Am 22.03.2019 ist M.H. im Alter von 9 Jahren gestorben.
Alle Versuche des Vaters, das Kind öfter zu sehen, scheiterten an der betonharten Ablehnung der Mutter, die das Kind als Privateigentum behandelte.
Verhängte Ordnungsmittel gegen die Mutter wurden vom OLG wieder zurückgenommen.
Die Mutter wurde als Gestalterin der Abgrenzung des Kindes vom Vater von allen bestätigt. Sowohl Jugendamt als auch Gerichte übertrugen der Mutter die alleinige Definitionsgewalt über das Kindeswohl.
Das Schicksal dieses Kindes und dieses Vaters beweisen die Zentrierung der deutschen Familienrechtspraxis auf die Mutter – auch (und gerade) dann, wenn die Mutter defizitäre Verhaltensweisen zeigt.