Die allgemeine Veränderung von Familienrechtspraxis erfolgt auf vielen Ebenen.
Dass sie aber auch die Kostenfolge betrifft, ist ungewöhnlich. In Sachen Geld hat die Lobby der Mütterverbände nur eine Lösung: Als Erweiterung der Möglichkeit, die Sexualfunktion des eigenen Körpers zu vermarkten, können Mütter auch das Produkt ihres Körpers vermarkten. Die Folge sind staatlich garantierte Alimentationen von Papa und Papa Staat an sogenannte „Alleinerziehende“.
Mütter erhalten nahezu ungebremst Verfahrenskostenhilfe und können auf Kosten des Steuerzahlers den Vater mit gerichtlichen Verfahren überziehen. Ordnungsgelder gegen Mütter sind so unwirksam, dass sogar der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren Kuppinger vs. Deutschland II sich über die Ordnungsgeldpraxis deutscher Familiengerichte geradezu lustig machte. Und in allen Medien sind weitere Steuergelder für „alleinerziehende“ Mütter konstant Programm.
Wenn in einer solchen Atmosphäre der Familiensenat eines OLG eine Mutter für ihre Boykottpraxis in Haftung nimmt und ihr die Kosten des Gutachtens allein zuweist, hat dies die Qualität eines Paradigmenwechsels.
Beschluss in Auszügen:
OLG Köln, Hinweisbeschluss vom 01.04.2016 – 10 UF 81/15, 10 WF 21/16
- Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, auf die Beschwerde des Antragstellers (10 UF 81/5) und unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 10.3.2015 – 228 F 400/11 – im schriftlichen Verfahren nach § 68 Abs. 3 FamFG im Ausspruch zu den Kosten abzuändern und die Gerichtskosten, die durch das schriftliche Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. I verursacht worden sind, der Antragsgegnerin aufzuerlegen, ….
Gründe:
1. Die nach §§ 58 ff. FamFG statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Aachen vom 10.3.2015 (10 UF 81/15) hat in der Sache teilweise Erfolg.
2. … Die durch das schriftliche Gutachten der Sachverständigen I vom 17.12.2014 verursachten Kosten, welche 12.586,00 Euro betragen, sind nach § 81 Abs. 1 FamFG der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Insoweit ist die amtsgerichtliche Entscheidung im Ausspruch zu den Kosten abzuändern. …
3. Nach § 81 Absatz 1 FamFG steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, welche Kostenentscheidung im jeweiligen Einzelfall sachgerecht ist. Dabei räumt die Vorschrift dem Gericht, falls es eine Kostenentscheidung trifft, einen weiten Gestaltungsspielraum dahingehend ein, welchem Beteiligten welche Kosten des Verfahrens auferlegt werden. … Die Vorschrift erlaubt es auch, nur bestimmte Kosten einem der Beteiligten aufzuerlegen oder von der Erhebung der Kosten ganz oder teilweise abzusehen. Dieses weite Ermessen des Gerichts bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erfährt nur eine Beschränkung durch § 81 Abs. 2 FamFG, wonach in den dort genannten Fällen die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden sollen. (BGH, Beschluss vom 19.2.2014 – XII ZB 15/13 -, juris Rn. 11 f ).
4. Ausgehend hiervon entspricht es im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung sämtlicher maßgeblichen Umstände billigem Ermessen, abweichend von der Kostenentscheidung des Amtsgerichts die durch das Gutachten der Sachverständigen Dipl. Psych. I verursachten Kosten der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Zwar entspricht es in Sorge- und Umgangssachen, die regelmäßig im Interesse des Kindes geführt werden, grundsätzlich der Billigkeit, die Gerichtskosten zwischen den Eltern aufzuteilen und vom Ausspruch einer Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen (OLG Naumburg, FamRZ 2014, 687; Prütting/Helms/Feskorn/FamFG, 2. Aufl., § 81 Rz. 14a). Der vorliegende Fall gibt jedoch Veranlassung, hiervon abzuweichen, da die Antragsgegnerin die Verantwortung für die verweigernde Umgangshaltung der Kinder trifft, welche dazu geführt hat, ein familienpsychologisches Gutachten zur Frage des Umgangs der Kinder mit dem Antragsteller einzuholen und welches einen Kostenaufwand von 12.586,00 Euro verursacht hat.
5. Der Senat ist davon überzeugt, dass maßgeblich die von der Sachverständigen Dipl. Psych. I nachvollziehbar und überzeugend festgestellte Bindungsintoleranz und die mangelnde Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft der Antragsgegnerin die mit Beschluss des Amtsgerichts vom 5.5.2014 angeordnete Begutachtung zu der Frage, welche Umgangsregelung dem Wohl der Kinder am besten entspricht und ob die Ablehnung von Umgangskontakten durch das Kind J auf einer eigenständigen Willensbildung oder aber auf einer kindeswohlschädlichen Einflussnahme der Kindesmutter beruhe, erforderlich gemacht hat.
…