Übernahme einer Pressemitteilung von doppelresidenz.org
Quelle: PM
Berlin, 25.02.2017
Bisher war rechtlich nicht geklärt, ob die Doppelresidenz gerichtlich angeordnet werden kann. Der Bundesgerichtshof sorgte mit einem deutlichen Votum pro Doppelresidenz nun für Rechtssicherheit.
In seiner bisher unveröffentlichten EntscheidungXII ZB 601/15 vom 1. Februar 2017 stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass die Doppelresidenz auch gegen den Willen eines Elternteils angeordnet werden kann. Bisher war die Rechtsprechung überwiegend gegenteiliger Meinung. Die Entscheidung des BGH kommt somit einem Paukenschlag gleich. Damit sind die Chancen, dass Kinder auch nach Trennung der Eltern den umfangreichen Kontakt zu beiden Eltern behalten, deutlich verbessert worden.
„Die Entscheidung war lange überfällig, wir sind daher sehr froh, dass der BGH sich nun so klar pro Doppelresidenz ausgesprochen hat –hier hinkte die Rechtsprechung der gesellschaftlichen Entwicklung, welche klar auf die gemeinsame Verantwortung beider Elternausgerichtet ist, wie auch in der Europaratsresolution 2079 aus Oktober 2015 empfohlen, bisher um Jahrzehnte hinterher“ erläutert Cornelia Spachtholz,Sprecherin des Aktionsbündnisses doppelresidenz.org.
Uneingeschränkt und für jeden möchte aber auch der BGH die Doppelresidenz nicht zulassen. Wichtig sei auch die Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern. Mangelt es hieran, muss die Doppelresidenz nicht die beste Lösung für die Kinder sein. Bisher hat oftmals der streitende und sich verweigernde Elternteil zu seinen Gunsten die Doppelresidenz verhindern können.
„Wir begrüßen sehr, dass damit konfliktverschärfendes Verhalten von Eltern mit dem Ziel, die Doppelresidenz zu verhindern, ein Ende finden wird. Mangelnde Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit stellt eine erhebliche Einschränkung der Erziehungsfähigkeit dar (vergl. Dettenborn und Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Auflage 2016, Kap. 4.4.6). Bei zwei ansonsten erziehungsgeeigneten Eltern wird zukünftig der kooperative, den Streit deeskalierende Elternteil Vorteile haben – dies kommt direkt den Kindern zugute“ führt Markus Witt, Sprecher des Aktionsbündnisses, weiter aus.
Die Parlamentarische Versammlung des Europarates forderte bereits 2015 mit der einstimmig angenommenen Resolution2079 (2015) die Einführung der Doppelresidenz als Regelfall in allen 47 Mitgliedsstaaten. Deutschland hat hier noch erheblichen Nachholbedarf. Zumindest wichtige rechtliche Fragen wurden nun geklärt. Eine breitere gesellschaftliche Information und Diskussion über die Doppelresidenz, welche eine win-win-win-Situation für Mütter, Väter und Kinder darstellt, ist schon lange überfällig. Das Aktionsbündnis doppelreisdenz.org hat auf seiner Homepage eine kostenfrei downloadbare Broschüre für Interessierte bereit gestellt.
Kontakt:
presse@doppelresidenz.org
MarkusWitt, Sprecher der Plattform doppelresidenz.org Tel. 0177 235 68 21
CorneliaSpachtholz, Sprecherin der Plattform doppelresidenz.org Tel. 0178 51416 38
Kommentar von Franzjörg Krieg (in freier Abänderung eines Petitionstextes der Mütterlobby):
Die Instrumentalisierung eines Kindes zur Befriedigung der Eigentumsinteressen eines Elternteils hat für den Alltag und die Gesundheit des Kindes weitreichende Folgen. Ein derartiger Einschnitt in der Lebensqualität eines Kindes ist nicht zu rechtfertigen.
Wenn das Residenzmodell gegen den Willen eines Elternteils angeordnet wird, übersteigen die Belastungen, die ein als Faustpfand zwischen den Konflikt der Eltern geschobenes Kind aushalten muss, dessen Ressourcen bei weitem.
Diese Erfahrungen mussten in den letzten Jahrzehnten unzählige Familien machen, die durch den massiven Druck der Mütterrechtsverbände in der Öffentlichkeit ohne Sinn und Verstand zu einem Residenzmodell genötigt wurden.
Das Residenzmodell setzte Anreize für klagewütige, sich im „Besitz“ des Kindes fühlende Elternteile, massiv Sorgerechts- und Umgangsverfahren zu führen. Die Motive sind dabei oft ähnlich gelagert. So kann über das Residenzmodell der Ex-Partner effektiv über den Zugang zum Kind kontrolliert und gegängelt werden. Außerdem erhält das mit der Alleinverfügungsmacht über das Kind ausgestattete Elternteil alle Unterstützung des Staates, während das ausgegrenzte Elternteil nicht nur zwei Haushalte zu finanzieren hat, sondern dafür auch noch in Steuerklasse 1 eingestuft wird.
Wir fordern Sie hiermit dringend auf, in der Öffentlichkeit in aller Deutlichkeit und Vehemenz klar zu stellen, dass das Recht des Kindes auf ein gesundes Aufwachsen und auf die Begleitung dazu durch beide Elternteile entschieden Vorrang vor dem singulären Interesse eine „kindesbesitzenden“ Elternteils haben muss.
Eindringlich bitten wir Sie darum, Kontakt mit Familien aufzunehmen, deren Kinder in erzwungenen Residenzmodellen schwer unter dem Verlust eines Elternteils, der fehlenden stabilen Bindung an die zweite Hauptbezugsperson, dem Loyalitätskonflikt im Zuge des Elternstreits und allen damit verbundenen Aspekten gelitten haben oder leiden. Viele der betroffenen Kinder sind z.T. schwer erkrankt mit folgenden Diagnosen: Enuresis, Depressionen, Schlafstörungen, Aufmerksamkeitsstörungen, Essstörungen, Burnout. Eltern berichten uns von Fällen, bei denen die Erkrankungen teilweise so schwer verlaufen, dass intensivmedizinische Behandlungen nötig werden oder die Schule abgebrochen werden muss. Bei Beendigung des Residenzmodells verschwinden die Symptome der Erkrankungen in der Regel.
Eine Befragung der betroffenen Kinder ist in der Regel NICHT möglich, weil diese Kinder unter einem Loyalitätskonflikt (im Extremfall: Stockholm-Syndrom) leiden und daher nicht äußern können, dass sie den Verlust eines Elternteils nicht aushalten.