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Gewalt Gewalt von Frauen Gewaltschutzgesetz Menschenrechtswidrigkeit

Fußfessel und co

by Franzjoerg Krieg / 18. November 2025

Die seit einigen Jahre grassierende Wutwelle in Sachen GEWALT der organisierten und ideologisierten Frauenliga in Deutschland – eingebunden in eine weltweite, bandenkriminalitätsmäßig organisierte Offensive radikaler Frauenverbände – hat in ihren Auswüchsen wieder einmal die Legislative erreicht und lässt Gewalt-Phantasien – ausschließlich gegen Männer – aufploppen.
Führerscheinentzug und elektronische Fussfessel sind Reizbegriffe dieser Initiative.

Informationen zur Gesetzesinitiative HIER

Der VAfK kommentiert den Gesetzesentwurf:

 

REGIERUNGSVORENTWURF ZUM GEWALTSCHUTZ GEFÄHRDET KINDERRECHTE

Der Väteraufbruch für Kinder e.V. (VAfK) warnt vor erheblichen Risiken durch den Regierungsvorentwurf zur Einführung einer elektronischen Fußfessel und Täterprogrammen im Familienrecht. Die geplanten Änderungen würden zu einer gefährlichen Vermischung von Familien- und Strafrecht führen und könnten den Kontakt von Kindern zu ihren Eltern ohne ausreichende rechtliche Grundlage massiv beeinträchtigen.

„Dieser Entwurf überspannt den Bogen“, erklärt Bundesvorstandsmitglied Christoph Köpernick. „Familienrichter sollen künftig de facto strafrechtliche Entscheidungen treffen, obwohl sie weder die erforderlichen Ermittlungsmöglichkeiten haben noch die dafür notwendigen Kenntnisse nachweisen müssen.“

Kinder drohen zum Objekt strafrechtlicher Maßnahmen zu werden

Nach Einschätzung des VAfK erhöht der Entwurf das Risiko, dass Kinder infolge verfahrenstaktischer Gewaltvorwürfe den Kontakt zu einem Elternteil verlieren. Die eilige Stellungnahme – noch vor der Sitzung des Bundeskabinetts am 19.11.2025 – verweist darauf, dass auch unbegründete oder rein elternbezogene Vorwürfe in Trennungskonflikten bereits heute häufig vorkommen und Familiengerichte damit überfordert sind.

Besonders kritisch sieht der Verband, dass Konflikte zwischen den Eltern, die das Kind nicht miterlebt hat, zu Kontaktabbrüchen führen können. „Die Beziehung eines Elternteils zum Kind muss im Zweifel völlig unabhängig vom Verhältnis der Eltern untereinander sein“, so der VAfK. Kinder dürften nicht zum Proxy elterlicher Konflikte werden.

Unzulässige Therapieauflagen im Umgangsrecht und verfassungsrechtliche Probleme

Der Entwurf ermögliche über § 1684 BGB-E unzulässige Therapieauflagen gegen einen Elternteil im Umgangsverfahren. Dies widerspreche der ganz herrschenden Rechtsprechung und dem engen verfassungsrechtlichen Rahmen für Eingriffe in das Elternrecht.

Täterprogramme könnten in Umgangsverfahren hineingezogen werden, obwohl diese in erster Linie auf die Verhinderung von Gewalt in Paarbeziehungen ausgerichtet sind. „Wir halten den Entwurf für widersinnig, da dies nichts mit der Eltern-Kind-Beziehung zu tun hat, insbesondere nicht, wenn die Eltern kein Paar mehr sind“, betont der VAfK.

Elektronische Fußfessel gehört ins Strafrecht und nicht ins Familiengericht

Grundsätzlich befürwortet der Verband die elektronische Aufenthaltsüberwachung als Instrument.

Die Anordnung müsse jedoch dem Strafgericht vorbehalten bleiben. Nur so bleibe der notwendige Abstand zwischen Strafrecht (Ermittlung, Beweis, Strafmaß) und Familienrecht (Bindungserhaltung, Kindeswohl) gewahrt.

Eine Zuständigkeit des Familiengerichts führe hingegen zu einer Ausweitung der ohnehin überlasteten Familiengerichte, längeren Verfahren und richterlichen Doppelrollen.

Schieflage: psychische Gewalt und Falschbeschuldigungen bleiben ausgeblendet

Der VAfK kritisiert zudem, dass der Entwurf Gewalt einseitig versteht. Psychische Gewalt, verfahrenstaktische Falschbeschuldigungen und entfremdendes Verhalten würden nicht berücksichtigt, obwohl diese Gewaltformen für Kinder ebenso gravierende Folgen hätten.

Fazit: Entwurf gefährdet Grundrechte und das Ultima-Ratio-Prinzip

Aus Sicht des VAfK verstößt der Entwurf gegen das Bestimmtheitsgebot und führt zu einer unzulässigen strafrechtlichen Instrumentalisierung des Umgangsrechts.

Der Verband lehnt insbesondere die entworfenen Änderungen des § 1684 BGB ab und verweist auf bereits bestehende rechtliche Möglichkeiten sowie das Strafrecht.

 

Soweit die offizielle Stellungnahme des VAfK.

Diese ist für einen Bundesverband wohl angemessen.
Für Bürgerinnen und Bürger steckt diese Stellungnahme aber voller taktischer Rücksichtnahmen und Auslassungen, die für einen Verband wohl angeraten sind, um nicht sofort reißerischen Angriffen der gewaltbereiten Frauenligen ausgesetzt zu sein.

Ich muss diese Vorsicht aber nicht walten lassen, bin unabhängig und habe mir meinen Freiheitsspielraum in Jahrzehnten hart erarbeitet.
Jedes politische Mobbing gegen mich stärkt mich nur weiter.
So kann ich einige weitere Anmerkungen machen.

Vorher möchte ich aber eine Politikerin zitieren, mit der ich im Gespräch war. Sie meinte:
„Heute ist jeder Unsinn ins Parlament zu bekommen. Du musst nur einigermaßen geschickt die Vokabel FRAUEN einbauen.“
Es gibt inzwischen Personen im schmutzigen Geschäft der Politik, die genau wissen, mit welcher Arroganz, Snobismus und Ignoranz sich gerade Frauen in der Politik gebärden und die die Obszönität dahinter erkennen. Auch und gerade Frauen in der Politik sehen das.

Nun zu meinen Bemerkungen

Ja, es gibt Gewalt.
Ja, es gibt Gewalt von Männern.
ABER:
Die Kriminalstatistiken zum geschlechterdifferenzierten Gewaltverhalten geben inzwischen im Hellfeldbereich 20 – 30% Gewalt von Frauen zu.
Das bedeutet:

* Wir brauchen auch 100 „autonome“ Männerhäuser
* Wir brauchen ein Viertel Platzverweise gegen gewalttätige Frauen und Mütter
* Wir brauchen nach der Einführung auch ein Viertel Fußfesseln für Frauen und Mütter

UND:

Wir brauchen eine ergänzte Definition von GEWALT.
ALLE typischen gewalttätigen Schandtaten von Frauen und Müttern sind aus dem Gewaltbegriff ausgenommen:
* Kindesentzug auf große Entfernungen innerhalb das Landes
* Umgangsboykott
* Instrumentalisierung des Kindes von sich als „Kindesbesitzende“ gebärdenden Müttern gegen den Vater
* Mobbing, Kontrolle, Erniedrigung und beständige Provokationen von gewaltbereiten Frauen gegen Männer
* Falschbeschuldigungen in Sachen Gewaltschutzgesetz oder Sexuellem Missbrauch von Frauen gegen Männer
* Missbrauch des Frauenhauses durch gewalttätige Frauen und Mütter

Die Liste ließe sich beliebig weiterführen.
ALLE diese Gewalthandlungen müssen einbezogen werden.

Der VAfK ist in seiner Geschichte seit 1988 mit diesen Ferkeleien von Müttern konfrontiert.
Es gibt aber OFFIZIELL von Seiten des Bundesverbandes dazu keine Statistik, obwohl wir die Einzigen sind, die damit beständig konfrontiert werden und bei denen die Problematik täglich aufläuft.
Diese Statistik habe ich deshalb selbst gemacht.
Für jemand, der dafür sehr konsequent und fleißig sein muss und nicht bezahlt wird, ist das natürlich ein Aufwand, den niemand einfordern kann. So etwas kann nur freiwillig geleistet werden.

Es müssen also für die staatliche Konsequenz nach Gewalthandlungen zwei Tabus abgeschafft werden:
* Auch Frauen sind Täterinnen
* Auch Handlungen von Müttern können Gewalthandlungen sein.

DANN ERST könnt ihr die Fussfessel einführen.
Auch ich würde dann darauf bestehen!
Alles davor ist menschenrechtswidrig!

Die Frauenrechtlerinnen betonen immer wieder, wie super gut das in Spanien funktionieren würde.
Schauen wir also kurz nach Spanien…

Häusliche Gewalt in Spanien 2024 – Betroffene Opfer
* 39,4% Männer, 60,6% Frauen

Häusliche Gewalt in Spanien 2024 – Vorsichtsmaßnahmen gegen Tatpersonen in Fällen häuslicher Gewalt
* 69,8 % dieser Maßnahmen betrafen Männer und 30,2 % Frauen.
* 0 Fussfesseln für Frauen, 3348 Fußfesseln für Männer

Opfer und angezeigte Personen bei geschlechtsspezifischer Gewalt und häuslicher Gewalt
* in Spanien können nur Frauen und Minderjährige beider Geschlechter „Opfer geschlechtsspezifischer Gewalt“ sein, Männer sind hiervon per Definition ausgeschlossen
* Es werden somit keine Daten zu Männern als Betroffene von geschlechtsspezifischer Gewalt erfasst, ausgewertet und veröffentlicht

https://www.ine.es/dyngs/Prensa/EVDVG2024.htm

GewaltschutzgesetzMütterzentrierungVaterentsorgungVäterverachtung
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