Zum Beschluss des AG Konstanz vom 10.12.2015
Ab und zu gibt es Beschlüsse von Familiengerichten, die in ihrer Formulierung das Problem unserer Familienrechtspraxis schonungslos offenlegen. Nicht, weil es Richter gäbe, die damit das Problem erkennbar werden lassen wollen, sondern deshalb, weil sie selbst der Ansicht sind, dass ein Elternteil – und zwar die Mutter – für ein Kind durchaus genügen würde.
Ein solches Beispiel ist ein Beschluss des AG Konstanz vom 10.12.2015.
In der Sache geht es darum, dass ein Vater das Wechselmodell beantragt hatte, womit die Mutter nicht einverstanden war.
Neben der Beurteilung dieses Richters, dass dem Gericht in dieser Sache aus juristischen Gründen die Hände gebunden seien, möchte ich einige Passagen zitieren:
„Ein Umgang, welcher so umfangreich ist, dass er die Natur des anderweitigen Lebensmittelpunkts einschränkt und einen gleichwertigen weiteren Lebensmittelpunkt begründet, ist kein Umgang mehr, sondern eine Ausübung der Personensorge, konkret der Aufenthaltssorge. … Das Kindschaftsrecht differenziert klar zwischen der Frage des gewöhnlichen Aufenthalts, vgl. §§ 1631 Abs. 1, 1687 Abs. 1 S. 2 BGB, und der des Umgangs, vgl. §§ 1632 Abs. 2, 1684 BGB.“
„Bezogen auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht bedeutet dies, dass demjenigen Elternteil, welchem das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen wird, zugleich die alleinige Verpflichtung übertragen wird, für den Aufenthalt Sorge zu tragen (richtigerweise müsste an sich von der Aufenthaltssorge als Teilbereich der Personensorge gesprochen werden). Kraft Gesetzes zwingend hiermit verbunden wächst ihm zugleich die alleinige Verpflichtung zu, für die Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes zu sorgen, vgl. § 1687 Abs. 1 S. 2 BGB, und seine unterhaltsrechtlichen Interessen zu wahren, § 1629 Abs. 2, 3 BGB. Der andere Elternteil wird in korrespondierendem Umfang aus der Verantwortung genommen. Er ist nicht mehr verpflichtet, für den Aufenthalt des Kindes und die Angelegenheiten des täglichen Lebens Sorge zu tragen, und kann daher insofern auch nicht vom sorgeberechtigten Elternteil in die Verantwortung genommen werden. Dafür hat er den gewonnenen Freiraum zu nutzen, um den Kindesunterhalt sicherzustellen, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB.“
„Die eigentliche, soweit ersichtlich noch kaum erörterte Problematik liegt aber auf der Ausgabenseite, auf der Ebene der Verwendung des Unterhalts. … Rechtsstaatlich zwingende Voraussetzung der streitigen Anordnung eines Wechselmodells wäre die gesetzgeberische Einführung der Möglichkeit der Anrufung der Gerichte in Angelegenheiten des täglichen Lebens.“
„Es liegt in der Natur der Sache, dass bei kindschaftsrechtlichen Auseinandersetzungen die Eltern zerstritten sind, häufig zumindest einer der Elternteile am liebsten überhaupt keinen Kontakt mehr zum anderen hätte und dieser Kontakt nur um des Kindes willen stattfindet. Der Zwang, mit einer innerlich abgelehnten Person fortdauernd zu kooperieren, stellt einen erheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar.“
„Er ist aber nicht verpflichtet, einen Kontakt in Angelegenheiten des täglichen Lebens hinzunehmen. Wenn ein Elternteil einen derart intensiven Kontakt zum anderen Elternteil ablehnt, ist dies als Ausdruck der Selbstbestimmung unhinterfragt hinzunehmen (ähnlich der rechtlichen Situation beim Wunsch des Elternteils fortzuziehen, wobei der Umzugswille als solcher als Ausdruck der Freizügigkeit ebenfalls nicht in Frage gestellt werden darf, vgl. nur BGH, FamRZ 2010, 1060). Indirekt dient die Rücksichtnahme auf die Interessen des Elternteils im Übrigen auch wieder dem Kind, da dieses ein Interesse daran hat, in der Obhut eines ausgeglichenen Elternteils zu leben.“
„Zwar geht der Antragsteller davon aus, die Betreuung des Kindes mit seiner Berufstätigkeit in Einklang bringen zu können, da er beruflich flexibel sei. Eine Flexibilität bei der Arbeitserledigung ändert indes nichts daran, dass die Arbeit erledigt werden muss. Ein Kind hat ein Interesse daran, in der Obhut eines nicht überlasteten Elternteils zu leben.
Ob und wie gut dem Antragsteller die Vereinbarkeit von Beruf und Kindesbetreuung tatsächlich gelingen würde, wenn der Lebensmittelpunkt des Kindes zu ihm verlegt werden würde, lässt sich nicht verlässlich prognostizieren und würde sich erst in der Praxis zeigen. Demgegenüber hat sich die überwiegende Betreuung durch die Antragsgegnerin praktisch bewährt, wie die vom Sachverständigen herausgestrichene Kindesentwicklung zeigt („… ein gut entwickeltes und sehr gut gefordertes Kind“).
Im Zweifel entspricht es dem Kindeswohl besser, es bei einer bewährten Betreuungssituation zu lassen, als diese gegen eine andere Betreuungssituation auszutauschen, welche möglicherweise genauso gut wäre, sich möglicherweise aber auch als schlechter erweisen könnte.“
„Es liegt nahe, dass hierbei der Fokus weniger auf der Frage lag, was für das Kind am besten ist, als vielmehr auf der Frage, wie es gelingen kann, ein aus anderweitigen Gründen gewolltes Wechselmodell mit dem Umstand der Vollzeiterwerbstätigkeit in Einklang zu bringen.“
„Eine Umgangsregelung entsprechend dem als Hauptantrag gestellten Antrag der Antragstellerseite ist von vornherein unzulässig. Wie dargelegt überschreitet eine Umgangsregelung, die der Sache nach einen zweiten Lebensmittelpunkt begründet, die Grenzen des nach § 1684 BGB Zulässigen.“
„Die Funktion des Umgangsrechts liegt … nicht darin, dem umgangsberechtigten Elternteil eine paritätische Teilhabe am Leben des Kindes zu ermöglichen. … Ein zu ausufernder Umgang beeinträchtigt das Alltagsleben des Kindes. Zu aufwendige Umgangsregelungen bergen die Gefahr einer Verlagerung der Trennungsbelastung von den Eltern auf das Kind in sich. Das aus dem Gerechtigkeitsgefühl des Elternteils entspringende Bedürfnis nach paritätischer Teilhabe am Kind wird zulasten des Bedürfnisses des Kindes nach Stabilität gelöst.“
„Auch eine Nachholung wegen Urlaubs ausgefallener Umgänge ist neben einem Umgang des vorliegenden, ohnehin schon ausgedehnten Umfangs nicht veranlasst. Nach dem Urlaub soll für das Kind der Alltag weitergehen.
Eine Nachholregelung würde vorliegend dazu führen, dass sich fast schon zwangsläufig an jeden Urlaub der Antragsgegnerin ein urlaubsähnlicher Umgang beim Antragsteller anschließen würde.“
Hinter den Zitaten stehen folgende Haltungen, die in unserem Land immer noch politisch korrekt sind und deshalb auch vom Gesetzgeber immer noch nicht geändert wurden:
- Jedes Kind braucht einen (und nur diesen EINZIGEN) Hauptaufenthaltsort. Und dieser ist notwendigerweise bei der Mutter, weil diese das Kind schon immer primär versorgte und in der Folge auch deshalb nicht oder weniger arbeitete. Verortet ist dieses Prinzip z.B. in der „Ulmer Schule“.
- Dies drückt sich im Dogma des deutschen Residenzmodells aus. Solange sich der Gesetzgeber noch nicht entschlossen hat, dieses Residenzmodell durch die Doppelresidenz abzulösen, bestimmt die Annahme, dass das Residenzmodell allein kindeswohlkonform sei, das Familienrecht.
- Daraus resultiert wiederum: Mama erzieht, Papa bezahlt. Und weil der Papa alles zu bezahlen hat, muss er so viel arbeiten, dass er gar keine Zeit mehr hat, zu erziehen. Er degradiert zu dem Umgangsonkel, den das Kind (in regelmäßigen Abständen) besucht.
- Dies nennt man „Umgang“ (hat was von Freigang). Und was das ist, bestimmt auch offiziell die Familienrechtspraxis und wird an zwei Stellen im Beschluss auch zitiert: „Nach Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck bedeutet Umgangsrecht das Recht, mit einem Kind, welches einen anderweitigen gewöhnlichen Aufenthalt hat, einen regelmäßigen Kontakt auszuüben, um sich von der Entwicklung des Kindes zu überzeugen, bestehende Bindungen zu pflegen und das beiderseitige Nähebedürfnis auszuleben.“ („Du bist inzwischen aber groß geworden…!“)
- Die Jugendamtsmitarbeiterin zum Vater: „Sorgen Sie dafür, dass es der Mutter gut geht, dann geht es auch Ihrem Kind gut!“
Die Haltungen solcher Richtertypen verändern wir nicht durch beharrliche Überzeugung. Da gibt es wohl nur noch eine Möglichkeit:
Wir arbeiten daran, dass noch viel mehr Mütter das ABR verlieren und der Hauptaufenthaltsort beim Vater ist. Danach machen wir erkennbar, dass 90% der entsorgten Mütter keinen Unterhalt zahlen und demontieren sie damit gesellschaftlich.
Was danach kommt, ist wohl allein geeignet, solche Richter zu verändern.
Wenn Väter ihre Entrechtung und das Entreißen ihrer Kinder anklagen, interessiert dies niemanden. Wenn Mütter massenhaft (und da meine ich nicht im Bereich von einstelligen Prozentzahlen, sondern weit größere Anteile) beklagen, dass sie entrechtet werden – dann erst wohl darf das Problem auch erkannt werden.