Wenn verhindert werden soll, dass ein Elternteil ein Kind ins Ausland entführen kann und gute Gründe dafür sprechen, dass eben dies droht, kann das Familiengericht eine Ausreisesperre für das Kind einrichten lassen.
Eine solche konnten wir im Fall einer Mutter erreichen, der es gelang, in ihrem Heimatland ausreichendes Vermögen anzuhäufen, und die schon angekündigt hatte, mit dem Kind die BRD zu verlassen.
Ich stelle die anonymisierte Form des Dokumentes hier ein.
Bundespolizeipräsidium
An
Amtsgericht
Abteilung für Familiensachen·
BETREFF: Familienangelegenheiten
Präventivpolizeiliche Fahndungsausschreibungen bei begründetem Verdacht der Entziehung Minderjähriger.
1) DATEN Kind
2) DATEN Mutter
3) DATEN Vater
BEZUG: Beschluss Amtsgericht vom (Datum)
Sehr geehrte Damen und Herren,
auf Grundlage Ihres Sicherungsbeschlusses habe ich veranlasst, das im Betreff unter Punkt 01 benannte Kind gem. § 30 V und § 39 II Bundespolizeigesetz (BPolG) i. V. m. Art. 32 Art. Ratsbeschluss 2007/553/JI vom 12. Juni 2007 im Schengener Informationssystem (SIS) zur lngewahrsamnahme zu notieren.
Die Fahndungslaufzeit des Kindes im SIS endet systemseitig bedingt am (nach 3 Jahren).
Weiterhin sind die im Betreff unter Punkt 02-03 benannten Antragsgegner/ Kindeseltern gemäß § 30 III BPolG weiterhin fahndungsbegleitend zur grenzpolizeilichen Kontrolle im geschützten Grenzfahndungsbestand (GGFB) zum Zwecke der Verhinderung der Ausreise mit dem unter Punkt 01 benannten Kind sowie des aus den vorherigen Beschlüssen genannten Kindes bis zum (3 Jahre Dauer) ausgeschrieben.
Durch die Ausschreibung des Kindes im Schengener Informationssystem wird im Fall der Feststellung bei der unberechtigten Ausreise des Kindes die Organisation der Rückholung notwendig werden. Hierfür bitte ich um Mitteilung der telefonischen Kontaktdaten der für die Rückholung des Kindes berechtigten Person, um eine längerfristige Gewahrsamnahme des Kindes zu vermeiden.
Wichtiger Hinweis:
Die Fahndungsnotierungen im Schengener Informationssystem sind befristet gemäß Art 44 Ratsbeschluss 2007/553/JI vom 12. Juni 2007 ist die Speicherung personenbezogener Daten nur solange zulässig, wie es zur rechtmäßigen AufgabenerfüIIung erforderlich ist.
Die Überwachung der Löschungsfrist obliegt generell der beantragenden Stelle I dem ersuchenden Gericht, da diese I dieses gemäß § 30 III BPolG die Verantwortung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme trägt und das Bundespolizeipräsidium lediglich die erforderliche Amtshilfe leistet.
Im Hinblick auf eine termingerechte Fahndungsverlängerung sind entsprechende Ersuchen / Beschlüsse grundsätzlich vier Wochen vor Fristablauf zu übersenden. Bei nicht rechtzeitiger Übersendung eines Verlängerungsbeschlusses besteht die Gefahr, dass die Fahndungen nach automatisierter Löschung für einen unbestimmten Zeitraum unterbrochen werden.
Die Fahndungsmaßnahmen im geschützten Grenzfahndungsbestand richten sich an alle in der Bundesrepublik Deutschland mit der Wahrnehmung der grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung beauftragten Behörden und Dienststellen. Die Fahndungsmaßnahmen im Schengener Informationssystem richten sich an alle Polizei- und Grenzpolizeibehörden der Schengen Vertragsstaaten mit entsprechendem Zugriff auf den staatenübergreifenden Fahndungsbestand.
Das Bundespolizeipräsidium empfiehlt zur Vermeidung etwaiger Reisebeeinträchtigungen, die durch das Aufenthaltsbestimmungsrecht begünstigte Partei vor dringend notwendigen Auslandsreisen mit einer gerichtlichen Legitimation auszustatten. welche in schriftlicher Form mitzuführen wäre (ggf. auch in entsprechender Übersetzung). Andernfalls müssten Einschränkungen in der Reisebewegung in Kauf genommen werden, die durch zwingend erforderliche Rückfragen zwecks Aufklärung der gültigen Sach- und Rechtslage verursacht würden.
Eine Aufhebung bzw. Verlängerung des Beschlusses bei Wegfall oder Weiterbestehen der Ausschreibungsgründe sollte dem Bundespolizeipräsidium möglichst kurzfristig mitgeteilt werden.