Stellungnahme des Jugendamtes zur Fortdauer der Heimunterbringung des Kindes
Gemäß der fachlichen Einschätzung des Kreisjugendamtes ist eine Änderung der sorgerechtseinschränkenden Maßnahme im Fall des 14-jährigen Kindes Daniela zum aktuellen Zeitpunkt nicht zu veranlassen. Die Sorgerechtsmaßnahme wird weiterhin als pädagogisch notwendig und geeignet erachtet, um das Kindeswohl sicherzustellen.
Die bedingungslose Fürsorge gegenüber ihrer Mutter kann Daniela nicht ablegen und sieht sich stets in der Verantwortung, sich zu ändern, um in den mütterlichen Haushalt zurückkehren zu dürfen. Es gelinge ihr weiterhin nicht, sich den Themen und Problemen ihrer Eltern zu entziehen und sich dahingehend klar abzugrenzen oder die Rolle des Kindes einzunehmen. Hierbei sind die Blickwinkel ihrerseits, wie dies durch ihre Eltern umgesetzt wird, sehr einseitig geprägt und durch unterschwellige Anmerkungen beziehungsweise Kritik gegenüber ihrem Vater gekennzeichnet. Der Loyalitätskonflikt zugunsten ihrer Mutter besteht weiterhin in einem ausgeprägten Maß und ermöglicht es ihr nicht, Entscheidungen zu treffen, die alleinig ihrem Wohle entsprechen oder für ihre weitere persönliche Entwicklung geeigneter wären.
Der innigste Wunsch, wieder bei der Mutter leben zu dürfen, prägt wieder viele Bereiche ihres Alltages und hemmen dahingehend ihre Bereitschaft zur Mitwirkung. Gemäß Einschätzung des Jugendamtes sei es wichtig, das Daniela lerne, sich durch den gewonnenen Abstand der letzten zwei Jahre mit dem symbiotischen Beziehungsgefüge zu ihrer Mutter intensiver auseinanderzusetzten und wenn möglich, perspektivisch einen gesunden Abstand aufbaue sowie die Beziehung auf ihrem Mutter-Tochter-Verhältnis einzuordnen, in dem sie die Rolle der Tochter einnimmt und nicht die Verantwortung trägt. Es entwickelte sich daraus eine dem Alter nicht mehr angemessene symbiotische Beziehung zwischen Daniela und ihrer Mutter und führte zu einer teilweise pathologischen Ablehnung des Vaters.
Auf Grund der obendrein noch bestehen emotionalen und zwanghaften Abhängigkeit zur Mutter und einer nicht erfolgten Abgrenzung zu den Elternthematiken wäre bei der Rückübertragung der elterlichen Sorge und einer damit einhergehenden Rückführung in den mütterlichen Haushalt eine erneute Gefährdung des Kindeswohls zu befürchten.
Ziel der Aufrechterhaltung der Ergänzungspflegschaft und eine damit einhergehende stationäre Unterbringung in einer Wohngruppe, gem. § 27 i.V.m. § 34 SGB VIII ist, dass Daniela die Chance gegeben wird, die Entwicklungsdefizite, welche sie in vielen Bereichen offeriert, aufzuarbeiten und die Symbiose mit ihrer Mutter in ein ausgewogenes, altersgerechtes sowie angemessenes Verhältnis zu setzen.
Insbesondere der Antrag seitens der Mutter auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht offerierte, wie konfliktbehaftet das Verhältnis weiterhin ist und verdeutlicht ihre mangelnde Bereitschaft, im Sinne für Daniela, auf die Diskreditierung des Vaters zu verzichten.
Kommentar
Wenn jedes Jugendamt in jedem Fall von symbiotischer Beziehung des Kindes zur Mutter oder in jedem Fall eines Antrages einer Mutter auf das Alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht so reagieren würde, müssten schlagartig Zigtausende von Kindern mehr ins Kinderheim.
Ich bin an Kommentaren von euch auf meine Mailadresse krieg@vafk-karlsruhe.de interessiert.