Zur Sachverständigen-Anhörung vor dem Rechtsausschuss des Bundestages am 12.01.2026 zum Recht des „biologischen“ Vaters, die Vaterschaft des „rechtlichen“ Vaters anfechten zu können
1.
Gesetzliche Regelungen zur Elternschaft
1591 BGB
Mutter eines Kindes ist die Frau,
1592 BGB
Vater eines Kindes ist der Mann,
- der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist,
- der die Vaterschaft anerkannt hat oder
- dessen Vaterschaft nach § 1600d oder § 182 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gerichtlich festgestellt ist.
Man beachte die kurze und klare Aussage in 1591 und das Gewürge um eine Definition in 1592 über Vermutungskonstrukte.
WARUM?
Weil unsere PolitikerInnen in unserem modernen hochtechnisierten Rechtsstaat noch in den Evidenzen aus der Zeit des Römischen Rechts von vor 2000 Jahren verhaftet sind.
WARUM DENN DAS?
Weil Frauen davon profitieren.
Der Geburtsvorgang ist sichtbar – also ist Mutterschaft eindeutig biologisch zuordenbar.
(Das stimmt natürlich heute nicht mehr umfassend – doch dazu später.)
Welche Samenzelle das Ei befruchtet hat, ist nicht sichtbar – deshalb muss der Staat mit Vermutungskonstrukten arbeiten.
Das war vor 2000 Jahren noch angemessen.
Außerdem wird gesetzlich in Deutschland geregelt:
* Mutterschaft ist eindeutig (heute nicht mehr ganz…) definiert und gegen Konkurrenz geschützt
* Vaterschaft ist im Interesse der Mutter zuweisbar und Konkurrenzen werden gesetzlich bewusst geschaffen. Es gibt schließlich Gründe für die Existenz von RECHTLICHER Vaterschaft, SOZIALER Vaterschaft und LEIBLICHER Vaterschaft.
2.
Dringende Änderungsbedarfe
Doch heute, zu Zeiten, in denen DNA-Teste Standard sind und jedes online-Genealogie-Tool damit arbeitet, wäre es dieser modernen Gesellschaft angemessen, wenn Vaterschaft endlich – wie Mutterschaft – eindeutig biologisch (zu diesem nicht mehr relevanten Begriff ebenfalls später mehr) definiert wird.
Also:
Vater eines Kindes ist der Mann, dessen Samenzelle das Ei der Mutter befruchtet hat.
Damit hätten wir in Zeiten von beliebiger Umsetzung von individuellen Reproduktions- und Lebenswegoptionen eine sichere Zuordnung von Elternschaft geschaffen, die durch nichts relativiert werden könnte, weil sie zweifelsfrei genetisch bedingt ist.
3.
Politisch korrekte Schaffung von Missbrauchsoptionen
Inzwischen hat der Staat aber mit der Definition aus den Zeiten der bunten Römerschinken, angewendet in einem modernen, hochtechnisierten sogenannten Rechtsstaat, dafür gesorgt, dass sich Mütter aus dem ihnen zur Verfügung stehenden Angebot den passenden Vater aussuchen können. Während sie für die Befruchtung schon einen dafür passenden Typ gewählt hatten, suchen sie sich nun für die Versorgung den nächsten dafür passenden Typ aus.
Jede Mutter hat immer grenzenlose Wahlfreiheit:
- Kein Kind (Verhütung, Abtreibung, anonyme Geburt, Babyklappe, …), die Abweisung von Verantwortung inclusive (… sie ist ja NUR eine Frau …)
- Kind mit Vater
- Kind ohne Vater
- Kind von einem Vater, aufgezogen durch einen anderen Vater
Väter haben NIE Wahlfreiheit. Wenn sie als Väter benannt werden oder feststehen, ist jede Wahlfreiheit zuende.
4.
Schaffung weiterer Fakten durch die moderne Reproduktionstechnik
Damit ist der ganze staatlich gesteuerte Unsinn aber noch lange nicht ausgeschöpft:
Die individuellen Reproduktionswünsche von Frauen in Verbindung mit möglichst uferloser Wahlfreiheit haben inzwischen dafür gesorgt, dass sich Frauen Samen auf einem freien Markt anonym beschaffen können. Da aber das auf diese Weise gezeugte Kind immer noch ein Recht auf das Wissen um seine Identität hat, und weil Männern immer die Wahlfreiheit beschränkt und sie haftbar gemacht werden, wurde z.B. dafür gesorgt, dass bei einer Lösungsoption über eine Samenbank der Spender ermittelt werden kann. Es gibt Samenzellenspender-Register.
Es gibt aber auch Frauen, die aufgrund von eigener körperlicher Störungen nicht auf biologischem Weg schwanger werden können.
Die moderne Reproduktionsmedizin hat auch dafür eine Lösung:
Die Eizellenspende, verbunden mit einer In-Vitro-Fertilisation (IVF).
In diesem Fall wird der Frau eine fremde Eizelle, befruchtet mit dem Samen ihres Mannes oder eines bekannten oder anonymen Mannes, eingesetzt.
Jede Frau trägt das danach in ihr wachsende Kind im Bewusstsein aus, IHR Kind damit einmal zur Welt bringen zu können. Dieser Besitzanspruch, der aus der Symbiose von Mutter und Fötus erwächst, kollidiert mit der Vorstellung, ein fremdes Ei mit fremden Genen, quasi ein „Überraschungs-Ei“ auszutragen.
Zum Schutz der Befindlichkeit dieser Frau, die als Leihmutter ihres eigenen Kindes fungiert, und darüber hinaus zum Schaden des Kindes, gibt es aber keine Eizellenspenderinnen-Register.
Die Mutter wird damit in ihrer Illusion nicht gestört und das Kind wird um seine Genese betrogen.
Erst jetzt wird deutlich, dass die alte Römerschinken-Evidenz zum Geburtsvorgang damals noch richtig war, heute aber eine Illusion darstellen kann.
Wir müssen den Begriff der biologischen Elternschaft gegen den Begriff der genetischen Elternschaft austauschen.
5.
Fazit
Es wird deutlich:
- 1591 BGB ist überholt, seit der Einsatz von fremden und durch IVF befruchteten Eizellen auf dem internationalen Markt der Reproduktionstechnik erworben werden kann.
- 1592 BGB ist spätestens seit der zweifelsfreien Bestimmung von Vaterschaft über DNA-Analyse überholt.
- Einziger Fixpunkt in einem immer grenzenloser werdenden Markt von Reproduktionsoptionen ist die genetische Zuordnung.
Sie allein bestimmt die personale, psychische und physische Identität einer Person und deren angeborene Fertigkeiten und Anfälligkeiten.
Eben das sind die Fakten, auf deren Kenntnis jede Person das Recht hat.
Kein Staat darf zur Verschleierung eben dieser Fakten beitragen.
Unser angeblicher Rechtsstaat betreibt aber gesetzlich eben diese Verschleierung.
WARUM?
Qui bono?
Den Frauen in einem Land, in dem die Überwindung des Männlichen politisches Programm darstellt.
Es erscheint nicht möglich, soviel essen zu können, wie man als verantwortlicher Mann und Bürger eines solchen Staates erbrechen müsste.
6.
Der Streit der Räuberinnen
Was machen also die vor dem Rechtsausschuss des Bundestages am 12.01.2026 zur Diskussion versammelten Interessenverbände?
Sie diskutieren über das Recht eines „leiblichen“ Vaters (korrekter: genetischen), gegenüber dem nach §1592 vor dem Hintergrund einer veralteten Vermutungskulisse definierten „rechtlichen“ Vater konkurrieren zu können.
Das Bundesverfassungsgericht steht unter dem Druck, vor dem Hintergrund der eigenen Fehler international mithalten zu können. Es hat deshalb festgestellt, dass es einem leiblichen Vater bisher zu schwer gemacht wird, die einmal rechtskräftig anerkannte Vaterschaft eines anderen Mannes anzufechten.
Damit geht es um Fehlerkorrektur.
Der Gesetzgeber hat inzwischen reagiert und legte einen Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung“ (21/2997) vor.
Der Fehler wurde schon gemacht.
Anstatt durch eine DNA-Analyse zweifelsfrei den richtigen Vater zu wählen, bzw. vorläufig festzustellen, dass dieser (noch) nicht zur Verfügung steht, wurde ohne jede Prüfung der genetischen Verhältnisse aufgrund der subjektiven Aussage der Mutter und unter Anwendung von beliebig interpretierbaren Vermutungen zur Deckung der Interessen der Mutter und zum Nachteil des um seine Identität betrogenen Kindes und oft auch unter Betrug am Vater ein antiquierter Paragraf genutzt.
Jetzt streiten profeministische Interessenverbände auf prominenter Bühne darum, ob eine Aufklärung der politisch korrekten Verschleierung und selektiven Interessenbedienung in wie hohem Maß zulässig sein könnte oder nicht.
Die Räuberinnen streiten um den Umgang mit der Beute, der auch die Option beinhaltet, ihre Schuldhaftigkeit aufdecken zu können.
Eine Zivilisation mit dermaßen hohem Pervertierungsniveau hat seine Daseinsberechtigung schon überschritten.