Ich habe mich schon in verschiedenen Artikeln mit der fragwürdigen Professionalität von FachanwältInnen für Familienrecht beschäftigt. Gerade in diesem Fachgebiet treiben die Perversionen und menschenrechtswidrigen Gehässigkeiten von eigentlich umfassend gebildeten Menschen kuriose Blüten.
Mit dieser Artikelserie publiziere ich aktuelle Beispiele.
Ein Fachanwalt für Familienrecht schreibt an mich:
Sehr geehrter Herr Krieg,
Sie haben Herrn F. auch zuletzt als Beistand im Termin am Amtsgericht –Familiengericht– K. vertreten. Herr F. stellte seine Kontaktaufnahme mit der Klassenlehrerin des ehegemeinsamen Sohnes bereits zum Ende der 1. Schulwoche dar.
Ich verweise auf die von Herrn F. in der mündlichen Verhandlung abgegebene Sorgevollmacht für schulische Angelegenheiten. Frau F. wurde ermächtigt, beide Eltern auch in schulischen Angelegenheiten zu vertreten. Herr F. wollte sich daher gegenüber der Schule zum Schutz des Kindes zurückhalten. Meine Mandantin verpflichtete sich, ihn von Entscheidungen und Entwicklungen zu informieren.
Herr F. verstößt gegen diese Absprache. Nicht nur hat er sich bereits vor der Einschulung an der Schule gemeldet, sondern nun auch kurz danach. Ich habe Herrn F. aufzufordern, solche Einmischungen ab sofort zu unterlassen. Dabei gehe ich davon aus, dass in den anvisierten Gesprächen bei der PBS ein weiteres Vorgehen auch in Hinblick auf die Schule geklärt wird und solange die erteilte Vollmacht und von Herrn F. zugesagte Zurückhaltung gilt.
Mit freundlichen Grüßen
(Rechtsanwalt)
Meine Antwort an den Fachanwalt für Familienrecht:
EKE-Fall F.
Sehr geehrter Herr Fachanwalt,
Sie haben mich als „Vertreter“ von Herrn F. angeschrieben.
Ich muss Ihnen erläutern, dass ich weder die anwaltliche Vertretung von Herrn F. darstelle, noch nach §10 FamFG Bevollmächtigter bin. Ich bin ausschließlich Beistand nach §12 FamFG. Damit bin ich nicht vertretungsbefugt.
Meine Aufgabe besteht allein in der Begleitung von Herrn F. im Verfahren und darin, ihn als Vater in einer schwierigen Elternsituation verfahrensgerecht aufzustellen und zu unterstützen.
Wenn Sie angebliches Fehlverhalten von Herrn F. anmahnen, muss ich zunächst erläutern, was Sie eigentlich als Anwalt besser wissen müssten als ich – ich darf keine Rechtsdienstleistungen erbringen, was mich nicht daran hindert, kompetent zu sein.
Mit der Vollmacht in Sachen schulische Sorge wurde der Mutter allein die Entscheidungsmacht übertragen, verbunden mit der Pflicht, den Vater immer informatorisch einzubinden. Über diese Vollmacht hinaus verfügt der Vater über das Gemeinsame Sorgerecht und hat durchaus die Möglichkeit, sich jederzeit mit der Schule und den darin an der Unterrichtung seines Sohnes mitwirkenden Personen auszutauschen.
Natürlich ist dabei völlig offen, ob die Mutter ihrer Informationsverpflichtung nachkommt oder ob es der Mutter einen Dorn im Auge bedeutet, wenn der Vater seine eigene Sorgeverpflichtung bedient. Die Mutter sieht sich im Alleinbesitz des Kindes und sie wird alles stören, was über eine anonyme Alimentierung durch den Vater über eine Banküberweisung hinaus geht. Und natürlich missbraucht sie den gemeinsamen Sohn für die Durchsetzung ihrer Befindlichkeiten.
Ich bin nicht der richtige Ansprechpartner für Beschwerden der Mutter oder Aufforderungen an den Vater, mit denen Sie die kindeswohlschädlichen Befindlichkeiten Ihrer Mandantin bedienen. Da bleibe ich eher nahe an der gegebenen Rechtslage. Und ich kann es mir durchaus erlauben, aus meiner Position die Verhaltensweisen der Mutter als inzwischen chronifizierten Kindesmissbrauch zu bewerten.
Ich stehe immer dann gerne als Ansprechpartner zur Verfügung, wenn es darum geht, diesem bedauernswerten Kind die Ressourcen beider Eltern zur Verfügung zu stellen und Wege zu finden, den Konflikt der Eltern im Interesse des Kindes zu befrieden.
Mit freundlichem Gruß
Franzjörg Krieg
Die Reaktion des Vaters:
Widerruf der erteilten Sorgerechtsvollmacht für Frau F.
Hiermit widerrufe ich, (Vater, Adresse) vollumfänglich die in der Verhandlung vom ttmmjjjj beschriebene und erteilte Vollmacht für Frau F., (Adresse), mit sofortiger Wirkung.
Begründung:
Frau F. ignoriert bewusst ihre in der Sorgerechtsvollmacht erklärte Verpflichtung, Auskunft zu erteilen.
Auch wird auf meinen neuen Antrag verwiesen. Obwohl ich die Mutter Frau F. schriftlich aufforderte, ihrer Verpflichtung aus der Bevollmächtigung nachzukommen und Auskunft nach §1686 BGB zu erteilen, kam sie dem wissentlich nicht nach.
Ich bedaure diese Entscheidung sehr und stehe meiner Ex-Frau weiterhin kooperativ und konstruktiv zur Verfügung, nur möchte ich meiner elterlichen Sorgeverpflichtung nach §1626 BGB ebenfalls nachkommen können.