Meine Stellungnahme zum Gutachten
Wenn auf Seite 5 oben von „beiden Kindern“ geschrieben wird, hoffte ich zunächst, dass dies nur eine einzige Nachlässigkeit bedeutet, keinen drag&drop-Fehler markiert und dass sonst keine weiteren Nachlässigkeiten das Gutachten bestimmen würden.
Der Sachverständige verwendet für das Leben von Vater-Kind-Beziehung den Begriff „Besuchsverkehr“. Diese massive Abwertung geht weit über eine bloße Verinnerlichung des Residenzmodells hinaus und zeigt die Ideologie einer innerfamiliären Beziehungswelt, die von einem Elternteil 1. Klasse mit Alleinverfügungsmacht über die Kinder und einem 2. Elternteil ausgeht, dessen Beziehung zu den Kindern so unbedeutend ist, dass sie vom Sachverständigen mit dem Begriff „Besuchsverkehr“ umschrieben wird. Der aufmerksame Leser erkennt darin mehr gewaltbereite Ideologie als Sachverstand.
Unter IV 4,4 Erziehungseignung lässt der Sachverständige erkennen, dass er sich im Interesse des Kindeswohls auch die Aufgabe stellt, Hinweise auf Beeinträchtigung des Kindeswohls auch außerhalb der gerichtlichen Fragestellung aufzunehmen und eventuellen Handlungsbedarf anzuzeigen.
Ob der Sachverständige dieser selbst gestellten Aufgabe gerecht wird, wird noch aufzuzeigen sein.
Auf Seite 11 unten bezeichnet die Mutter das Kleidungsstück, das der Sachverständige auf Seite 43 oben als „Reizunterwäsche“ klassifiziert, mit „Unterhose“. Dies lässt die Verharmlosungstendenz erkennen, von der im Gutachten gesprochen wird. Dass sogar ihre kleine Tochter hinter dem Tragen eines solchen Kleidungsstücks eine Absicht ihrer Mutter vermutet, gibt dem Sachverständigen aber keinen Hinweis darauf, dass diese Mutter eben auch von zumindest teilweise hinterfragenswürdigen Motivationen gesteuert und für diese Handlungsweisen Verantwortung zu tragen hat.
Im weiteren Verlauf des Gutachtens werden weitere Hinweise dazu deutlich, dass der Sachverständige dazu neigt, Verantwortlichkeiten der Mutter zu übersehen, die aber in einer Gesamtbetrachtung der familiären Beziehungen, in denen diese Mädchen leben müssen, eine erhebliche Rolle spielen.
Seite 33 liefert der Sachverständige das klassische Beispiel der Suggestivbefragung eines Mädchens durch ihn selbst. Immer wieder erklärt der Sachverständige, dass er zu sexuellen Inhalten befrage und wiederholt, wenn das Kind von anderen Sachverhalten berichtet. Er beachtet nicht, dass dieses Kind in einer defizitären Nachtrennungsfamilie aufwächst, in der jede Erziehung inzwischen unmöglich gemacht wurde, in der der Vater nach Belieben von der Mutter zur Unperson gemacht wird und in der es kaum Maßstäbe zu üblichen Tugenden gibt. In diesem Kontext, in dem die Mutter die Ausgrenzung eines Vaters durch Beschuldigungen auf der Ebene sexueller Übergriffigkeiten inszeniert und dazu jede staatliche Unterstützung instrumentalisiert, bedrängt der Sachverständige das Mädchen mit Hinweisen auf sexuelle Kontexte und erwartet, dass dieses Mädchen noch brauchbare Hinweise zu liefern imstande ist. Dabei spielt er das böse Spiel der Dämonisierung des Vaters mit, obwohl dessen Tochter ihn entlastet:
„Für mich war es dann alles blöd und komisch, weil ich meinen Papa gar nicht so kenne.“
Als das Mädchen aber Hinweise auf ein Verschulden der Mutter bietet, nimmt der diese nicht auf und verarbeitet dies auch nicht in der Diskussion.
„Und was hat die Mama hierzu beigesteuert? Eigentlich nur schlechte Sachen.“
Seite 42 unten:
„Gleichzeitig deutet sie hiermit Spielarten sexuellen Verhaltens an, denen sie auch selbst unterworfen gewesen sein dürfte, als sie in der Prostitution tätig war.“
Der Sachverständige scheint in den Kategorien eines Wertesystems zu denken, in dem Prostituierte immer Opfer und Freier die einzigen schuldigen Täter darstellen. Es ist durchaus verständlich, wenn man in der Konfrontation eines erwachsenen Mannes, evtl. sogar Vaters, mit einem kleinen Mädchen, evtl. sogar dessen Tochter, wachsam und aufmerksam ist.
Entledigt eine solche Vorstellung aber eine Mutter, die als Ex-Prostituierte nicht in der Lage ist, ihren Kindern Werte vorzuleben, von jeder Verantwortlichkeit? Ist sie immer unschuldig, völlig egal, wie defizitär sie auch aufgestellt sein mag? Ist jede Erziehungsunfähigkeit damit übersehbar?
Seite 44 oben:
„Die Beschämung der Kinder über die sexuellen Vorlieben des Vaters….“
Und wo bleibt die Beschämung der Kinder über die sexuellen Verhaltensweisen der Mutter? Wo bleibt die Beschämung und Irritierung der Mädchen darüber, dass ihre eigene Mutter aus dem Prostitutionsmilieu kommt?
Wenn die eigene kleine Tochter die Mutter fragt, ob sie einen Tanga trägt, weil sie „geleckt“ werden möchte? Reicht dieser Hinweis nicht aus, um nicht allein den Vater in die Überlegungen von Verantwortlichkeit einzubeziehen?
Überall im Gutachten zeigt sich die alleinige Fokusierung des Misstrauens auf den Vater, wo angebracht wäre, das gesamte Familiensystem, in dem die Kinder leben müssen, genau unter die Lupe zu nehmen.
Wo bleibt die anfängliche Verpflichtung auf das Erkennen von Hinweisen auf weitere Beeinträchtigungen des Kindeswohls?
Auf Seite 46 unten schreibt der Sachverständige von den „überzogen ehrgeizigen Vorstellungen vom Schulerfolg“, die die Mutter hat. Nirgendwo aber erklärt er, dass eben diese Vorstellungen der Mutter in krassem Kontrast stehen zu deren Inkompetenz, die Schullaufbahn ihrer Kinder positiv und konstruktiv zu gestalten. Schon ihr Sohn hat mit Mitte 20 keine Berufsausbildung und eine seinem Alter angemessene Vollbeschäftigung. Sie hat nach mehreren Schulwechseln den Kindern den Verlust eines halben Schuljahres durch die Auswahl der falschen Schule eingebracht.
Es ist einer der größten Einzelmängel des Gutachtens, dass auf Seite 58 gemutmaßt wird:
„Beide Eltern sind eingeschränkt in ihrer Fähigkeit, angemessene und konstante Entscheidungen zur Schullaufbahn ihrer Töchter zu treffen und sich mit Pädagogen ins Benehmen zu setzen, sowie Argumente von Fachleuten zu prüfen, die zur Entscheidung herangezogen werden müssten.
Beide Eltern lassen sich von Werbeversprechungen privater Schulen beeindrucken und schätzen die schulischen Möglichkeiten und Bedürfnisse ihrer Kinder falsch ein.“
Es war allein die Mutter, die die Auswahl immer wieder neuer Schulen zu verantworten hat und dem Vater keine Chance ließ, sich an diesen Entscheidungen zu beteiligen.
Es war allein die Mutter, die sich von Werbeversprechungen beeindrucken ließ und daraufhin eine Schule wählte, die noch nicht einmal staatlich zugelassen war.
Es war allein die Mutter, die jede Informationsweiterleitung an den Vater unterband.
Und es war der Vater, der diese Fehlentwicklung aufdeckte und vor das Familiengericht musste, um das Desaster zu stoppen.
Unter VII 2.3 berichtet das Gutachten auf Seite 61 von neuen Entwicklungen. Diese widersprechen den vorherigen Einschätzungen des Sachverständigen zur Verantwortlichkeit der Eltern in Sachen schulische Bildung.
Trotzdem korrigiert der Gutachter seine vorherige Fehleinschätzung nicht.
Dieses Faktum lässt den Eindruck von einer überstürzten Fertigstellung des Gutachtens entstehen. Dieser Eile wurde sogar die Schlüssigkeit geopfert.
Außerdem enthält das Gutachten so viele Fehler orthographischer und grammatikalischer Art sowie die Interpunktion betreffend, dass dies nicht mehr nur der schwierigen Übertragung der Texte aus dem Mitschnitt ins Schriftliche geschuldet sein kann.
Das Gutachten ist geradezu nachlässig in seiner Ausarbeitung und lässt jede gebotene Sorgfalt im Umgang mit einem so bedeutenden Inhalt vermissen.
Der Hinweis auf eine Qualitätssicherung durch Supervision fehlt in diesem Fall und wäre auch absolut unangebracht.
Wenn der Sachverständige auf Seite 48 oben „nachlässige und ungepflegte Kleidung“ und „Wurstigkeit im öffentlichen Auftreten“ allein sexuell assoziiert, muss schon die Frage erlaubt sein, auf Grund welchen Sachverstandes dies angemessen ist.
Auf Seite 49 identifiziert der Sachverständige „sexuelle Durchlässigkeit“ und „mangelhafte Selbstkontrolle“ ausschließlich als Eigenschaft des Vaters, obwohl dasselbe auch der Mutter bescheinigt werden könnte.
Bei der Beurteilung der Schilderungen der drei Töchter geht der Sachverständige mit keinem Wort auf die Dynamik der Ausgrenzung des Vaters ein, in die die Mutter diese Kinder seit zwei Jahren involviert.
Wenn man die damit verbundenen Wirksamkeiten in die Überlegungen einbezieht, sind die Aussagen der Kinder nochmals in einem neuen Licht zu sehen.
Seite 56 konstruiert der Sachverständige eine Irritierung des Machtgefälles zwischen Vater und Kind. Er lässt dabei völlig außer Acht, dass für diese Kinder der Vater schon lange durch die Mutter zur Unperson gemacht wurde und dass die Mutter die Kinder als Instrumente dieser kompletten Demontage benutzte. Es ist nicht verständlich, wie ein Gutachter, der seit vielen Jahren täglich mit Konstellationen dieser Art in Kontakt kommt, solche Dynamiken völlig außer Acht lassen kann.
Insgesamt muss dem Gutachten eine nicht mehr zu entschuldigende Nachlässigkeit in der Ausarbeitung vorgeworfen werden.
Das Gutachten ist damit familiengerichtlich nur sehr eingeschränkt verwertbar und bedarf der sorgfältigen weiteren Interpretation.
… und ganz aktuell….
Stellungnahme zur Ergänzung des Gutachtens der SV NN1 vom 10.04.2018
Der Vater setzte sich mit mir im April 2017 in Verbindung. Seither begleite ich seinen Fall mit Hinweisen und gelegentlichem Coaching.
Da der Vater aber als alleinerziehender Vater für eine der beiden Töchter fungiert, boten sich nur seltene Gelegenheiten für den persönlichen Kontakt.
Außerdem war eine weitere Betreuungsperson aus dem VAfK Karlsruhe für die engere Begleitung zuständig. Die erste Replik auf das Gutachten wurde auch von dieser begleitet.
Für diese finale Antwort auf die gesamte Begutachtung bat der Vater um meine Einschätzung.
Wenn man die Funktionalität deutscher Familienrechtspraxis mit der Formel
10% Recht, 40% Ideologie und 50% sozialpädagogische Beliebigkeit
umschreibt – wobei die Entscheidungen in den 40% Ideologie fallen, die in den restlichen 50% mit sozialpädagogischem Vokabular begründet werden – fällt die Parallele im vorliegenden Gutachten auf. In diesem wird allerdings sozialpädagogische Wirksamkeit mit vermeintlich wissenschaftlicher ersetzt.
Dazu ein Beispiel:
Die Mutter erzog jahrelang mit gewaltorientiertem Duktus. Für die Gutachterin wurde diese Prägung im Rahmen einer kurzen Beratungsintervention behoben. Die Mutter erzieht jetzt gewaltfrei, was die Gutachterin als intrinsisch gefestigtes Faktum und damit als nachhaltig referiert.
Der Vater war drogenabhängig und überwand dies, um endlich wieder in den Genuss des Führerscheins zu kommen. Dies deutet die Gutachterin als extrinsisch motivierte Veränderung, die damit in der Gefahr steht, nicht nachhaltig zu sein.
Aus dieser mutwillig gewählten Zuweisung konstruiert die Gutachterin einen Vorrang der Mutter für die Betreuung der beiden Kinder im Residenzmodell.
Dabei ist offen ersichtlich, dass die Mutter ihre Veränderung allein unter dem Druck des Verfahrens und der Begutachtung erreichen konnte, was eine mit der des Vaters vergleichbare extrinsische Motivation aufzeigt.
Wer schließlich nach der Kürung eines „Gewinners“ und eines „Verlierers“ im Verfahren in alte Muster zurück verfallen wird, wird sich erst zeigen.
Vor dieser beiderseits drohenden Entwicklung will die Gutachterin durch eine entsprechende Veränderung möglichst unumkehrbare Fakten schaffen, die natürlich mutterzentriert orientiert sind.
Es fällt die Parallele zu einem vor vielen Jahren in einer Nachbarstadt anhängigen Verfahren auf, in dem die Gutachterin NN2 (Partnerin von NN1 im selben Büro für Begutachtung) mit der Richterin den Coup aushandelte, einer Mutter nach dem von ihr zu verantwortenden Verlust zweier Kinder das dritte Kind dadurch zu sichern, dass ihr über ein „wissenschaftlich“ orientiertes Gutachten nach unsäglichen Defiziten eine scheinbare hohe Erziehungseignung bescheinigt wurde.
Schon längst ist auch dieses dritte Kind nach weiteren Fehlleistungen der Mutter beim Vater.
Gutachterinnen solcherartiger Prägung sind in familiengerichtlichen Verfahren kontraproduktiv.
Fakt ist, dass der Vater im September 2017 der Mutter den Vorschlag machte, wie eine Begegnung der beiden Schwestern über gemeinsame Spielzeiten unter der abwechselnden Betreuung beider Eltern realisierbar sein könnte.
Fakt ist auch, dass die Mutter nicht darauf einging. Erst später zeigte sie Motivation, sich mit diesem Vorschlag zu beschäftigen, stellte allerdings Bedingungen.
Auch im Dezember 2017 und im Januar 2018 machte der Vater entsprechende Vorschläge. Letztere wurden von der Gutachterin ohne Begründung der Mutter zugeschrieben.
Wie die Gutachterin zur Überzeugung gelangt, einer Mutter mit derartigen Kommunikationsstrukturen auf der Elternebene Bindungstoleranz zu attestieren, ist rätselhaft.
Die ideologisch motivierte Haltung der Gutachterin wird von ihr zur Wahrheit ex cathedra deklariert, die vom Vater natürlich gottgegeben übernommen werden muss. Erst dadurch kann er erkennen, dass es richtig sei, die an ihn gebundene Tochter von sich weg auf die Mutter hin zu orientieren.
Gehen wir davon aus, dass beide Eltern für diese Kinder gleich wichtig sein könnten, haben wir eine völlig andere Baustelle. Es geht dann nicht mehr darum, einen Gewinner und einen Verlierer (mit beiden Kindern als weitere Verlierer) zu küren, sondern darum, die komplementäre Bedeutung beider Eltern für diese Kinder in eine adäquate Organisationsform von Elternschaft nach der Trennung zu transferieren (Transition).
Gerade bei zumindest teilweise defizitären Elternbeziehungen – und um eine solche handelt es sich nach Ansicht der Sachverständigen – darf es nie um rein defizitorientierten Ausgrenzungseifer gehen. Alle Aktiva beider Eltern müssten ermittelt und für diese Kinder ressourcenorientiert nutzbar gemacht werden.
Das wäre die eigentliche Arbeit der begutachtenden Sachverständigen gewesen, deren Sachverstand dazu offensichtlich nicht ausreichte.
Ich plädiere dafür, das kommende Verfahren zu nutzen, um in gemeinschaftlicher Anstrengung der beteiligten Professionen eine Lösung zu finden, die nicht auf Sieg und Niederlage zielt, sondern die vor dem Hintergrund der ersichtlichen Bedürfnisse und Fähigkeiten der beteiligten Kinder und Eltern eine Lösung erarbeitet, die unter professioneller Begleitung mehr Chancen für Befriedung und Entwicklung aufweist, als im Gutachten vorgeschlagen.