Ein Antrag ans Familiengericht wird immer in einer „Sache“ gestellt: Unterhalt, Umgang, Sorge, u.a. Ein Antrag kann auch immer nur eine Sache betreffen. Bei Antragseingang beim Gericht wird dieser nach dem aktuellen Geschäftsverteilungsplan einer Abteilung (einem Richter) zugewiesen, ein Aktenzeichen vergeben und sowohl der Gegenseite als auch dem zuständigen Jugendamt weitergeleitet. Je nach Antragslage entscheidet das Gericht, ob ein Verfahrensbeistand für das Kind bestellt wird.
Ein Antrag ist nie ein persönlicher Brief an den/die Richter/in.
Er ist ein förmlicher Antrag an das Gericht, um von vorn herein dem Geruch der Befangenheit zu entgehen. Außerdem regelt der Geschäftsverteilungsplan des jeweiligen Gerichts, welcher Richter den Antrag auf den Tisch bekommt und damit zum gesetzlich vorgeschriebenen Richter in diesem Fall wird. Das kann dann auch in einem laufenden Fall ein anderer sein, denn jede länger andauernde Veränderung in der Besetzung eines Gerichtes aufgrund von Neuzuweisung, Pensionierung, Mutterschaft, schwerer Krankheit, etc. kann auch eine Änderung des Geschäftsverteilungsplanes zur Folge haben.
Der Antrag geht also nicht an den Richter, sondern an das Gericht.
Dies hat auch zur Folge, dass jede Anrede (Sehr geehrte Frau Richterin, sehr geehrtes Gericht) und jede Schlussformel (Mit freundlichem Gruß) unterbleibt.
Eine Formulierung wie „Ich danke Ihnen für Ihre wohlwollende Kenntnisnahme“ ist eine Einladung an das Gericht zur Befangenheit. Würde der Richter zeigen, dass er „wohlwollend“ ist, könnte die Gegenseite ihn wegen Befangenheit ablehnen.
Stattdessen steht am Anfang das Aktenzeichen (falls schon vorhanden), die Sache (Umgang, Sorge, Unterhalt, etc.) und die Parteien (Antragsteller ./. Antragsgegner).
Zur korrekten Form, die für die Gültigkeit bedeutend ist, gehört die eigenhändige Unterschrift unter jeden Antrag – das gilt auch für jede Beschwerde.
Ein Antrag hat immer sinnvoller Weise eine bestimmte Struktur.
Das hilft einem Richter, der an einem Tag auch mal 6 bis 8 Fälle abarbeiten muss, in diesem Wahnsinnsbetrieb effektiv arbeiten zu können.
Im Groben:
- Personalien aller Beteiligten (Antragsteller, Antragsgegner, Kind/er)
- Antrag (in der indikativen Formulierung, wie vom Gericht als festzulegen gewünscht)
- Begründung
Man kann einem Richter nicht zumuten, im 5. Verfahrenstermin am Tag in einem 10-seitigen Prosatext suchen zu müssen, was der Antragsteller nun eigentlich will.
Das heißt, ein entsprechend proaktiv gestalteter Antrag (kurz, prägnant und formal angepasst) stimmt auch den Richter angemessen auf das Verfahren ein und verärgert ihn nicht.
Musteranträge sind nicht hilfreich, weil man die nicht sachgerechte Formulierung sofort erkennt. Jeder Antrag muss auf die spezielle Situation eingehen.
NAME + ADRESSE des Antragstellenden
An das
Amtsgericht
– Familiengericht –
ADRESSE
In Sachen
Umgangsregelung / Regelung der elterlichen Sorge / Rückführung ….
stelle ich als Vater
NAME, GEB-DATUM, ADRESSE
– Antragsteller –
gegen die Mutter
NAME, GEB-DATUM, ADRESSE
– Antragsgegnerin –
das ehegemeinsame / nicht ehelich geborene gemeinsame Kind
die ehegemeinsamen / nicht ehelich geborenen gemeinsamen Kinder
NAME, GEB-DATUM, ADRESSE
betreffend
folgenden Antrag:
Antrag als erwartete endgültige Festlegung des Gerichtes in indikativer Formulierung, klar strukturiert.
Beachten:
Nicht Recht des Antragstellers, sondern Recht des Kindes!
Bei Umgangsregelungen nach Umgangsboykott an Stufenregelung denken – dem Kind keine abrupten Wechsel zumuten.
Beispiel:
Das Kind A hat das Recht, jedes geradzahlige Wochenende von Freitag nach dem Unterricht bis Montag zum Unterricht beim Vater zu verbringen.
Begründung:
Kurzer Abriss der Beziehungsgeschichte
Kurze Schilderung des Problems
Vorgeschlagene Lösung begründen
Die Formel Kindeswohl vermeiden. Mit dem „Kindeswohl“ begründen vom Intellekt her einfach gestrickte AnwältInnen alle Egoismen ihrer Mandantschaft, wobei es üblich ist, dass beide Parteien absolut Gegensätzliches jeweils als dem Kindeswohl dienend definieren.
Mehr in einem Musterantrag vorzugeben, wäre gefährlich, weil Antragstellenden suggeriert würde, sie könnten einen Antrag per drag&drop übernehmen und könnten damit erfolgreich sein.
Es ist bei einem Antrag ans Familiengericht absolut notwendig, eine wirklich kundige Person bei der Antragstellung zu Hilfe zu nehmen.
Ebenso ist es absolut notwendig, gerade vor dem Familiengericht nicht allein aufzutreten, weil es sogar Anwälte gibt, die nicht verstehen, was im Familiengericht abläuft und die in ihrem eigenen Fall vor dem Familiengericht meinen, kundig zu sein, dabei aber kläglich unterliegen.
Das Problem ist dabei, dass es im Familiengericht vielleicht zu 10% um Recht geht, aber zu 40% um Ideologie – und zwar die herrschende politisch korrekte Ideologie. Die restlichen 50% machen die sozialpädagogische Ausdeutung des „Kindeswohls“ aus, mit der alles, was in den 40% Ideologie als Lösung gefunden wurde, begründet wird.