Noch nie habe ich erlebt, dass die Kapitulation der familialen Gerichtsbarkeit so deutlich von einem Richter verbalisiert wurde.
Fazit:
Die Befindlichkeit der Mutter bestimmt alle Abläufe. Das Kindeswohl ist nur leeres Geschwätz. Es dient nur dazu, die Orientierung an der Befindlichkeit der Mutter zu tarnen.
Daran haben sich nicht nur die Gerichte, sondern auch Väter zu orientieren.
Diese in unserer familialen Gerichtsbarkeit wirksamen Mechanismen hat die Politik endlich wahrzunehmen. Alles Faseln über die armen Alleinerziehenden und die reine Orientierung an spezieller Mütterlichkeit bundesdeutscher Prägung nach der Trennung ist in einem solchen Kontext Kindesmissbrauch.
Der Vater aus dem folgenden Beispiel hat das Gemeinsame Sorgerecht inne.
Und hier das Dokument der Kapitulation:
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 02.06.2017 abgelehnt, gegen die Mutter ein Ordnungsgeld festzusetzen.
Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht Stuttgart dahingehend abgeändert, dass es gegen die Mutter ein Ordnungsgeld von 200,00 Euro festgesetzt hat. Bislang konnte weder dieses Ordnungsgeld beigetrieben werden noch hat die Verhängung des Ordnungsgelds zu einem Umgang geführt.
Das Gericht ist nunmehr nicht mehr bereit, den Umgang zwischen dem Vater und seinem Sohn mit Zwangsmaßnahmen durchzusetzen.
Bereits vor Erlass des Beschlusses vom 10.03.2017 hat das Gericht versucht, den Vater über seinen Anwalt zur Rücknahme des Antrags zu bewegen. Dies war leider nicht möglich.
Angesichts des Verhaltens der Mutter in der Vergangenheit aber auch des Verhaltens des Vaters, der bei der Erziehungsberatungsstelle mehrfach den Umgang mit den Kindern abgebrochen hat, hält es das Gericht für nicht mehr möglich, dass vorliegend ein regelmäßiger Umgang zwischen dem Vater und seinem Sohn zustande kommt. Alle weitergehenden Maßnahmen zur Erzwingung eines Umgangs würden letztlich zum Nachteil des Kindeswohls gehen.
Die Mutter lebt von Arbeitslosengeld II, die Vollstreckung eines Ordnungsgelds ist deshalb nicht zu erwarten. ln der Konsequenz wäre sie in Ordnungshaft zu nehmen, um den Umgang zu erzwingen.
ln der vorliegenden Konstellation würde eine solche Maßnahme dem Kindeswohl massiv widersprechen.
Der Vater hat nunmehr dokumentiert, dass er bis zuletzt um Umgang mit seinem Sohn gekämpft hat. Er hat eine entsprechende Umgangsregelung erreicht und auch versucht, diese durchzusetzen. Wenn er irgendwann von seinem Sohn gefragt wird, warum er an seinem Leben nicht mehr teilgenommen hat, kann er dies alles belegen.
Er wird jetzt aber akzeptieren (müssen), dass seine Möglichkeiten und auch die Möglichkeiten des Gerichts erschöpft sind. Er wird sich fragen müssen, ob er seinem Kind weitere Maßnahmen zumuten will.
Man stelle sich vor, der Gerichtsvollzieher und die Polizei kämen, um die Mutter in Ordnungshaft zu nehmen, damit der Vater drei Stunden mit dem Kind verbringen kann und anschließend soll dieses Kind dann wieder drei Wochen bei der Mutter leben, bevor sich dieser Vorgang wiederholt.
Bei allem Verständnis für den Vater ist das Gericht der Auffassung, dass diese Angelegenheit hier und jetzt ein Ende haben muss.
Ein weiteres Verfahren schadet dem Wohl des Kindes. Ein neues Verfahren würde bedeuten, dass wieder über Wochen und Monate am Kind herumgezerrt wird. Wie immer auch das Gericht entscheiden würde, einer der Beteiligten wird das Ergebnis nicht akzeptieren und – wie jetzt geschehen – zeitnah das nächste Verfahren einleiten wollen.
Beide Eltern haben nunmehr hinreichend gezeigt, dass sie am Wohlergehen des Kindes nicht interessiert sind. Dies wird sich auch durch noch so viele Verfahren nicht ändern.
Das Gericht wird versuchen, die Interessen des Kindes im Rahmen seiner eingeschränkten Möglichkeiten dergestalt zu wahren, dass es kein neues Umgangsverfahren führen wird und gegen die Mutter keine weiteren Zwangsmaßnahmen ergreifen wird.
Zugleich wird dringend an den Vater appelliert, seine Umgangsversuche einzustellen.
Der Vater wird akzeptieren müssen, dass mit dieser Mutter ein Umgang zwischen ihm und seinem Sohn zumindest solange nicht möglich ist, wie das Kind diesen Umgang nicht ausdrücklich und von sich aus wünscht. Irgendwann wird das Kind alt genug sein, dass es von sich aus Kontakt mit dem Vater aufnehmen kann, wenn es dies wünscht. Auf diesen Zeitpunkt wird der Vater warten müssen.
Alle drei Wochen bei der Mutter aufzutauchen, um das Kind zu sehen, mag vielleicht dem Ego des Vaters schmeicheln, dem Wohl des Kindes entspricht ein solches Verhalten aber nicht mehr.
Der Vater hat nunmehr hinreichend deutlich gemacht, dass er alles unternommen hat, um den Kontakt zum Kind aufrecht zu erhalten. Er kann dies später auch durch kiloweise Gerichtsakten belegen.