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Elternpartnerschaft Familienrechtspraxis Innovationen Trennungs-Ideologie Verantwortung der Politik

Familienrechtliche Innovationen – 1

by Franzjoerg Krieg / 15. Juli 2026

Mit den beiden Artikeln
https://vater.franzjoerg.de/zukunftsgerichtet/
und
https://vater.franzjoerg.de/plaedoyer-fuer-eine-neustrukturierung-der-jugendaemter/

habe ich schon neue Wege angedacht, die ich in dieser Folge von Aufsätzen weiterführen möchte.

 

Grundsätzliche Gedanken zu einer neuen Regelung des Trennungsablaufes mit Kindern

In Deutschland muss bei Scheidungen in der Regel das Trennungsjahr eingehalten werden.

In Dänemark wird die Trennung ohne „Bedenkzeit“ durch eine Übereinkunft der Eltern zur Regelung aller kindschaftsrechtlichen Voraussetzungen erleichtert.

Wir müssen trennen zwischen der Lebensorganisationsform Ehe mit deren Folgen inklusive deren Auflösung und den Regelungen für vorhandene Kinder.

Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft kann jederzeit folgenlos eingegangen und wieder aufgelöst werden, weil es keine gesetzlichen Folgen gibt.

Sind aber Kinder vorhanden, müssen die Folgen einer Trennung der Eltern auch im Fall einer nichtehelichen Gemeinschaft geregelt werden, weil dies Konsequenzen im Hinblick auf einen Regelungsbedarf bezüglich dieser Kinder hat.

Wir müssen also generell trennen zwischen den Folgen der Organisationsform Ehe und den Folgen der Anwesenheit von Kindern. Um das richtig zu machen, dürfen wir Kinder nicht einfach als Ausweitung der Organisationsform Ehe sehen, sondern mit der Geburt bzw. der Adoption eines Kindes müssen ALLE dazugehörenden Bedingungen geregelt werden, unabhängig von der Organisationsform der Beziehung.

In Dänemark wird dies gerichtlich durch die Trennung einer Lebensgemeinschaft und davon unabhängig durch die Regelungen nach dem „Elternverantwortungsgesetz“ umgesetzt.

Und diese zu regelnden Parameter dürfen eben nicht nur das Sorgerecht betreffen.
Sie müssen ebenfalls die Aufteilung von Erwerbsarbeit und Familienarbeit sowie die Aufteilung der Betreuung der Kinder betreffen. Davon abhängig ist dann auch der Unterhalt zu regeln.

Seit Mädchen die Gewinnerinnen unseres Schulsystems sind, muss allgemein von der Selbstverantwortlichkeit jeder erwachsenen Person für die Gestaltung des eigenen Lebensbedarfs ausgegangen werden.
Mutterschaft darf nicht mehr als Alternative zur Einkommensgenerierung über fremdbestimmte Arbeit gesehen werden können.

Die Bedingungen und Folgen von Elternschaft müssen also von den Eltern zuvor insgesamt ausgehandelt werden.

 

Berücksichtigt werden müssen dabei folgende

Grundannahmen:

1.

Jedes Elternteil ist zunächst eigenverantwortlich. Seit Mädchen die Gewinnerinnen unseres Schulsystems darstellen, haben sie auch die besseren Voraussetzungen für die spätere Generierung von Einkommen im Erwerbsleben. Beziehung oder Elternschaft darf nicht zum Einkommensmodell verkommen. Die Reproduktionsrate von 1 bis 2 Kindern (pro Frau) ist dabei als lebensbegleitender Lebensentwurf zu behandeln, der keinen Anspruch auf Alimentierung eines Elternteils durch den anderen beinhaltet. Das bedeutet natürlich auch, dass die damit verbundenen Aufgaben gemeinschaftlich erledigt werden. Ein Basisschutz für Mütter (Mutterschutz) muss natürlich gegeben sein, der fachlich fundiert und politisch ausgehandelt werden muss.

2.

Beide Eltern sind mit gleichen Rechten und Pflichten ausgestattet.
Geteilte Einkommensgenerierung für die Lebensgemeinschaft durch beide Eltern ist Pflicht.
Es gilt das Gemeinsame Sorgerecht (Elterliche Verantwortung), bestimmt durch die beiderseitige Anerkenntnis dieser Elternschaft bzw. durch die Bestätigung der Elternschaft durch einen DNA-Test, begründet mit dem Recht des Kindes auf das Wissen um seine Abstammung.

3.

Gleichwertige Aufteilung der Betreuungsarbeit, gültig bis zur Selbstständigkeit des Kindes.

 

Diese drei Punkte müssen spätestens bis zum Ablauf der ersten 6 Lebensmonate eines Kindes vertraglich zwischen den Eltern geregelt werden, weil sie dieselben Konsequenzen haben wie z.B. die Organisationsform Ehe.

Es muss auch die Möglichkeit geben, jederzeit ein „Update“ dieser Vereinbarung vor demselben Regelungsinstitut vorzunehmen.

Dabei sind auch Varianzen in den Aufteilungen möglich, die aber vorher durch Beratung erklärt und danach erst vertraglich festgeschrieben werden. Jede Elternperson muss schon im Vorfeld wissen, welche Konsequenzen sie eingegangen ist und was sie erwartet.

Die Vorbereitung auf diese Aushandlungen muss schon in der Schule über das fächerübergreifende Thema „Beziehung leben“ geleistet werden. Es gibt für alles in unserer Gesellschaft Schulungen, Befähigungsnachweise und Berechtigungsscheine. Allein das Schwierigste im Leben, die Erziehung von Kindern, wird aber behandelt wie ein unausweichliches Schicksal, das die Menschen unvorbereitet trifft und von dessen Konsequenzen sie entweder profitieren oder auch zerstört werden. Die Vorbereitung darauf muss gesamtgesellschaftliche Aufgabe sein.

Träger dieser Aushandlung von Regelungen kann eine neue Stelle im Jugendamt sein, die erst noch geschaffen werden müsste.

Dabei muss aber vorausgesetzt werden, dass das Jugendamt „grundrenoviert“ wurde.

Eine 85-90%ige Dominanz von Frauen im Jugendamt kann eine solche Aufgabe nicht erfüllen. Das Jugendamt muss geschlechterparitätisch ausgestattet sein und es darf nicht als Mütterlobbyorganisation fehlverstanden werden, wie wir das immer wieder bei der Beratung von nicht ehelichen Müttern zum Gemeinsamen Sorgerecht erleben.

Alle Differenzen zum Thema Kindschaftsrecht in dieser neuen Konzeption müssen zunächst vor einer Clearingstelle vorgetragen werden, wo versucht wird, die Anrufung eines entscheidenden Gerichtes zu verhindern und die Problematik mediativ zu lösen.

Dabei darf es keine geschlechtsbezogenen Anreize geben, die z.B. Mediation aushebeln, weil gerichtlich eine bestimmte Bevorzugung Fehlanreize liefert.

Voraussetzungen dafür müssen wiederum die Eigenverantwortlichkeit jedes Elternteils und die gleiche Verteilung von Rechten und Pflichten unter Vätern und Müttern sein.

Prioritär dabei ist tatsächlich das „Wohl des Kindes“ (Best interest of the child) und nicht das (versteckte bzw. getarnte) Wohl eines Elternteils.

Familienrecht
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