Aktenzeichen |
6 F 93/13 |
Gericht |
Amtsgericht Karlsruhe |
Datum |
10.04.2013 |
Sache |
Feststellung des Nichtbestehens des Eltern-Kind-Verhältnisses |
Gesetzliche Grundlagen |
§1592 BGB, § 1600 Abs. 2+4 BGB |
Tenor |
11 Monate nach Geburt des Kindes sind noch nicht ausreichend genug, um von einer tatsächlichen Betreuung von „längerer Zeit“ auszugehen und eine sozial-familiäre Beziehung des Säuglings zum sozialen Vater sicher zu vermuten. |
Vorgeschichte
Eine osteuropäische Mutter, die mit einem Vater gleicher Herkunft in Deutschland lebt, zeugt mit einem Asiaten ein Kind, während ihr Beziehungs-Partner einen Aufenthalt im Heimatland verbringt. Die Umstände deuten auf die bewusste Absicht der Mutter hin, schwanger zu werden.
Als der biologische Vater sein Kind zum ersten Mal sieht, erkennt er sofort allein schon an der Hautfarbe, dass dies sein Kind ist.
Später wird er die Richterin fragen, wie zwei blonde Osteuropäer zu einem kaffeebraunen Kind kommen können…
Chronologie und Vorverfahren
25.05.2012 |
Geburt des Kindes |
05.06.2012 |
Antrag der Mutter nach dem GewSchG gegen den biologischen Vater |
21.06.2012 |
Antragserwiderung des Vaters auf Abweisung und Antrag auf Feststellung derVaterschaft |
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5 F 139/12 |
02.07.2012 |
Gerichtliche Verfügung: Angabe von evtl. schon erfolgter weiterer Vaterschaftsanerkennung durch die Mutter |
13.07.2012 |
Anerkennung der Vaterschaft durch den sozialen Vater beim Meldeamt im Beisein der Mutter |
20.07.2012 |
Anhörung vor dem Familiengericht. Mutter verneint eine bestehende Vaterschaftsanerkennung, ihr Anwalt „errechnet“, dass nur ihr Beziehungspartner der Vater sein kann. |
20.07.2012 |
Beschluss auf serologisches Vaterschaftsgutachten |
22.08.2012 |
Gutachten bestätigt die Vaterschaft des biologischen Vaters. |
14.09.2012 |
Beschluss des FG, der in Unkenntnis des Gerichts zur Vaterschaftsanerkennung durch den sozialen Vater wegen Verschweigens durch die Mutter einen zweiten rechtlichen Vater festlegt. |
04.03.2013 |
Antrag des biologischen Vaters auf Feststellung, dass der soziale Vater des Kindes nicht der rechtliche Vater des Kindes ist. |
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6 F 93/13 |
10.04.2013 |
Beschluss: Nichtbestehen der Vaterschaft |
BESCHLUSS
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Kommentar
In einer zunehmend multikulturellen Welt mit weit verzweigten Verflechtungen und immer instabileren Beziehungen erfährt der Aspekt der Elternschaft und der Abstammung völlig neue Herausforderungen, die gesetzlich nicht abgebildet werden.
In den §§ 1591 und 1592 BGB werden Mutterschaft und Vaterschaft noch nach einem historischen Rechtsverständnis aus der Zeit des jus romanum definiert, was vor den heute herrschenden Beziehungsrealitäten kläglich versagen muss.
Wenn deutsches Recht definiert, dass eine Leihmutter immer die rechtliche Mutter eines Kindes sein muss, hat der Gesetzgeber seine Arbeit verweigert.
Wenn moderne Reproduktionsmedizin dafür sorgt, dass ein Kind drei biologische (!) Mütter haben kann, hat der Gesetzgeber wiederum versagt.
Und wenn §1592 BGB regelt, dass ein Kind unter besonderen (heute nicht mehr unüblichen) Umständen drei Väter haben kann: einen biologischen, einen sozialen und einen rechtlichen, dann muss der Gesetzgeber erklären, warum er einen solchen Blödsinn von Vaterschaftskonkurrenzen zulässt. Ist das notwendig, um mindestens einen als sicheren Zahler dingfest machen zu können?
Zum Schutz von bestehenden (Ehe-)Beziehungen und zur Deckung von Verfehlungen durch Frauen wird durch das deutsche Recht immer noch der soziale dem biologischen Vater vorgezogen. Dies wird mit der gelebten Beziehung zum Kind begründet.
In diesem Fall wurde familiengerichtlich negiert, dass 11 Monate seit Geburt des Kindes ausreichen, um eine gefestigte Beziehung des sozialen Vaters zum Säugling zu begründen.
Dieser Ermessensspielraum wurde für eine weitsichtige Entscheidung genutzt.
Es kann unter den eingangs skizzierten Voraussetzungen in unserer multikulturellen Gesellschaft nur noch eine feste Bezugsgröße in Sachen Abstammung geben: die genetische Identität.
Damit muss die Forderung an den Gesetzgeber lauten:
Rechtliche Eltern eines Kindes sind die beiden Personen, die ihre genetische Identität an das Kind weitergegeben haben.
Daneben kann es berechtigte weitere Konstrukte geben. Diese sind aber immer nur soziale Behelfskonstrukte, nie aber gleichwertiges Abbild der genetischen Verbindung.
Nachwirkungen
Dieses Kind hat seit der Feststellung der Vaterschaft nur einen Vater, der sicher sein Vater bleiben wird.
Hätte das Familiengericht 2013 anders entschieden, wäre das Kind in den letzten 10 Jahren in der Situation gewesen, mindestens 5 verschiedene Männer mit „Papa“ ansprechen zu können.
09.04.2024
Manchmal erzeugen PolitikerInnen aus ideologischen Gründen nur Blödsinn. Und meist wird dieser auch noch höchstrichterlich bedient – wie z.B. am 29.01.2003 durch das BVerfG.
Heute aber ist das BVerfG einer erneuten internationalen Blamage zuvorgekommen und hat das Recht von genetischen Vätern und deren Kinder gestärkt. Die Befindlichkeit von Frauen blieb außen vor. Und schon gar nicht die Befindlichkeit einer Mutter mit 6 Kindern von 4 verschiedenen Vätern. Gut, das spielte sicher keine Rolle. Es ist aber symptomatisch.
Der Ausweg derer, die Mütter als nicht verantwortungsfähig halten:
Das oben beschriebene Verfahren musste nur deshalb entschieden werden, weil es keine ZWEI rechtlichen Väter geben durfte. Die Mutter hatte damals die Richterin betrogen und auf deren Frage an die Mutter: „Gibt es schon einen rechtlichen Vater?“ mit „Nein“ geantwortet, verschwieg aber, dass sie mit dem „sozialen“ Vater beim Meldeamt war und diesen dort als Vater angegeben hatte. Wie von mir schon immer erkärt: Die MUTTER BESTIMMT in Deutschland, wer der Vater ihres Kindes ist.
In den ARD-Nachrichten wurde zum heutigen Urteil des BVerfG gesagt: Der soziale Vater war eben schneller als der biologische. NEIN, falsch geschlossen! Dem biologischen Vater stimmte die Mutter nicht zu. Sie unterstützte den gerade aktuellen Bettgenossen.
Was ist nun die Lösung, die das BVerfG aus der roten Robe zauberte? Es darf jetzt mehr als zwei Eltern geben.
Was also gestern völlig unmöglich war, ist jetzt die Methode, um abstammungsfälschende Mütter zu decken.
Dieser Ausweg wird für rot-grün so attraktiv sein, dass sie die gesetzliche Änderung schneller als 2010 schaffen werden.
Damals brauchten sie fast 3 Jahre!