GASTBEITRAG
Josef A. Mohr
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, München
Dieses Referat wurde beim FAMILIENKONGRESS des VAfK am 12.10.2024 in Hannover gehalten.
Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 1 BvR 1076/23.
Hinweis:
Der Vortrag betrifft nur die manipulativ induzierte Eltern-Kind-Entfremdung
Am 23.05.2024 hatten wir zurecht die 75-Jahrfeier der Verabschiedung des Grundgesetzes, GG, aus dem Jahr 1949 begangen. Im Grundgesetz ist auch das Bundesverfassungsgericht, BVerfG, verankert, Art. 93, 94 GG. Die ersten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts wurden am 09.09.1951 getroffen.
Seitdem haben die Richter des BVerfGs zahlreiche wegweisende Entscheidungen getroffen, wie z.B. die Entscheidung zur Gleichstellung von Mann und Frau vom 18.12.1953, die zum Gleichberechtigungsgesetz führte, das am 01.07.1958 in Kraft trat. Es gab aber auch Entscheidungen, die wir nicht nachvollziehen können und die nach Auffassung vieler Bürger die Institution des Bundesverfassungsgerichts beschädigen. Dazu gehören die Ausführungen in der Entscheidung vom 17.11.2023, mit der wir uns hier beschäftigen. Es handelt sich um den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17.11.2023, 1 BvR 1076/23. Ganz am Ende dieser Entscheidung haben die Richter des BVerfGs Folgendes ausgeführt:
Rn. 34:
„dd) Die Entscheidung stellt sich derzeit auch nicht aus anderen Gründen einfachrechtlich als zutreffend dar. Mit der vom Oberlandesgericht herangezogenen Eltern-Kind-Entfremdung wird auf das überkommene und fachwissenschaftlich als widerlegt geltende Konzept des sogenannten Parental Alienation Syndrom (kurz PAS) zurückgegriffen. Das genügt als hinreichend tragfähige Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung nicht. Soweit ersichtlich besteht nach derzeitigem Stand der Fachwissenschaft kein empirischer Beleg für eine elterliche Manipulation bei kindlicher Ablehnung des anderen Elternteils oder für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des angeblich manipulierenden Elternteils (vgl. umfassend Zimmermann/ Fichtner/Walper/Lux/ Kindler, in: ZKJ 2023, S. 43 ff., und dies. in: ZKJ 2023, S. 83 ff.).“
Unterschrieben ist die Entscheidung von den Richtern
Ott, Radtke, Wolff
Die hier zitierten Behauptungen der BVerfG-Richter sorgen seit dem Erlass der Entscheidung für erhebliche Probleme in der deutschen Familiengerichtsbarkeit, wenn es um kindschaftsrechtliche Regelungen geht, also um Entscheidungen über das Sorge- und Umgangsrecht. Diese Behauptungen hätten Richter unseres höchsten deutschen Gerichts nie in die Welt setzen dürfen.
Schauen wir uns das Zitat einmal genauer an:
Da stoßen wir als erstes auf die Behauptung,
dass das OLG bei seiner Entscheidung Vorstellungen über „Eltern-Kind-Entfremdung“ im Zusammenhang mit dem Konzept des „Parental Alienation-Syndrome, PAS“, herangezogen habe.
Diese Behauptung entspricht nicht der Wahrheit. Mir liegt die Entscheidung des OLG Köln vor, die der Entscheidung des BVerfGs zugrunde lag. Sie war am 08.05.2023 in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ergangen. Ich habe sie überprüft und ich habe auch mit dem betroffenen Vater sprechen können. Anders als von den Bundesverfassungsrichtern behauptet, wurden an keiner Stelle in der OLG-Entscheidung Begriffe wie Parental Alienation Syndrome oder PAS oder auch Eltern-Kind-Entfremdung verwandt. Es gab lediglich zwei Stellen, die sich mit der „Entfremdung der Kinder“ befassen.
Das war auf S. 3 der OLG-Entscheidung die Passage
„Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 16.12.2021 im Verfahren 25 UF 42/21 (AG Köln 316 F 118/20) die Befürchtung einer gewünschten bzw. beabsichtigten Entfremdung der Kinder von dem Kindesvater durch die Kindesmutter geäußert und hierzu im Einzelnen ausgeführt.“
Und auf S. 6 der OLG-Entscheidung:
„Um einer weiteren bzw. vollständigen Entfremdung der Kinder von dem Kindesvater entgegenzuwirken, ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen jedenfalls vorläufig auf den Kindesvater zu übertragen, bis in der Hauptsache die endgültige Zuweisung des Aufenthaltsbestimmungsrechts geklärt ist.“
Diesseitige Hervorhebung durch Fettdruck.
Die Tatsache, dass die Mutter den Kontakt zum Vater der Kinder unterbunden hatte und eine Entfremdung der Kinder von ihm erzielt hatte, ist eine neutrale Feststellung in der OLG Entscheidung über die Ursachen und Folgen des mütterlichen Verhaltens. Die Mutter hatte sich zuvor immer wieder über gerichtliche Beschlüsse hinweggesetzt und u.a. angekündigt, die Kinder auch künftig nicht zum Vater zu lassen, „da die Kinder keinen Kontakt wünschten“. Diese Feststellungen der OLG-Richter sind somit kein Rückgriff auf irgendein „Konzept“.
Auch die OLG-richterliche Begründung für die vorläufige Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater, nämlich „um einer weiteren bzw. vollständigen Entfremdung der Kinder von dem Kindesvater entgegen zu wirken“, stellt keinen Rückgriff auf irgendein Konzept dar.
Der OLG-Senat hat auf S. 3 seines Beschlusses auf eine frühere Entscheidung dieses Senats vom 16.12.2021 Bezug genommen, die ebenfalls diese Familie betroffen hatte. Ich habe auch diese Entscheidung überprüft. Dort finden sich ebenfalls keine Begriffe wie Eltern-Kind-Entfremdung oder Parental Alienation Syndrome oder PAS.
Die gegenteilige Behauptung der Richter des Bundesverfassungsgerichts zum angeblichen Rückgriff des OLGs auf ein wie auch immer geartetes „Konzept“ ist damit falsch und eindeutig aus der Luft gegriffen. Die BVerfG-Richter haben bereits damit eine wahrheitswidrige Behauptung in ihrer Entscheidung aufgestellt.
Über diesen fehlenden Wahrheitsgehalt der Behauptung hinaus hätten die hier angegriffenen Behauptungen gar nicht in der Entscheidung angebracht werden dürfen, denn sie haben nichts mit dem Beschluss des OLG Köln zu tun, den das BVerfG zu überprüfen hatte.
Nun gibt es in der Rechtsprechung das Phänomen des „Obiter Dictum“, dass also etwas „beiläufig“ oder „nebenbei gesagt“ wird. Die BVerfG-Richter nutzen das nebenbei Gesagte gerne, wenn in einem Bereich bereits eine gefestigte Rechtsprechung besteht und nicht damit zu rechnen ist, dass sich in überschaubarer Zeit die Rechtsauffassung ändert, was zu neuen Verfassungsbeschwerden führen könnte. Dann besteht wahrscheinlich lange Zeit keine Möglichkeit mehr, dass sich die Richter zu Aspekten aus dem Umfeld des bereits entschiedenen Bereichs äußern. Das „nebenbei Gesagte“ bietet dann die Möglichkeit, die Rechtsauffassung der BVerfG-Richter für ähnlich gelagerte Fälle, die zukünftig auftreten könnten, schon vorab mitzuteilen.
Im vorliegenden Fall haben wir es aber nicht mit einem „nebenbei Gesagten“ zu tun. Zwar versuchten die BVerfG-Richter den Eindruck des nebenbei Gesagten zu erwecken, indem sie ausführten:
„Die Entscheidung stellt sich derzeit auch nicht aus anderen Gründen einfachrechtlich als zutreffend dar.“
Diesseitige Hervorhebung durch Fettdruck.
„Einfachrechtlich“ ist hier als Gegensatz zu „verfassungsrechtlich“ zu verstehen. Eine Überprüfung einfachrechtlicher Aspekte der fachgerichtlichen Entscheidungen nehmen die Verfassungsrichter nur vor, wenn die Fachrichter bei ihrer Anwendung des einfachen Rechts, z.B. des BGBs, die Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts nicht erkannt haben. Im vorliegenden Fall ist dies gegeben. Diese Problematik ist gerade der verfassungsrechtliche Kern der Verfassungsbeschwerde der Mutter. Sie hatte aufgrund der Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater durch das OLG Köln, die auf § 1671 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 BGB gestützt war, die Verletzung des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geltend gemacht. Er lautet: „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.“ Dagegen hätten die OLG-Richter nach Ansicht der Mutter verstoßen. Es ging in ihrer Verfassungsbeschwerde also genau um die verfassungsrechtliche Prüfung, ob die OLG-Richter die Bedeutung und Tragweite des Grundrechts Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verkannt hätten, als sie die Herausnahme der Kinder aus ihrem Haushalt angeordnet hatten. Kurz: Ein Obiter Dictum, also ein nebenbei Gesagtes, liegt hier nicht vor.
Das Gegenteil zu dem „ähnlich Gesagten“, also dem Obiter Dictum, ist die Ratio Decidendi, also der Grund, der die Entscheidung trägt. Er ist für die nachgeordneten Gerichte bindend, im Gegensatz zum Obiter Dictum.
Nun habe ich bereits oben gezeigt, dass die hier angegriffenen Behauptungen des BVerfGs keine Gründe darstellen, die seine Entscheidung tragen könnten, denn sie haben gar nichts mit dem vom OLG entschiedenen Fall zu tun, der von den BVerfG-Richtern zu überprüfen war. Dennoch verleihen die BVerfG-Richter ihrer unzutreffenden Behauptung, die OLG-Entscheidung sei auch deshalb nicht haltbar, weil das OLG angeblich auf das Konzept der Eltern-Kind-Entfremdung in Verbindung mit dem Parental Alienation Syndrome, PAS, zurückgegriffen habe, tatsachenwidrig den Anschein, es handele sich doch um angeblich tragende Gründe der BVerfG-Entscheidung.
Obwohl diesen Ausführungen des BVerfGs keinerlei Bindungswirkung zukommt, haben sie dennoch eine enorme Ausstrahlungswirkung. Viele Leute, die gegen die Erkenntnisse der Forschung zur Eltern-Kind-Entfremdung Sturm laufen, gehen momentan mit den Ausführungen des BVerfGs geradezu hausieren. Sie nutzen jede Gelegenheit, die vorliegenden Forschungsergebnisse zu Parental Alienation als vom BVerfG widerlegt zu bezeichnen.
Nachdem schon die Behauptung nicht stimmt, das OLG Köln hätte auf Eltern-Kind-Entfremdung im Zusammenhang mit dem Parental Alienation Syndrome, PAS, zurückgegriffen, stimmt auch die nächste Behauptung der BVerfG-Richter nicht,
dass es sich bei der Eltern-Kind-Entfremdung um ein angeblich überkommenes und fachwissenschaftlich als widerlegt geltendes Konzept handele.
Zunächst einmal fällt die Unkenntnis der BVerfG-Richter darüber auf, dass die ganz überwiegende Zahl der Forscher und Praktiker heute nicht mehr den Begriff „Parental Alienation Syndrome, PAS,“ benutzt, sondern lediglich den Begriff „Parental Alienation, PA“. Dies hätte den für Familiensachen zuständigen Senats-Mitgliedern des BVerfGs eigentlich lange bekannt sein müssen.
Auf die falsche Schreibweise durch die BVerfG-Richter des englischen Wortes „Syndrome“, das im Englischen ein „e“ am Ende hat, brauche ich nicht weiter einzugehen. Bei ausreichender Beschäftigung mit der Originalliteratur hätten sie dies aber eigentlich wissen müssen.
Der Zusatz „Syndrome“ wird heute deswegen weggelassen, weil er zu völlig unnützen und von der eigentlichen Problematik ablenkenden Diskussionen geführt hat. Richard A. Gardner hatte diesen Begriff 1985 eingeführt, weil er als Psychiater damit ein Syndrom bezeichnen wollte, also ein Bündel von Symptomen, die auf eine behandlungswürdige Erscheinung hinweisen. Zu diesem Bündel gehörten die von ihm festgestellten 8 Kriterien
- Kampagne der Verunglimpfung
- Schwache oder absurde Begründungen für die Herabsetzung
- Fehlende Ambivalenz
- Das Phänomen des „unabhängigen Denkers“.
- Reflexhafte Unterstützung des entfremdenden Elternteils im elterlichen Konflikt
- Abwesenheit von Schuldgefühlen wegen Grausamkeit gegenüber dem entfremdeten Elternteil und/oder dessen Ausbeutung
- Das Vorhandensein von geliehenen Szenarien
- Ausweitung der Feindseligkeit auf die Freunde und/oder die erweiterte Familie des entfremdeten Elternteils
Nach den jahrelangen diesbezüglichen Streitereien geht man in der Forschung und Fachliteratur zur Eltern-Kind-Entfremdung davon aus, dass es nicht darauf ankommt, ob die acht typischen Erscheinungsformen ein Syndrom im medizinischen Sinne darstellen. Deswegen wird heute ganz überwiegend die Bezeichnung Parental Alienation, PA, ohne den Zusatz des Syndroms in der Fachliteratur gewählt. Die Bezeichnung Parental Alienation, PAS, erscheint dann nur noch, wenn auf frühere Stellen in der Fachliteratur verwiesen wird.
Es ist bedauerlich, dass die Richter des BVerfG nicht einmal diese Entwicklung kannten. Ihr Wissen entsprach damit nicht einmal den rudimentärsten Grundlagen des Standes der wissenschaftlichen Kenntnis.
Sie behaupten aber dennoch, dass die Forschungslage zur Eltern-Kind-Entfremdung bzw. zu Parental Alienation, PA, überkommen und fachwissenschaftlich widerlegt sei. Auch das ist falsch. Es gibt weit mehr als 1.000 peer-reviewte Fachartikel der PA-Forschung und Artikel, die sich mit der PA-Forschung auseinandersetzen.
Leider kennen wir in Deutschland das System des Peer-Reviewings nicht, wie es vor allem in der nordamerikanischen Fachwelt gebräuchlich ist. Dort werden Veröffentlichungen von Studienergeb-nissen und wissenschaftliche Fachartikel von anderen, unabhängigen Wissenschaftlern auf ihren wissenschaftlichen Standard hin überprüft, ohne dass diese Überprüfer wissen, von wem die Unterlage stammt, die sie zu überprüfen haben. Dies führt zu einem Standard, der hohen wissenschaftlichen Ansprüchen genügt, und diesen Standard weisen die weit über 1.000 Fachartikel zu PA auf.
Es gibt also eine Forschungslage und eine große Anzahl fachlich überprüfter Fachliteratur zu Parental Alienation, PA. Mehrere Länder haben Parental Alienation in ihre familienrechtliche Gesetzgebung aufgenommen. Der Europäische Gerichtshof, EGMR, in Straßburg hat „Alienation“ der Kinder in mehreren Entscheidungen ausdrücklich verwandt und hat die betroffenen Staaten verurteilt, weil sie nicht oder nicht ausreichend gegen die Entfremdungsmaßnahmen eines Elternteils vorgegangen sind. Angesichts dieser Gegebenheiten ist es inakzeptabel, dass deutsche Verfassungsrichter lapidar behaupten, bei der PA-Forschung handele es sich um ein angeblich überkommenes und fachwissenschaftlich widerlegtes Konzept.
Als nächste Behauptung brachte das BVerfG,
dass „kein empirischer Beleg für eine elterliche Manipulation bei kindlicher Ablehnung des anderen Elternteils“ vorläge.
Wenn man dies in verständliches Deutsch übersetzt, wollte das BVerfG damit ausdrücken, dass nicht jede Ablehnung eines Kindes durch Manipulation eines Elternteils herbeigeführt wird.
Das ist eine Binsenweisheit, an der kein vernünftiger Mensch rütteln will. Das BVerfG bringt diese Binsenweisheit jedoch, weil die PA-Gegner seit Jahrzehnten die Behauptung aufstellen, die PA-Forschung schere alles über einen Kamm. Sie führe angeblich jede kindliche Ablehnung eines Elternteils auf eine Manipulation durch den anderen Elternteil oder sein Umfeld zurück. Das stimmt natürlich nicht. Es ist daher notwendig, an dieser Stelle noch einmal auf die Grundlagen des PA-Konzepts einzugehen:
Die PA-Gegner wollen schlichtweg nicht zur Kenntnis nehmen, dass drei Hauptkriterien für eine Annahme von PA erfüllt sein müssen, nämlich
– dass Manipulation eines Kindes vorliegt. Das muss eindeutig festgestellt werden.
– dass das Kind die Manipulation übernommen und sich zu eigen gemacht hat. Das muss eindeutig festgestellt werden.
– dass zuvor eine gute Beziehung zwischen dem abgelehnten Elternteil und dem Kind bestand, dass also keine Form von Missbrauch durch den abgelehnten Elternteil vorliegt und auch keine starke Vernachlässigung durch ihn. Auch das muss eindeutig festgestellt werden. Liegt Missbrauch oder Vernachlässigung vor, ist die Ablehnung eines Elternteils durch das Kind gerechtfertigt und eine Eltern-Kind-Entfremdung im Sinne von Parental Alienation, PA, ist nicht gegeben.
Die Behauptung, dass das PA-Konzept angeblich jede Ablehnung eines Kindes als durch Manipulation eines Elternteils herbeigeführt ansähe, stellt somit eine weitere Falschbehauptung durch die BVerfG-Richter dar.
Schließlich behaupteten die Richter des BVerfGs,
es gäbe keine empirischen Belege „für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des angeblich manipulierenden Elternteils“.
Betrachten wir zunächst einmal die Behauptung des
„angeblich manipulierenden Elternteils“.
Damit versteigen sich die Richter doch tatsächlich zu der Behauptung, dass es keine manipulierenden Elternteile im Zusammenhang mit Kind-Eltern-Entfremdung gäbe. Dies sei ja alles nur „angeblich“, also nur von den Vertretern des PA-Konzepts fälschlich behauptet.
Es tut weh, dass man über die Lippen bringen muss, dass unserem höchsten deutschen Gericht, in der Hüterin der Verfassung, die damit auch den Schutz der Familie gewährleisten soll, offensichtlich behauptet wird, es gäbe keine manipulierenden Elternteile. Anders kann ich diese Passage sowohl von der Wortwahl her und auch aufgrund des Textzusammenhangs nicht verstehen.
Natürlich gibt es entfremdende Eltern! Wer hier davon spricht, dies sei nur „angeblich“ so, verhöhnt das ungeheure Leid der betroffenen Kinder und Eltern mit einer erheblichen Zahl von Suiziden. Im Übrigen setzt eine sorgfältige Diagnostik in Zusammenhang mit Eltern-Kind-Entfremdung selbstverständlich voraus, dass beispielsweise die Manipulation eines Elternteils tatsächlich ermittelt wurde.
Der zweite Teil der Behauptung zielt darauf ab,
es gäbe keine empirischen Belege für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt eines manipulierenden Elternteils.
Ist die Manipulation festgestellt und ist die kindliche Ablehnung darauf zurückzuführen, bedeutet das, dass der kindliche Wille vom Manipulierenden aus selbstsüchtigen Gründen gebrochen wurde oder ggf. aufgrund von psychischer Krankheit des Manipulierenden. Beides ist für das Kind gleich fatal. Es darf nicht mehr seinen eigenen Wahrnehmungen vertrauen, sondern muss sich den Wahrnehmungen unterordnen, die der manipulierende Elternteil ihm überstülpt. Dadurch wird es schwerwiegend in seinem Reifeprozess, insbesondere in seiner Autonomieentwicklung, behindert. Das Kind muss sich der falschen Realität, die ihm der manipulierende Elternteil vermittelt, und den Forderungen, die der manipulierende Elternteil an es stellt, bedingungslos unterordnen. Sonst kann es in dem Abhängigkeitsverhältnis, in dem es zu diesem Elternteil steht, nicht überleben.
Es wird dadurch auch in seiner späteren Partnerbeziehung mit erhöhter Wahrscheinlichkeit entweder einen Partner wählen, der es genauso schlecht behandelt, wie der manipulierende Elternteil es getan hat, oder es wird sich irgendwann sehr virulent gegen die Manipulation auflehnen, ohne eine eigene Wertskala für ein sozialverträgliches, gesundes Leben entwickelt zu haben.
Zu diesen lebenslangen Beeinträchtigungen der Kinder gehört das schädliche Beziehungsverhalten, das dem Kind vermittelt wird. Von Boch-Galhau und Kodjoe, „Parental Alienation Syndrome“ – Psychische Folgen für erwachsene Scheidungskinder und betroffene Eltern, in Kindesmisshandlung und -vernachlässigung, Interdisziplinäre Fachzeitschrift, 2003, Seite 67, führen dazu aus:
„Im Beziehungsverhalten erlernt das PAS-Kind Muster zwischen den Extremen von Unterwerfung und Herrschaft (nach oben buckeln, nach unten treten). Da es seine Erfahrung ist, dass sowohl Liebe als auch Bindung zum Zweck der Kontrolle und Manipulation missbraucht werden können, wird später Intimität und Nähe oft nur schwer zugelassen, aus Angst vor erneuter identitätsvernichtender Vereinnahmung. Schwierigkeiten bei der Gestaltung angemessener Nähe und Distanz in Beziehungen sind die Folgen.“
Diesseitige Hervorhebungen durch Fettdruck.
Diese Art der Verstümmelungen der Seele von Kindern und Jugendlichen mit Auswirkungen auf ihr ganzes Leben werten und bezeichnen wir in unserem Kulturkreis als psychischen Missbrauch.
Bei derartigem Missbrauch kann man sich nicht einfach zurücklehnen und sagen, das Kind ist nun mal in den Brunnen gefallen. Machen wir es nicht noch schlimmer, indem wir es vor Gericht ziehen. Ein lebenslang beeinträchtigender Missbrauch muss beendet werden. Kann ein Elternteil nicht nachhaltig dazu bewegt werden, sein missbräuchliches Verhalten zu beenden, bleibt daher nur die therapeutisch begleitete Herausnahme aus dem Haushalt des miss-brauchenden Elternteils. Um zu dieser Schlussfolgerung zu kommen, braucht man zunächst einmal weder ein Studium noch empirische Belege. Vielmehr reichen Empathie und gesunder Menschenverstand.
Anders als von den BVerfG-Richtern behauptet, gibt es überdies aber sehr wohl empirische Belege, dass die Herausnahme eines Kindes aus einem toxisch agierenden Haushalt als ultima ratio ein wirksames Mittel gegen eine Kindeswohlgefährdung ist. Nicht ohne Grund wird die Herausnahme aus schädigenden Elternhäusern, die Inobhutnahme, auch von deutschen Jugendämtern täglich praktiziert. Es braucht niemand tiefsinnig nachzudenken, um zu dieser Erkenntnis zu kommen. Sie ist auch Richtern bekannt, auch Bundesverfassungsgerichtsrichtern.
Überdies hat bereits Richard A. Gardner nachgewiesen, dass in den schweren Fällen der Ent-fremdung nur selten mit einer Verbesserung der Symptomatik ohne Herausnahme des Kindes gerechnet werden kann. Ich komme bewusst noch einmal auf seine Forschungen zurück, die eine der Grundlagen für die PA-Forschung darstellen und heute weiterentwickelt wurden.
In
„Richard A. Gardner, Das elterliche Entfremdungssyndrom – Eine Anregung für gerichtliche Sorge- und Umgangsregelungen – Eine empirische Untersuchung, herausgegeben von: Wilfrid von Boch-Galhau, 2010, 3. Auflage, ISBN 978-3-86135-177-1
beschreibt Gardner 99 Fälle stark entfremdeter Kinder, in denen er selbst als Gutachter gerichtlich bestellt war und in denen er eine Kontakteinschränkung mit dem Entfremder oder eine Herausnahme der Kinder aus den entfremdenden Haushalten befürwortet hatte. Das Ergebnis ist eindeutig:
– In 22 Fällen war das Gericht seiner gutachterlichen Anregung gefolgt und hatte einen Obhutswechsel der Kinder oder eine Kontakteinschränkung mit dem Entfremder vorge-nommen. In allen 22 Fällen trat eine erhebliche Besserung der Entfremdungssymptomatik ein oder sie verschwand vollständig. Dies stellt eine Erfolgsrate von 100 % der Fälle dar, in denen ein Obhutswechsel bzw. eine Kontakteinschränkung vorgenommen worden war.
– In den 77 Fällen, in denen sich die Gerichte dafür entschieden hatten, keine Sorge-rechtsänderung oder keine einschränkende Kontaktregelung mit dem Entfremder auszusprechen, trat die Entfremdungssymptomatik in 70 Fällen verstärkt auf. Das bedeutet 90,9 % des Scheiterns der Behebung der Entfremdungssymptomatik.
– Nur in 7 der 77 Fälle, in denen keine Sorgerechtsänderung mit dem Entfremder vorge-nommen worden war, konnte eine Besserung der Entfremdungssymptomatik verzeichnet werden. Das sind lediglich 9,1 % Besserung der Symptomatik ohne Sorgerechtsänderung. (In allen betroffenen 7 Fällen hatte der Sachverständige jeweils eine Sorgerechtsänderung vorgeschlagen. Es waren keine Fälle, in denen er lediglich eine Empfehlung einer Kontakteinschränkung gegeben hatte.)
Vergleiche Gardner a.a.O., S. 88.
Um das klare Interventionsergebnis noch einmal zusammenzufassen:
– 100,00 % Erfolg, d.h. Aufbau guten Kontakts zu beiden Elternteilen bei Obhutswechsel bzw. Kontakteinschränkung zum Entfremder stehen lediglich ein
– 9,1 % Erfolg, d.h. Situationsverbesserung ohne Obhutswechsel gegenüber.
– 90,9 % ist somit die Quote des völligen Scheiterns in den Fällen ohne Obhutswechsel bzw. ohne Kontakteinschränkung.
Gardner weist auf S. 87 ff. darauf hin, dass es sich bei einigen der sieben Fälle mit Besserung ohne Obhutswechsel / Kontakteinschränkung um solche handelte, in denen Vernachlässigung durch den Entfremder vorlag, manchmal sogar Missbrauch, was zur Aussöhnung mit dem entfremdeten Elternteil führte.
Hinsichtlich der Behandlungsform bei starker, nicht nachlassender manipulativer Entfremdung führt Gardner aus:
„Das Behandlungsprinzip ist hier ähnlich wie bei der Behandlung von Patienten, die in einer Sekte einer Gehirnwäsche unterzogen worden sind. Bevor man mit der Behandlung beginnen kann, muss man den Kontakt mit den Sektenführern einschränken, wenn nicht gar völlig unterbinden.“
Diesseitige Hervorhebung durch Fettdruck.
Dies ist einer der Gründe, warum traditionelle therapeutische Maßnahmen nicht nur scheitern, sondern die Entfremdung verstärken.
Dies ist nur einer von zahlreichen empirischen Belegen für die Wirksamkeit einer Herausnahme des Kindes aus dem Haushalt des manipulierenden Elternteils, wenn dieser sich nicht zu einer nachhaltigen Veränderung seines Verhaltens bewegen lässt. Neuere Studien bestätigen diese Feststellungen.
Zusammenfassend können wir also feststellen, dass in den wenigen Zeilen des hier aufgegriffenen Zitats aus der BVerfG-Entscheidung nichts enthalten ist, was der Wahrheit entspricht. Stattdessen schafft das BVerfG mit seinem Vorgehen weiteren enormen gesellschaftspolitischen Sprengstoff und unsägliches Leid für die betroffenen Kinder und Eltern.
Warum machen die verantwortlichen Richter das? Möglicherweise lautet die vorweggenommene Antwort: Weil sich unter den edlen roten Roben und Hauben der Verfassungsrichter genauso schwache Menschen verbergen mit all ihren menschlichen Schwächen, wie auch wir sie haben. In diesem Sinne menschelt es auch beim BVerfG ganz gehörig. Schauen wir etwas näher hin.
Das BVerfG besteht aus zwei Senaten mit jeweils 8 Mitgliedern. Jeder Senat ist in Kammern unterteilt, die aus drei Mitgliedern bestehen, wobei demnach einzelne Mitglieder gleichzeitig in zwei Kammern tätig sein können. Innerhalb einer Kammer übernimmt ein Richter die Bearbeitung des Verfahrens als Berichterstatter. Er erstellt ein schriftliches Gutachten, in dem er den Fall seinen Kollegen darstellt, rechtlich analysiert und einen Entscheidungsvorschlag unterbreitet. Bei seiner Arbeit sind ihm wissenschaftliche Mitarbeiter behilflich, die häufig selbst Richter sind, sich aber für einen gewissen Zeitraum an das BVerfG abordnen lassen.
Im Fall der vorliegenden Verfassungsbeschwerde gab es einen wissenschaftlichen Mitarbeiter, der grds. als Richter am OLG Frankfurt am Main tätig ist. Dieser wissenschaftliche Mitarbeiter hat offensichtlich die Entscheidung des BVerfGs ganz maßgeblich gestaltet oder zumindest mitgestaltet. Nach Information des betroffenen Vaters hat der wissenschaftliche Mitarbeiter u.a. den Verfahrensbeistand im vorliegenden Verfahren angerufen. Daraufhin hat sich die Rechtsanwältin dieses Vaters telefonisch mit dem wissenschaftlichen Mitarbeiter in Verbindung gesetzt. In dem Gespräch hat dieser u.a. mitgeteilt, das Hin und Her sei für die Kinder schlecht. Man werde dem Antrag der Mutter stattgeben, was sich in der Entscheidung dadurch niederschlug, dass der Beschluss des OLG Köln vom 08.05.2023 zum Sorgerecht vom BVerfG aufgehoben wurde und die Sache an das OLG Köln zur weiteren Bearbeitung unter Berücksichtigung der Ausführungen der BVerfG-Richter zurückverwiesen wurde.
Auffallend ist, dass der wissenschaftliche Mitarbeiter auch für die Bearbeitung des Recht-sprechungsteils der Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe, ZKJ, zuständig ist und zusammen mit dem Mitherausgeber dieser Zeitschrift Richter am OLG Frankfurt ist.
Nun erscheint es auch in einem anderen Licht, dass sich die BVerfG-Richter in der hier betrachteten Entscheidungspassage auf einen Artikel berufen, der in der ZKJ veröffentlicht worden war. Es handelt sich um einen Artikel von Zimmermann/ Fichtner/ Walper/ Lux/ Kindler. Nur auf diesen Artikel nahmen die BVerfG-Richter in ihrer Entscheidung Bezug.
Auf den ersten Blick erscheint der Artikel als hochwissenschaftlich. Bei einer genaueren Überprüfung stellt sich jedoch heraus, dass er genauso manipulativ verfasst ist, wie die hier angegriffene Passage des BVerfGs. Schon die Überschrift des Artikels
„Verdorbener Wein in neuen Schläuchen“
lässt die Wissenschaftsfremdheit des Artikels erkennen.
Gleich zu Beginn wiesen die Autoren des Artikels darauf hin, dass es ihnen darum ging, einen Artikel, der etwa ein Jahr zuvor in der gleichen Zeitschrift erschienen war, zu widerlegen. Die dortigen Autoren waren Baumann, Michel-Biegel, Rücker, Serafin, Wiesner. Der Artikel trug den Titel
„Zur Notwendigkeit professioneller Intervention bei Eltern-Kind-Entfremdung“.
Die BVerfG-Richter haben es nicht einmal für nötig gehalten, diesen ursprünglichen, hervorragenden Artikel zu erwähnen. Sie erwecken auch dadurch den Eindruck, ihn nicht einmal zu kennen. Da der spätere Artikel von Zimmerman et al. versucht, die Erkenntnisse aus dem vorangegangenen Artikel Baumann et al. zu widerlegen, muss sogar davon ausgegangen werden, dass die drei Richter, die die Entscheidung unterzeichnet haben, nicht einmal diesen Artikel gelesen haben, erst recht nicht überprüft haben, obwohl sie sich in ihrer Entscheidung darauf beriefen. Dies wiederrum legt die Vermutung nahe, dass sie die Entscheidung des wissenschaftlichen Mitarbeiters ohne angemessene Überprüfung übernommen haben und dadurch erst den Missbrauch der Institution des BVerfGs ermöglicht haben. Durch ihr Verhalten haben sie eine enorme Verunsicherung in der Richterschaft und unter den im Familienrecht tätigen Professionellen erzeugt.
Wenn ein maßgeblicher Politiker ein derart gravierendes Fehlverhalten an den Tag gelegt hätte, wie es sich in der hier angegriffenen Passage ausdrückt, wären sofort Rufe nach seinem Rücktritt laut geworden und ein anschließender Rücktritt wäre von der Sache her auch unumgänglich gewesen.
In der Industrie hätte ein Verantwortlicher, der ein derartiges Fehlverhalten an den Tag legt, mit einiger Sicherheit sofort seinen Posten räumen müssen.
Seit der Entscheidung des BVerfG ist nahezu ein Jahr vergangen, ohne dass Maßnahmen wegen des dargestellten Fehlverhaltens bekannt geworden sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die drei unterzeichnenden Richter selbst und bewusst dieses Fehlverhalten an den Tag legen wollten, also vorsätzlich, oder ob der wissenschaftliche Mitarbeiter ihnen dieses Problem quasi untergeschoben hat. Richter des BVerfGs müssen wissen, was sie beruflich tun und was sie in dieser Verantwortung unterzeichnen. Dafür werden sie berufen und dafür werden sie bezahlt. In unserem Rechtsstaat darf sich niemand darauf berufen, er habe doch nur unterschrieben. Es fragt sich, ob das BVerfG die Selbstheilungskräfte hat, die die vorliegende Situation erfordert.
Es gibt bereits einige gute Darstellungen zu dem Versagen der BVerfG-Richter im vorliegenden Fall. Dazu gehören u.a. die lesenswerten Stellungnahmen
– Studie
(https://www.kimiss.uni-tuebingen.de/de/pa01dji.html)
– und die Veröffentlichung im Hochstrittigkeit.org
(https://hochstrittig.org/wie-das-bundesverfassungsgericht-eltern-kind-entfremdung-verurteilt/).
Wie gehen wir mit dieser Problematik nun um? Die Erfahrung der vergangenen Jahrzehnte hat gezeigt, dass es nicht hilfreich ist, nun in wilden, zornigen Aktionismus zu verfallen. Wir werden es auch nicht schaffen, Demonstrationen auf die Beine zu stellen, die von der Teilnehmerzahl und von inhaltlichen Begehren eine positive Wirkung entfalten. Viel wichtiger erscheint es, dass die erfahrenen Köpfe in den engagierten Gruppierungen und Vereinen, beispielsweise des VafK, eine Arbeitsgruppe bilden, um auf einer seriösen Grundlage Verbesserungen für entfremdete Kinder und Eltern zu erreichen bzw. Eltern-Kind-Entfremdung zu verhindern. Zielgruppen können u.a. bundesdeutsche Medien sein sowie Landtags- und Bundestagsabgeordnete, die sowohl mit der speziellen Problematik der BVerfG-Entscheidung vertraut gemacht werden als auch mit der grundsätzlichen Problematik, die sich aus der missbräuchlichen Eltern-Kind-Entfremdung ergibt. Die herrschenden Missstände müssen angepackt werden, auch wenn wir wissen, dass dies nicht über Nacht geschieht.
Viele Versuche sind diesbezüglich bereits unternommen worden. Erfahrungen, wie sie beispielsweise die Eltern in der Schweiz im Zusammenhang mit der Doppelresidenz gemacht haben, zeigen jedoch, dass es manchmal eines Zusammenwirkens von mehreren günstigen Gegebenheiten braucht, um überraschend Fortschritte erzielen zu können.
Es gibt noch viel zu der hier beanstandeten Passage der BVerfG-Entscheidung und zu der dahinterliegenden Problematik zu sagen. Dies kann aufgrund der zur Verfügung stehenden Zeit hier aber nicht erfolgen. Ich hoffe aber, dass ich mit den hiesigen Ausführungen manche mit der BVerfG-Entscheidung überhaupt erst einmal vertraut gemacht habe.
Ich wünsche mir, dass meine Darstellungen ein Beitrag sind zu konstruktiven weiteren Maßnahmen.
Vielen Dank für Ihr geduldiges Zuhören!