Ich habe ein eigenes System, wie ich mit Gutachten umgehe, das ich in den letzten 10 Jahren entwickelte. In der Praxis vor Gericht hat sich gezeigt, dass die Analyse, Kritik oder Expertise, die von den dafür bekannten Personen eingekauft wurde, kaum beachtet wird.
Wenn der vom Gutachten Betroffene selbst oder durch seinen Anwalt oder Beistand eine schlüssige Analyse vorlegt, führt dies meist dazu, dass diese beachtet wird.
Eine süddeutsche Gutachtenstelle, die viele Gutachten produziert, wurde von mir in drei Fällen mit Bewertungen bedacht. Alle haben dazu geführt, dass den Empfehlungen dieser Gutachten entweder nicht gefolgt wurde oder dass sie nur eingeschränkt berücksichtigt wurden.
1. Gutachten vom 30.11.2011, 23 Seiten, 5,5 Monate Dauer
Anmerkungen zum fachpsychologischen Gutachten vom 30.11.2011
Komplexität der Fragestellung und Aufwand bei der Begutachtung
Die Fragestellung an die Sachverständige ist ungewöhnlich komplex. Es geht um die Klärung von Sachverhalten und um eine bewertende Einschätzung zu den Bereichen
- Lebensmittelpunkt des Kindes
- Sorgerechtsregelung
- Regelung des Umgangs
- Frage einer evtl. Traumatisierung, insbesondere durch Gewalthandlungen des Vaters
- Förderungsbedarf für das Kind
Gemessen an der Komplexität des gerichtlichen Auftrages erscheinen sowohl der exploratorische Aufwand im Rahmen der Erstellung des Gutachtens als auch der Umfang des Gutachtens selbst dürftig.
Dass die Sachverständige meinte, ein Termin von 45 Minuten Dauer könnte ausreichend sein, eine erschöpfende Exploration mit dem Vater durchzuführen und damit alle Grundlagen zu erarbeiten, die sie für ihre fachpsychologische Wertung für notwendig hielt, spricht für große Nachlässigkeit in einer bedeutenden Frage der Beziehungsgeschichte von Kind und Elternteil. Diese Nachlässigkeit lässt sich nur durch eine fixe Prädisposition erklären, die in einer flüchtigen Inaugenscheinnahme bestätigt werden sollte.
Ein weiteres eklatantes Indiz spricht für eine fahrlässig oberflächliche Vorgehensweise der Sachverständigen:
Auf Seite 5 des Gutachtens wird das Kind außer mit dem korrekten Vornamen A. an drei weiteren Stellen „L.“ genannt (Zeilen 4, 5 und 20).
Außerdem wird in Zeile 21 eine Erzieherin „Frau L.“ genannt, die dem Vater aus der Vita des Kindes nicht bekannt ist.
Alle Indizien sprechen dafür, dass es sich bei den Punkten 3. und 4. um Textblöcke handelt, die in verschiedenen Gutachten gleich lauten, in ein neues Gutachten lediglich per drag & drop eingefügt und die Namen nach Bedarf ausgetauscht werden.
Sowohl der prognostizierte Kopiervorgang als auch die Nachlässigkeit beim Austausch der Namen bestätigen eine unglaubliche Oberflächlichkeit im Umgang mit dem bedeutungsvollen Inhalt.
„Das Gutachten wurde ……. im Rahmen der Qualitätssicherung durch Frau Dr. NN, Dipl.-Psychologin, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin, Psychologische Psychotherapeutin, supervidiert“.
Eine Aufzählung der Qualifikationen ersetzt in diesem Fall die Qualität.
Damit steht die Reputation der gesamten Institution auf dem Spiel.
Zur Prädisposition der Sachverständigen
Verschiedene Indizien deuten darauf hin, dass die Sachverständige sich durch das Gewaltschutzverfahren gegen den Kindesvater täuschen ließ, womit die Absicht der Kindesmutter in Erfüllung ging.
Sowohl im ersten von ihr iniziierten Explorationstermin als auch zu Beginn des zweiten vom Vater nachdrücklich geforderten Explorationstermines sprach die Sachverständige das Gewaltschutzverfahren in seiner negativ wertenden Prägung für diesen Trennungsfall an.
Sogar bei der Befragung des Kindes spielte die Annahme der Täterschaft des Vaters eine Rolle, wie das Kind nach der Befragung freimütig erzählte.
Auch findet sich im Gutachten auf Seite 18 unten der Hinweis, dass die Sachverständige die Berechtigung des Gewaltschutzverfahrens – also auch die Täterschaft des Vaters als Gewalttäter – nie in Zweifel zog, sondern immer vor dem Hintergrund einer imaginär begründeten Täterschaft des Vaters urteilte. Sie hält den Platzverweis fälschlicherweise für einen Tatbeweis, dabei ist er nicht mehr als eine der Frauenförderung geschuldete Vorsichtsmaßnahme ohne jede Verifizierung einer Tat. Eine Verifizierung erfolgt allenfalls in einem begleitenden Strafverfahren. Dem Vater gegenüber benutzt sie den Platzverweis auf Seite 18 unten rechtswidrig als Beweis einer Täterschaft. Dass der Vater über diese willkürliche Misshandlung durch die Polizeibehörden auf Grund einer diffamierenden und wahrheitswidrigen Behauptung der Mutter gekränkt ist, wird ihm von der Sachverständigen auf Seite 19 oben als Makel angerechnet.
Damit ist aber ein Grundelement der Rechtsstaatlichkeit ad absurdum geführt: Die Unschuldsvermutung. Dieser Vater wurde nie als Gewalttäter verurteilt, die Anschuldigung der Mutter wurde nie einer Verifizierung unterzogen. Damit handelt die Sachverständige sowohl nach deutscher Rechtsnorm rechtswidrig als auch nach internationaler Rechtsnorm menschenrechtswidrig.
Wenn sie sich durch eine Parteiaussage einer Mutter in einer Trennungssituation so sehr destabilisieren lässt, dass sie jede professionelle Distanz aufgibt und in rechtswidriger Weise die subjektiven Vorbehalte der Mutter als unumstößliche Fakten übernimmt, ist dies ein Hinweis auf eine eventuell ideologisch bedingte Befangenheit der Sachverständigen und in der Folge auf eine völlige Unverwertbarkeit dieses Gutachtens.
Zu 2.
Aktenauszug unter psychologischen Gesichtspunkten
Aus dem gesamten Aktenvolumen werden drei Fakten wiedergegeben:
- Es kam auf Anregung des Jugendamtes zu einem Verfahren nach § 8 SGB VIII. weil das Kind extreme Auffälligkeiten zeigte, die mit dem Umgang beim Vater in Verbindung gebracht wurden.
- Es kam zu einem Wohnungsverweis, Platzverweis und Annäherungsverbot gegen den Vater.
- Vor dem Familiengericht wurde ein Umgangsvolumen geregelt und durch Maßnahmen gesichert. Zur weiteren Abklärung wurde das vorliegende Gutachten in Auftrag gegeben.
An keiner Stelle des Gutachtens geht die Sachverständige auf die offen ersichtliche Diskrepanz und fehlende Schlüssigkeit des Verfahrensausgangs (Ziffer 3) ein, die evident wird, wenn man die doch massiven und außergewöhnlichen Vorkommnisse (Ziffer 1 und 2) aus der Trennungsvita zugrunde legt.
Die von der Sachverständigen quasi als „Highlights“ heraus gegriffenen Charakteristika für diese Trennungshistorie wurden vom Familiengericht offensichtlich anders bewertet als dies selbst die Sachverständige in diesem Gutachten vorstellt.
Das kann nur dadurch erklärt werden, dass das Familiengericht die Vorkommnisse unter 1. und 2. in ihrer faktischen Bedeutung anzweifelt und ihre Relevanz für eine Bewertung des Vaters völlig anders deutet als im Gutachten unterstellt.
Von einer geschulten psychologischen Sachverständigen im familialen Kontext muss erwartet werden, dass sie auffälliges Verhalten des Kindes im zeitlichen Zusammenhang mit dem Umgang beim Vater nicht nur reflexartig dem Vater anlastet. Sie muss immerhin auch die Möglichkeit erörtern, dass die Auffälligkeiten des Kindes NACH dem Umgang bei der Mutter daraus resultieren könnten, dass die Mutter eine extreme Bindungsintoleranz aufweist und das Kind somit nach einem positiv empfundenen Umgang beim Vater von der Mutter mit einer abweisenden Atmosphäre konfrontiert wird.
Dieses mögliche Indiz auf Bindungsintoleranz der Mutter muss daraufhin bei der weiteren Exploration eine Rolle spielen und bedarf weiterer Recherchen in diese Richtung.
Die Sachverständige geht bezüglich der Auffälligkeit des Kindes nach dem Umgang als alternativen Grund zur Schuldvermutung zu Lasten des Vaters allenfalls darauf ein, dass das Kind „den Vater schlicht und einfach vermisst“ (Seite 21, 7.letzte Zeile).
Dass aber die Verantwortung dafür auch allein bei der Mutter liegen könnte, denkt sie mit keiner einzigen Andeutung an.
Zu 3.
Psychologische Fragestellung
Die Sachverständige „übersetzt“ die gerichtliche Fragestellung in eine psychologische und gliedert wie folgt:
- Beziehung des Kindes zu seinen Eltern
- Kontinuität der Beziehungen
- Umgangskontakte
- Wille des Kindes
- Persönlichkeit der Eltern und Beziehung zueinander
Die Sachverständige geht nicht darauf ein, wie diese einzelnen psychologischen Fragestellungen den Einzelfragen im gerichtlichen Auftrag zuzuordnen sind, wie also die „Übersetzung“ zu verstehen ist. Sie klärt damit auch nicht, ob die „Übersetzung“ ausreicht und alle Bereiche der gerichtlichen Fragestellung abdeckt.
Die Erläuterungen zu den einzelnen Punkten lassen wesentliche Gesichtspunkte vermissen. Z.B. wird unter dem Punkt „Kindeswille“ mit keinem Wort auf das Problem des subjektiven und objektiven Kindeswillens eingegangen. Es wird nicht erörtert, in wie weit die Ermittlung des Kindeswillens überhaupt problematisch ist und inwieweit eben dieser Kindeswille jeder Induzierung unterworfen ist.
Im Gutachten finden sich Indizien dafür, dass eine Induzierung des Kindeswillens durch den Vater durchaus vermutet wird, während eine mögliche Induzierung durch die Mutter noch nicht einmal angedacht wird.
Die von der Sachverständigen zelebrierte Disbalance in der Gewichtung und Wertung von Mutterschaft und Vaterschaft – im Speziellen in der Rolle der Mutter und des Vaters in diesem Fall – bestätigt die Vermutung der Befangenheit.
Zu 4.
Planung und Ablauf der Untersuchung und Untersuchungsmethode
Es finden sich im Gutachten keine Hinweise darauf, nach welchen Leitlinien sowohl die Auswertung der Akten als auch die explorativen Gespräche ausgerichtet waren.
Damit sind die Auswahl und Gewichtung der Einzelfakten, die Fragen an die Probanten, die Gewichtung in der Wertung der Beantwortung, kurz: ALLE Parameter einer gewissen Beliebigkeit und Subjektivität unterworfen. Es gibt kein an wissenschaftlichen Normen ausgerichtetes Raster, das die gesamte Untersuchung objektiviert und nachvollziehbar macht.
Zu 5.1
Psychologisch-diagnostisches Einzelgespräch mit der Mutter
Die Mutter berichtet mit deutlichem Beschuldigungsdruck gegen den Vater – worauf die Sachverständige auch im weiteren Verlauf in keiner Weise kritisch eingeht – von Fakten, die wohl unschwer verifiziert werden können:
- Der Vater habe nicht erlaubt, dass sie einen Integrationskurs besucht
- Beide hätten im Asylantenheim gewohnt
- Es wäre zu vielen Gewalthandlungen durch den Vater gekommen
- Einmal hätte sie dadurch eine Gesichtsverletzung, ein anderes Mal ein blaues Auge gehabt
- Der Vater wollte nicht, dass das Kind in den Kindergarten gehe
- Sie und ihr neuer Partner würden von ihrem Ex-Mann bedroht
- Ihr Ex-Mann habe viele Frauen
- Der Vater mache das Kind kaputt
In dieser Beschuldigungskaskade gibt es Elemente, die einfach verifiziert werden können.
Dieses Trennungsverfahren ist durch die handelnden Professionen dadurch geprägt, dass bisher die Behauptungen der Kindesmutter nie einer kritischen Prüfung unterzogen wurden.
Dabei sind Einzelaussagen ohne besondere Recherchearbeit zu verifizieren:
Der Aussage der Kindesmutter, dass beide im Jahr 2005 beim Kennenlernen im Asylantenheim gewohnt hätten (S. 6, Zeile 8 +9), ist allein durch Vorlage des Mietvertrages zu widerlegen, der ausweist, dass der Vater schon Jahre zuvor eine eigene Wohnung hatte.
Die Aussagen der Mutter zu Gewalthandlungen des Kindesvaters werden von der Sachverständigen blauäugig übernommen, obwohl es viele deutliche Hinweise darauf gibt, dass diese Aussagen nichts weiter sind als taktisch eingesetzte Totschlagwaffen im Krieg der Mutter um „ihr“ Kind.
Es gab nie eine Anzeige gegen den Vater – trotz der Aussage der Mutter, „sie sei sehr häufig geschlagen worden…“.
Es gab nie eine Feststellung von Nachbarn oder anderen Kontaktpersonen in diese Richtung.
Die Vorwürfe der Mutter sind neu und werden erst im Kontext der Trennungsauseinandersetzungen geäußert, greifen aber weit zurück und totalisieren.
Völlig absurd sind die Behauptungen, „einmal habe sie ihr Ex-Mann mit einem Messer im Gesicht verletzt“ und „sie habe ein blaues Auge gehabt.“
Diese letzte Bemerkung lohnt eine nähere Betrachtung:
Wie im Gutachten aufgeführt, war die Mutter mit eben diesem blauen Auge zusammen mit dem Kind zum ersten Mal ohne den Vater bei der Kinderärztin. Diese ist nach den vernetzten Vorgehensweisen zum Gewaltschutzgesetz verpflichtet, bei jedem Hinweis auf Gewaltanwendung umgehend zu reagieren. Sie hatte sich an diesem Morgen face to face mit der Mutter unterhalten und nach später eingeholter Auskunft ist ihr nichts an der Mutter aufgefallen.
Selbst solche auffälligen Zusammenhänge reichten für die Sachverständige nicht aus, wenigstens aufmerksam zu werden.
Mit dumpfer Eigensinnigkeit verfolgte sie ihr imaginäres Stereotyp des Gewalttäters, der im Gutachten abzustrafen war.
Angenommen, die Mutter hätte die verfassungskritischen Charakteristika der Gewaltschutzpraxis missbräuchlich dazu benutzt, im Rahmen einer Trennungsgeschichte mit Kind ihre Position zu stärken, weil sie damit rechnen konnte, dass ihre Parteiaussage nicht geprüft, sondern rechtswidrig als Wahrheitsbeweis gegen den Vater benutzt werden würde, hätte sie im Verfahrensablauf erfahren, dass sie behaupten kann, was sie auch immer will – ihr wird geglaubt, allein nur deshalb, weil sie weiblich und weil sie Mutter ist.
Viele Abläufe im unrühmlichen Betätigungsfeld familialer Intervention in diesem Fall sprechen für diese Annahme, die von der Sachverständigen in unprofessioneller Distanzlosigkeit zur Rolle der Mutter außer Acht gelassen wurde.
Wenn die Mutter behauptet, der Vater wollte nicht, dass das Kind in den Kindergarten gehe, kann eine Bescheinigung des Kindergartens vorgelegt werden, die bestätigt, dass die Eltern das Kind gemeinsam im Frühling 2010 im Kindergarten voranmeldeten.
Damit ist erhärtet, dass diese Mutter mit der Wahrheit sehr nachlässig umgeht. Und das auch in Kontexten, die den Vater kriminalisieren.
Eine solche Haltung einer Mutter im Kampf um das Kind ist selbst kriminell und strafwürdig.
Es muss nicht verwundern, wenn eine solche Mutter die „Gewalt“ des Vaters damit zu beweisen sucht, dass sie äußert, ihr Ex-Mann habe damit „gedroht, dass er ihr das Kind wegnimmt.“
Dass sie selbst eben dies dem Vater nicht nur androht, sondern ohne Skrupel macht und den Vater mit geplanter Strategie kriminalisiert, scheint für sie aber absolut legal, eben „mütterlich normal“ zu sein.
Zu 5.3.1.2
Termin mit dem Vater
Auffällig ist das Motiv der „Angst vor Verfolgung“, die die Mutter mit ihrem Lebensgefährten vorführt. Diese Angst, die durch keine Fakten begründet ist – außer durch ein eventuell tiefsitzendes Unrechts-un-bewusstsein der Mutter ihrer eigenen Schuld infolge des Kindesentzuges durch sie, trägt paranoide Züge. Sie ist zwar offensichtlich, wird aber von der Psychologin noch nicht einmal versucht, zu hinterfragen oder zu begründen.
Die Sachverständige schreibt:
„Während der Exploration des Vaters kommt er (Anm.: sein Sohn) sehr häufig ins Zimmer und will es am Ende gar nicht mehr verlassen.“
Der Vater fragt deshalb seinen Sohn: „Willst Du bei mir bleiben?“
Diese Frage wird von der Sachverständigen zielgerichtet missverstanden:
„Der Vater fragt seinen Sohn, wo er leben möchte, aber die Frage wird vom Kind nicht beantwortet.“
Der von der Mutter ausgehende Beschuldigungsdruck gegen den Vater wird an dieser Stelle sogar von der Sachverständigen selbst übernommen.
Auf Seite 15 nimmt die Sachverständige diese Fehlinterpretation wieder auf und benutzt sie gegen den Vater:
„Hier zeigt sich, dass der Vater nicht bemerkt, in welchen Konflikt er seinen Sohn stürzt, wenn er ihm eine solche Frage stellt.“
Auf Seite 18 oben wiederholt sie dieses Motiv nochmals und steigert es dabei:
„Der Vater. setzte alles daran, herauszubekommen, wo er denn leben würde.“
Aussagen zur eingeschränkten Autonomie der Mutter
An mehreren Stellen im Gutachten wird die fehlende Autonomie der Mutter angesprochen, die dazu führt, dass ihr neuer Partner den Ton angibt. Sogar die Gutachterin selbst muss die Mutter dazu auffordern, in ihrer eigenen Sache doch selbst anzurufen und dies nicht an ihren Partner zu delegieren.
Diese fehlende personale Autonomie wird erweitert durch eine fehlende erzieherische Autonomie.
Auf Seite 13 des Gutachtens wird von der Familienhelferin offen ausgedrückt: „Die Mutter wirke unsicher, auch im Umgang mit ihrem Kind.“
Deshalb „sollte die Mutter in ihrem Erziehungsverhalten unterstützt werden.“
Dazu wurde eine Familienhilfe für die Mutter eingerichtet. Konkret bedeutet dies, dass die Mutter auf Kosten des Steuerzahlers in ihrer unbefriedigenden Erziehungseignung unterstützt wird.
Natürlich nimmt die Mutter dies dankbar an. Einem geschenkten Gaul schaut man sprichwörtlich nicht ins Maul. Dass aber die Gutachterin selbst im Stil eines Arbeitszeugnisses auf Seite 16 Ende des drittletzten Abschnittes der Mutter bescheinigt, dass sie „Tipps und Empfehlungen … dankbar annehme und versuche umzusetzen“, lässt kein Vertrauen in eine Effizienz der Bemühungen des Steuerzahlers aufkommen.
Diese deutliche, defizitäre Disposition der Mutter wird mit dem Argument der institutionalisierten Familienhilfe weggewischt und in der Bewertung der Mutter für die Fragestellungen des Gerichtes weiter in keiner Weise berücksichtigt.
Bisher wurde das Institut der Familienhilfe allgemein nicht kritisch untersucht. Allein zwei Praxisberichte beschäftigten sich bisher kritisch mit diesem Thema.
Der zeitlich erste ist mein Beitrag bei der Kundgebung des „Väteraufbruch für Kinder Baden-Württemberg“ am 05.12.2010 in Karlsruhe.
https://vater.franzjoerg.de/familienhilfe/
Der zweite Beitrag war eine doppelseitige entlarvende Reportage im Tagesspiegel Berlin vom 22.08.2011
http://www.tagesspiegel.de/berlin/erfahrungsbericht-familienhilfe-hilflose-helfer-wenn-politik-den-missstand-verwaltet/4527696.html
und 23.08.2011
http://www.tagesspiegel.de/berlin/familienhilfe-hilfe-zur-selbstbedienung/4528930.html
Quintessenz:
Familienhilfe hilft vor allem sich selbst.
Familienhilfe ist dazu da, prekären und defizitären Müttern den Kinderbesitz zu garantieren.
Über die Funktionsweise der Familienhilfe in diesem speziellen Fall würde sich eine eingehendere Analyse lohnen.
Zu 6.2.1
Wo soll das Kind in Zukunft seinen Lebensmittelpunkt haben, damit dies dem Kindeswohl am besten dient?
„Dabei spielt auch eine Rolle, wie A.s Bedürfnisse und seine Entwicklung bisher gefördert werden und ob es hier Anzeichen für eine mangelnde Betreuung gibt, die wiederum eine Änderung seines Lebensmittelpunktes notwendig machen würden.“
Es ist evident, dass die Mutter deutliche Defizite in ihrer Erziehungskompetenz aufweist bis zur notwendigen staatlich finanzierten sozialpädagogischen Familienhilfe.
Es ist wohl evident, dass die Mutter vorrangig für die Erziehung verantwortlich war – die Gutachterin meint dazu:
„Unstrittig ist, dass A. seinen Lebensmittelpunkt bisher bei seiner Mutter hat. Während seines gesamten Lebens war sie seine Hauptbezugsperson, denn sie hat sich auch in Abwesenheit des Vaters um ihren Sohn gekümmert.“
Die Folge ist, „dass A. Verhaltensauffälligkeiten zeigt, die weiterer Abklärung bedürfen.“ (Seite 22, Zeile 8)
Diese Auffälligkeiten gehen so weit, dass von der Sachverständigen „eine stationäre kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung“ vorgeschlagen wird.
Am „Kinderbesitz“ der Mutter solle aber trotzdem nichts geändert werden, weil die Mutter das Kind gut versorge.
Die Sachverständige scheint hier allein die Betreuung zum Maßstab ihrer Entscheidungen zu machen, während die Förderung des Kindes, seine wirklichen Bedürfnisse und die Bedürfnisse für seine Entwicklung dem Primat der Mutter geopfert werden.
Auch hier erscheint die Sachverständige nicht nachvollziehbar und ideologisch vorgeprägt.
Zu 6.2.2
Ist es im Sinne des Kindeswohls, die gemeinsame elterliche Sorge beizubehalten und wie ist der Umgang zu regeln, damit er A.s Wohl am besten dient?
Die Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass „zumindest Teile des Sorgerechtes alleine auf die Mutter zu übertragen“ sei (Seite 21 Mitte), was nicht mehr verwundert.
Sie argumentiert mit „Empfehlungen in der Literatur“ und meint damit Salzgeber, 2005.
Salzgeber war erst am 26.10.2011 in einer Sendung von ZDF zoom Ziel heftiger Kritik am Gutachterwesen der von ihm geleiteten Gutachtervereinigung GWG.
Der mütterzentrierten Wertigkeit von Fachleuten wie Salzgeber, Salgo oder Fegert lassen sich mühelos Listen von Fachleuten mit differenzierteren Haltungen entgegensetzen.
Ich möchte an dieser Stelle aber nur aus einem Beschluss eines benachbarten Familiengerichtes zitieren, wo im Fall zweier hoch zerstrittener Eltern, die wechselseitig Alleinsorgeanträge gestellt hatten, das Familiengericht am 24.11.2011 beschloss:
„Die wechselseitigen Sorgerechtsanträge der Parteien werden zurückgewiesen. Es verbleibt beim gemeinsamen elterlichen Sorgerecht.“
Und in der Begründung ist zu lesen:
„Die Parteien sind weiterhin zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge verpflichtet.“
Damit wird dem Kindeswohl Rechnung getragen und die Ergebnisse der Bindungs- und Entwicklungsforschung werden abseits jeglichen ideologisch motivierten Gerangels um Privilegien von Elternteilen bedient.
Die Sachverständige wagt es, ohne die Diskussion der Konsequenzen, einer bindungsintoleranten Mutter – bzw. in diesem Fall einem der beiden von ihr als bindungsintolerant bewerteten Elternteile – das Alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht zuzuweisen.
Alle Erfahrung spricht dafür, dass sogar heimatlich verwurzelte Mütter in diesem Fall dazu neigen, dieses Privileg durch Wegzug zur endgültigen Entsorgung des Vaters zu nutzen.
Die Bereitwilligkeit der Gutachterin zu diesem Schritt lässt vermuten, dass sie selbst dies als Strafe für einen angeblichen Gewalttäter aktiv mit betreibt.
Fachlich ist unstrittig, dass Kinder im Vorschulalter in hochfrequentem Ablauf Kontakt zu beiden Eltern haben sollten. Dies bedeutet praktisch: Umgang mindestens zwei Mal wöchentlich.
Eine schlüssige Erklärung, warum die Sachverständige in diesem Fall diesem auffälligen Kind, das zweifellos beide Eltern liebt, den Vater bis auf einen Besuchstermin alle zwei Wochen entzieht, bleibt sie schuldig.
Wenn die Sachverständige beabsichtigt haben sollte, die Eltern mit der Drohung einer stationären Unterbringung des Kindes zum Konsens veranlassen zu wollen, wäre dies der einzige Lichtblick im vorliegenden Gutachten.
Allerdings stünde diese immerhin positive Absicht in krassem Missverhältnis zu allen anderen Aussagen im Gutachten, was wiederum jeder Schlüssigkeit entbehrt.
Schlussbemerkung
Mit atemberaubender Chuzpe meint die Sachverständige, dass ihre Oberflächlichkeit dem aufmerksamen kundigen Leser entgehen könnte.
Als fachpsychologische Hilfestellung mit wissenschaftlichem Anspruch für ein fragestellendes Gericht in einer Entscheidung mit tiefer existenzieller Bedeutung in der Vita eines Kindes und dessen Eltern hat die Vorlage eines solchen Gutachtens strafwürdige Qualität.
Dass auch die Supervision diese offensichtlich vorhandenen evidenten Mängel nicht erkannte bzw. nicht erkennen wollte, spricht gegen die Eignung dieser Gutachtenstelle als kompetente Sachverständige im Rahmen familiengerichtlicher Fragestellungen im psychologischen Kontext, insbesondere gegen die Eignung der beiden Unterzeichnenden.
Das Gutachten ist insgesamt nicht verwertbar.
Gez. Krieg Franzjörg
Folge
Das Gutachten wurde in der Lösungsfindung bei der Verhandlung nur sehr eingeschränkt berücksichtigt.
2. Gutachten vom 06.02.2017, 62 Seiten, 6 Monate Dauer
Stellungnahme zum Gutachten
Zunächst muss um Nachsicht gebeten werden, weil die Frist zur Stellungnahme wg. Krankenhausaufenthalt des Vaters nicht einzuhalten war und weil ehrenamtliche Arbeit nicht denselben Bedingungen unterworfen werden kann wie professionell bezahlte Arbeit.
Im Auftrag des Vaters nehme ich wie folgt Stellung:
Wenn auf Seite 5 oben von „beiden Kindern“ geschrieben wird, hoffte ich zunächst, dass dies nur eine einzige Nachlässigkeit bedeutet, keinen drag&drop-Fehler markiert und dass sonst keine weiteren Nachlässigkeiten das Gutachten bestimmen würden.
Der Sachverständige verwendet für das Leben von Vater-Kind-Beziehung den Begriff „Besuchsverkehr“. Diese massive Abwertung geht weit über eine bloße Verinnerlichung des Residenzmodells hinaus und zeigt die Ideologie einer innerfamiliären Beziehungswelt, die von einem Elternteil 1. Klasse mit Alleinverfügungsmacht über die Kinder und einem 2. Elternteil ausgeht, dessen Beziehung zu den Kindern so unbedeutend ist, dass sie vom Sachverständigen mit dem Begriff „Besuchsverkehr“ umschrieben wird. Der aufmerksame Leser erkennt darin mehr gewaltbereite Ideologie als Sachverstand.
Unter IV 4,4 Erziehungseignung lässt der Sachverständige erkennen, dass er sich im Interesse des Kindeswohls auch die Aufgabe stellt, Hinweise auf Beeinträchtigung des Kindeswohls auch außerhalb der gerichtlichen Fragestellung aufzunehmen und eventuellen Handlungsbedarf anzuzeigen.
Ob der Sachverständige dieser selbst gestellten Aufgabe gerecht wird, wird noch aufzuzeigen sein.
Auf Seite 11 unten bezeichnet die Mutter das Kleidungsstück, das der Sachverständige auf Seite 43 oben als „Reizunterwäsche“ klassifiziert, mit „Unterhose“. Dies lässt die Verharmlosungstendenz erkennen, von der im Gutachten gesprochen wird. Dass sogar ihre kleine Tochter hinter dem Tragen eines solchen Kleidungsstücks eine Absicht ihrer Mutter vermutet, gibt dem Sachverständigen aber keinen Hinweis darauf, dass diese Mutter eben auch von zumindest teilweise hinterfragenswürdigen Motivationen gesteuert und für diese Handlungsweisen Verantwortung zu tragen hat.
Im weiteren Verlauf des Gutachtens werden weitere Hinweise dazu deutlich, dass der Sachverständige dazu neigt, Verantwortlichkeiten der Mutter zu übersehen, die aber in einer Gesamtbetrachtung der familiären Beziehungen, in denen diese Mädchen leben müssen, eine erhebliche Rolle spielen.
Seite 33 liefert der Sachverständige das klassische Beispiel der Suggestivbefragung eines Mädchens durch ihn selbst. Immer wieder erklärt der Sachverständige, dass er zu sexuellen Inhalten befrage und wiederholt, wenn das Kind von anderen Sachverhalten berichtet. Er beachtet nicht, dass dieses Kind in einer defizitären Nachtrennungsfamilie aufwächst, in der jede Erziehung inzwischen unmöglich gemacht wurde, in der der Vater nach Belieben von der Mutter zur Unperson gemacht wird und in der es kaum Maßstäbe zu üblichen Tugenden gibt. In diesem Kontext, in dem die Mutter die Ausgrenzung eines Vaters durch Beschuldigungen auf der Ebene sexueller Übergriffigkeiten inszeniert und dazu jede staatliche Unterstützung instrumentalisiert, bedrängt der Sachverständige das Mädchen mit Hinweisen auf sexuelle Kontexte und erwartet, dass dieses Mädchen noch brauchbare Hinweise zu liefern imstande ist. Dabei spielt er das böse Spiel der Dämonisierung des Vaters mit, obwohl dessen Tochter ihn entlastet:
„Für mich war es dann alles blöd und komisch, weil ich meinen Papa gar nicht so kenne.“
Als das Mädchen aber Hinweise auf ein Verschulden der Mutter bietet, nimmt der diese nicht auf und verarbeitet dies auch nicht in der Diskussion.
„Und was hat die Mama hierzu beigesteuert? Eigentlich nur schlechte Sachen.“
S. 42 unten:
„Gleichzeitig deutet sie hiermit Spielarten sexuellen Verhaltens an, denen sie auch selbst unterworfen gewesen sein dürfte, als sie in der Prostitution tätig war.“
Der Sachverständige scheint in den Kategorien eines Wertesystems zu denken, in dem Prostituierte immer Opfer und Freier die einzigen schuldigen Täter darstellen. Es ist durchaus verständlich, wenn man in der Konfrontation eines erwachsenen Mannes, evtl. sogar Vaters, mit einem kleinen Mädchen, evtl. sogar dessen Tochter, wachsam und aufmerksam ist.
Entledigt eine solche Vorstellung aber eine Mutter, die als Ex-Prostituierte nicht in der Lage ist, ihren Kindern Werte vorzuleben, von jeder Verantwortlichkeit? Ist sie immer unschuldig, völlig egal, wie defizitär sie auch aufgestellt sein mag? Ist jede Erziehungsunfähigkeit damit übersehbar?
S. 44 oben
„Die Beschämung der Kinder über die sexuellen Vorlieben des Vaters….“
Und wo bleibt die Beschämung der Kinder über die sexuellen Verhaltensweisen der Mutter? Wo bleibt die Beschämung und Irritierung der Mädchen darüber, dass ihre eigene Mutter aus dem Prostitutionsmilieu kommt?
Wenn die eigene kleine Tochter (7 Jahre) die Mutter frägt, ob sie einen Tanga trägt, weil sie geleckt werden möchte? Reicht dieser Hinweis nicht aus, um nicht allein den Vater in die Überlegungen von Verantwortlichkeit einzubeziehen?
Überall im Gutachten zeigt sich die alleinige Fokusierung des Misstrauens auf den Vater, wo angebracht wäre, das gesamte Familiensystem, in dem die Kinder leben müssen, genau unter die Lupe zu nehmen.
Wo bleibt die anfängliche Verpflichtung auf das Erkennen von Hinweisen auf weitere Beeinträchtigungen des Kindeswohls?
Auf Seite 46 unten schreibt der Sachverständige von den „überzogen ehrgeizigen Vorstellungen vom Schulerfolg“, die die Mutter hat. Nirgendwo aber erklärt er, dass eben diese Vorstellungen der Mutter in krassem Kontrast stehen zu deren Inkompetenz, die Schullaufbahn ihrer Kinder positiv und konstruktiv zu gestalten. Schon ihr Sohn hat mit Mitte 20 keine Berufsausbildung und eine seinem Alter angemessene Vollbeschäftigung. Sie hat nach mehreren Schulwechseln den Kindern den Verlust eines halben Schuljahres durch die Auswahl der falschen, nicht vom Kultusministerium anerkannten Schule eingebracht.
Es ist einer der größten Einzelmängel des Gutachtens, dass auf Seite 58 gemutmaßt wird:
„Beide Eltern sind eingeschränkt in ihrer Fähigkeit, angemessene und konstante Entscheidungen zur Schullaufbahn ihrer Töchter zu treffen und sich mit Pädagogen ins Benehmen zu setzen, sowie Argumente von Fachleuten zu prüfen, die zur Entscheidung herangezogen werden müssten.
Beide Eltern lassen sich von Werbeversprechungen privater Schulen beeindrucken und schätzen die schulischen Möglichkeiten und Bedürfnisse ihrer Kinder falsch ein.“
Es war allein die Mutter, die die Auswahl immer wieder neuer Schulen zu verantworten hat und dem Vater keine Chance ließ, sich an diesen Entscheidungen zu beteiligen.
Es war allein die Mutter, die sich von Werbeversprechungen (mit Werbeplakat in ihrem Tabakwarenladen) beeindrucken ließ und daraufhin eine Schule wählte, die noch nicht einmal staatlich zugelassen war.
Es war allein die Mutter, die jede Informationsweiterleitung an den Vater unterband.
Und es war der Vater, der diese Fehlentwicklung aufdeckte und vor das Familiengericht musste, um das Desaster zu stoppen.
Unter VII 2.3 berichtet das Gutachten auf Seite 61 von neuen Entwicklungen. Diese widersprechen den vorherigen Einschätzungen des Sachverständigen zur Verantwortlichkeit der Eltern in Sachen schulische Bildung.
Trotzdem korrigiert der Gutachter seine Fehleinschätzung nicht.
Dieses Faktum lässt den Eindruck von einer überstürzten Fertigstellung des Gutachtens entstehen. Dieser Eile wurde sogar die Schlüssigkeit geopfert.
Außerdem enthält das Gutachten so viele Fehler orthographischer und grammatikalischer Art sowie die Interpunktion betreffend, dass dies nicht mehr nur der schwierigen Übertragung der Texte aus dem Mitschnitt ins Schriftliche geschuldet sein kann.
Das Gutachten ist geradezu nachlässig in seiner Ausarbeitung und lässt jede gebotene Sorgfalt im Umgang mit einem so bedeutenden Inhalt vermissen.
Der Hinweis auf eine Qualitätssicherung durch Supervision fehlt in diesem Fall und wäre auch absolut unangebracht.
Wenn der Sachverständige auf Seite 48 oben „nachlässige und ungepflegte Kleidung“ und „Wurstigkeit im öffentlichen Auftreten“ allein sexuell assoziiert, muss schon die Frage erlaubt sein, auf Grund welchen Sachverstandes dies angemessen ist.
Auf Seite 49 identifiziert der Sachverständige „sexuelle Durchlässigkeit“ und „mangelhafte Selbstkontrolle“ ausschließlich als Eigenschaft des Vaters, obwohl dasselbe auch der Mutter bescheinigt werden könnte.
Bei der Beurteilung der Schilderungen der drei Töchter geht der Sachverständige mit keinem Wort auf die Dynamik der Ausgrenzung des Vaters ein, in die die Mutter diese Kinder seit zwei Jahren involviert.
Wenn man die damit verbundenen Wirksamkeiten in die Überlegungen einbezieht, sind die Aussagen der Kinder nochmals in einem neuen Licht zu sehen.
S. 56 konstruiert der Sachverständige eine Irritierung des Machtgefälles zwischen Vater und Kind. Er lässt dabei völlig außer Acht, dass für diese Kinder der Vater schon lange durch die Mutter zur Unperson gemacht wurde und dass die Mutter die Kinder als Instrumente dieser kompletten Demontage benutzte. Es ist nicht verständlich, wie ein Gutachter, der seit vielen Jahren täglich mit Konstellationen dieser Art in Kontakt kommt, solche Dynamiken völlig außer Acht lassen kann.
Insgesamt muss dem Gutachten eine nicht mehr zu entschuldigende Nachlässigkeit in der Ausarbeitung vorgeworfen werden.
Das Gutachten ist damit familiengerichtlich nur sehr eingeschränkt verwertbar und bedarf der sorgfältigen weiteren Interpretation.
Gez. Krieg Franzjörg
Folge
Es kam zu einer Vereinbarung zwischen den Eltern – von der Richterin und mir formuliert – der der SV im Verfahrenstermin nickend zustimmte.
3. Gutachten vom 30.01.2020, 36 Seiten, 8 Monate Dauer
Anmerkungen zum kinder- und jugendpsychiatrischen Gutachten
Zeitschiene
Beweisbeschluss 22.05.2019
Explorationstermine 05.11.2019
Gutachten 30.01.2020
Eine Erstellungsdauer von 8 Monaten für ein Gutachten, das ausschließlich in den Räumlichkeiten des SV erstellt wurde, keiner Reisezeit bedurfte und allein aus Explorationen und einem Interaktionstermin an einem Tag, dem 05.11.2019 zwischen 9 Uhr und 17.30 Uhr bestand, ist bei einem schriftlichen Umfang von 36 Seiten bei rund 2400 Zeichen/Seite zu lange. Ein solches Gutachten sollte in 3 Monaten erstellt werden können, was besonders dann, wenn ein Abbruch der Beziehung des Kindes zu einem Elternteil droht, berücksichtigt werden müsste und dem Beschleunigungsgebot unterliegt.
Formale Ausführung
Seit der Benutzung von digitalen Rechtschreibprogrammen sind reine orthographische Fehler aus Arbeiten dieser Art weitgehend verschwunden.
Mit wieviel Sorgfalt gearbeitet wurde, zeigt sich deshalb in Fehlern, die ein Rechtschreibprogramm nicht entdeckt, weil sie z.B. grammatikalischer Natur sind.
Solche gibt es in den Protokollteilen zu den Explorationen und der Interaktionsbeobachtung so viele, dass die wenig sorgfältige Ausführung zur Bedeutung der Aussagen für das Lebensschicksal von 4 direkt beteiligten Personen kontrastiert.
Es gibt Wortdopplungen, sinnfreie Worteinfügungen, fehlende Wörter und grammatikalische Fehler, die das formale Bild stören.
Bedeutender ist allerdings schon, dass die Mutter einmal mit dem Namen der Tochter bezeichnet wird.
Außerdem wechselt die Erzählperspektive zwischen ich-Modus, er-Modus, Indikativ und Konjunktiv.
Diese Wechsel bestimmen zum Einen ganze Blöcke:
Exploration der Mutter: Er-Modus, Konjunktiv – mit gelegentlichen Wechseln.
Exploration des Vaters: 5 Seiten direkte Rede, Indikativ, ohne Anführungszeichen, danach Er-Modus, Konjunktiv, danach wieder Zitate in Anführungszeichen.
Diese Wechsel des Erzählmodus treten aber auch innerhalb eines Satzes und an zwei Stellen innerhalb von 3 oder auch nur 2 Worten auf.
Insgesamt kontrastiert die formale sprachliche Nachlässigkeit – vorsichtig formuliert – unangenehm zur Bedeutungsschwere des Inhalts.
Interaktionsbeobachtung
Da sich die abschließende Bewertung des SV stark auf die Ergebnisse der Interaktionsbeobachtung stützt, muss diese näher diskutiert werden.
Das Protokoll erscheint schlüssig und die Folgerungen daraus nachvollziehbar.
Vater und Tochter haben rund ein Jahr Begleitete Umgänge hinter sich. Die anfängliche Unsicherheit des Vaters, die wohl eher eine unsichere Zurückhaltung war, legte sich und der BU-Träger entschied, dass unbegleitete Umgänge angebracht seien.
Das Verhalten des Vaters fiel wohl in der besonderen Situation der im Rahmen eines Gutachtens beobachteten Vater-Kind-Interaktion wieder zurück auf den Ausgangszustand am Beginn der Begleiteten Umgänge und betraf nach dem Urteil des BU-Trägers nicht einer generellen Unfähigkeit des Vaters, auf seine Tochter einzugehen.
Da es in dieser Hinsicht Differenzen zwischen der Einschätzung des BU-Trägers und der Einschätzung des SV gibt, muss das Video der Interaktion von den Beteiligten und den im Verfahren involvierten Professionen eingesehen werden.
Nur dadurch können Einschätzungen des SV zum Verhalten des Vaters verifiziert werden und die Folgerungen für die darauf fußenden Entscheidungen verständlich werden.
Hinweise zum Verhalten der Mutter
Dass die Mutter immer wieder eigenmächtig die Kontakte zwischen Vater und Tochter unterbunden hat, bedeutete für den Vater ein Kidnapping.
Dies ist ein gewalttätiger Akt mit schwerwiegenden Folgen für Kind und Vater.
Das Gutachten gibt zur Bewertung Hinweise an die Mutter:
Seite 29
„Diese Vorsicht [des Kindes] signalisiert nach gutachtlicher Einschätzung keine konkrete Angst und erst recht keine rudimentäre Erinnerung an frühere Gefahren…“
Seite 30
„In Bezug auf die Gefahren, die von Kontakten zwischen Tochter und Vater ausgehen, unterläuft der Mutter der geläufige Irrtum, dass sie ihre eigene Angst vor dem Vater auch dem Kind zuschreibt….“
Seite 33
„Das von der Mutter fokussierte Risiko von Reizbarkeit und Ausrastern (durch die von ihr benannten Auslösereize und anlässlich der drohenden Trennung) ist im Umgang mit der Tochter zurzeit nur theoretisch vorhanden.“
Der durch die Mutter inszenierte Umgangsboykott ist wohl aus ihrer Sicht verständlich, bleibt aber ein gewalttätiger Akt des Kidnapping gegen Kind und Vater.
Ambivalenz der Eltern zum Beziehungsstatus
Ob und wie diese Eltern ihre Beziehung beenden oder fortbestehen lassen wollen, ist allein ihre Entscheidung.
Beide zeigen ambivalentes Verhalten, obwohl das Gutachten eher dem Vater ein Festhalten an der Beziehung bzw. Frustration über ein Ende der Beziehung zuweist.
Das Verhalten der Mutter, das auf Seite 13 unten geschildert wird, weist auch ihr ambivalentes Verhalten zu.
Es scheint wohl so zu sein, dass sich in diesem Fall zwei Naturelle getroffen hatten, die fast notwendigerweise zueinander fanden, wie das der Vater auf Seite 17 ausdrückt: „Wir waren uns ähnlich…Es hat gut gepasst.“
Offenbar konnten sie aber mit den Belastungen, die ihre Naturelle mit sich brachten, nicht umgehen.
Hinzu kommt eine fatale Auswirkung dieser Konstellation:
Die eher hin und wieder rigide Art des Vaters und die eher devote Art der Mutter lassen von außen die Reintypisierung einer Täter-Opfer-Konstellation erkennen, die aber nicht die Innenstrukturen dieser Beziehung voll erfasst.
Wie diese Mutter die kalte Trennung von Vater und Kind in Szene setzt, zeigt, zu welchen (subtilen, versteckten) Aggressionen diese Mutter doch fähig ist.
Gutachterliche Einschätzung zur Lösungsfindung
Die Kurzfassung bedeutet:
Jahrelanger BU (ohne fachliche Qualifikation der Begleitperson), 2std im 2-Wochen-Rhythmus.
Dies widerspricht der fachlichen Einschätzung des KSB als Träger eines sehr umfangreichen BU-Programms.
Und diese Lösung fußt auf einer einmaligen Interaktionsbeobachtung in einer neuen Situation, deren Einschätzung durch eine Rezeption des Videos verifiziert bzw. relativiert werden müsste.
Wenn die These stimmt, dass der Vater die Bedürfnisse seiner Tochter ungenügend aufnimmt und dass sich das Kind deshalb mehr mit den auf sie resonierenden Begleitpersonen beschäftigt, wäre doch wichtig, dass eine Begleitperson fachlich in der Lage ist, den Vater zu coachen, um mehr auf seine Tochter resonieren zu können und ihr darüber hinaus Anregungen bieten zu können. Ich denke, dass der Vater kognitiv und emotional dazu in der Lage ist.
Statt einer statischen jahrelangen „Besuchspraxis“ hätte diese Lösung die Chance einer Entwicklung.
Dazu aber müsste die Mutter die Hinweise im Gutachten ernst nehmen, ihre Blockade aufgeben und der Vater-Tochter-Beziehung eine Chance geben.
Gez. Krieg Franzjörg
Folge
Der Lösungsvorschlag des Gutachters spielte im nachfolgenden Beschluss keine Rolle mehr.
FAZIT
In allen drei Gutachten derselben „Firma“ fällt – auch trotz auffälligem Hinweis auf Supervision – eine dreiste Schlampigkeit im Umgang mit den Entscheidungen zu weit reichenden Schicksalen von Familien und Einzelpersonen auf, die eigentlich strafrechtliche Konsequenzen haben müsste.
Insgesamt muss festgestellt werden, dass das mütterzentrierte Residenzmodell in einer Art und Weise bevorzugt wird, die nicht nur die Mutter von jeder Verantwortung für ihre Verhaltensweisen frei stellt, sondern die auch geprägt ist durch menschenrechtswidrige Behandlung von Vätern.
Mütterzentrierung und Väterfeindlichkeit ist Programm dieser Gutachten-Fabrik.
Siehe auch HIER