Der Kongress der Frauenhäuser verabschiedete am 19.01.2008 in Frankfurt Forderungen, die weit reichende Auswirkungen auf viele Fälle haben, die in unserem Wirkungsbereich auftreten.
Um den Forderungen, die in diesem Zusammenhang gestellt wurden, gerecht werden zu können, müssen entweder
- sofort alle lokalen Arbeitskreise Gewalt paritätisch mit Männern und Frauen besetzt werden
oder
- es müssen sich – öffentlich gefördert – lokale Arbeitskreise „Männer gegen Gewalt“ gründen
Um die Forderungen richtig zu verstehen, muss zunächst der Gewaltbegriff definiert werden. Die feministischen Vordenkerinnen benennen das gesamte Arsenal gewalttätiger Handlungen, wobei besonders Wert darauf gelegt wird, dass gerade das Potential psychischer Gewalttätigkeiten nicht missachtet wird.
Gewalt ist also unter anderem:
- wenn die Frau zuschlägt
- wenn sie mit Gegenständen nach dem Mann oder den Kindern wirft
- wenn sie aggressives und zerstörerisches Verhalten zeigt
- wenn sie sich verbal geringschätzig, herabwürdigend oder beleidigend gegenüber dem Vater oder den Kindern äußert
- wenn sie die Leistungen des Vaters im Berufsleben zum Zweck der Erarbeitung der Lebensgrundlage für die Familie nicht wertschätzt oder gar verächtlich macht
In solchen Fällen MUSS der Mann unverzüglich zum Schutz der von den Gewalthandlungen der Mutter betroffenen Kinder
- die Polizei holen
- das Jugendamt informieren
- die Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz, insbesondere den Platzverweis, fordern
Sollte der Mann der Ansicht sein, dass nur Männer immer selbstverantwortliche Gewalttäter und gewalttätige Frauen immer psychisch labil und therapiebedürftig seien, muss er zusätzlich zur Polizei den psychiatrischen Notfalldienst rufen.
Falls die Vorfälle wiederholt auftreten, muss die Frau nicht nur der Wohnung verwiesen und ein Näherungsverbot ausgesprochen werden, sondern es muss über das Wohnungszuweisungsgesetz die Wohnung dem Vater und den Kindern zugewiesen werden, wobei die verwiesene Gewalttäterin im Rahmen einer vollen Erwerbstätigkeit den Vater und die Kinder zu alimentieren hat.
Fordert die Mutter dann Umgang mit den Kindern, für die sie arbeitet und zahlt, gelten nach den Forderungen des Frankfurter Kongresses vom Januar 2008 folgende Regeln:
- Umgang soll nicht gegen den Willen des Kindes durchgesetzt werden.
- Bei vorliegender Gewaltproblematik soll, wenn überhaupt, Umgang nur als begleiteter Umgang mit vorheriger Gefährdungsanalyse und unter Einbeziehung des Willens des Kindes stattfinden. In diesen Fällen ist Voraussetzung für einen begleiteten Umgang zunächst die Aussetzung des Umgangs in den ersten 3 Monaten sowie eine Verpflichtungserklärung des gewalttätigen Elternteils zur aktiven Auseinandersetzung mit und Veränderung des gewalttätigen Verhaltens. Sollte dies nicht erfolgen, wird der Umgang weiter ausgesetzt.
- Das Kind soll zu Unrecht und Gewalt durch eine professionelle Person informiert werden.
- Klare Zielformulierung und Kontrollmechanismen für begleiteten Umgang und kein automatischer Übergang in unbegleiteten Umgang.
- Nach Einführung des § 8a SGB VIII (Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung) besteht noch großer Bedarf an Fortbildung und gemeinsamer Reflexion, auch multidisziplinärer Kooperation von den MitarbeiterInnen der Jugendhilfe und des Väteraufbruch für Kinder.
- Der § 8a SGB VIII wird als Leitbild für den Kinderschutz begrüßt. Ob er auch den Väteraufbruch für Kinder rechtsverbindlich erfassen soll, bedarf weiterer Forschung und Diskussion der Praxis.
- Unterhalb der gesetzlichen Regelung empfehlen sich, auch auf Initiative des Väteraufbruch für Kinder, verbindliche Vereinbarungen hinsichtlich Meldepraxis und Verfahrensabläufen.
- Es besteht Bedarf an einer breiten interdisziplinären Diskussion zur Bestimmung von Kriterien des Kindeswohls und der Kindeswohlgefährdung, die die Umsetzung in den verschiedenen Arbeitsfeldern thematisiert und Kommunikation und Kooperation fördert. Dabei sind insbesondere Gewaltverhältnisse (Häusliche Gewalt/Gewalt gegen Kinder) und hochstreitige Fälle differenziert zu berücksichtigen.
- Die Regierungen von Bund und Ländern werden aufgefordert, für diese Diskussion ExpertInnenkommissionen unter Einbezug der Fachkräfte zu bilden, die spätestens bis 2009 Empfehlungen vorlegen.
- Um Schutz zu gewährleisten, müssen Gewaltschutzsachen vorrangig zu Kindschaftsrechtsachen verhandelt werden.
- Bei Verdacht von Frauengewalt in der Familie darf es keine Beschleunigung der Entscheidung bezüglich des Umgangs geben. Kinderschutz braucht eine solide Sachaufklärung
- Fälle von Häuslicher und innerfamiliärer sexueller Gewalt müssen vom Gebot des Einvernehmens ausgenommen werden. Das Kindeswohl muss anstelle der Einvernehmlichkeit im Vordergrund stehen.
- In Kindschaftssachen muss die Beschwerde grundsätzlich – auch in Eilverfahren – möglich sein.
- Die Regeln der förmlichen Beweisaufnahme sind für kindschaftsrechtliche Verfahren nicht geeignet, da der Vorrang des Kindeswohls dadurch nicht gesichert werden kann.
- Der Umgangsausschluss muss ausdrücklich im Gesetz genannt werden.
- MitarbeiterInnen des Väteraufbruch für Kinder sollen als Fachkräfte und Expertinnen bundesweit zu den Fortbildungen der Richterakademien und Jugendämtern eingeladen werden.
- In Fällen Häuslicher Gewalt soll der Umgang für mindestens 3 Monate, je nach Bedrohungssituation auch länger, ausgesetzt bzw. ausgeschlossen werden, damit Väter und ihre Kinder absoluten Schutz vor Gewalt erhalten.
- Die Arbeit mit Mädchen und Jungen ist bzw. muss ein eigener Arbeitsbereich des Väteraufbruch für Kinder werden. Soweit noch nicht vorhanden, sollte dieser Bereich in jeder Ortsgruppe aufgebaut und mit öffentlichen Mitteln finanziell abgesichert werden.
- Die Gewalt gegen den Vater und/ oder das Kind disqualifiziert die gewalttätige Frau in ihrer Erziehungsfähigkeit.
- Schutz, Sicherheit und Anonymität der zufluchtsuchenden Männer und Kinder müssen absolute Priorität haben. Das bedeutet, dass weder der Name des Wohnortes noch die genaue Zufluchtsanschrift der Väter und Kinder der Mißhandlerin mitgeteilt werden darf.
- Zwangsmittel zur Durchsetzung von Umgang werden abgelehnt.
- Eine verbindliche Definition von Kindeswohl und Gewalt (einschließlich Häuslicher Gewalt) und eine forensische Diagnostik der Einschätzung des Rückfallrisikos auf Seiten der Umgangsberechtigten muss entwickelt werden.
- Kinderrechte sollen explizit in die Verfassung aufgenommen werden. Wir schließen uns an den Vorschlag von Frau Zypries an: „Jedes Kind hat ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung seiner Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und auf den besonderen Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Die staatliche Gemeinschaft achtet, schützt und fördert die Rechte des Kindes und trägt Sorge für kindgerechte Lebensbedingungen“.
- Entsprechend der bestehenden Rechtslage ist die Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht selbst zu leisten; hierbei sind bereits beteiligte Fachkräfte, insbesondere auf Gewaltproblematik spezialisierte, einzubeziehen.
- Bei Bestellung einer/eines Sachverständigen soll das Familiengericht nur in geeigneten Fällen den Auftrag zum Hinwirken auf Einvernehmen erteilen; ausgeschlossen sind hierbei Fallkonstellationen mit familialer Gewalt und hochstreitigen Konflikten.
- Geschlechterdifferenz und das Wissen um Häusliche Gewalt müssen in der Gerichtspraxis, in der Folgenabschätzung von Gesetzen und in der Ausbildung von GutachterInnen einbezogen werden.
- Die Gestaltung von Gutachten braucht eine gesetzliche Grundlage, die Transparenz und Teilnahmevoraussetzungen regelt.
- Zum Schutz dieser Kinder und Väter vor Gewalt ist unter anderem Folgendes notwendig:
-
Sofortige umfassende Aufklärung in der Muttersprache über ihre Rechte (Beratungsstellen/Jugendämter/Ausländerbehörden/Rechtsanwältinnen/ÄrztInnen).
-
Erreichbarkeit von Informationen über Beratungsmöglichkeiten.
- Aufbau, Ausbau und Entwicklung flächendeckender niedrigschwelliger Beratungsangebote.
- Deutschkurse – (differenzierter) im Inland mit Rechtsinformationen
- Migranten als Mitarbeiter in Institutionen, Beratungsstellen und beim Väteraufbruch für Kinder.
- Ausbau von Sprach- /Kulturvermittler-Pools.
- Erwerb von interkultureller Kompetenz in allen Institutionen.
- Schutz aller Männer und Kinder in Zufluchtsadressen unabhängig vom Aufenthaltsstatus.
- Aufhebung der Residenzpflicht /Wohnsitzauflage für alle Männer und Kinder insbesondere für Männer und Kinder mit Duldung (AsylVfG).
- Anerkennung von ‚Häuslicher Gewalt’ bei Abschiebungen im Rahmen von §60 AufentG.
- Eigenständiges Aufenthaltsrecht ohne Fristen – grundsätzliche Anwendung des § 31 AufentG.
- Verstärkte Anhörung der Mädchen und Jungen in den Verfahren bei Jugendamt und Gericht.
- Fortbildung aller Institutionen (Gerichte, Polizei, Jugendämter, ÄrztInnen, RechtsanwältInnen, PädagogInnen, …).
- Migrationsforschung.
- In Fällen von Häuslicher Gewalt dient der Umgang mit der Täterin nicht dem Wohl des Kindes.
- Häusliche Gewalt stellt eine Kindeswohlgefährdung dar und muss in die Gesetze aufgenommen werden.
- Aus- und Fortbildung zum Thema Häusliche Gewalt und Sexuelle Gewalt muss für alle professionellen Beteiligten verpflichtend sein.
- § 3 GewSchG wird dahingehend ergänzt, dass beim Erlass von einstweiligen Anordnungen nach §§ 1, 2 GewSchG eine Prüfung des Kindeswohls stattfindet und eine unverzügliche Regelung in Bezug auf Sorge- und Umgangsrechte für die Dauer der Anordnungen gemäss §§ 1,2 GewSchG getroffen wird.
- Modelle, die auf Einigung und Versöhnung hinwirken (Cochemer Modell, Mediation und ähnliches) sind bei Fällen Häuslicher Gewalt nicht anzuwenden.
- Auf örtlicher und überörtlicher Ebene sind Arbeitsgemeinschaften aller mit der Thematik Häuslicher Gewalt befassten Institutionen, Organisationen, Stellen, etc. zu bilden, mit dem Ziel, den Schutz und die Sicherheit von Kindern und betreuenden Elternteilen zu gewährleisten.
- Häusliche Gewalt ist eine strukturelle Kindeswohlgefährdung. Dem soll in den Jugendämtern Rechnung getragen werden. Durch:
-
angemessene personelle und finanzielle Ausstattungen
-
verbindliche Verfahrensstandards beim Umgang mit Fällen von Häuslicher Gewalt
-
Schulungen der Fachkräfte
-
spezielle Angebote für Opfer und Täter und insbesondere auch für Kinder
- Der Schutz von Kindern bei Häuslicher Gewalt kann nur gemeinsam gelingen. Die abgestimmte und verbindliche Zusammenarbeit zwischen Unterstützungseinrichtungen für Frauen und der Kinder- und Jugendhilfe muss institutionell, regional und politisch weiter gestärkt werden. Notwendige Voraussetzungen dafür sind die angemessene finanzielle und personelle Ausstattung aller beteiligten Institutionen.
- Wir fordern keine beschleunigten familiengerichtlichen Verfahren bei Häuslicher Gewalt.
- Das in der FGG-Reform enthaltene Beschleunigungsgebot ist bei Verdacht auf psychische, physische und sexualisierte Gewalt auszusetzen.
- Wir fordern ein Beschwerderecht bei Eilentscheidungen zum Umgangsrecht.
- Die Ernennung zum Familienrichter muss den Nachweis einschlägiger Fortbildungen voraussetzen. Insbesondere ist Wert zu legen auf Fortbildungen zum Bereich „Häusliche Gewalt“ (Formen und Auswirkungen auf Väter und Kinder).
- Da Männer und Frauen unterschiedliche Kommunikationsformen haben, sind diese in Mediationen und Vermittlungen zu berücksichtigen.
- Die Ideologie der zentralen Bedeutung der biologisch-genetischen Mutter für das Kind soll beendet werden.
- In der Folge soll die Vielfalt der Lebensformen mit Kindern rechtlich und finanziell abgesichert werden.
- Die Kindeswohldefinition muss an den realen Bedürfnissen des Kindes orientiert sein. Das beinhaltet vor allem seine psychosoziale Versorgung sowie Schutz vor Gewalt gegen das Kind und seine Bezugspersonen.
Wir danken den beim Kongress versammelten 400 Frauen für die geleistete Arbeit und werden in Ruhe über die Vorschläge nachdenken.
Der Kongress der Mütterlobby hat einige Klarheit geschaffen.
Die feministisch Mütterbewegten in Deutschland stehen fassungslos vor der Tatsache, dass im Zusammenhang von Trennung und Scheidung die Formulierung und Berücksichtigung von Interessen außerhalb ihrer alleinigen Definition durch Mütter schon so weit fortgeschritten ist, dass sie nicht mehr aufgehalten werden kann.
Deshalb das Aufgebot bei diesem Kongress. Es ist das empörte Aufbäumen von LobbyistInnen, die seit Jahrzehnten auf dem Siegeszug waren und jetzt verständnislos feststellen müssen, dass ihre Zeit am Ablaufen ist.
Es ist nicht klar auszumachen, WOFÜR der Kongress sich artikuliert.
Deutlich ist aber, WOGEGEN er sich bemüht:
- Das ENGAGEMENT DER VÄTER abseits vom Befolgen mütterlicher Anweisungen oder Entgegennahme gnädiger mütterlicher „Gewährungen“ wie z.B. Umgangszeit
- Den § 1684 BGB als für Mütter unzumutbarem Zwang zur Einigung
- Das Phänomen PAS als Beschreibung bestimmter Auffälligkeiten indoktrinierter Trennungskinder
- Die Berücksichtigung der Eigenschaft BINDUNGSTOLERANZ in familienrechtlichen Entscheidungen
- Die Berücksichtigung des KINDESWOHLS als Ersatz für den in einer Anhörung des Kindes geäußerten Kindeswillen (das Kind sei schon ab 3 Jahren in der Lage, seinen Unmut gegenüber einem Umgang zum Ausdruck zu bringen)
- Die Stärkung des Rechtes des Kindes auf UMGANG. Schließlich sei Unterhalt viel wichtiger, weil die Verhinderung eines sozialen Abstieges von Mutter und Kind existenzwichtiger sei als Umgang
- Die Einführung einer Vorgehensweise nach dem COCHEMER WEG
- Die befürchtete Aufweichung mütterlicher Allmacht in der kommenden Novelle des FGG
- Der UMGANGSPFLEGER als Garant für den Zugang des Kindes zum ausgegrenzten Elternteil
Und dann gabs da doch einen Punkt, FÜR den der Kongress sich aussprach:
- Keine Vorgehensweise nach dem Cochemer Weg bei Gewaltvorwurf
Und „Gewaltvorwurf“ heißt ja nicht bei „Vorliegen von Gewalt“. Das heißt:
Ein Rundum-Sorglos-Paket zur Väterentfremdung, das frau über den Gewaltschutzantrag bucht..
Es handelte sich nicht um einen Fachkongress, sondern weitgehend um eine Patikularinteressen verpflichtete Lobbyistinnenveranstaltung. Die durchgängige Einseitigkeit und Polarisierung in den Beiträgen war im Vordergrund. Im Gegensatz zum offiziellen Kongressthema ging es vorrangig nicht um Kinderschutz und Kindeswohl, sondern um die Geschlechter- und Machtfrage, um die Verteidigung der feministischen Errungenschaften in der Familienrechtspraxis und die Abwehr von Novellen, vom Kampf gegen die Kindschaftsrechtsreform von 1998 bis zur drohenden Novelle des FGG und den damit befürchteten Machtverlusten von Müttern.
Der Gegner ist männlich. Damit haben die Protagonistinnen des Kongresses kein Problem. Alle Männer sind potentielle Gewalttäter.
Total umgangen wird der massive Gegenwind von Frauenseite, was ja auch ideologisch nicht sein kann. Wenn man den Büchermarkt durchforstet, muss man feststellen, dass die kritischen Stimmen, die der gestern und heute in Frankfurt versammelten Szene gründlich den Appetit vermiesen, zahlenmäßig eher von Frauen kommen als von Männern.
Diese Vorstellung ist so ungeheuer, dass ihr offensichtlich nur durch Verleugnung begegnet werden kann.
„Kinderschutz und Kindeswohl im Sorge- und Umgangsrecht“
Kongress der konservativen feministischen mütterzentrierten Liga am 18. und 19. Januar in Frankfurt.
Anmerkung: Der Titel wurde geändert, nachdem der ursprüngliche Titel die Intention zu sehr offenbarte.
Es geht im Grund darum, das Thema GEWALT aus feministisch ideologischer Sicht mit dem Thema UMGANG zu verknüpfen, um Kinder nach Trennung oder Scheidung von ihren Vätern abzugrenzen.
Wer wissen möchte, welche Personen sich in Deutschland einem solchen aggressiven Geschlechterrassismus mit der damit verknüpften kindeswohlschädlichen Haltung verpflichtet sehen, kann sich auf dem Flyer der Tagung informieren.
Prof. Dr. Gerhard Amendt hat in einem Artikel (siehe Textauszug) in der WELT online vom 02.01.2007 die Tagung vom 18. und 19.01.2008 bewertet.
Textauszug:“…zu einer Veranstaltung der Väterlichkeitsfeindschaft in Frankfurt kennen verdichten. Mit Unterstützung des Bundesjustizministeriums und des Sozialministeriums in Hessen wird der abwegige Versuch abermals unternommen, die gemeinsame elterliche Sorge zu liquidieren. Der Tross der alt-feministischen Gegnerinnen und ihrer Paladine tritt multiministeriell unterstützt zum Schlag gegen das Recht der Kinder auf beide Eltern an. Weil vernünftige Argumente dafür….“
Der Kongress wird vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (d.h. für alle zuständig außer für Männer zwischen 18 und 65) finanziell gefördert. Damit wissen wir, welche Ministerien in Deutschland bereit sind, Väter- und Kindeswohlfeindlichkeit aus Steuergeldern zu finanzieren.
Prof. Amendt hat deshalb einen Offenen Brief (siehe Textauszug) an das Hessische Sozialministerium verfasst.
Textauszug:
„Sehr geehrte Frau Ministerin Lautenschläger,
mir liegt eine Einladung Ihres Hauses zur Tagung „Kinderschutz und Kindeswohl im Sorge- und Umgangsrecht“ in Frankfurt vor, die Zweifel aufwirft, ob die CDU noch zur gemeinsamen elterlichen Sorge gerade auch nach der Scheidung steht.
Dem Programm entnehme ich, daß die Tagung im Januar im Wesentlichen von Frauen getragen wird, die nicht nur schon 1998 die gemeinsame Sorge bekämpften, sondern die in ihren Veröffentlichungen eine privat motivierte Feindseligkeit gegen Männer erkennen lassen, die in die Familienpolitik hingetragen werden soll.
Dem Programm entnehme ich des Weiteren, dass Meinungsvielfalt – sprich gendermainstreaming – vereitelt werden soll. Augenscheinlich sind keine Männer von professionellem, wissenschaftlichem oder familienpolitischem Gewicht, vor allem nicht mit konkurrierenden Politikvorstellungen eingeladen. Vieles spricht dafür, dass die Veranstaltung persönlichen familien- und männerfeindlichen Absichten Narrenfreiheit bieten soll, damit Kindern nach der Scheidung die Väter auf Verlangen der Exfrauen entfremdet werden können. Gebetsmühlenhaft wird das mit der Floskel von der Gewalttätigkeit der Väter begründet. Wie sieht es jedoch in Wirklichkeit mit der Gewalt in Scheidungssituationen aus?….
…Ihre Finanzierung der Frankfurter Tagung, an der auch das Bundesjustizministerium sich beteiligt, ist ohne Wenn und Aber ein politischer Beitrag zur feindseligen Polarisierung wie Vergiftung der Beziehungen zwischen Männern und Frauen….“
Solche Kongresse sind wichtig: Sie klären die Fronten.
Liste der ReferentInnen:
In der Liste sind die Namen der ReferenInnen und Mitwirkenden aufgelistet, die nach Ausweis des Kongress-Flyers die Intention der Veranstalter öffentlich vertreten. Die Zusammenstellung spricht für sich, wobei die Funktion und Institution den eigentlichen Informationsgehalt bestimmt.
Die Gewichtung der Geschlechter spielt offensichtlich eine wesentliche Rolle. Dass der VAMV und die Vertreterinnen der Frauenhäuser und der Frauen-helfen-Frauen-Szene Partikularinteressen vertreten, liegt in der Natur der Sache. Es wird aber deutlich, dass einseitige frauenzentrierte Positionen auch bei Staatsanwaltschaften und in Familiengerichten beheimatet sind und Jugendämter getarnte Mütterämter sein können.
Der Kongress selbst hat gezeigt, dass nicht alle ReferentInnen in einen Topf geworfen werden können. Von ideologisch determinierten Beton-Feministinnen, deren Redeschwall selbst im handverlesenen Auditorium auch hin und wieder Grummen auslöste bis zu eher wissenschaftlich offeneren Referentinnen war schon eine gewisse Bandbreite auszumachen.
Prof. Dr. Margrit Brückner (FH Ffm)
Prof. Dr. Sibylla Flügge (FH Ffm)
Prof. Dr. Ludwig Salgo (FH Ffm)
Prof. Dr. Maud Zitelmann (FH Ffm)
Dr. Kerima Kostka (Uni Ffm) – Entgegnung von Franzjörg Krieg auf einen Artikel von Kostka in der FAZ vom 24.09.2003
Prof. Dr. Marianne Breithaupt (FH Landshut)
Prof. Angelika Gregor (FH Düsseldorf)
Prof. Dr. Barbara Kavemann (Kathol. FH Berlin)
Elke Ostbomk-Fischer (FH Köln)
Dr. Uta Enders-Dragässer (Gesellschaft für sozialwissenschaftliche Frauenforschung Ffm)
Dr. Christa Mulack (Pädagogin, Religionswissenschaftlerin)
Dr. Jörg Fichtner (Diplom-Psychologe, München)
Andrea Brebeck (Diplom-Soziologin, Hamburg)
Sabine Heinke (Rin AG Bremen)
Tanja Fauth-Engel (Rin AG Saarbrücken)
Dagmar Freudenberg (Staatsanwältin Göttingen, Deutscher Juristinnenbund)
Erika Schreiber (RAin Berlin)
Mareike Sander (RAin Ffm)
Gitta Kitz-Trautmann (RAin Braunatal)
Cornelia Strasser (RAin München)
Edith Schwab (RAin, VAMV Bundesvorsitzende)
Sabine Schutter (VAMV-Bundesverband)
Dr. Susanne Heynen (JA Karlsruhe und Kinderbüro Karlsruhe)
Ilona Friedrich (JA Werra-Meißner-Kreis)
Cornelia Lohmeier (Gleichstellungsstelle München)
Dr. Anita Heiliger (Deutsches Jugendinstitut, kofra e.V.)
Dr. Susanne Nothhafft (Deutsches Jugendinstitut München, Deutscher Juristinnenbund)
Eva-K. Hack (ZIF, Frauenhaus Kassel)
Sibylle Stotz (Frauenhaus München)
Juliana Vießmann (Frauenhaus Rostock)
Simone Holler (Frauenhaus Ffm, LAG Hessen)
Tanja Brückmann (Frauenhaus Kassel)
Ortrud Glowatzki (Frauenhaus Lüchow Dannenberg)
Beate Schädler (Frauenhaus Neuruppin)
Andrea Schintze (Frauenhaus Pinneberg)
Gisela Bojer (Notruf und Frauenberatungsstelle Bad Oldesloe)
Marion Steffens (Frauenberatungsstellen Witten)
Traudl Wischnewski (Frauen helfen Frauen Starnberg)
Kerstin Runkel (Muki Bonn)
Ursula Enders (Zartbitter Köln)
Beshid Najafi (Agisra Köln)
Ulrike Kreyssig (BIG-Interventionszentrale Berlin)
Norbert Struck (Paritätischer Wohlfahrtsverband Berlin)
Einschätzung eines Kongressteilnehmers:
„Die Meinungsvielfalt in Person von Frau Prof. Kavemann saß nur wenige Meter vom Podium weg, aber eben nicht dabei. Sie hatte am ersten Tag einen eher differenzierten Vortrag gehalten, ist in „ihrem“ Forum wohl durch die Bildung von Untergruppen ausgebremst worden und hat nach der Verlesung der „Thesen“ vergeblich um Wortmeldung gebeten. In der Fragerunde zum Schluss hat sie sich aber auch nicht mehr zu Wort gemeldet und ist vorzeitig gegangen.“