Nach vielen Einzelaktionen mit Petitionen zur Doppelresidenz (Wechselmodell) möchte ich ein neues Beispiel einer Petition aufgreifen und kommentieren.
https://www.openpetition.de/petition/online/umgangsboykott-und-missachtung-der-gemeinsamen-sorge-muss-ins-strafgesetzbuch-stgb
Umgangsboykott und Missachtung der gemeinsamen Sorge muss ins Strafgesetzbuch (StGB)!
Es klingt unglaublich, aber es ist so:
Verschleppt ein Elternteil das gemeinsame Kind gegen den Willen des anderen Elternteils an einen nicht bekannten oder weit entfernten Ort, so droht ihm keinerlei Strafe! Ausgenommen ist nur die Verbringung ins Ausland.
Der Gesetzgeber hat damit einen Freibrief für all jene skrupellosen Elternteile geschaffen, die im Falle von Trennung und Scheidung den Umgang mit dem anderen Elternteil unterbinden oder auf ein Minimum einschränken wollen.
Sie können einfach wegziehen und das eigene Kind straffrei mitnehmen. Dem anderen können sie Umgang damit erschweren oder ganz verweigern. Und das auch trotz gemeinsamer Sorge! Das gemeinsame Sorgerecht kann straffrei komplett ad absurdum geführt werden, es ist nichts wert.
Umgangsboykott muss unter Strafe gestellt werden. Bitten und auf Einsicht hoffen reicht ganz offensichtlich nicht aus. Wer gegen den Willen des anderen Elternteils und ohne rechtskräftiges Verfahren (!) ein Kind verschleppt und damit das Sorgerecht aushebelt muss bestraft werden. § 235 StGB II kann nicht erst dann greifen, wenn ein Kind ins Ausland verbracht wird.
Der Gesetzgeber muss klar machen, dass er Umgangsboykott und Entführung nicht duldet, solches Verhalten unter Strafe stellt und diese auch konsequent durchsetzt.
Begründung:
Der Umgang der Eltern mit ihrem Kind und besonders auch der Umgang des Kindes mit seinen beiden Eltern ist ein Grund- und Menschenrecht, in Aussicht gestellt z.B. im BGB § 1626, 1627, 1684, GG Art. 6 und in den Allgemeinen Menschenrechten, Art. 1, 7, 12 und Art. 16.
Umgangsboykott fügt Kindern und dem ausgegrenzten Elternteil massivsten und irreversiblen Schaden zu. Es ist keine banale „Ordnungswidrigkeit“, über die man auch hinwegsehen kann, sondern eine Straftat!
Ein Elternteil kann, ohne Absprache mit dem anderen sorgeberechtigten Elternteil, mit dem gemeinsamen Kind völlig ungehindert innerhalb Deutschlands umziehen, den Wohnsitz des Kindes ab- und ummelden sowie die dafür relevanten Behördengänge durchführen.
Dem zurückgelassenen Elternteil bleibt in der Regel nur der Gang zum Familiengericht, um den alten Status „einzuklagen“ und das Kind per Gerichtsbeschluss wieder an den alten Wohnort zu bringen. Die sehr langwierigen Prozesse beim Familiengericht verhindern dies praktisch immer, sodass ein solcher Beschluss quasi nie verfügt wird.
Im Gegenteil. In den allermeisten Fällen wird sogar zugunsten des weggezogenen Elternteils entschieden, mit der Begründung, dass sich das Kind am aktuellen Wohnort eingelebt habe, und ein erneuter Wohnortwechsel dem Kind wiederholt seelischen Schaden zufügen würde.
Eine Änderung des Strafgesetzbuches würde Staat und Bürger entlasten, da endlose Prozesse vorm Familiengericht gar nicht erst geführt werden müssten. Der Staat hätte mehr Kapazitäten zur Verfügung, juristisch brisantere Aufgaben auszuüben, andere Beteiligte könnten ihre Ressourcen gezielter einsetzen.
Darüber hinaus würden Ordnung und Transparenz in die Grauzone des Familienrechts, insbesondere in Bezug auf die Gleichstellung beider Elternteile, geschaffen werden. Zudem würde willkürliches Verhalten, eines nur nach den eigenen Vorteilen orientierten Elternteils, schon im Ansatz erfolgreich unterbunden werden.
Das Strafgesetzbuch hat über 350 Paragraphen, die unter anderem Schwarzfahren, Beleidigung, Kapital- und Gewaltverbrechen unter Strafe stellen. Für das Wohlergehen und den Schutz unserer Kinder hat es offenbar keinen Platz!
Verhelfen Sie Deutschland mit ihrer Unterschrift zu einer rechtstaatlichen Gesetzgebung und einer fairen Gerichtsbarkeit, für Sie und Ihre Kinder!
Mein Kommentar:
In dieser Petition werden verschiedene Problemkreise vermischt und in der Darstellung nicht entsprechend erläutert.
Betroffen sind:
- 235 StGB Kindesentziehung
- Regelungen zum Umgang
- Regelungen zur Sorge
- Rechtspraxis
- § 235 StGB – Kindesentziehung
Im Kontext dieses Paragraphen gibt es zwei Problemkreise.
- Es ist nicht zu erklären, warum eine Entführung aus Karlsruhe um wenige Kilometer über die französische Grenze eine Kindesentziehung nach §235 darstellt, eine Kindesentziehung über 800km von Karlsruhe an die Ostsee aber absolut legal ist.
- In der Rechtspraxis hat sich erwiesen, dass Mütter von den Staatsanwaltschaften wohl aus falsch verstandenen Frauenfördergründen davor bewahrt werden, aus dem Familienrecht ins Strafrecht überzuwechseln. Strafbewehrt sind nämlich nicht nur die Kindesentziehung ins Ausland, sondern auch Kindesentziehung mit List, Gewalt und unter Androhung eines empfindlichen Übels. Gerade die Kindesentziehung mit List ist absolut üblich: Die Mutter bespricht beim Frühstück mit dem Vater noch den nächsten Urlaub, während um die Ecke schon die Umzugscrew wartet, die bis zum Abend die komplette Wohnung ausräumt; wenn der Vater abends nachhause kommt, ist die Wohnung leer. Jede Anzeige nach einer Kindesentziehung mit nachgewiesener List wurde bisher notorisch von den Staatsanwaltschaften abgewiesen.
Es nützt keine Gesetzgebung, die von den Staatsanwaltschaften rechtsmissbräuchlich einfach ignoriert werden kann. Eine solche Rechtsbeugung durch die Staatsanwaltschaften ist politisch gewollt und damit nicht angreifbar.
- Umgang
Wir brauchen eine Regelung wie in einigen Staaten der USA:
Wer weiter als 100 Meilen wegzieht, muss das Kind an das andere Elternteil abgeben.
Eine solche Regelung hätten wir schon längst, wenn die Opfer nicht Väter, sondern zumindest bedeutend mehr Mütter wären.
Noch besser wäre die Abkehr von der Kürung des „besseren“ Elternteils, das die „Residenz“ des Kindes innehat und sich damit als „kinderbesitzend“ gebärden kann.
Allein die Doppelresidenz garantiert den Kindern beide Eltern.
- Sorge
Mit der Erneuerung des § 1626 im Kontext Sorgerecht für nicht eheliche Väter hat unser Staat gezeigt, welches Problem er mit der Installation einer gleichberechtigten Elternschaft hat. Jede Mutter ist automatisch durch ihr Geschlecht zur Sorge befähigt. Ein Vater ist dies nur, wenn er diese Mutter heiratet oder wenn er einen Antrag stellt, der von der Mutter angegriffen werden kann. Diese Diskriminierung aller Väter aufgrund des Geschlechtes wird von der Gesetzgebung in Kauf genommen, weil die Politik immer noch den Vorrang der Mutter als Kindesbesitzerin zelebriert.
Wenn also ein Vater dem Umzugswunsch der Mutter mit dem Kind nicht zustimmt, bekommt er vom Familiengericht das Aufenthaltsbestimmungsrecht als Teil der Elterlichen Sorge genommen – und schon ist die Eltern-Kind-Beziehung als problemfrei definiert. Dem Kind wird weitgehend der Vater entzogen, weil das Kind als Zwangsschicksalsgefährte der Mutter behandelt wird.
Die Mutter muss also gar nicht fürchten, dass sie bei einem Umzug trotz gemeinsamem Sorgerecht wegen Ignoranz dem Sorgerecht gegenüber zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Im Gegenteil: Sie kann weitgehend darauf vertrauen, dass das Familiengericht ihre Ignoranz durch den Entzug des Sorgerechtes für den Vater legalisiert.
Mit der Drohung des Entzuges der Sorge werden Väter damit auch in vielen Fällen genötigt, dem Umzug der Mutter ins Ausland zuzustimmen.
Behauptet die Mutter Gewalttätigkeit des Vaters, kann sie einfach mit den Kindern ins Ausland verschwinden. Ich habe einige Fälle von Kindesentzug in die Schweiz, die von der Mutter ohne jede Hürde inszeniert wurden.
Es ist der falsche Ansatz, den Missbrauch des Sorgerechtes strafbar machen zu wollen, solange Gesetzgebung und Justiz die Sorge so behandeln, dass der Vorrang der Mutter immer erhalten bleibt.
Deutliches Zeichen für dieses Primat der Mutter in Deutschland ist die Heftigkeit der kontroversen Fachdiskussion um die Doppelresidenz. Solange das Lager der prominenten Wechselmodellgegner in Deutschland die Fortbildungen der Jugendämter bestimmt, wird sich auch nichts ändern.
Es sind nicht die „langwierigen Prozesse“ beim Familiengericht, durch die Väter entsorgt werden. Es sind die ideologischen Vorgaben, die z.B. das Argument Kontinuität immer dann wirksam machen, wenn es für die Mutter spricht, es aber als Argument für den Vater nicht gelten lassen.
Zieht eine Mutter mit dem Kind also weit weg, wird die Bearbeitung eines Antrages des Vaters extra verzögert, um danach damit argumentieren zu können, dass die Mutter inzwischen eine neue Kontinuität geschaffen hätte, die dafür spricht, dass der neue Zustand erhalten bleiben müsse. Dies muss nicht in allen Fällen so ablaufen. In meiner Fallsammlung habe ich aber genügend Fälle, die genau so funktionierten.
FAZIT
Natürlich zeigen die vielen Petitionen, die als Einzelaktionen gestartet werden, in der Summe Tendenzen, die für sich sprechen. Sie können aber ignoriert werden, weil der Kreis der Unterstützer jeweils zu klein ist.
Um diesen Unterstützerkreis deutlich zu vergrößern, müssen Petitionen fachlich kompetent gestaltet und als konzertierte Aktionen mit den Verbänden zusammen geplant werden. Diese können eine Petition nur unterstützen, wenn sie von Fachkreisen nicht als laienhaft abgetan werden kann.