Referat beim 1. Väterkongess am 02.05.2008 in Karlsruhe
Diskriminierung beim Straftatbestand § 164 StGB „Falsche Verdächtigung“
und § 145d „Vortäuschen einer Straftat“
Fall Alex, Landkreis Karlsruhe
Die Mutter behindert und boykottiert den Umgang der Tochter im Vorschulalter mit dem Vater auf jede erdenkliche Art und Weise.
Als Vater und Tochter nach ungewöhnlich vielen begleiteten Umgängen (insgesamt 22) zum ersten Mal im Anschluss an einen begleiteten Umgang die Gelegenheit erhalten, eine Stunde ohne Aufsicht zusammen zu verbringen, glaubt die Mutter, dass der Vater mit der Tochter allein sei. Sie fährt deshalb mit dem Kind gegen Mitternacht ins Kinderkrankenhaus, um einen „sexuellen Missbrauch“ feststellen zu lassen. Sie wird bei diesem Bemühen in der Folge durch eine frauenzentrierte Einrichtung in Waiblingen aktiv unterstützt. Eine „wenige Millimeter große bräunlich-rote Antragung“ im Slip des Mädchens wird in „Blutflecken“ und „fließendes Blut“ umdefiniert und es wird ein sexueller Missbrauch konstruiert. Für den Vater lebensrettend und für die Mutter fatal war, dass die den Umgang begleitende Beobachterin mit Zustimmung des Vaters auch in der unbegleiteten Stunde mit Kind und Vater zusammen war. Der komplette Ablauf des Umgangs konnte minutiös belegt werden. Ein Missbrauch musste ausgeschlossen werden.
Trotzdem kam es zu einem Ermittlungsverfahren gegen den Vater.
Da in diesem Fall nachzuweisen war, dass die Mutter eine Straftat behauptet hatte, um den Vater zu schädigen, wurde Anzeige nach § 164 StGB gegen die Mutter erstattet. Diese Strafanzeige wurde abgeschmettert.
Begründung:
„Gerade beim Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern ist eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB in den allermeisten Fällen nicht gegeben oder zumindest nicht erweislich, da, wie hier, keine unmittelbar tatbezogenen Fakten geschildert werden, sondern nur mitteilbare, die aus der subjektiven Sicht eines Zeugen auf eine Tatbegehung schließen lassen. Solche Bekundungen aus subjektiver Sicht, die einen Schluß zulassen, erfüllen aber nicht das Tatbestandsmerkmal „wider besseres Wissen“, mag die Schlussfolgerung objektiv auch fernliegend, überzogen oder böswillig erscheinen.“
Fall Oleg, Landkreis Karlsruhe
Zitat aus einer Schilderung Olegs:
„In der ersten Februarwoche 2004 musste ich erfahren, dass meine Frau schon seit Monaten eine außereheliche Beziehung zu unserem Nachbarn Herrn AM pflegt.
Die darauf folgende Ehekrise mit den daraus resultierenden Auseinandersetzungen führte am 12.01.2006 zur einer Gewalthandlung des Herrn AM gegen mich, die mich für 2 Wochen ins Krankenhaus brachte, 3 Monate Berufsunfähigkeit erzeugte, mich den Job kostete und am 20.04.2006 zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Gewalttäters führte. Die Situation danach wurde weitgehend dadurch bestimmt, dass das Drohpotenzial der Gegenseite im Gefolge der schwerwiegenden Gewalthandlung des Herrn AM aufrecht erhalten wurde.
Während meines Krankenhausaufenthaltes zog meine Frau aus der ehelichen Wohnung aus und entzog unser Kind aus der vertrauten Umgebung in die Wohnung des durch eine rechtskräftige Verurteilung als Gewalttäter erkannten Herrn AM.
An Pfingsten 2006 berichtete mir mein Sohn von Gewaltaktionen des Herrn AM gegen ihn.
Am 05.07.2006 zeichnete er allein und unbeeinflusst Darstellungen, die im Hinblick auf einen möglichen sexuellen Missbrauch zumindest als zweideutig erkannt werden müssen (Phallus, der von ihm als „Schmetterling“ bezeichnet wurde) und eine Szene, in der er von Herrn AM – nach Aussage meines Sohnes – an den Haaren gezogen wird.
Im August 2006 berichtete mein Sohn, dass er Herrn AM „an den Pipi gefasst hätte“. Dies untermalte er mit einer Geste der offenen und nach oben zugreifenden Hand.
Vor diesem Hintergrund gewannen seine Zeichnungen eine neue Dimension, was ich als besorgter und sorgeberechtigter Vater vor dem Hintergrund meiner dokumentierten und abgeurteilten Gewalterfahrung mit Herrn AM ernst nehmen musste.
Sowohl das Jugendamt als auch ein Richter vom Familiengericht, denen ich meine Besorgnis schilderte, empfahlen mir eine Anzeige bzw. eine schriftliche Nieder- und Offenlegung der mir zur Verfügung stehenden Fakten.“
Als Oleg nach einer 9-wöchigen Reha-Maßnahme wieder nach Hause kam, fand er einen Strafbefehl vor.
Die Richterin warf ihm nach § 164 StGB eine falsche Verdächtigung vor, behauptete, er hätte
- „wider besseres Wissen“ gehandelt
- gewusst, „dass dies nicht der Wahrheit entsprach“
- damit eine „vorgefaßte Absicht“ verfolgt und
- „wider besseres Wissen eine Behauptung tatsächlicher Art aufgestellt“.
Sie nahm diese Konstruktion zum Anlass, ihn zu 50 Tagessätzen a’ 20 Euro = 1000 Euro Strafe zu verdonnern.
Oleg legte Einspruch ein. Der Ausgang ist noch ungewiss.
(siehe dazu Anmerkung am Ende des Referates)
Diskriminierung beim Straftatbestand § 235 StGB „Entziehung Minderjähriger“
Fall Christof, Landkreis Karlsruhe
Am 20.09.2005 zog Frau BJ aus der ehegemeinsamen Wohnung aus und riss die 3-jährige Tochter M durch deren Mitnahme aus einem festen Kontinuitätsrahmen heraus.
Im November 2005 teilte Frau BJ dem Vater des Kindes mit, dass sie eine Mutter-Kind-Kur beantragt hätte und deshalb für drei Wochen verreist wäre. Diese Behauptung stellte sich als Lüge heraus. Sie war die konstruierte Begründung für eine erste Kindesentziehung für eine Dauer von mehreren Wochen.
Am 10.12.2005 teilte Frau BJ dem Vater von M mit, dass sie zusammen mit der Tochter wieder für zwei Wochen weg gehen würde und dass er nach Ablauf dieser zwei Wochen sein Kind wieder sehen könnte. Ein Ziel ihrer Reise wollte sie nicht nennen. Nach Ablauf dieser zwei Wochen kam sie nicht zurück. Der Vater war zunehmend beunruhigt und konsultierte nach sechs Wochen verzweifelt das Jugendamt in P. Die Sachbearbeiterin nahm telefonisch Kontakt mit der Mutter auf und riet danach, bis Mitte Februar (2 Monate!) zu warten, da Frau BJ mit ihr abgesprochen hätte, zu diesem Zeitpunkt wieder zurück zu kommen. Das Jugendamt beteiligte sich dadurch legitimierend an einem Kindesentzug. Hätte der Vater bei gleicher Rechtslage dasselbe gemacht, wäre er polizeilich gezwungen worden, sofort zurück zu kehren. Da der Vater am 17.02.2006, nach über zwei Monaten (!), immer noch keine Nachricht über den Verbleib des Kindes hatte, erstattete er Anzeige wegen Kindesentziehung nach § 235 StGB, die als unbegründet abgewiesen wurde. Hauptbegründung für die Abweisung: „Die Beschuldigte kommt als Täterin des § 235 Abs. l Nr. 2 StGB nicht in Betracht, da sie Angehörige im Sinne des § 11 Abs. l Nr. l StGB des Kindes ist.“
Am 10.03.2006 stellte Christof den Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes, verbunden mit einem Antrag auf Einstweilige Anordnung.
Dieser Antrag wurde am 16.10.2006 (mit 7 Monaten Verzug!) mit dem Beschluss beschieden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen. Während kindesentziehende Mütter im Eilverfahren oft innerhalb weniger Tage die Legitimation für ihre egoistischen Handlungen gegen das Kindeswohl nachgeworfen bekommen, ließ die Richterin nach einem Eilantrag das Verfahren für über ein halbes Jahr ruhen, missachtete den radikalen Kontinuitätsbruch und die Kindesentziehung der Mutter und ließ dieser Zeit, eine neue Kontinuität zu schaffen, um sich danach auf eben diese neue Kontinuität zu berufen!
Fall Alex, Landkreis Karlsruhe
Die nicht eheliche Mutter ihres zweiten Kindes (ein erstes Kind aus geschiedener Ehe) trennt sich vom Vater des Töchterchens schon im Säuglingsalter. Als das Kind 16 Monate alt ist, fährt sie mit ihm in ihre Heimat Ghana – wie sie sagt, für einen Urlaub.
Nach zwei Monaten kommt sie zurück – ohne das Kleinkind. Es bleibt bei der Oma bis es zu dieser „Mama“ sagt. Aus Ghana kommen Lösegeldforderungen an den Vater, zuerst 2000 Euro, die er überweist, danach 5000 Euro, die er nicht mehr bezahlt.
Nur weil der Vater dem Jugendamt Karlsruhe-Land mitteilt, dass das Kind nicht mehr in Deutschland lebt und deshalb die Zahlungen an die Mutter im Rahmen des Mutter-Kind-Programmes eingestellt werden und auch Alex seine Unterhaltszahlungen einstellt, ist der Mutter klar, dass die deutschen Geldquellen nur wieder sprudeln, wenn ihr Töchterchen wieder in Deutschland ist. Nur deshalb bekommt der Vater die Chance, den Rückflug des Kindes mit der Oma nach Deutschland bezahlen zu dürfen.
Das Kind ist zwar wieder in Deutschland, wird dem Vater aber hartnäckig entzogen. Die Mutter hat einen dritten Vater für ein drittes Kind gefunden und heiratet diesen, weil er Hausbesitzer ist. Damit krönt sie vorläufig ihre Sozialabzockerkarriere in Deutschland, wo sie durch das Sozialamt, das Jugendamt, mit Unterstützung einer Familienhelferin und Alimentenzahlungen von inzwischen drei Vätern – auch ohne je einer Berufstätigkeit nachgegangen zu sein oder in irgendwelche Sozialsysteme oder Steuerkassen je einen Cent einbezahlt zu haben – seit über 10 Jahren ganz gut lebt.
Da sie jetzt für ihr zweites Kind ja „einen neuen Vater“ hat, will sie Alex entsorgen.
Ihre Kindesentziehung nach Afrika mit Menschenhandelcharakter wird noch heute von allen deutschen Ämtern und Gerichten gedeckt. Die Mutter hat, obwohl ein Gutachter eine „Kindeswohlschädigung im mütterlichen Umfeld“ feststellt, noch heute das alleinige Sorgerecht.
Fall Habib M., Mannheim
„Vater verschleppt seinen Sohn nach Tunesien“
„Besonders kriminell“ und „ungeheuerlich“ – so beurteilt der Vorsitzende Richter des Schöffengerichts, Ulrich Krehbiel, die Tat von Habib M. Der 56-Jährige hatte im Frühjahr 2006 seinen neunjährigen Sohn gegen den Willen der Mutter mit nach Tunesien genommen. Erst nach drei Monaten war der Vater wieder zur Vernunft gekommen und ließ sein Kind nach Deutschland zurückkehren. Wegen Entziehung eines Minderjährigen in Tateinheit mit Geiselnahme ist Habib M. deshalb zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt worden.
…
50 Minuten lang hört sich der Richter die Geschichte an, dann platzt ihm der Kragen: „Sie reden Blödsinn“, brüllt er, „das ist eine an eine Frechheit grenzende Einlassung.“
„Tunesisches Schönreden“ nennt Krehbiel Habib M.s Angaben und prophezeit ihm: „Ihnen droht ein sofortiger Haftbefehl und drei bis vier Jahre Haft“. Da der Vorsitzende selbst merkt, dass seine Schmerzgrenze überschritten ist, ordnet er eine Pause an. Eine Stunde, die offenbar allen Beteiligten gut tut.
…
Mittlerweile hat sich das getrennt wohnende Paar zusammengerauft. Der Vater darf die sieben und zehn Jahre alten Söhne wieder regelmäßig sehen. Wohl auch deshalb kommt Habib M. mit einer Bewährungsstrafe davon. Vor dem 56-Jähringen steht nun eine dreijährige Bewährungszeit, zehn Stunden in der Woche muss er eine gemeinnützige Arbeit leisten. Das Urteil, das den Forderungen der Staatsanwaltschaft entsprach, ist rechtskräftig.
Anmerkung nach Zeitablauf
In meinem Einspruch zitierte ich die Begründungen von Staatsanwaltschaften, die meinten, dass eine den Vater auch aus offensichtlich niedrigen Beweggründen und gegen besseres Wissen fälschlich des sexuellen Missbrauchs des Kindes beschuldigende Mutter nie bestraft werden könne.
Außerdem forderte ich die Richterin auf, Fälle zu bezeichnen, in denen sie auch den Vater offensichtlich ungerechtfertigt beschuldigende Mütter mit demselben Strafbefehl bedachte.
Sollte sie dazu nicht in der Lage sein, könnte sie den Strafbefehl zurücknehmen oder ich würde ihre Misandrie öffentlich zum Thema machen.
Sie nahm den Strafbefehl zurück.
Interessant ist aber, dass sie bald danach in den Stab des Bundesverfassungsgerichtes übernommen wurde. Misandrie scheint ein dafür günstiges Kriterium zu sein.