätsstudien“ bezeichnet werden. In diesen Studien werden – wie auch in den amtlichen Kriminalstatistiken – bei insgesamt erheblich geringeren Fallzahlen regelmäßig deutlich höhere Quoten für Männer als Täter und Frauen als Opfer häuslicher Gewalt berichtet. 8 Die Mehrzahl der Studien, auf die sich die Bundesregierung stützt (Entwurf der Bundesregierung zum Gewaltschutzgesetz, im Folgenden zitiert als „Entwurf”, S. 10, Spalte 2), sind solche Studien.
Der Grund für die unterschiedlichen Befunde liegt darin, daß es sich bei den zuletzt genannten Studien um Arbeiten mit ausgelesenen Fällen handelt, und zwar mit den Fällen, in denen tatsächliche oder angebliche Gewalterfahrungen öffentlich gemacht wurden: bei den Strafverfolgungsbehörden, bei Ärzten oder Krankenhäusern, in sozialen und caritativen Einrichtungen.
Es sind diese und nur diese Fälle, auf denen das Wissen und die Erfahrung von juristischen und nichtjuristischen Expertinnen und Experten beruht, die in diesem Bereich arbeiten. Die von den o. g. Autoren (vgl. FN 3) zusätzlich anaiysierten Studien sind hingegen representative oder epidemiologische Studien, in denen häusliche Gewalt unabhängig davon gemessen wird, ob sie öffentlich gemacht wird oder nicht. Diese Studien enthalten also unausgelesene Daten.
Will man sich über das gesamte Ausmaß und die geschlechtsspezifische Verteilung häuslicher Gewalt ein realistisches Bild machen, muß man natürlich auf unausgelesene Daten zurückgreifen. Will man nur sehen, welcher Ausschnitt öffentlich „bearbeitet“ wird, genügen die ausgelesenen Daten. Die meisten Menschen, die als Expertinnen und Experten gelten, sind deshalb nicht Experten für häusliche Gewalt, sondern für den Ausschnitt der öffentlich werdenden häuslichen Gewalt.
Für die Unterschiede in den geschlechtsspezifischen Quoten häuslicher Gewalt, die zwischen diesen Typen von Studien bestehen, gibt es vor allem zwei Gründe:
a) Frauen und Männer nehmen aufgrund von Rollenverständnissen objektiv gleiches Verhalten unterschiedlich wahr und bewerten es unterschiedlich
b) das „outing“ ist für Frauen, wenn sie sich denn dazu entschließen 9 inzwischen in jeder Hinsicht ein Gewinn, für Männer hingegen eine Katastrophe. Man glaubt ihnen nicht, sie – werden ausgelacht, bei „Experten“ beiderlei Geschlechts und vor Gericht, weil schon jetzt die objektiv unzutreffende Vorstellung verbreitet ist, häusliche Gewalt sei männliche Gewalt. Männer fürchten diese Art der sekundären Viktimisierung und den Verlust einer achtbaren männlichen Identität vor sich selbst und ihren Bezugspersonen. Für Frauen hingegen gibt es eine sozial anerkannte Opferrolle. Sie können ihre materielle, psychische, soziale und rechtliche Lage verbessern und deshalb wählen sie häufiger den Weg in die Öffentlichkeit, zu den „Experten“ und zu den Gerichten.
Diese Zusammenhänge sind längst bekannt und ergeben sich aus einer langjährigen intensiven Forschungstradition, insbesondere aber nicht nur in den Vereinigten Staaten.
2.1.4. Vor- und Nachteile des meist eingesetzten Meßinstruments
Die Befunde, die im Wesentlichen eine Gleichverteilung der Gewalt zwischen Frauen und Männern ergaben, waren von Anfang an heftiger Kritik ausgesetzt, weil sie gängigen Stereotypen widersprachen und eine Politik in Frage stellten, die häusliche Gewalt nicht als ein Problem beider Geschlechter, sondern nur als eines von Männern ansah.
Die Kritik richtete sich dabei insbesondere auf das Meßinstrument, mit dem in den moisten dieser Studien operiert wurde, die sogenannte Conflict Tactics Scale (CTS), die von Murray Straus, der im Übrigen die Bemühungen der Frauenbewegung gegen häusliche Gewalt offen unterstützt, und seinen Mitarbeitern entwickelt worden war. Diese Skala enthält Verhaltensweisen, die im Falle von Konflikten eingesetzt werden, vom einfachen Schubsen über Beißen, Treten und Schlagen bis hin zur Drohung mit oder dem tatsächlichen Einsatz von Waffen.
Gegen dieses Meßinstrument wurden verschiedene Einwände 10 erhoben:
- Die Kategorisierung der CTS sei grundsätzlich ungeeignet, die entsprechenden Phänomene zu erfassen. Dieser Einwand kann schon dadurch als widerlegt gelten, daß die Studien, die nicht die CTS sondern andere Instrumente verwenden, zu denselben Resultaten kommen.
- Frauen würden diese Verhaltensweisen nur zu ihrer Verteidigung einsetzen und dies berücksichtige die CTS nicht. Der Einwand ist widerlegt, denn einschlägige Studien zur „initiation“ ergeben ebenfalls eine Gleichverteilung zwischen den Geschlechtern.
- Die CTS berücksichtige den „Kontext“ der psychischen, sozialen und ökonomischen Lagenicht. Dies ist insofern richtig, als die CTS nur den Kontext des Konflikts sichtbar macht.
Es fehlt an Studien, die sowohl in der Auswahl der Fälle repräsentativ als auch in der Methodik qualitativ sind. So lange es diese Studien aber nicht gibt, ist das vorhandene Material die beste Informationsquelle und es ist auch nicht ersichtlich, wieso der „Kontext“ zu anderen Resultaten führen sollte.
- Die CTS berücksichtige nicht das Ausmaß der hervorgerufenen Verletzungen. Hierzu ist zu sagen, daß es durchaus Studien und eine CTS2 gibt, die dies tun. Nach der Analyse von Archer 11 sind, wie schon oben (2.1.1.b) erwähnt, Frauen mit 62% davon häufiger betroffen. Mit der Variable „injury“ oder der Meinung, etwas müsse medizinisch versorgt werden, bewegt man sich allerdings schon wieder im Bereich des subjektiven Befindens, der Bewertung von Erlebnissen, der Einschätzung von Zuständen, die von Rollenverständnissen und Selbstdefinitionen abhängig sind. Im Übrigen sind auch nach den Verhaltensbefunden z. B. das Schlagen mit Gegenständen oder der Einsatz von Messern in etwa gleich verteilt und es ist nicht einzusehen, wieso ein Messer bei Männern weniger verletzend wirken soll als bei Frauen.
Trotz dieser Meßprobleme bezüglich der Folgen von aggressiven Verhaltensweisen zeigen die Ergebnisse jedenfalls deutlich, daß man nicht mehr an dem Befund vorbeigehen kann, daß Männer nicht nur in mindestens gleich großem Umfang Opfer aggressiven Verhaltens von Frauen werden, sondern auch in einem relevanten Maß durch Frauen Verletzungen erleiden.
Die unbestrittene Stärke der CTS besteht in ihrer strikten Begrenzung auf das Verhalten. Sie mißt insofern das, was sich in Partnerschaften tatsächlich abspielt.12 Schon bei der Messung·von Verletzungen ist dies teilweise anders, erst recht, wenn gefragt wird, ob man sich in seiner Sicherheit bedroht fühle oder ob das entsprechende Verhalten „kriminell“ sei. ·
2.2. Kindesmißhandlung
Das BMFSFJ geht in seiner Pressemitteilung vom 08.11.2000 von 1.400.000 Fällen von Kindesmißhandlung pro Jahr aus, das sind insgesamt 11% der entsprechenden Altersgruppe. Die Bundesregierung informiert jedoch nicht über das Faktum, daß die Täter keineswegs mehrheitlich Männer sind. Mangels aussagekräftiger deutscher Studien, die auch bezüglich Kindern als Opfer häuslicher Gewalt nicht geplant sind, muß man wiederum in die USA schauen, um sich über Größenordnungen zu informieren. Nach Erhebungen (neben polizeilichen Daten auch Zahlen der mit Kinderschutz befaßten Institutionen) des staatlichen National Clearinghouse on Child Abuse and Neglect Information (NCCANJ mit dem sogenannten „Harm“-Standard, der die direkt sichtbaren Mißhandlungen erfaßt, wurden 65% der Opfer von Frauen, 54% von Männern mißhandelt. Waren es die leiblichen Eltern, so gingen die Mißhandlungen in 75% der Fälle von den Müttern und in 46% der Fälle von den Vätern aus. Bei getrenntem Ausweis der körperlichen Misshandlungen waren es 60% der Mütter und 40% der Väter. Interessant sind vor allem auch die Befunde (allerdings mit dem sogenannten „Endangerment Standard” gemessen), daß das Risiko für alle Arten von Misshandlung bei Alleinerziehenden dramatisch steigt.13 Angesichts dieser Befunde – selbst wenn sie für die Bundesrepublik Deutschland leicht anders ausfallen sollten, bleibt es rätselhaft, wieso Kindern im Gesetzesentwurf kein eigenes Antragsrecht eingeräumt worden und wieso die Bundesregierung der Auffassung ist, häusliche Gewalt ginge nahezu ausschließlich von Männern aus. Das Argument, Frauen seien auch mit der Erziehung häufiger befaßt, mag ebenso richtig sein wie der Umstand, daß oft Überforderung der Grund für Kindesmisshandlung ist. Nur ändert sich dadurch an den Fakten und am Interventionsbedarf nichts. Zu oft hat die Bundesregierung betont, für Gewalt an Kindern gebe es keine Entschuldigung.
2.3. Gewalt gegen Senioren
Nach der Opferbefragung des KFN von 1992 (vgl. FN 2) waren in einem Jahr mindestens 340.000 ältere Menschen Opfer eines Gewaltdeliktes einer nahestehenden Person. Werden nur die Fälle schwerer Gewalt betrachtet, so waren 172.000 alte Menschen pro Jahr Gewaltopfer, von denen wiederum 120.000 mehrfach attackiert wurden. Bei den Tätern dominierten die Partner (80 % der Gewalttaten), was deutlich über der Quote bei den 20-59-Jährigen liegt (71 %). Aus einer repräsentativen Untersuchung aus Boston 14 wird von nahezu dreimal so hohen Prävalenzraten von physischen Gewalterfahrungen von Männern gegenüber Frauen (37/1000 im Vergleich zu l3/1000, S. 54) berichtet. Allerdings seien bei Männern die Verletzungen tendenziell leichter 15. Wieder ist also eindeutig zu konstatieren, daß Männer in erheblichem Umfang Opfer werden und daß Frauen im Vergleich zu Männern mindestens in gleichem, wenn nicht in höherem Maß Täterinnen sind. 16 Und wieder ist die Begründung, dies liege an der häufigeren Befaßtheit der Frauen mit häuslicher Pflege und am problematischen „Kontext“, ebenso richtig wie angesichts der sonstigen apodiktischen Äußerungen über die Ächtung und Bekämpfung von Gewalt wenig überzeugend.
3. Stellungnahme ·zum „Gewaltschutzgesetz“
3.1. Grob unrichtige Einschätzung der tatsächlichen Lage
Für die massiven Eingriffe in die Rechte des Beschuldigten durch das Gewaltschutzgesetz entwirft die Bundesregierung ein geschlechtsspezifisches Bedrohungsszenario, das einer erfahrungswissenschaftlichen Prüfung in keiner Weise standhält. Die Behauptung, häusliche Gewalt ginge fast ausschließlich von Männern aus, ist sowohl bezüglich der Gewalt zwischen Partnern als auch bezüglich der Gewalt gegen Kinder und Senioren grob falsch. Im Bereich des Schutzes von Kindern, Senioren und Männern sind dagegen die eigentlichen Defizite bei der Bekämpfung häuslicher Gewalt zu verorten, während für Frauen wegen der bisher und zukünftig ausschließlichen Beachtung dieser Opfergruppe bereits eine Vielzahl von Hilfs- und Beratungsstellen mit nicht unerheblichen finanziellen Mitteln zur Verfügung steht.
3.2. Rechtsstaatlichen Verluste ohne präventive Gewinne
Die Maßnahmen des Gewaltschutzgesetzes sind rechtsstaatlich äußerst bedenklich und für den Mißbrauch geradezu geschaffen. Ein Gutachter hat das Gesetz daher zutreffend als eine ,,Erstschlagswaffe“ bezeichnet. Diesen Anfängen stehen nicht einmal präventive Effekte gegenüber. Zunächst bleibt mehr als die· Hälfte der Opfer weiterhin schutzlos. Obendrein wirken die Maßnahmen des Gewaltschuizgesetzes kontraproduktiv in Bezug auf alle nachhaltigen Verhaltensänderungen der Beteiligten, weil sie die Voraussetzungen der erforderlichen gemeinsamen Therapie oder Mediation systematisch zerstören.
4. Stellungnahme zum Gesetzesentwurf der Landesregierung von NRW
Der Entwurf teilt in den vorausgesetzten empirischen Grundlagen alle Schwächen und Fehler des Gewaltschutzgesetzes. Hier sei nur herausgegriffen, daß auch dieses Gesetz an der Lage von Kindern als Opfer nichts ändern würde. Während es ansonsten eine Regelvermutung geben soll, daß bei einer Abwägung der in Frage stehenden Rechtsgüter regelmäßig die Gefahr·weiterer Verletzungen überwiegen soll, kann davon jedoch abgesehen werden, wenn die „gefährdete Person minderjährig oder pflegebedürftig ist und im Zeitpunkt des Einschreitens der Polizei außer der betroffenen Person keine weitere (volljährige) Person in der Wohnung lebt, die die Betreuung oder Pflege der gefährdeten Person(en) übernehmen könnte“ (Begründung S. 12). Weil man nicht weiß, wie man in diesen Fällen Pflege und/oder Versorgung aufrecht erhalten soll, werden in diesen Fällen die Opfer eben weiter allein in „Gefahr“ gelassen, bis irgendwann Jugendamt oder Sozialamt reagieren. Deutlicher kann man die Verachtung für das Leid bestimmter Opfergruppen und die Privilegierung der Täterinnen und Täter, die mit Betreuung und Pflege befaßt sind, nicht ausdrücken.
Dies ist aber nur ein Teil der Problematik. Auch eine Linderung des POG von NRW ändert nichts daran, daß es in der gesamten Sozialpolitik überhaupt keine Ansätze gibt, für Männer als Opfer Beratungs- und Hilfsangebote zu schaffen. Im Gegenteil, der Entwurf und noch stärker der Antrag von SPD und Bündnis90/Grüne sind ausschließlich darauf gerichtet, Beratung, Hilfe und eine entsprechende Infrastruktur für Frauen auszubauen und zu monopolisieren. Der Aktionsplan der Bundesregierung zur Ächtung von Gewalt gegen Frauen hat auf allen Ebenen des gesellschaftlichen Lebens zu einem „Klima“ geführt, in dem die Fragen häuslicher Gewalt so diskutiert und politische Maßnahmen so gesetzt werden, daß die Opfergruppen Kinder, Senioren und Männer systematisch außen vor bleiben.
Natürlich ist ein rechtliches Instrumentarium der Krisenintervention in Fällen häuslicher Gewalt erforderlich. Es fragt sich jedoch, warum in dieser übereilten Weise reagiert warden muß. Schon die Bundesregierung hat die Reihenfolge verwechselt und zuerst einen Gesetzentwurf geschaffen und erst nachträglich ihre Absicht bekundet, entsprechende (und auch noch einseitige) Forschungen durchzuführen. Jetzt soll in NRW das POG geändert werden, ohne daß man abwartet, ob das Gewaltschutzgesetz tatsächlich – was eine rechtsstaatliche und familienpolitische Katastrophe wäre – in Kraft tritt und wie es sich in der Praxis bewährt.
Schon längst ist ein Bewußtseinsprozess in Gang gekommen, der dazu führt, daß Polizei und Justiz in Fällen häuslicher Gewalt nicht mehr zur Bagatellisierung neigen, wenn auch in der beschriebenen einseitigen Weise. Auch der strafrechtliche Schutz wird derzeit massiv ausgebaut, weil zahllose Arbeitskreise und Initiativen, teilweise auch die Polizei, ihre wichtigste Beratungsaufgabe darin sehen, Frauen zur Strafanzeige und deren Aufrechterhaltung zu nötigen. Und auch wenn die Gesetzeslage nicht so bequem ist wie in Baden-Württemberg, wo im Schutze der polizeilichen Generalklausel eine pogromartige Verfolgung von Männern im Gang ist, kann nach allen Polizeigesetzen der Länder eine wirksame Krisenintervention gewährleistet warden, wenn Gefahr im Verzuge ist. Außerdem verfügt das Gewaltschutzgesetz über ein – rechtsstaatlich allerdings untragbares -Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz, das de-facto ohnehin einer polizeilichen Gefahrenabwehr entspricht, eben weil man schon mit diesem Gesetz erreichen wollte, was jetzt die Opposition in vorauseilendem Gehorsam und die Landesregierung noch einmal erreichen will: Krisenintervention zur Vorbereitung und Durchführung zivilrechtlicher und/oder sonstiger Maßnahmen.
Solange das gesellschaftliche Bewußtsein und die sozialpolitische Infrastruktur für die Opfergruppen der Kinder, Senioren und Männer fehlt und solange unbekannt ist, wie sich das Gewaltschutzgesetz in der Praxis auswirken wird, halte ich daher Änderungen des POG zum derzeitigen Stand für übereilt und unausgewogen.
Der Landtag sollte den Entwurf der Landesregierung daher insgesamt ablehnen.
5. Zum Antrag von SPD und Bündnis90/Die Grünen
In den zugrunde liegenden Vorstellungen über häusliche Gewalt liegt auch dieser Antrag völlig neben der Sache. Gleichwohl liegt hier ein Dokument vor, das einer gesonderten Stellungnahme bedarf, weil die Existenz eines solchen Dokuments sowie sein Ton und Inhalt selbst ein Teil des Problems sind, zu dessen Lösung sich die Autoren berufen fühlen.
Das Thema „häusliche Gewalt“ ist historisch eng mit der Geschichte der Frauenbewegung verknüpft. In der Frühzeit der Bundesrepublik, d. h. in den 50er und 60er Jahren, war das Thema vollkommen tabuisiert. Was in der Familie geschah, war Privatangelegenheit, wer Konflikte nach draußen in die Öffentlichkeit trug, mußte selbst mit Kritik und Stigmatisierung rechnen. Im Vergleich dazu ist es der Frauenbewegung gelungen, ,,Gewalt gegen Frauen“ zu einem Thema der Öffentlichkeit zu machen und als „soziales Problem“ zu institutionalisieren. Dies geschah zunächst auf einer ideologischen Ebene. Die Gesellschaftstheorien, mit denen der gesellschaftliche Wandel begründet, begleitet und geformt wurde, den wir mit dem Jahr 1968 in Verbindung zu bringen gewohnt sind, enthielten die entscheidenden Anknüpfungspunkte. Das Patriarchat und die bürgerliche Familie waren zentrale Vermittlungsagenturen, durch welche sich angeblich Faschismus und Nationalsozialismus reproduzieren. Auschwitz wie alle anderen Schrecken, in denen sich die Dialektik der Aufklärung zeigte, waren auf einmal männliche Phänomene, und „Gewalt gegen Frauen“ damit als der Kern dessen identifiziert, was inmitten der „formalen“ und insofern eben nur scheinbaren Demokratie einen latenten neuen Faschismus nährte und verkörperte. Auf diese Weise gelang es, einen bestimmten Sektor der Gesamtproblematik der häuslichen Gewalt in die Diskussion zu bringen, eben die Gewalt von Männern gegen Frauen und – aber dies war immer nur ein Randthema – gegen Kinder, und zwar in einer Weise, daß Widerspruch eigentlich nicht möglich war.
Von einer Intellektuellenideologie zu einem Massenphänomen konnte das Thema um so sichter werden, als an den überkommenen Geschlechterstereotypen gar nichts geändert werden mußte (die friedfertige Frau und der brutale Mann, der Täter und das Opfer, die Schwache und der Starke), so daß auch viele Männer und Frauen, die ansonsten jedenfalls nicht radikal feministisch denken und für die der Zusammenhang mit dem Faschismus weit hergeholt und reichlich egal war, sich für Frauen als Opfer und gegen Männergewalt einzusetzen begannen.
Es gelang, die grundlegenden Affekte der Empathie und Hilfsbereitschaft für die aus der Tabuzone heraus und in den Blick der Öffentlichkeit gekommen Opfer zu mobilisieren. Daß es Gewalt gegen. Frauen gibt und daß man sie bekämpfen muß, leuchtete jetzt auch ohne den ideologischen Überbau des Feminismus ein (und wird auch hier überhaupt in keiner Weise bestritten).
Der ideologischen Fixierung auf Gewalt von Männern gegen Frauen folgte, im Zusammenhang mit dem Aufstieg der Frauenbewegung insgesamt, auch die institutionelle Etablierung eines neuen „sozialen Problems“. Nach und nach wurden die einschlägigen Ministerien umbenannt, Frauenhäuser und sonstige Hilfseinrichtungen entstanden, Sozial- und Jugendämter erhielten die entsprechenden Abteilungen. Die Polizei und Staatsanwaltschaften folgten, die freien Träger, die caritativen Einrichtungen, die Kirchen, die Vereine und die Präventionsräte trugen dem inzwischen öffentlich als solches anerkannten sozialen Problem „Gewalt von Männern gegen Frauen“ Rechnung. Die Frauenforschung baute die ideologische Infrastruktur weiter aus, so daß auch die Curricula der sozialen Berufe geprägt wurden sowie über den hohen Anteil von Frauen im Journalismus eine starke Medienpräsenz entsprechender Normalitätsvorstellungen und Deutungsmuster erreicht wurde.
Im Ergebnis wurde damit die öffentliche Meinung einer unablässigen Konditionierung unterzogen, wo der Feind zu suchen sei und was tun müsse, wer auf der Höhe der Zeit und an der Front im Kampf gegen den latenten Faschismus oder einfach für Frauen in Not sei. Seither erleiden Frauen keine sekundäre Viktimisierung mehr, wenn sie als Opfer öffentlich Hilfe suchen, denn ihr Opferstatus wurde ebenso legitimiert wie der Kampf gegen Männergewalt.
Ein Segment häuslicher Gewalt wurde auf Kosten der anderen enttabuisiert.
Natürlich entstanden auf diese Weise auch die entsprechenden Zahlen in den offiziellen Statistiken und in den „klinischen“ Studien. Sozjale Probleme, sind sie erst einmal anerkannt und haben sich institutionell etabliert, erzeugen die Statistiken, die belegen, daß das Problem existiert, wie schlimm die ist und wie wichtig deshalb Geld und Stellen sind. Diese Eigendynamik ist aus der Soziologie sozialer Probleme und aus der Kriminologie wohl bekannt.
Wohl bekannt ist aber auch eine weitere Eigendynamik. ,,Soziale Probleme“ mobilisieren starke emotionale Affekte und bündeln sie in der Form von professionellen Identitäten derer, die ihre Leben damit verbringen, Abhilfe zu schaffen, Not zu lindern, menschliches Leid aufzufangen und abzumildern. Sobald dies aber erfolgreich geschehen und zum Alltag geworden ist, entstehen – jedenfalls bei den Führungseliten – Sekundärmotivationen, weil in Bürokratien und sozialen Organisationen nicht nur Nächstenliebe, sondern auch Macht, Status und Geld verteilt wird. Der Bestand und der Ausbau der institutionellen Infrastruktur und damit auch der eigenen materiellen Existenz wird zu einem Nebenzweck, der immer mehr in den Vordergrund treten kann, wie wir u. a. aus der Kirchengeschichte und der Geschichte der Gewerkschaftsbewegung wissen.
Damit sind wir nun an dem Punkt in der Geschichte des sozialen Problems ,,Gewalt von Männern gegen Frauen“ angelangt, an dem der Entschließungsantrag von SPD und Bündnis-90/Die Grünen sozial zu verorten ist. Noch stärker als in den Begründungen der Bundesregierung zum Gewaltschutzgesetz und der Landesregierung von·NRW zu einer Änderung des POG, die sich noch eine letzte gewissermaßen regierungsamtliche Zurückhaltung auferlegen, kommen in diesem Antrag Sekundär-Motivationen zum Ausdruck, die mit dem Kampf gegen häusliche Gewalt nicht mehr viel zu tun haben. Gewiß, es gibt immer noch landauf und landab viele Frauen und Männer, die besten Glaubens und unter großem persönlichem Einsatz den Frauen helfen, die Opfer von Gewalt geworden sind. Aber dieses Dokument atmet einen anderen Geist. Es fördert nicht den konstruktiven Dialog der Geschlechter, sondern ist ausschließlich auf Enteignung, Entmachtung, Ausgrenzung und Bestrafung von Männern gerichtet. Sein Ziel ist nicht, häusliche Gewalt zu bekämpfen, sondern nur Männergewalt. Geschützt werden sollen nicht alle in häuslicher Gemeinschaft lebenden Menschen oder gar Ehe und Familie, sondern nur Frauen. Es ist der Geist der Besitzstandswahrung und Arrondierung von Machtpositionen, der Geist einer Monopolisierung des eigenen Expertinnen- und Helferstatus sowie des Opferstatus für die eigene Klientel – unter zynischer Mißachtung des stillen Leides anderer Opfergruppen.
Der Landtag·sollte deshalb auch diesen Antrag ablehnen
Fußnoten
1 Es liegt daher nahe, hier bezüglich der empirischen Ausgangslage auf das Gutachten zurückzugreifen, das ich bei der Anhörung zum Gewaltschutzgesetz am 20. Juni 2001 im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestags erstattet habe.
2 Wetzels, Peter u.a.: Kriminalität im Leben alter Menschen, BMFSFJ 1995, S. 163. Natürlich hat die KFN-Studie einen anderen Forschungsschwerpunkt. Angesichts des Fehlens repräsentativer Untersuchungen in Deutschland ist sie aber ein wichtiger Hinweis darauf, daß es auch in Deutschland nicht grundsätzlich anders ist als in anderen westlichen Industrienationen, für die entsprechende Untersuchungen vorliegen.
3 Gemünden, Jürgen: Gewalt gegen Männer in heterosexuellen Intimpartnerschaften. Ein Vergleich mit dem Thema Gewalt gegen Frauen auf der Basis einer kritischen Auswertung empirischer Untersuchungen: Marburg 1996: Fiebert, M. S.: References examining assaults by women on their spouses/partners. An annotated bibliography; in: Dank, B. YL & Refinette, R. (Eds.): Sexual harassment and sexual consent; New Brunswick 1997, Vol. 1, S. 273-286; Straus, Afurray A.: The controversy over domestic violence. A methodological, theoretical and sociology of science analysis; in: Arriaga X. B. & Oskamp S. (Eds.): Violence in intimate relationsships, Thousand Oaks, CA: Sage 1999, S. 17-44; Archer, John: Sex differences in aggression between heterosexual partners: A meta-analytic review; Psychoiogical Bulletin 2000, S. 651-680.
4 Von den in Fußnote 3 genannten Autoren hat allein John Archer den Versuch einer echten empirischen Meta-Analyse unternommen. Für den aktuellen „Stand“ der Forschung ist diese Arbeit daher am repräsentativsten.
5 Archer (wie FN 3), Tabellen 3 und 6 auf S. 657 und 660
6 Archer (wie FN 3), Tabellen 4, 5 und 7 auf S. 658, 659 und 661
7 Nachweise bei Archer (wie FN 3), S. 653f.
8 Zahlreiche Nachweise in der in FN 3 zitierten Literatur.
9 Keineswegs gehen alle Frauen an die Öffentlichkeit. Auch viele Frauen schweigen aus Scham, aus verbliebener Zuneigung oder aus sonstigen Gründen. Deshalb sind die absoluten Zahlen der Opfer auch bei den Frauen in den „klinischen“ Studien oder in den Kriminalstatistiken wesentlich niedriger als in den Dunkelfeldstudien. Nur bleibt es trotzdem dabei, daß es von den betroffenen Frauen eben doch wesentlich mehr sind, die diesen Schritt gehen und daß sie dann, wenn sie ihn gehen, auf eine völlig andere Situation stoßen als Männer in vergleichbaren Fällen.
10 Ausführliche methodische Diskussionen diesen Fragen in den in FN 3 zitierten Arbeiten.
11 Vgl. oben unter 2.1.1.b
12 VgL hierzu mit Nachdruck noch einmal Archer, John: Sex differences in physical agression to partners: A reply to Frieze (2000), O’Leary (2000), and Wnite, Smith, Koss, and Figueredo (2000): Psychological Bulletin 2000, S. 697-702, dort S. 699
13 Quelle: http://www.calib.com/nccanch/pubs/statinfo/nis3.cfm
14 Pillemer, Karl; Finkelhor, David: The prevalence of elder abuse: A random sample survey; The Gerontologist 1988, S. 51-58
15 Dies ergab sich aus nachträglichen Befragungen, in denen es darum ging, wie die damaligen Gewalterfahrungen und -folgen eingeschätzt und bewertet wurden, etwa ob man „very upset“ war. Keineswegs messen also diese Befunde die objektive Schwere der Verletzungen, sondern die subjektive Bewertung dieser Schwere, die im Übrigen, so die Autoren, für die größere Bereitschaft von Frauen spreche, sich an „protective agencies“ zu wenden „which, in turn, become the source for statistics on elder abuse“ (S. 56).
16 P. Wetzels und W. Greve (Alte Menschen als Opfer innerfamiliärer Gewalt-Ergebnisse einer kriminologischen Dunkelfeldstudie; Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie 1996, S. 191-200) teilen aufgrund ihrer Literaturstudien sehr vorsichtig mit, ,,daß Männer teilweise höhere Viktimisierungsraten aufwiesen als Frauen“ (S. 194) sowie daß bei der KFN-Studie 94 Frauen und 73 Männer über 60 Jahre Opfer waren. Ohne Zahlen zu nennen, gehen A. Niederfranke und W. Greve (Bedrohung durch Gewalt im Alter, Zeitschrift für Gerontologie und Geriatrie 1996, S. 169-175) davon aus, daß „überwiegend Frauen“ die Täterinnen sind, allerdings seien Opfer ,,zum überwiegenden Teil auch Frauen, zumindest was die schwerwiegenderen Formen der Gewalt anbelangt, auch wenn Männer in Pflegesituationen von Partnergewalt überproportional betroffen sind“ (S. 173). Ähnlich äußern sich auch Margret Dieck (Gewaltanwendung gegen alte Menschen: Ist die Beachtung des Tabus wichtiger als Aufklärung, Prävention, Hilfe? Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge 1993, S. 393ff, dort S. 395) sowie Ursula Schneider (Gewalt gegen alte Menschen in Familien und Heimen; in: Schwind!Kube/Kühne (Hrsg.): Kriminologie an der Schwelle zum 21. Jahrhundert. Festschrift für Hans-Joachim Schneider, Berlin/New Yorlc 1998, S. 379-398, dort S. 383f.).
