Im mütterzentrierten Residenzmodell werden ALLE Elemente im Verfahren dazu benutzt, den Vater als das Problem und die Mutter als alleinige Kindesbesitzerin zu fixieren.
Das letzte Element in der Reihe der eingesetzten Mittel ist das familienpsychologische Gutachten.
Es hat die Aufgabe, die 50% sozialpädagogische Beliebigkeit, mit der die in den 40% Ideologie gefallenen Entscheidungen begründet werden, pseudo-wissenschaftlich zu toppen.
Ein Blick in die Fragestellungen zu Beweisbeschlüssen der Familiengerichte entlarvt.
Ich habe gerade einen aktuellen Beweisbeschluss vorliegen:
ln der Familiensache xy
Beweisbeschluss
soll betreffend das minderjährige Kind, geb. 2017
ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden zu folgender Frage:
Welche Umgangsregelung dient dem Kindeswohl am besten?
Der Sachverständige mag sich dabei insbesondere mit den von der Kindesmutter geäußerten Vorwürfen auseinandersetzen, der Antragsteller sei gegenüber dem Kind sexuell übergriffig geworden.
- Die Richterin überträgt ihre Aufgabe an den Sachverständigen.
Damit ist schon die Fragestellung unzulässig.
- Die Richterin identifiziert allein den Vater als den problematischen Parameter in der Elternbeziehung und justiert nur noch im Umgangsmaß nach.
Dies ist prädisponiert und ignoriert die Menschen- und Elternrechte des Vaters.
Es wundert niemand, wenn angesichts solcher Fehlleistungen von Familiengerichten von der männlichen Hälfte der Bevölkerung dieses gesamte System als marode betrachtet wird. Die Folge zeigt sich im Wählerverhalten – und diese Richterin hat aktiv dazu beigetragen.
Wie könnte die Fragestellung an den Sachverständigen stattdessen lauten?
- Worauf gründet die im Verfahren gezeigte konfrontative Haltung der Mutter?
- In wie weit ist die Mutter in der Lage, die übergeordneten Bedarfe des Kindes von ihrer Befindlichkeit auf der (noch nicht verarbeiteten?) Beziehungsebene zu trennen?
- Ist die Mutter in der Lage, den Kontakt des Kindes zum Vater positiv zu beeinflussen? Wenn Sie dieser ihrer Verpflichtung nach §1684 BGB nicht nachkommt, worauf gründet dies?
- Welche Parameter von Erziehungsfähigkeit sind durch eventuelle Defizite der Mutter bezüglich Bindungsfürsorge und Erkennens der Bedarfe der Tochter betroffen?
- Welche Vorwürfe der Mutter gegen den Vater sind realen Defiziten des Vaters zuzuordnen und welche entbehren einer faktischen Grundlage?
- Was braucht das Kind in dieser Elternkonstellation, um möglichst schädigungsfrei aufwachsen zu können?
- Welche Leistungen müssen die Eltern erbringen, um für das Kind möglichst schädigungsfreie Bedingungen zu schaffen?
Solange RichterInnen in Beweisbeschlüssen solche Fragen umgehen und allein den Vater zum Problem definieren, ist dieses System begründet als pervers zu bezeichnen.
Fall Chris
- Ist es zum Wohle des Kindes erforderlich, den Umgang mit dem Kindesvater einzuschränken oder auszuschließen?
- Wäre für den Fall, dass es das Wohl des Kindes grundsätzlich erforderlich erscheinen lässt, das Umgangsrecht des Vaters für längere Zeit einzuschränken oder auszuschließen, das Wohl des Kindes anderenfalls, also bei Durchführung eines Umgangs, konkret gefährdet? Als „längere Zeit“ sieht das Gericht hierbei einen Zeitraum von mehr als einem Jahr an.
- In welcher Weise sollte eine ggfls. erforderliche Einschränkung des Umgangs vorgenommen werden?
- Für welche Dauer sollte eine ggfls. erforderliche Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangs erfolgen?
In der Fragestellung an den Gutachter verdeutlicht das Gericht, dass es die durch die Mutter inszenierte Abgrenzung des Kindes vom Vater als deren gutes Recht auffasst und nicht hinterfragt. Es geht nicht darum, wie man die Vaterlosigkeit des Kindes und die Dämonisierung des Vaters für das Kind wieder beseitigt, sondern allein darum, wie man die Abgrenzung des Kindes vom Vater perfektioniert.
Dass dabei die Mutter unter Missachtung gesetzlicher Regelungen (§ 1684 BGB) missbrauchen darf und dass der Kindesmissbrauch der Mutter ignoriert und gedeckt wird, gilt als selbstverständlich.
Dass die Mutter in der freien Umsetzung ihrer subjektiven Befindlichkeiten das beste Interesse des Kindes missachtet und das Kind für ihre egozentrischen Bedürfnisse missbraucht haben könnte, ist für das Gericht überhaupt kein Thema.
Und dass in diesem Fall das Kind als Therapeutikum einer dysfunktionalen Mutter missbraucht wird, ist ebenso kein Thema.
Es geht in der Fragestellung an den SV also nicht darum, wie man dem Kind in seinem Dilemma helfen könnte, sondern allein darum, wie man die subjektive Befindlichkeit einer psychisch prekären Mutter am Besten bedient.
Für ideologisch völlig schräg vorbelastete Fragestellungen bei der Gutachtenerstellung gibt es unzählige Beispiele.
Ein weiteres Beispiel
„I. Gemäß § 163 Abs. 1 FamFG wird die Einholung eines schriftlichen familien-/kinderpsychologischen Gutachtens zur Klärung der Frage angeordnet, welche Ausgestaltung des Umgangs zwischen dem Kindesvater im Hinblick auf das Kindeswohl aus sachverständiger Sicht sinnvoll ist. Insbesondere soll der Sachverständige dazu Stellung nehmen, ob unter Berücksichtigung des Alters des Kindes, seines Entwicklungsstands, seiner Bindungen und des Kindeswillens ein Wochenendumgang und ein Ferienumgang mit Übernachtungen dem Kindeswohl entsprechen oder ob in der Person des Kindes und/oder des Kindesvaters Gründe bestehen, welche, wie von Antragsgegnerseite vorgetragen, einen zumindest zeitweisen Umgangsausschluss erforderlich machen.“
Eine solche Fragestellung ist unzulässig.
- Die Aufgabe des Richters kann nicht auf den Sachverständigen übertragen werden: „Wie viel Umgang soll ich beschließen? Muss ich den Umgang ausschließen?“ Das Maß an Umgang oder ein evtl. Umgangsausschluss ist allein Sache des Gerichtes. Im Beweisbeschluss muss das Gericht die im Hintergrund wirkenden psychologischen Abläufe erfragen, die die jetzige Situation bestimmen und muss dann angemessen darauf familienrechtlich reagieren.
- Die Fragestellung impliziert schon das Ergebnis: Der Vater trägt die alleinige Schuld und muss deshalb marginalisiert bzw. als Vater eliminiert werden.
Eine solche Haltung bedeutet eine klare Befangenheit des Richters und muss mit einer Befangenheitserklärung beantwortet werden.
Der Richter hätte die Aufgabe, vom Sachverständigen feststellen zu lassen:
- Wodurch wird die derzeitige Situation und Haltung des Kindes maßgeblich bestimmt?
- Welche Faktoren prägen in diesem Fall die Äußerungen des Kindeswillens und stimmt in diesem Fall der geäußerte Kindeswille mit dem objektiven Interesse des Kindes überein?
- Wenn in der Fragestellung eine evtl. prekäre Disposition des Vaters als These genannt wird, warum wird die offensichtliche Vermutung, dass die Mutter als Verfügungsmachtinhaberin über das Kleinkind dessen gesamte Gefühls- und Lebenswelt maßgeblich prägt und in einem Kontext von Vaterfeindlichkeit das Kind massiv gegen den Vater indoktriniert, nicht ebenfalls als These genannt, obwohl dies deutlicher auf der Hand liegt als eine defizitäre Disposition des Vaters?
Wenn das Gericht die teuerste Maßnahme im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht in Auftrag gibt – und diese dann noch von den Eltern bezahlen lässt, muss auch gewährleistet sein, dass zunächst die Frage an den Sachverständigen so gestellt ist, dass eine Antwort von wissenschaftlicher Qualität überhaupt möglich ist.
Wenn die Fragestellung schon ganze Bereiche ausklammert und allein auf eine defizitäre Disposition des Verlierers im Residenzmodell ausgerichtet ist, muss davon ausgegangen werden, dass allein ideologische Erwägungen die Vorgehensweise des Gerichts bestimmen.
Eine zulässige Fragestellung könnte z.B. lauten:
1. Bindungstoleranz und Bindungsfürsorge
- Inwieweit fühlen sich beide Eltern mitverantwortlich für die Qualität der Beziehung des Kindes zum jeweils anderen Elternteil?
- Unterstützt jedes Elternteil die emotionale Bindung des Kindes an das jeweils andere Elternteil?
2. Erziehungsfähigkeit
Inwieweit sind beide Eltern vom Kind unabhängige autonome Persönlichkeiten?
3. Parentifizierung
Benutzt ein Elternteil das Kind als Garant des eigenen Wohlbefindens?
Beispiele für die Delegation der Aufgabe des Gerichts an den Sachverständigen:
„Es soll Beweis erhoben werden, wie im Rahmen der Scheidung der Eltern im Interesse des Kindeswohles das Sorge- und Umgangsrecht für die beiden Kinder … zu regeln ist.“
„In der Familiensache betreffend den Umgang mit dem Kind … soll ein Sachverständigengutachten zur Frage des Umgangsrechts eingeholt werden.“
„Es soll ein Sachverständigengutachten zu der Frage eingeholt werden, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller Umgang mit dem Kind … eingeräumt werden soll.“
Diese Sätze als komplette Übertragung der Aufgabe des Gerichts an die Begutachtung ohne jede weitere Fragestellung oder Erläuterung sind Beweise von Inkompetenz derjenigen Person, die in diesem Fall das Schicksal einer Familie bestimmt.