Schilderung zur systematischen Kindeswohlgefährdung, institutionellen Versäumnissen und rechtswidrigen Eingriffen in mein Elternrecht durch Institutionen der familialen Intervention
Im Rahmen meiner Beziehung (2018 bis 2022 mit mehreren Unterbrechungen) zur Mutter meines Sohnes kam es von Beginn an zu schwerwiegenden Übergriffen, Manipulationen und psychischer sowie physischer Gewalt durch die Mutter. Diese Mutter, bereits im Scheidungsverfahren mit dokumentierter Vorgeschichte häuslicher Gewalt und massiver psychischer Instabilität, setzte in der Partnerschaft mit mir ein fortlaufendes Muster aus emotionalem Missbrauch, Erpressung, Bedrohung und tätlichen Angriffen fort.
Ich wurde gezielt unter Druck gesetzt, u. a. mit Suizidankündigungen, Drohungen gegen das gemeinsame Kind sowie durch Gewaltakte in Anwesenheit Dritter, darunter auch meiner eigenen Mutter. In mehreren dokumentierten Vorfällen fügte sich die Mutter selbst Verletzungen mit einem Messer zu, während sie unseren Säugling auf dem Arm hielt. Dies stellt eine akute Kindeswohlgefährdung dar, die bis heute von den zuständigen Behörden weder erfasst noch angemessen verfolgt wurde.
Bereits im frühen Stadium der Beziehung informierte ich das zuständige Jugendamt (Rhein-Neckar-Kreis, 2018). Meine Hinweise auf Gewalttätigkeit, psychische Labilität und den Verdacht emotionaler Misshandlung des erstgeborenen Sohnes der Mutter wurden jedoch systematisch bagatellisiert. Trotz vorhandener Beweise, ärztlicher sowie psychologischer Stellungnahmen, wurde mir jegliche Glaubwürdigkeit abgesprochen. Damit wird deutlich, dass das Jugendamt sich eben nicht dem Kindeswohl, sondern ausschließlich der Deckung defizitärer und kindeswohlschädlicher Handlungen der Mutter verpflichtet fühlt. Wahrung des Kindeswohls wird durch Bevorzugung der Mutter und Entwürdigung und Zerstörung des Vaters ersetzt.
Die Mutter hat in der Vergangenheit mehrfach eingeräumt, regelmäßig Marihuana zu konsumieren – auch während der Betreuung der Kinder. Auch diese schwerwiegende Aussage wurde von Seiten des Jugendamts relativiert und als irrelevant eingestuft, obwohl ein solches Verhalten eine eindeutige Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 1666 BGB darstellt.
Statt die vorliegenden Beweise zu prüfen, fokussierten sich Jugendamt, Familiengericht und involvierte Verfahrensbeistände über Jahre hinweg auf eine systematische Täter-Opfer-Umkehr. Ich wurde diffamiert, kriminalisiert und als Gefährder dargestellt, obwohl sämtliche Indizien – bis hin zu strafrechtlich relevanten Sachverhalten wie Körperverletzung, Nachstellung, Bedrohung, Sachbeschädigung und Identitätsmissbrauch die Gewalttaten und Kindeswohlwidrigkeiten der Mutter beweisen. Die Polizei konnte im Rahmen einer Strafanzeige gegen „Unbekannt“ die IP-Adresse der Mutter als Quelle von Online-Stalking, Identitätsdiebstahl und Rufschädigung ermitteln – die Ermittlungen wurden dennoch eingestellt, da die anderen Taten von einem Mann ausgeführt wurden.
Infolge dieser massiven institutionellen Versäumnisse leitete die Staatsanwaltschaft Mannheim ein Verfahren wegen Misshandlung Schutzbefohlener gegen die Mutter ein. Mehrere Zeuginnen, darunter meine Mutter und Schwester, legten eidesstattliche Versicherungen ab. Ich übergab sämtliche Beweismittel lückenlos an die zuständigen Ermittlungsbehörden.
Dennoch entzog mir das Amtsgericht Schwetzingen am 13.12.2024 unter massiven Verfahrensfehlern das Sorgerecht – basierend auf selektiver Beweiswürdigung, einer erkennbar voreingenommenen Verfahrensführung und einem unzulässigen Netzwerk persönlicher Verflechtungen zwischen Gericht, Jugendamt und Mutter. Der Familienrichter war laut gesicherter Information privat mit der Mutter bekannt. Der durch mich beauftragte Rechtsanwalt – Professor des Strafrechts und Kriminalpsychologe – hält das Verfahren für rechtsstaatswidrig und grob befangenheitsbehaftet.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (2025), ohne die vorgelegten Beweise zu würdigen. Eine unabhängige, objektive Kindeswohlprüfung fand bis heute nicht statt. Mein Sohn, der wiederholt äußerte, zu mir zurückkehren zu wollen, wird fortlaufend emotional manipuliert, instrumentalisiert und gezielt entfremdet. Dies stellt eine bewusste und nachhaltige Form der psychischen Kindesmisshandlung dar, wie sie im internationalen Kontext als „Parental Alienation“ klassifiziert und in Deutschland unter gravierende elterliche Pflichtverletzung fällt. Tatsächlich geht es aber auch um tiefgreifende psychische Kindesmisshandlung.
Die Mutter missachtet bis zum heutigen Tage Umgangsregelungen, ignoriert therapeutische Vereinbarungen und verweigert systematisch alle Informationen zum gesundheitlichen, schulischen und emotionalen Zustand unseres Sohnes. Nur unter Rücksprache mit ihrer Anwältin erhalte ich kurze Informationen. Selbst der Kindergarten hat eine offizielle Kindeswohlgefährdungsmeldung abgegeben – auch hier: keine Reaktion seitens der zuständigen Behörden.
Ich bin pädagogisch ausgebildet, langjährig im Kinder- und Jugendbereich tätig, vollkommen unbescholten und mit einem nachweislich intakten sozialen und beruflichen Umfeld ausgestattet. Dennoch werde ich bis heute öffentlich verächtlich gemacht, beruflich beschädigt und als Vater entmündigt – aufgrund einer Kette aus strukturellem Behördenversagen, selektiver Ignoranz und institutioneller Parteilichkeit.
Zusammenfassung
In meinem familiengerichtlichen Verfahren kam es zu einer Reihe von schwerwiegenden Verfahrensverstößen sowie Anzeichen für eine systematische Benachteiligung meiner Person, die im Folgenden in strukturierter Form dargestellt werden.
- Befangenheit und herabwürdigende Äußerungen durch den Richter
Der zuständige Familienrichter äußerte im Sitzungssaal sinngemäß: „Herr …, holen Sie sich therapeutische Hilfe und lassen Sie Ihren Sohn in Ruhe“, begleitet von einem entwürdigenden Grinsen. Diese Aussage stellt nicht nur eine Vorverurteilung ohne medizinische Grundlage dar, sondern verletzt in gravierender Weise das Gebot der Neutralität und richterlichen Sachlichkeit (§ 42 ZPO analog i.V.m. § 6 FamFG).
- Unbeachtete Kindesäußerungen mit erheblicher Relevanz
Mehrere Aussagen meines Sohnes, u.a. „Mama hat gesagt, ich soll das sagen“ sowie „Ich will endlich zu meinem Papa“, wurden im Verfahren vollständig ignoriert. Eine kindeswohlorientierte Verfahrensführung hätte zwingend die Einholung eines qualifizierten Sachverständigengutachtens sowie die Einbindung eines Verfahrensbeistands zur unabhängigen Kindesvertretung erfordert (§§ 158, 159 FamFG). Dies wurde vom Familiengericht bewusst unterlassen.
- Prozessrechtswidriges Verhalten der Gegenseite
Die Verfahrensbevollmächtigte der Mutter sandte wiederholt Schriftsätze an eine nachweislich falsche E-Mail-Adresse, wodurch meinem anwaltlichen Beistand die Möglichkeit zur fristgerechten Reaktion genommen wurde. Eine solche Vorgehensweise begründet nicht nur die Annahme der arglistigen Prozessverschleppung, sondern kann als versuchter Parteiverrat gewertet werden (§§ 138, 242 BGB).
- Unbegründete Pathologisierung und rufschädigende Unterstellungen
Ohne jegliche medizinische Grundlage wurde mir von der Gegenseite das sog. „Münchhausen-by-proxy-Syndrom“ unterstellt oder ich sei, laut eines fragwürdigen Gutachtens, pathologisch-psychisch krank. Eine derartige Behauptung stellt eine schwerwiegende Ehrverletzung dar und dient erkennbar der bewussten Diskreditierung meiner Person, ohne dass eine fachärztliche Einschätzung vorliegt.
Diese Umstände werfen ein erschütterndes Licht auf den Zustand der Verfahrensführung in meinem Fall und belegen, dass die Gewährleistung eines fairen und rechtsstaatlichen Umgangs mit der elterlichen Sorge in diesem Fall in keiner Weise gegeben ist.
Dieses Verfahren ist ein Exempel dafür, wie schnell ein fürsorglicher, rechtschaffener Vater durch institutionelle Willkür, Vernachlässigung der Amtspflicht und bewusst gesteuerte Fehleinschätzungen existenziell zerstört werden kann – während mein Sohn weiterhin massiver psychischer Belastung durch die Mutter ausgesetzt ist.