Die Materie im Bereich familiengerichtlicher Auseinandersetzungen ist so vielfältig und kompliziert, dass es nicht leicht ist, die Zuständigkeit der Polizei punktgenau zu definieren. Grundsätzlich sind solche Auseinandersetzungen zivilrechtlicher Art und die Polizei ist in diesem Bereich nicht zuständig. So kann z.B. eine Mutter durchaus behaupten, es sei in diesem speziellen Einzelfall heute nicht möglich, ein Kind dem Vater mitzugeben, weil es erkrankt sei. Die Polizei ist hiervon nicht betroffen. Beispiele für typische Missachtungen des Rechtsstatus eines Vaters und die…