I. Spezifische Leistungen für Alleinerziehende
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Steuerentlastung)
- Einordnung in Steuerklasse II
- Beschreibung: Steuerlicher Freibetrag für alleinerziehende Elternteile.
- Höhe: 4.260 € pro Jahr für ein Kind, zusätzlich 240 € für jedes weitere Kind.
- Voraussetzung: Alleinerziehung und kein weiterer Erwachsener im Haushalt.
- Unterhaltsvorschuss
- Beschreibung: Zahlung vom Staat, wenn der andere Elternteil keinen oder unregelmäßigen Unterhalt zahlt.
- Höhe (Stand 2025):
- Bis 5 Jahre: bis zu 230 €
- 6–11 Jahre: bis zu 301 €
- 12–17 Jahre: bis zu 395 €
- Voraussetzung: Alleinerziehend, kein oder unregelmäßiger Unterhalt, Kind lebt im Haushalt.
II. Allgemeine Sozialleistungen, die Alleinerziehende oft betreffen
- Kindergeld
- Höhe: 250 € pro Kind (Stand 2025).
- Unabhängig vom Einkommen, für alle Eltern.
- Kinderzuschlag (KiZ)
- Beschreibung: Ergänzender Zuschuss zum Kindergeld für Eltern mit geringem Einkommen.
- Höhe: Bis zu 292 € pro Kind/Monat.
- Voraussetzung: Einkommen über Grundsicherungsniveau, aber unter Bedarf.
- Bürgergeld (ehemals Hartz IV)
- Beschreibung: Grundsicherung für erwerbsfähige Leistungsberechtigte.
- Zusatz: Alleinerziehende erhalten Mehrbedarfszuschlag (z. B. +36 % des Regelbedarfs bei einem Kind unter 7 Jahren).
- Weitere Leistungen: Übernahme von Wohnkosten, Schulbedarf, Klassenfahrten etc.
- Wohngeld
- Beschreibung: Zuschuss zur Miete für Haushalte mit geringem Einkommen.
- Je nach Kommune unterschiedlich hoch und abhängig von Einkommen, Miete, Haushaltsgröße.
III. Bildung und Teilhabe (BuT)
- Für Kinder in einkommensschwachen Familien (Bürgergeld, Wohngeld, KiZ etc.)
- Leistungen:
- Schulbedarf (z. B. Hefte, Taschen)
- Zuschüsse für Klassenfahrten
- Lernförderung (Nachhilfe)
- Zuschuss zum Mittagessen in Kita/Schule
- Vereinsbeiträge, Musikunterricht etc. bis 15 €/Monat
IV. Leistungen auf Landes- oder Kommunalebene
Diese variieren stark je nach Bundesland und Kommune. Beispiele:
- Landesfamiliengeld / Landeszuschüsse
- Einige Länder gewähren eigene Leistungen, z. B. Bayern: „Landesfamiliengeld“ für Kleinkinder.
- Kommunale Hilfen
- Notfallhilfen für Alleinerziehende, Beratungsangebote, Zuschüsse für Möbel, Bildung, Kita-Gebührenübernahme.
- Beispiel: Stadt Köln bietet spezielle Unterstützungsfonds für Alleinerziehende.
V. Betreuungs- und Vereinbarkeitshilfen
- Kita-Gebührenbefreiung / Ermäßigung
- Bei geringem Einkommen oder Alleinerziehendenstatus häufig möglich.
- Je nach Bundesland unterschiedlich geregelt (z. B. Beitragsfreiheit in Berlin, Hamburg).
- Notfallbetreuung, Tagespflegezuschüsse
- Kommunale oder freie Träger-Angebote für Alleinerziehende mit Arbeitszeiten außerhalb der Regelbetreuung.
VI. Förderprogramme & Stipendien
- Bildungsförderung für Alleinerziehende
- z. B. BAföG mit Kinderbetreuungszuschlag, Aufstiegs-BAföG (für Fortbildungen)
- Stipendien speziell für alleinerziehende Studierende (z. B. vom „Verband alleinerziehender Mütter und Väter“, VAMV)
- Unterstützung für Alleinerziehende in Ausbildung (BAB, Berufsausbildungsbeihilfe)
VII. Kinderkrankheitstage
Kinderkrankheitstage & Kinderkrankengeld (Stand 2025)
Wer hat Anspruch?
Voraussetzungen:
-
Das Kind ist unter 12 Jahren (oder behindert und auf Hilfe angewiesen).
-
Es liegt ein ärztliches Attest („Kind-krank-Bescheinigung“) vor.
-
Keine andere Betreuungsmöglichkeit im Haushalt.
-
Das Arbeitsverhältnis besteht fort (Anspruch ruht bei Urlaub/Kündigung etc.).
Anzahl der Kinderkrankheitstage pro Jahr
Familienstand |
Pro Kind (max) |
Insgesamt (bei mehreren Kindern) |
Alleinerziehend |
30 Tage |
Max. 90 Tage pro Jahr |
Paare (je Elternteil) |
15 Tage |
Max. 45 Tage pro Jahr |
VIII. Weitere Vorteile
- Rundfunkbeitragsbefreiung
- Bei Bezug von Bürgergeld, Wohngeld oder KiZ.
- Ermäßigungen für Kultur, Verkehr, Sport
- Sozialpässe („BerlinPass“, „MünchenPass“ usw.)
- Ermäßigte ÖPNV-Tickets, Schwimmbäder, Museen etc.
IX. Familienzuschlag für Beamte
Ortszuschlag für Beamte – heute: Familienzuschlag
Historisch:
Seit 2005: Reform der Besoldung
-
Der Ortszuschlag wurde abgeschafft und in einen „Familienzuschlag“ umgewandelt.
-
Heute ist der Familienzuschlag in der Besoldung nach BBesG (Bund) oder den entsprechenden Landesbesoldungsgesetzen geregelt.
Familienzuschlag – aktuelle Regelung (Beispiel: Bundesbeamte 2025)
Familienstand |
Familienzuschlag (BesGr A 2–A 8, mtl.) |
Ledig, ohne Kinder |
kein Zuschlag |
Verheiratet |
ca. 152 € |
1. Kind |
+ ca. 153 € |
2. Kind |
+ ca. 140 € |
Jedes weitere Kind |
+ ca. 430 € (seit 2021 stark erhöht) |
X. Firmenspezifische Sonderregelungen
Über alle oben skizzierten Regelungen hinaus gibt es firmenspezifische Sonderregelungen, vom Firmenkindergarten bis zu Homeoffice-Lösungen speziell für Alleinerziehende.
XI. Leistungen der Familienhilfe
Die Leistungen der Familienhilfe nach dem SGB VIII (Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe) sind ein wesentlicher Bestandteil der staatlichen Unterstützung für Alleinerziehende – insbesondere wenn sie in belasteten Lebenssituationen sind oder Erziehungsunterstützung benötigen.
Diese Leistungen sind umfangreich und orientieren sich am individuellen Bedarf der Familie bzw. des Kindes. Sie fallen unter den Oberbegriff „Hilfen zur Erziehung“ gemäß § 27 ff. SGB VIII.
Überblick über zentrale Leistungen der Familienhilfe nach dem SGB VIII für Alleinerziehende:
1. Sozialpädagogische Familienhilfe (SPFH) – § 31 SGB VIII
-
Ziel: Unterstützung bei der Erziehung, Alltagsbewältigung und Organisation des Familienlebens.
-
Form: Langfristige, aufsuchende Hilfe (Fachkraft kommt regelmäßig nach Hause).
-
Adressaten: Häufig Alleinerziehende mit psychischen Belastungen, Armut, Wohnungslosigkeit, Überforderung etc.
-
Inhalte:
2. Erziehungsbeistand / Betreuungshelfer – § 30 SGB VIII
-
Fokus liegt auf dem Kind oder Jugendlichen, weniger auf der gesamten Familie.
-
Unterstützung bei der Persönlichkeitsentwicklung, schulischen Problemen, sozialen Konflikten.
3. Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung – § 35 SGB VIII
-
Für besonders belastete Jugendliche (z. B. nach Trennung der Eltern oder bei psychischen Problemen).
-
Kann auch für Kinder Alleinerziehender relevant werden, wenn es zu massiven Verhaltensauffälligkeiten kommt.
4. Hilfen in Krisensituationen (z. B. Notunterbringung) – §§ 42, 42a SGB VIII
5. Vollstationäre Hilfen – §§ 33–35a SGB VIII
-
Heimunterbringung, Pflegefamilien, betreutes Wohnen – bei schwerwiegenden Problemen.
-
Wird z. T. auch Alleinerziehenden angeboten, wenn die Erziehung nicht mehr gewährleistet ist.
6. Familienunterstützende Dienste
-
Angebote wie Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII), Familienbildungsstätten, Elterncafés etc.
-
Meist niedrigschwelliger Zugang.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme:
-
Antragstellung beim Jugendamt.
-
Voraussetzung ist ein festgestellter erzieherischer Bedarf.
-
Jugendamt prüft, ob eine Hilfe zur Erziehung notwendig und geeignet ist.
-
Hilfeplanverfahren (§ 36 SGB VIII) zur Festlegung und regelmäßigen Überprüfung der Maßnahme.
Umfang der Leistungen:
-
Sehr individuell und auf den Bedarf der Familie zugeschnitten.
-
Kann von wenigen Stunden Beratung bis zu mehrmals wöchentlichen Besuchen durch Fachkräfte reichen.
-
Kosten werden vollständig vom Jugendamt getragen, Eltern müssen nur in Ausnahmefällen beitragen.
Einordnung in das Unterstützungsgefüge für Alleinerziehende:
Diese familienunterstützenden Maßnahmen gehören zu den leistungsstärksten, aber auch steuerfinanzierten Angeboten im Sozialstaat – zusätzlich zu:
-
Unterhaltsvorschuss
-
Kindergeld/Kinderzuschlag
-
SGB II-Leistungen (Bürgergeld)
-
Steuererleichterungen (Entlastungsbetrag)
-
Wohngeld plus Mehrbedarf für Alleinerziehende
Beratung und Hilfe
- VAMV (Verband alleinerziehender Mütter und Väter)
- Caritas, AWO, Diakonie (Sozialberatung)
- Jugendamt (z. B. für Unterhaltsfragen, Kita-Plätze)
- Jobcenter und Familienkasse (für Anträge)
Wenn ein Kind einen erhöhten Betreuungsbedarf hat – etwa aufgrund einer psychischen Erkrankung, Entwicklungsstörung oder anderer diagnostizierter Beeinträchtigung (z. B. durch ein psychotherapeutisches Gutachten) – stehen alleinerziehenden Elternteilen in Deutschland zusätzliche finanzielle, organisatorische und therapeutische Unterstützungsleistungen zu.
Diese stammen aus verschiedenen Rechtskreisen: SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe), SGB V (Gesetzliche Krankenversicherung), SGB IX (Teilhabe), SGB XII (Sozialhilfe) oder SGB II (Bürgergeld).
1. Pflegegrad und Pflegeleistungen (SGB XI)
Wenn das Kind dauerhaft in seiner Selbstständigkeit oder Teilhabe eingeschränkt ist (z. B. durch Autismus, ADHS, Depressionen etc.):
- Pflegegrad beantragen (ab Pflegegrad 2 gibt es relevante Leistungen)
- Leistungen für Pflege durch Angehörige, z. B.:
- Pflegegeld (ab ca. 300 €/Monat)
- Entlastungsbetrag (125 €/Monat)
- Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege
- Kostenübernahme für Hilfsmittel, Tagespflege etc.
2. Eingliederungshilfe nach SGB IX (für „seelisch behinderte“ Kinder)
- Für Kinder mit psychischen Störungen oder Entwicklungsbeeinträchtigungen.
- Leistungen:
- Schulbegleitung, Integrationshilfe
- assistierte Freizeitgestaltung
- Ambulante Betreuung, Therapien
- Familienentlastende Dienste
- Wird oft vom Jugendamt organisiert (nach § 35a SGB VIII).
3. Mehrbedarf für Alleinerziehende mit erhöhtem Betreuungsaufwand (SGB II)
- Wenn die Betreuung des Kindes über das Übliche hinausgeht und die Erwerbstätigkeit der Mutter dadurch eingeschränkt ist:
- Erhöhter Mehrbedarf für Alleinerziehende im Rahmen von Bürgergeld.
- Auch möglich: Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung bei bestimmten Diagnosen (z. B. Essstörungen, ADHS).
4. Krankenkassen-Leistungen (SGB V)
- Kinder- und Jugendpsychotherapie wird von gesetzlichen Krankenkassen übernommen (nach Antrag).
- Soziotherapie, Familientherapie (in Ausnahmefällen).
- Finanzierung von:
- Ergotherapie, Logopädie, Verhaltenstherapie
- Medikamente (z. B. bei ADHS)
5. Familienentlastende Angebote der Jugendhilfe (SGB VIII)
- Erziehungsbeistand, Sozialpädagogische Familienhilfe
- Tagesgruppen oder betreute Freizeitprogramme zur Entlastung der Mutter
- Mutter-Kind-Kuren, oft speziell für Alleinerziehende mit belasteten Kindern (Kostenträger: Krankenkasse oder Rentenversicherung)
6. Schulische und pädagogische Unterstützung
- Nachteilsausgleich in der Schule (z. B. verlängerte Prüfungszeiten, Notenschutz)
- Schulbegleiter (Integrationshilfe) über Eingliederungshilfe oder Jugendamt
- Förderung durch BuT (Bildung und Teilhabe):
- Lernförderung (z. B. Nachhilfe)
- Zuschüsse für Vereinsaktivitäten, Musikunterricht etc.
7. Sozialrechtliche Unterstützung
- Wenn durch die Betreuung eine Berufstätigkeit unmöglich ist, kann eine Höherstufung des Bürgergeld-Anspruchs oder ein Härtefall geprüft
- Mögliche Befreiung von Kita-Gebühren, Rundfunkbeitrag, ÖPNV-Ermäßigungen.
8. Familienberatung und Interessenvertretung
- Erziehungs- und Familienberatungsstellen bieten kostenfreie Hilfe (auch für Umgangskonflikte).
- Alleinerziehendenverbände wie der VAMV beraten zur Antragstellung und Vernetzung.
- Schwerbehindertenausweis für das Kind kann zusätzliche Vergünstigungen bringen (je nach GdB).
Kommentar von Franzjörg Krieg
Zunächst möchte ich dazu aufrufen, diese Liste zu prüfen.
Habe ich etwas vergessen?
Wo gibt es weitere Leistungstöpfe für „Alleinerziehende“, die ich nicht aufgeführt habe?
DANKE an diejenigen, die schon zur Ergänzung beigetragen haben!
Es wird deutlich, dass der Umfang der besonderen Leistungen des deutschen Staates für „Alleinerziehende“ einen gewaltigen Wust an öffentlichen Geldern und Unterstützungsangeboten bereit hält, die dafür sorgen, dass „alleinerziehend“ inzwischen in Deutschland eine Klasse von Bevorzugung bedeutet, die für viele erstrebenswert ist. Besonders dann, wenn die eigenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Leistungsbereitschaft so sehr eingeschränkt sind, dass es lukrativ wird, Muttersein zum Beruf zu machen. Ich habe für diese Fälle auch den Begriff der „Berufsmutter“ eingeführt, die am Abgreifen möglichst vieler Leistungen interessiert ist und sonst nichts zu bieten hat, d.h., deren Leistungsfähigkeit sich allein auf das Muttersein beschränkt.
Die Zahl von über 8 Milliarden an Steuergeldern jährlich (100 Euro pro Person, vom Säugling bis zum Greis!) allein im Bereich XI. Familienhilfe macht die Dimensionen deutlich.
Es wird auch deutlich, dass gerade für Frauen aus unterentwickelten Drittländern die Eintrittskarte in den deutschen Alleinerziehenden-Sozial-Staat über eine Mutterschaft bedeutend verlockender ist, als eine Fahrt übers Mittelmeer in einem defekten Schlauchboot. Soviel auch zum Verständnis dafür, warum in solchen Booten weit überwiegend Männer sitzen.
Ich rufe alle alleinerziehenden Väter dazu auf, diese Vergünstigungen ebenfalls zu nutzen. Sie sind eben NICHT geschlechterbezogen angelegt, sondern werden nur meist geschlechterbezogen angewendet.
Außerdem wird deutlich, warum viele Mütter ihre Kinder psychiatrisieren, dabei den Vater raushalten und möglichst eine Diagnose anstreben, die den Vater als Grund allen Übels nennt – unter Ignoranz der Sorgeberechtigung des Vaters und in Kumpanei mit der PsychotherapeutIn – entgegen z.B. dem §9 der Berufsordnung der Landespsychotherapeutenkammer BW. Die Praxen der Kinder-PsychotherapeutInnen sind übervoll und es gibt Wartelisten bis zu Jahresdimension.
ADHS ist geradezu eine Modediagnose für Jungs von alleinerziehenden Müttern, verbunden mit einigen Bar-Leistungen aus unser aller Geldbeutel, wie oben zu lesen.
Ich kenne selbst Fälle von „Berufsmüttern“, die auch immer noch nicht arbeiten, obwohl das Kind über 10 Jahre alt ist, die dem Kind durch Ärztehopping z.B. ein gefährliches Asthma angehext haben und deshalb auch mehrfach im Jahr in Mutter-Kind-Kur an die Ostsee oder in die Alpen fahren. Urlaub von uns allen finanziert. Auch ein darüber ergatterter GdB von 30 oder 50 ist eine lukrative Option für solche Mütter – ohne jedes Gespür dafür, was sie dem Kind damit antun.
Eine Mutter hat über einen Herzfehler des Säuglings, der operativ behandelt wurde, einen GdB von 50 erreicht und trieb über eine Internet-Spenden-Plattform Gelder für eine Delphin-Therapie für das Kind in Florida ein. Dafür machte sie dann mit ihrer Mutter (und dem Kind) Urlaub in den USA. Die Fotos davon zeigten nur die Mutter und die Oma im Wasser – nicht das Kind.
Und vom Rest des Geldes ließ sie sich die Brust operieren.
Für eine Kassiererin beim Discounter war das eine lukrative Option.
Dass sie ihr Auto steuerfrei fährt, ist nur eine Deko am Rande…
Ich könnte noch die klinische Psychotherapeutin (mit eigenem Schuss…) anführen, die Psychotherapeutinnen-Hopping bei allen Praxen im Umkreis von 50km betrieb (7 an der Zahl), dort aber abgewiesen wurde, weil diese selbst einer Kollegin keine Wunschdiagnose liefern wollten. Heute ist das Mädchen jugendlich – aber unbeschulbar. Und sie hat einen GdB von 50. Die Zukunft ist verbaut. Aber die Mama Psycho hat ein Objekt, an dem sie herumdoktern kann.
Das pikante Detail ist, dass sich der Berater der Psychologischen Beratungsstelle damals von dieser Mutter emotional über den Tisch ziehen ließ.
Schließlich hat sie es dann aber doch übertrieben und ein Gutachter setzte dem Spuk zumindest teilweise ein Ende. Es gibt einige Artikel auf dieser Seite zu eben diesem Fall.
Reine Glückssache, wie so was ausgeht…
Und an alle KritikerInnen:
Warum müssten solche Beispiele verschwiegen werden?
Sie zeigen die Folgen der derzeitigen Praxis. Kommunen und Staat jammern über steigende Kosten, interessieren sich aber nicht dafür, was mit diesen Geldern angestellt wird?
Ich spreche ja NICHT von allen Müttern. Aber ich spreche von denen, die handeln wie von mir skizziert.
Warum gibt es keine evaluierende Studie dazu?
Warum MÜSSEN solche Erkenntnisse geheim bleiben?
Weil sie das herrschende ideologische Bild von Frauenförderung stören?