Dieses Referat wurde für den 4. VÄTERKONGRESS am 07.05.2011 konzipiert
Der VAfK Karlsruhe wird noch in 2011 zehn Jahre alt.
Seit etwa Anfang des Jahres 2010 habe ich den Eindruck, die Früchte langjähriger Arbeit ernten zu können.
Dies ist ein subjektiver Eindruck, der aber objektive Fakten als Grundlage hat. Von diesen objektiven Fakten handelt mein Referat heute.
Die unermüdliche Öffentlichkeitsarbeit der organisierten Väter nach Trennung hat in den letzten Jahren Widerhall in den Medien gefunden:
Zunehmend gab es Titelseiten zu unserem Thema, z.B.: Focus vom September 2009 „Im Zweifel gegen den Mann“ und Focus vom Dezember 2009 „Scheidungskinder“. Kaum ein Vorabendkrimi kommt mehr ohne eine Anspielung auf das Trennungsväter-Thema aus. Der Gedanke, dass Väter auch Opfer der Verfahrensweisen um Trennung und Scheidung mit Kindern sein könnten, hat öffentliche Akzeptanz gefunden.
Dieses von den Medien vorbereitete Klima bot die Voraussetzung für staatliches Handeln, auch mit neuen gesetzlichen Lösungen.
Wenn das Bundesverfassungsgericht Ende Juli 2010 feststellen musste, dass seine Entscheidung zum Sorgerecht nicht ehelicher Väter vom 29.01.2003 entgegen seiner damaligen Bewertung eben doch menschen- und grundrechtswidrig war, wird die Dimension deutlich, die das Klima der Veränderung im deutschen Familienrecht bestimmt.
Es ist noch nicht das System, das sich verändert. Dies wird immer noch getragen von zementierten Strukturen, die z.B. Gleichstellung als alleinige Frauenförderung definieren. Oder von tief verwurzelten Haltungen, wie „Ein Kind gehört zur Mutter“.
Aber einzelne Personen und Persönlichkeiten im System werden mutiger und trauen sich, neue Lösungen anzudenken, anzustreben und auch mit Entscheidungen umzusetzen.
Diese Einzelpersönlichkeiten sind nicht auf die Gerichte beschränkt, sondern finden sich in allen Professionen.
2009 war ein wichtiges Jahr im Verlauf des schleichenden und für viele einzelne Betroffene oft nicht erfahrbaren Wandels:
- Am 11.06.2009 war der bundesweite Kinostart des Filmes „Der Entsorgte Vater“, der die Speerspitze der medialen Dokumentation von Öffentlichkeitsarbeit zum Trennungsväter-Thema darstellt und der mit seiner zeitversetzten Übertragung in einer Kurzversion in arte am 10.11.2010 und mit seiner baldigen ungekürzten Ausstrahlung in der ARD am 28.06.2011 Langzeitwirkung hat.
- Am 01.09.2009 trat das FamFG in Kraft, das Gesetz zur Freiwilligen Gerichtsbarkeit in Familiensachen, das einige positive Veränderungen brachte, obwohl an seiner Konzeption deutlich mehr Mütterlobbyisten mitwirkten als Vätervertreter.
- Und am 03.12.2009 zündete das Zaunegger-Urteil zum Sorgerecht nicht ehelicher Väter des Europ. Gerichtshofes für Menschenrechte und zwang die Bundesrepublik Deutschland zu Reformbemühungen, für die die Selbstheilungskräfte unseres Systems einfach nicht ausreichten.
Der § 12 des neuen FamFG regelt die Mitwirkung von Beiständen in familienrechtlichen Verfahren um Sorge und Umgang neu und übertrug den Richtern und Richterinnen die alleinige Entscheidung darüber, ob ein Beistand zuzulassen sei oder nicht.
Genau das wurde schon im Vorfeld gefürchtet und manche erwarteten das endgültige „Aus“ für Beistandstätigkeiten.
Ich selbst konnte seit dem 01.09.2009 eine deutliche Ausweitung meiner Beistandstätigkeit erfahren. Es gab auch völlig neue und für mich überraschende Signale. Z.B. erhielt ich nach meiner Anmeldung als Beistand von Richterinnen und Richtern, die ich selbst nie persönlich kennen gelernt hatte, Beschlüsse zu meiner Bestellung als Verfahrensbeteiligter und förmliche Ladungen zum Verfahrenstermin.
Dies führte dazu, dass ich in den letzten 20 Monaten bei über 60 Beistandsterminen viele Familiengerichte im deutschen Südwesten kennen lernen konnte.
Ich erlebte dabei überraschend große Offenheit, die deutlich mit diesem eingangs erwähnten Klima der Veränderung verknüpft ist.
Wenn wir auch erleben müssen, dass eindeutig strafrechtsrelevant gesetzwidrig handelnde Mütter von den Staatsanwaltschaften notorisch und mit rechtsbeugenden Begründungen straffrei gehalten werden und damit wie Kinder oder Behinderte als strafunmündig gewertet werden, sind die Familiengerichte inzwischen hin und wieder bereit, auch deutliche Worte gegen Machtmissbrauch von Müttern zu erlassen.
Die Verfahrenspraxis im familialen Kontext hat zwischen Gerichten und Rechtsanwaltschaft Gleise und Handlungsmuster herausgebildet, die in einem neuen Verständnis aufzubrechen beginnen. Konfrontation wird weniger gepflegt und immer wieder auch deutlich geächtet und gibt Raum für Deeskalation und Kooperation.
Beispiel 1:
Die Mutter verlässt unter Mitnahme der beiden Kinder die gemeinschaftliche Ehewohnung und zieht unter beengten Verhältnissen zu ihren Eltern in eine sozial schwierige Umgebung. Sie beantragt das Alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Der Rechtsanwalt des Vaters kontert seinerseits mit dem Antrag auf das ABR.
In dieser Situation findet der Vater zu uns zur Beratung.
Wohl wissend, dass im Machtgerangel um Sorgerechtsanteile bei dieser Konstellation die Mutter immer die besseren Karten auf der Hand hat, erläutere ich dem Vater die weiteren Möglichkeiten. Die Folge ist ein Schreiben des Vaters ans Familiengericht mit folgenden Sätzen:
„Restriktionen und Beschneidung von Elternrechten können nur erforderlich sein, wenn Boykottverhalten und hartnäckiger Dissens eines Elternteils der gemeinsam gelebten Elternschaft entgegen stehen.
In diesem Sinne will ich nicht in erster Linie eine Beschneidung von Rechten eines Elternteils, sondern die Unterstützung der Verwirklichung von gemeinsam gelebter Elternschaft durch die familiale Intervention.“
Die Qualität des Rechtsanwaltes zeigte sich darin, dass er selbst dieses Schreiben von seiner Kanzlei aus ans Familiengericht weiter reichte.
Damit ist ein Thema erwähnt, das ich in der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit unberücksichtigt lassen muss: Die Möglichkeiten eines neuen Verhältnisses von Rechtsanwälten und Beiständen.
Natürlich hatten wir auch ein wenig Glück: Die neue Richterin fand Gefallen an der Haltung des Vaters und machte der Mutter klar, dass der Verbleib der Kinder bei ihr keine Selbstverständlichkeit sei. Sie schickte die Eltern in die Beratung.
Die richterlichen Hinweise führten dazu, dass die Mutter ihre starre Haltung aufgab und das jüngere Kind freiwillig zum Verbleib beim Vater weiter reichte.
Heute praktizieren die Eltern eine nahezu paritätische Betreuung bei Geschwistertrennung und viel gemeinsamer Zeit für die beiden Geschwister.
Dass unter dem Mantel des „Kindeswohls“ vorrangig das Mutterwohl umgesetzt wird und dass mütterzentrierte Sichtweisen Handlungen und Entscheidungen prägen, ist wohl der Hauptgrund für die Existenz des VAfK.
Im Einzelnen mehren sich aber richterliche Äußerungen und Entscheidungen, die die Bereitschaft erkennen lassen, eine grundsätzliche und pauschale Bevorzugung der Mutter nicht mehr zur Richtschnur der eigenen Entscheidungen zu machen.
Beispiel 2:
Wenn eine Richterin eine allzu eifrige Anwältin der Mutter, die ihre überzogenen Forderungen rührselig begründet, mit der Äußerung: „Frau Anwältin, jetzt werden Sie nicht kindisch!“ zurecht weist, ist schon zu spüren, dass eine grundsätzliche Empathie für die Mutter eine Veränderung erfahren hat.
Gegen den Antrag der Mutter beschließt die Richterin dann auch das vom Vater gewünschte Umgangsvolumen, etabliert eine Bringregelung und festigt das Ergebnis mit obligatorischen Ordnungsmitteln.
Die Beschwerde der Mutter wird vom OLG mit einer Empfehlung zur Rücknahme der Beschwerde wegen Erfolglosigkeit beantwortet.
Beispiel 3:
Im Fall eines nicht ehelichen Vaters aus unserer Gruppe hatte das Familiengericht einer umgangsboykottierenden Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und auf das Jugendamt übertragen.
In der Beschwerdeverhandlung vor dem OLG bekam die Mutter das ABR wieder zurück, allerdings mit durch einen Vergleich geregelten Auflagen zum Umgang.
Der fortgesetzte Verstoß der Mutter gegen diese Auflagen wurde danach vom Familiengericht ausgesessen. Richterausfälle trugen zur Verschleppung bei.
Als nach über 2 Jahren die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen drohte, zog die Mutter in einer Nacht- und Nebelaktion um, ohne den neuen Aufenthaltsort mitzuteilen.
Der Vater konnte diesen schließlich ermitteln und stellte einen Strafantrag nach § 235 StGB, Kindesentziehung mit List, der – wie alle anderen begründeten Anträge wegen desselben Deliktes – von der Staatsanwaltschaft zurück gewiesen wurde, was immer wieder rechtsbeugenden Hintergrund hat.
Das nach dem Umzug der Mutter neu zuständige Amtsgericht ist jetzt endlich bereit, klarer zu handeln und kündigt einen Beschluss an, dessen Wirksamkeit es von der Bereitschaft der Mutter abhängig macht, innerhalb von 14 Tagen einem Begleiteten Umgang zuzustimmen. Im angekündigten Beschluss steht unter anderem:
„Es wird angeordnet, dass zur Vollstreckung der Herausgabe des Kindes unmittelbarer Zwang gegen die Antragsgegnerin angewendet werden kann.
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen und dem Antragsteller die diesem entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Das Familiengericht gibt der Antragsgegnerin erneut aber auch letztmalig Gelegenheit, freiwillig bei einem betreuten Umgang mitzuwirken. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die diese Mitwirkung unzumutbar machen könnten.“
Das Gericht übersendet diese Verfügung auch an das Jugendamt und verpflichtet dieses mit folgendem Satz:
„Um dem Verfahren Nachdruck zu geben, wird ferner gebeten, die der Antragsgegnerin gesetzte 2-Wochen-Frist zu beachten und spätestens nach deren Ablauf unmittelbar Mitteilung zu machen.“
Soweit der Stand heute.
Beispiel 4:
Im Fall eines nicht ehelichen, aber sorgeberechtigten Vaters eines dreijährigen Kindes machte der Richter gegen alle anderen Verfahrensbeteiligten – inclusive dem Jugendamt – und ohne rechtsanwaltliche Vertretung des Vaters einen Vergleichsvorschlag mit folgendem § 1:
„Die Eltern sind sich einig, dass der gewöhnliche Aufenthalt / Lebensmittelpunkt ihres Kindes vorläufig, bis auf weiteres, bis zur Klärung im Rahmen des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens beim Vater ist.“
Diese Lösung hat in Fachkreisen hier im Raum einiges an Aufsehen erregt.
Mit dem Vater zusammen erarbeitete ich einen „Verhaltenskodex im Rahmen der Umgangsregelung“, die der Richter wie folgt in den Vergleichsvorschlag übernahm:
„§ 5 – Die Eltern machen sich die vom Vater vorgeschlagene Vereinbarung (Anlage 3.1, Ziffer 1 – einschließlich Ziffer 6 zu eigen.“
Damit wird die Vorgehensweise des Vaters richterlich gewürdigt.
Es kann aber wohl nicht sein, was nicht sein darf.
Nach heftigen Widerständen der gegnerischen Anwältin, der Vertreterin des Jugendamtes, der Verfahrenspflegerin und der Familienhilfe gegen diese dann auch wirksam gewordene Lösung und nach einem mehr als einjährigen Kampf gegen alle diese Widerstände – was immer wieder ungeheuerliche Dimensionen angenommen hatte – konnten wir eine Beruhigung erreichen.
Die Entwicklung konnten wir so weit beeinflussen, dass nach vielen Irrungen über Strafanträge und andere Widrigkeiten beide Eltern inzwischen eine Kommunikationsbasis gefunden haben, ohne Hilfe der Institutionen eine Vereinbarung zur paritätischen Betreuung erstellten und diese vor wenigen Tagen vor dem Familiengericht in einem 10-Minuten-Termin bestätigen ließen.
Damit wurde ein Fall abgeschlossen, der üblicherweise damit eingeleitet wird, dass die Mutter mit dem Kind ins Frauenhaus geht und der damit endet, dass das Kind den Vater und dieser sein Kind verliert. Da der Vater rechtzeitig zu uns kam und wir dem Vater glaubhaft vermitteln konnten, was ihm droht (was er zunächst nicht glauben konnte), war er der Mutter immer mindestens einen Schritt voraus. Heute weiß er, dass die Funktionsmechanismen der Realität unsere düstere Vision von damals bestätigt haben.
Beispiel 5:
Ein Vater, der zum Umgang 600 km anreisen muss, ist mit einer Mutter konfrontiert, die den Umgang auf jede nur erdenkliche Art behindert und ihre eigenen Befindlichkeiten und Diktate zur Bedingung von Umgang macht. Sie akzeptiert die Begleitperson des Vaters aus unserer Gruppe nicht und konstruiert einen gewaltsamen Kontext.
Der Richter reagiert mit einem Hinweis:
„Das Gericht teilt den Beteiligten mit, dass die Vereinbarung vom 17.2.2011 ein Vollstreckungstitel darstellen dürfte, nachdem die Vereinbarung auch gerichtlich gebilligt wurde.
Das Gericht teilt weiter mit, dass der Antragsteller nach Erinnerung des Gerichts in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, dass er zur eigenen Sicherheit derzeit einen Umgangskontakt nicht ohne einen Zeugen durchführen wird. Dem hat die Mutter des Kindes nicht widersprochen.“
Beispiel 6:
In einem seit Jahren andauernden spektakulären Trennungskonflikt, der auch schon einmal die Medien beschäftigte, wurde die Gewalt ausübende Mutter notorisch von allen Professionen gedeckt. Die Familienhilfe hatte seit über 5 Jahren allein die Funktion, einer prekären Mutter den Kinderbesitz zu garantieren und dadurch sich selbst den Erhalt der Einnahmequelle.
Wir nahmen uns des Falles intensiver an und agierten maßvoll moderat, aber bestimmt.
Inzwischen hat sich die Situation grundlegend verändert. Zum ersten Mal erhob sich der Richter von seinem Platz und warnte die Mutter deutlich vor der Absicht, sich durch Wegzug zu entziehen.
Ich zitiere aus dem neuen Gutachten, das von drei involvierten Sachverständigen unterzeichnet ist:
„Wir sprechen uns dafür aus, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.“
Außerdem wird vorgeschlagen, dem Vater eine Familienhilfe zur Seite zu stellen.
Damit sind die Bedingungen für diesen Trennungsfall nach 6 Jahren grundlegend verändert.
Alle bisher zitierten Belege dokumentieren eine für mich deutlich spürbare Veränderung.
Diese macht auch Raum für neue Lösungswege, die Bereitschaft, etwas umzusetzen, was bisher im Bereich eines Familiengerichtes noch nie gemacht wurde.
Beispiel 7:
Ein verheirateter Vater kommt zu mir, nachdem er ein erstes niederschmetterndes gemeinsames Gespräch beim Jugendamt hinter sich hat. Die Mutter will mit den beiden Kindern im Vorschulalter 400 km weit weg zu einem neuen Partner ziehen, um dort ihren Traum von einer neuen Familienkonstellation umzusetzen.
Es zeigt sich die Bereitschaft der Professionen, dies – wie üblich – für angemessen zu halten.
Nach intensivem Coaching des Vaters und dessen Umprogrammierung weg vom Wunsch nach Erhalt der Beziehung hin zur alleinigen Orientierung auf die Kinder liefen die weiteren Gespräche vor dem Jugendamt schon bedeutend weniger frustrierend für den Vater.
In der Verhandlung konnte ich den Richter für meine systemische Sicht der Abläufe gewinnen:
Es kann nicht sein, dass die einseitige Aufkündigung der ehelichen Solidarität durch die Mutter, dass ihre Absicht des Bruches aller Kontinuitäten für die Kinder – außer der Bindung dieser an sich selbst -, dass die egoistische Umsetzung eines neuen Lebenstraumes der Mutter dazu führt, dass die Kinder als Umzugsgut in ein neues ungewisses Abenteuer mitgenommen werden und alle Nachteile einem von allen Ereignissen überraschten Vater überlassen bleiben.
Ich empfehle eine Mediation mit einem gemischten Doppel als Mediatoren mit dem Ziel, in beiden Eltern die Empathie für den jeweils anderen Elternteil zu wecken, bei dem die Kinder nicht bleiben werden.
Sollte auch das keine von den Eltern selbst gefundene Lösung erbringen, müsste ein Gutachten in Auftrag gegeben werden.
Der Vorschlag wird umgesetzt.
Ab der zweiten Mediationssitzung finden die Eltern zu einer ungewöhnlichen Übergangsregelung:
Sie praktizieren in der Ehewohnung (inzwischen mit getrennten Schlafzimmern) ein 50:50-Betreuungsmodell, das erfordert, dass der gerade nicht betreuende Elternteil morgens um 6 Uhr die Wohnung verlässt und diese nicht vor 20 Uhr wieder betreten darf.
Als klar wird, dass die Situation in dieser Lösung verhärtet und dass keine Regelung für die Zukunft gefunden werden kann, wird das Gutachten in Auftrag gegeben.
Der Sachverständige beschreibt zwei Elternteile mit gleicher Eignung zur Erziehung und gleichwertige Bindungen der Kinder an beide Eltern.
Der einzige Unterschied besteht darin, dass die Mutter nach der Geburt jeweils eine gewisse Zeit beruflich pausierte.
Daraus leitet der Sachverständige einen Betreuungsvorteil ab, den er zur Grundlage seiner Empfehlung macht, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu übertragen.
Damit war der Fall wie üblich entschieden.
In der darauf folgenden Verhandlung hatte der Sachverständige die Gelegenheit, seine Bewertung ausführlich darzustellen.
Obwohl, oder vielleicht auch weil er diesen Betreuungsvorteil der Mutter bei Wegfall der weiteren Hauptbetreuung durch sie zur Quelle eines Traumas für die Kinder hoch stilisierte, war der Richter nicht überzeugt und fragte mich nach einem Antrag von Seiten des Vaters auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Ich machte klar, dass ich keinen Eingriff in die Elternautonomie wünsche – auch nicht zu Gunsten des Vaters.
Drei Wochen später traf der Beschluss ein:
„Der Antrag der Antragstellerin auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes wird zurückgewiesen.“
Die Mutter hat inzwischen Berufung gegen den der Empfehlung des Sachverständigen widersprechenden Beschluss eingelegt.
Zusatz am 05.06.2011:
Der Anwalt der Mutter für das Beschwerdeverfahren beim OLG ist zur Zeit mit mir dabei, eben dieses gerichtliche Verfahren über eine Einigung überflüssig zu machen. Es kristallisiert sich heraus, dass die Kinder beim Vater bleiben werden. Zur Zeit werden die Bedingungen geregelt, wie die Mutter über 400 km Entfernung trotzdem noch Mutter bleiben kann.
Damit hätte ein akuter Fall nach über einem Jahr beständiger Begleitung einen zumindest vorläufigen positiven Abschluss gefunden.
Beispiel 8:
In einem Trennungsfall mit zwei Kindern zwischen 9 und 12 Jahren gibt es ebenfalls große Probleme beim Umgang. Die Mutter kann sich mit der Bedeutung des Vaters für die Kinder nicht abfinden und stilisiert alle Aktivitäten des Vaters zur unzumutbaren Gefahr.
Nach immer schwieriger werdenden Bedingungen für den Umgang kommen die ersten Boykottaktionen. Die Mutter gewinnt die Kinder zur aktiven Mitwirkung beim Umgangsboykott. Dies führt so weit, dass die neue Partnerin des Vaters des Missbrauchs bezichtigt wird und dass die Tochter erklärt, sie würde sich umbringen, wenn sie zum Vater gehen müsste.
Es kommt zu einer Verhandlung vor dem Familiengericht mit prominenter Besetzung, inclusive Gutachter. Der Vater begründet den Bedarf meiner Anwesenheit zusätzlich zur Vertretung durch einen Anwalt mit dem besonderen psychopädagogischen und psychosozialen Gehalt des Konfliktes. Zu den vorhandenen sieben Stühlen wird für mich der achte besorgt. Die Mutter beantragt die Aussetzung des Umgangs für die nächsten Jahre, was auch von allen angesichts der Lage befürwortet wird.
Ich erkläre, dass nach der zunehmenden Ausgrenzung des Vaters das einzige Ergebnis dieser hoch kompetenten Runde von Profis nicht allein sein kann, dass der Umgang ausgesetzt wird und schlage ein mediatives Setting vor, das der Schwere des Konfliktes Rechnung trägt. Jedes Elternteil bringt einen Mediator seines Vertrauens mit und die Mediation wird geführt vom Leiter der örtlichen Psychologischen Beratungsstelle. Damit wird die Kommunikation der Eltern nicht nur geführt, sondern auch mehrstufig gefiltert. Am Ende der 4-stündigen Verhandlung gibt der Richter zu verstehen, dass er diesen Vorschlag präferiert, was auch in einer Vereinbarung umgesetzt wird.
Heute gibt es zwar immer noch keinen Umgang, aber die Eltern sind weiter über die Beratungsstelle im Gespräch, was ohne den speziellen mediativen Ansatz, der in dieser Form in diesem Gerichtsbezirk neu war, nicht möglich gewesen wäre.
Beispiel 9:
In einem weiteren Fall mit promovierten Eltern und einer etwa 10-jährigen Tochter im Kreuzfeuer des Elternkonfliktes kommt es nach einigen Jahren zu einer Verhandlung, an der ich als Beistand des Vaters teilnehme.
Die Vertreterin des Jugendamtes gibt einen Überblick über den auf hohem Level geführten Elternstreit und spricht die Notwendigkeit einer Maßnahme nach § 1666 (Kindeswohlgefährdung) an, wenn sich die Eltern nicht endlich darüber klar werden, dass eine Deeskalation stattfinden muss.
Zur Konfliktentschärfung wurde der Mutter schon vor zwei Jahren das Alleinige Sorgerecht zugewiesen, was den Konflikt aber nicht befriedet, sondern eher eskaliert hat, weil die Mutter ihre Macht zur penetranten Gängelung des Vaters missbraucht.
Durch den Hinweis des Jugendamtes auf eine Maßnahme nach § 1666 war eine Atmosphäre geschaffen, die eine neue Anstrengung zur Konfliktbewältigung möglich machte.
Ich erläutere dem Vorsitzenden, dass ich der Ansicht wäre, in diesem Verfahren könnte man eine Person brauchen, die bis jetzt nicht institutionalisiert sei.
Sie müsse folgende Kompetenzen in sich vereinen:
Eine Umgangspflegschaft inclusive dem damit verbundenen Aufenthaltsbestimmungsrechtsanteil mit den Aufgaben einer Verfahrenspflegschaft und dem Aufgabenfeld eines interventionistisch arbeitenden Sachverständigen, der die Eltern auf ihre Ressourcen hinweist und am Ende einen detaillierten Bericht abgibt.
Mein Impuls interessiert den Anwalt der Mutter, der mich zu einer eingehenderen Erläuterung auffordert. Da beide Eltern in der gutachterlichen Begleitung eine Chance sehen, in ihren jeweiligen Schuldzuweisungen an den anderen Elternteil bestätigt zu werden, gelingt es, eine solche Person als Hilfe zur Konfliktbewältigung zu installieren. Da es aus der Geschichte des Elternkonfliktes auch eine von beiden Eltern akzeptierte Beraterin gibt, war auch eine Projektion auf eine mögliche Zielperson möglich.
In einer Vereinbarung wurde das Aufgabenfeld dieser Person beschrieben und die Eltern einigten sich auch über deren private Finanzierung.
Damit war zum ersten Mal eine Hilfe installiert, die dem sehr nahe kommt, was wir aus den Erfahrungen des VAfK heraus als „KOOPERATIONSMANAGER“ vorschlagen.
Die Hilfemaßnahme ist inzwischen abgeschlossen, der Bericht liegt vor und wird demnächst zu einer weiteren Verhandlung vor dem Familiengericht führen.
Die letzten drei Beispiele machen deutlich, dass das etablierte Arsenal an Hilfen nicht ausreicht, um den Herausforderungen der Realitäten in der familialen Intervention gerecht zu werden.
Es bedarf neuer Impulse, die auch mutig in die Tat umgesetzt werden müssen.
Beistände sind dabei ideale Katalysatoren. Sie sind in den Verfahren selten und für viele Professionen neu. In dieser Funktion erwartet man von ihnen auch neue Impulse, die zur Zeit auch erstaunlich bereitwillig aufgenommen werden.
Der Ausbildung von Beiständen im VAfK kommt damit eine besondere Bedeutung zu. Wir können aktiv konstruktiv in die Verfahren eingreifen und damit Entwicklungen beschleunigen, wenn es uns gelingt, in den Regionen erfahrene Berater des VAfK zu fähigen Beiständen weiter zu bilden und auch als kompetente Partner der Professionen zu installieren.
Von manchen Gegenanwälten wird eine solche Möglichkeit als Gefahr erkannt.
Beispiel 10:
In einem Fall, in dem ich vor dem ersten Verhandlungstermin vom Richter noch nicht per Beschluss als Beistand zugelassen wurde, kam es zu Beginn des Termines zur Erörterung über meine Zulassung nach § 12 FamFG. Der Gegenanwalt sprach sich vehement gegen meine Zulassung aus und führte als Grund die Nicht-Öffentlichkeit des Verfahrens an.
Der Richter hörte beide Seiten, unterbrach die Sitzung und erließ nach Rückkehr den Beschluss über meine Zulassung.
Der Gegenanwalt legte Beschwerde ein und ließ die weitere Fortführung des Termines damit platzen.
Das OLG bestätigte meine Zulassung, worauf sich der Gegenanwalt mit einer umfangreichen Verfassungsbeschwerde an das Bundesverfassungsgericht wandte.
Tenor der 17-seitigen Beschwerde:
- Ich sei als Interessenvertreter vom „Väteraufbruch für Kinder“ als Beistand nicht geeignet
- Alle Professionen seien extra in ihrer Rolle als Verfahrensbeteiligte zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese besondere Verpflichtung sei im § 12 FamFG nicht geregelt
Die Verfassungsbeschwerde wurde abgewiesen, worauf der Gegenanwalt eine Beschwerde beim EGMR in Straßburg ankündigte, die dann aber doch nicht erfolgte.
Damit können wir unsere Chance nutzen.