Ein Beleg aus dem Jahr 2007
Vorgeschichte
Die Partnerin LR des Vaters OR betrieb monatelang eine außereheliche Beziehung mit dem Nachbarn AAM, von der OR Anfang Februar 2004 erfuhr.
Die darauf folgende Ehekrise mit den daraus resultierenden Auseinandersetzungen führte am 12.01.2006 zu einer Gewalthandlung des Herrn AAM gegen OR, die ihn für 2 Wochen ins Krankenhaus brachte, 3 Monate Berufsunfähigkeit erzeugte, ihn den Job kostete und am 20.04.2006 zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Gewalttäters führte. Die Situation danach wurde weitgehend dadurch bestimmt, dass das Drohpotenzial der Gegenseite im Gefolge der schwerwiegenden Gewalthandlung des Herrn AAM aufrecht erhalten wurde.
Während des Krankenhausaufenthaltes von OR zog seine Frau aus der ehelichen Wohnung aus und entzog das gemeinsame Kind aus der vertrauten Umgebung in die Wohnung des durch eine rechtskräftige Verurteilung als Gewalttäter erkannten Herrn AAM.
An Pfingsten 2006 berichtete der Sohn S seinem Vater von Gewaltaktionen des Herrn AAM gegen ihn.
Am 05.07.2006 zeichnete S allein und unbeeinflusst Darstellungen, die im Hinblick auf einen möglichen sexuellen Missbrauch zumindest als zweideutig erkannt werden müssen (Phallus, der von ihm als „Schmetterling“ bezeichnet wurde) und eine Szene, in der er von Herrn AAM – nach Aussage des Sohnes – an den Haaren gezogen wird.
Im August 2006 berichtete S, dass er Herrn AAM „an den Pipi gefasst hätte“. Dies untermalte er mit einer Geste der offenen und nach oben zugreifenden Hand.
Vor diesem Hintergrund gewannen die Zeichnungen von S eine neue Dimension, was OR als besorgter und sorgeberechtigter Vater vor dem Hintergrund seiner dokumentierten und abgeurteilten Gewalterfahrung mit Herrn AAM ernst nehmen musste.
Sowohl das Jugendamt als auch ein Richter vom Familiengericht Bruchsal, denen er seine Besorgnis schilderte, empfahlen ihm eine Anzeige bzw. eine schriftliche Nieder- und Offenlegung der zur Verfügung stehenden Fakten.
Auf diese Offenlegung hin handelte eine Richterin des Amtsgerichts in B:
Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:
Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 02.11.2006 riefen Sie vermutlich von Ihrer Wohnung in B aus – bei der Außenstelle Bruchsal des Kreisjugendamts Karlsruhe an und teilten dort wider besseres Wissen mit, daß AAM Ihr Kind S körperlich mißhandelt und sexuell belästigt. Dabei wußten Sie, daß dies nicht der Wahrheit entsprach. Ihrer vorgefaßten Absicht entsprechend wurde unter dem Eindruck Ihrer Vorwürfe durch das Jugendamt ein Hausbesuch durchgeführt und der Sachverhalt überprüft, wobei das Jugendamt darauf bestand, daß AAM ebenfalls anwesend ist.
Sie werden daher beschuldigt,
bei einer Behörde wider besseres Wissen eine Behauptung tatsächlicher Art aufgestellt zu haben, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen eine andere Person herbeizufuhren,
strafbar als
Vergehen der falschen Verdächtigung gemäß § 164 II StGB.
Beweismittel:
Zeugen
- AAM
- LR, ebenda
- Herr H, Landratsamt Karlsruhe, Außenstelle Bruchsal, Jugendamt
- PHK H, Polizeirevier B
Urkunden
- Bundeszentralregisterauszug, vor As. 1
- Jugendamtbericht vom 02.11.2006, As. 19 ff.
- Strafantrag, As. 7
Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verhängt.
Der Tagessatz wird auf 20,– EUR festgesetzt.
Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 1.000,– EUR.
Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Vater OR konnte das nicht einfach hinnehmen und reagierte am 31.03.2007 mit einem Einspruch:
An das
Amtsgericht B
31.03.2007
Aktenzeichen: 2 Cs 160 Js 3338/07
Einspruch gegen den Strafbefehl vom 21.03.2007, übersandt mit Anschreiben vom 22.03.2007
Oben bezeichneter Strafbefehl konnte von mir erst zur Kenntnis genommen werden, nachdem ich am 27.03.2007 aus einer stationären Rehamaßnahme entlassen wurde. Diese wurde nötig, weil ich infolge der ungemein belastenden Umstände des Auszuges meiner Frau unter Mitnahme unseres Sohnes erkrankte.
Trotz der dadurch verkürzten Reaktionszeit für einen Einspruch erfolgt dieser im Rahmen der gesetzten Frist.
Im Strafbefehl wird behauptet, ich hätte
- „wider besseres Wissen“ gehandelt
- gewusst, „dass dies nicht der Wahrheit entsprach“
- damit eine „vorgefaßte Absicht“ verfolgt
- „wider besseres Wissen eine Behauptung tatsächlicher Art aufgestellt“.
Diese aus den tatsächlichen Vorgängen nicht ableitbaren Behauptungen werden als Grund benutzt, mir ein Vergehen der falschen Verdächtigung gemäß § 164 II StGB vorzuwerfen und mich zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen a’ 20 € zu verurteilen.
Ich muss gegen diesen Strafbefehl Einspruch erheben.
Dieser Einspruch richtet sich gegen
- die in der Begründung aufgeführten und nicht den tatsächlichen Abläufen entsprechenden Behauptungen und
- gegen ein Verfahren von Staatsanwaltschaft und Gericht in dieser Angelegenheit, das eine tiefe Rechtsunsicherheit in der geschlechtsspezifischen Behandlung von Frauen und Männern aufzeigt und den Schluss zulässt, dass Frauen pauschal bevorzugt und Männer pauschal diskriminiert werden.
Zur Erläuterung zunächst eine Schilderung der Vorgeschichte:
In der ersten Februarwoche 2004 musste ich erfahren, dass meine Frau schon seit Monaten eine außereheliche Beziehung zu unserem Nachbarn Herrn AAM pflegt.
Die darauf folgende Ehekrise mit den daraus resultierenden Auseinandersetzungen führte am 12.01.2006 zur einer Gewalthandlung des Herrn AAM gegen mich, die mich für 2 Wochen ins Krankenhaus brachte, 3 Monate Berufsunfähigkeit erzeugte, mich den Job kostete und am 20.04.2006 zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Gewalttäters führte. Die Situation danach wurde weitgehend dadurch bestimmt, dass das Drohpotenzial der Gegenseite im Gefolge der schwerwiegenden Gewalthandlung des Herrn AAM aufrecht erhalten wurde.
Während meines Krankenhausaufenthaltes zog meine Frau aus der ehelichen Wohnung aus und entzog unser Kind aus der vertrauten Umgebung in die Wohnung des durch eine rechtskräftige Verurteilung als Gewalttäter erkannten Herrn AAM.
An Pfingsten 2006 berichtete mir mein Sohn S von Gewaltaktionen des Herrn AAM gegen ihn.
Am 05.07.2006 zeichnete S allein und unbeeinflusst Darstellungen, die im Hinblick auf einen möglichen sexuellen Missbrauch zumindest als zweideutig erkannt werden müssen (Phallus, der von ihm als „Schmetterling“ bezeichnet wurde) und eine Szene, in der er von Herrn AAM – nach Aussage meines Sohnes – an den Haaren gezogen wird.
Im August 2006 berichtete S, dass er Herrn AAM „an den Pipi gefasst hätte“. Dies untermalte er mit einer Geste der offenen und nach oben zugreifenden Hand.
Vor diesem Hintergrund gewannen die Zeichnungen von S eine neue Dimension, was ich als besorgter und sorgeberechtigter Vater vor dem Hintergrund meiner dokumentierten und abgeurteilten Gewalterfahrung mit Herrn AAM ernst nehmen musste.
Sowohl das Jugendamt als auch ein Richter vom Familiengericht Bruchsal, denen ich meine Besorgnis schilderte, empfahlen mir eine Anzeige bzw. eine schriftliche Nieder- und Offenlegung der mir zur Verfügung stehenden Fakten.
Vor dem Hintergrund dieser Faktenlage muss der Darstellung von Richterin G mit Entschiedenheit begegnet werden.
Selbst bei Annahme einer Fahrlässigkeit bei der Äußerung meiner begründeten Befürchtungen wäre eine Verurteilung nach Kenntnis aller im Großraum Karlsruhe entschiedenen Strafverfahren wegen „Vergehens der falschen Verdächtigung“, „Vortäuschung einer Straftat“, „Verleumdung“, etc. in Sachen sexueller Missbrauch, nicht zu erwarten.
Mir sind genügend Fälle bekannt, in denen ein entsprechender Strafantrag gegen eine Mutter selbst dann eingestellt wurde, wenn der Mutter nachgewiesen werden konnte, dass sie den Vater bewusst mit einer unwahren Behauptung schädigen wollte.
In diesem Zusammenhang kommt dieser ungewöhnlich harten Verurteilung eine gesellschaftspolitische Bedeutung zu, für die eine öffentliche Diskussion dringend geboten erscheint.
Ich bin ebenfalls der Überzeugung, dass der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eine fürchterliche Verdächtigung darstellt, die nur bei nachweisbarer Begründung geäußert werden darf, welche in meinem Fall gegeben ist. Ich werde im Hauptverfahren die Zeichnungen meines Sohnes vom 05.07.2006 vorlegen.
Wenn es darum geht, eine Mutter von einer möglichen Bedrohung durch eine Verantwortungsübernahme im Sinne des § 164 II StGB zu bewahren, werden regelmäßig Begründungen getextet, die eine Abweisung des Strafantrages durch die Staatsanwaltschaft zwingend erscheinen lassen.
Ich zitiere aus der Abweisung einer Verfahrenseinleitung gegen eine Mutter durch Oberstaatsanwalt Sch von der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 29.11.2005:
„Gerade beim Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern ist eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB in den allermeisten Fällen nicht gegeben oder zumindest nicht erweislich, da, wie hier, keine unmittelbar tatbezogenen Fakten geschildert werden, sondern nur mitteilbare, die aus der subjektiven Sicht eines Zeugen auf eine Tatbegehung schließen lassen. Solche Bekundungen aus subjektiver Sicht, die einen Schluß zulassen, erfüllen aber nicht das Tatbestandsmerkmal „wider besseres Wissen“, mag die Schlussfolgerung objektiv auch fernliegend, überzogen oder böswillig erscheinen.“
Wenn man diese Formulierung in einem Fall, wo nachgewiesen werden konnte, dass ein sexuell übergriffiges Verhalten des Vaters nicht stattgefunden haben konnte, benutzt wurde, um die betreffende Mutter straffrei zu halten, so hätte das Verfahren gegen mich selbstverständlich eingestellt werden müssen.
Dass eine Richterin entgegen der sonst üblichen Vorgehens- und Begründungsweise in meinem Fall aber zu einer solch überzogenen Strafe greift, stellt nicht mehr nur ein juristisches Problem, sondern darüber hinaus ein Phänomen von gesellschaftspolitischer Bedeutung dar.
Selbst wenn im Hauptverfahren entschieden werden sollte, dass Richterin G eine zweifelsfreie Entscheidung getroffen hätte, dürfte die Eintreibung von 1000 € Strafe nur durch eine spektakuläre Inhaftierung möglich sein.
Ich wurde in Folge der ungeheuerlichen Vorkommnisse in diesem Trennungsfall arbeitslos und lebe zur Zeit von einem Tagessatz von ca. 16 €, den ich von der Krankenkasse erhalte.
Die Richterin G hat auf diesen Einspruch hin ihren Strafantrag zurückgezogen.
Bald nach diesem Vorkommnis wurde Richterin G in den Stab des BVerfG berufen, wo sie Anträge an das BVerfG sichtet und vorbewertet.
Wenn sich eine Richterin mit der Diskriminierung von Vätern auszeichnet, ist sie genau das, was das BVerfG an Kompetenz braucht?