Angesichts der jüngsten Schlagzeilen zur Flüchtlingsdebatte könnte man fast meinen, Horst Seehofer beschreibt als intimer Kenner das deutsche Familienrecht, wenn er sagt: „Wir haben im Moment keinen Zustand von Recht und Ordnung, es ist eine Herrschaft des Unrechts.“
Wenn der Richterbund-Vorsitzende Christoph Frank diese Aussage dann allerdings scharf kritisiert und dem „Handelsblatt“ gegenüber sagt: „Der Rechtsstaat funktioniert.“, dann ist das schon sehr kühn. Jeder, der mit dem deutschen Familienrecht befasst ist, weiß, wie scheinbar vorsätzlich dort immer wieder Recht ideologisch befangen gebeugt wird.
Im obigen Zusammenhang hatte ich zuvor einen Zeitungsartikel über die Vorfälle in Köln gelesen. Darin fand ich die bemerkenswerte Feststellung:
„Bei den bisher Verdächtigen handelt es sich um Migranten. Junge Männer, die in Gruppen organisiert, mit einer bisher nicht gekannten Dreistigkeit Rechtsstaat und westliche Freiheitswerte verhöhnen. Zu diesen Werten gehört die Gleichberechtigung von Mann und Frau. […] Wer diese Rechte mit Füßen tritt oder sie aushebeln will, rüttelt an demokratischen Grundfesten.“
Wenn das so ist, warum gibt es dann in der Presse und Medienwelt keinen Aufschrei der Entrüstung, keine Mobilmachung, keine Hilfe für die Opfer des deutschen Familienrechts? Hier werden systematisch Rechtsstaat und westliche Freiheitswerte durch die Justiz selbst „verhöhnt“ und damit Kinder misshandelt. Eine Gleichberechtigung von Mann und Frau gibt es im Familienrecht ganz offensichtlich nicht. Nein, der Rechtsstaat funktioniert nicht. In der Justiz gibt es nach wie vor nur ein ungeschriebenes ethisches Grundrecht der Mutter auf ihr Kind. Die Opfer dieser Aushöhlung demokratischer Grundfesten sind nicht nur „entsorgte“ Väter, die man doch politisch vordergründig gerne in elterlicher Verantwortung haben möchte, es sind vor allem die Kinder selbst.
Wie der nachfolgende Fall zeigt, ist das deutsche Familienrecht nur durch diese einseitige Befangenheit heute da, wo es ist.
Er ist brandaktuell und wird demnächst obergerichtlich entschieden werden.
Chronologie
Die Mutter (Akademikerin) zog 2010 von zu Hause aus und ging etwa 450 km weit weg, weil ihre Elternzeit in leitender Position dort abgelaufen war. Die Kinder ließ sie beim Vater (auch Akademiker) und unterschrieb vor der Meldebehörde, dass die Kinder beim Vater den alleinigen Wohnort haben sollten. Nach 9 Monaten, in denen die drei kleinen Kinder (9, 7 u 5) alleine beim Vater gelebt hatten, überlegte die Mutter es sich anders und wollte die Kinder wieder zu sich nehmen. Die Kinder wollten aber nicht und so entführte die Mutter die Kinder im April 2011 unter einem Vorwand einfach aus Schule und Kindergarten und verbrachte sie 450 km weit weg. Im 2 Monate dauernden und nicht sehr schnellen (Eil-)Verfahren äußerten die Kinder wörtlich, sie würden „ausflippen, wenn sie nicht wieder nach Hause zum Vater dürften“. Die Justiz belohnte die Entführung der Mutter aber mit dem vorläufigen Aufenthaltsbestimmungsrecht. Falls die Mutter im Hauptsacheverfahren das Sorgerecht bekäme, würde es ein unnötiges Hin- und Her bedeuten, wenn man die Kinder jetzt wieder zurückführen würde. Sie seien ja schon bei der Mutter.
Die Gutachterin im Hauptsacheverfahren Sorgerecht formulierte die Motivation der Mutter für die Kindesentführungen im Protokoll einer Verhandlung wie folgt:
„Sie [Anm. die Mutter] brachte ihre Motivation des Weggangs, also sowohl 2010, als auch 2011 in der Art rüber und damit zum Ausdruck, dass sie sich in der Beziehung nicht wohlgefühlt habe.“
Die Mutter selbst begründete die Kindesentführung in einem Schreiben an das Amtsgericht vom August 2013 wie folgt:
„Als die Antragstellerin wahrnahm, dass sie vermisst wurde, dass sie nicht mehr die Rolle in der Familie innehatte, wie sie es wollte, traf sie für sich Entscheidungen.“
Im ersten Anhörungstermin vor dem Amtsgericht erklärte die Leiterin des Jugendamtes zu Protokoll, dass es keinen Grund gegeben habe, die Kinder zu entführen. Sie gab auch an:
„Ursprünglich wollte Frau […] [Anm. die Mutter] keinen Kontakt zwischen Vater und den Kindern gewähren. Frau […] hat versucht, Tatsachen zu schaffen. Für die Kinder war dies nicht so ein schönes Erlebnis….“
Die Kinder wollten sich trotz der Entscheidung des Amtsgerichts zum vorläufigen Aufenthaltsbestimmungsrecht nicht eingliedern und vielmehr wieder zurück zum Vater. Zur Einschulung auf ein Gymnasium zu Hause beim Vater ließ man dann die beiden großen Kinder bereits vor der endgültigen Sorgerechtsentscheidung mit Zustimmung der Mutter wieder zurück zum Vater. Aber auch der Kleine äußerte weiterhin während des Verfahrens den Wunsch, zum Vater und seinen Geschwistern zurück zu wollen.
Die Verfahrensbeiständin berichtete in einem Schreiben vom 25.02.2012 an das AG:
„Im Herbst [Anm: 2011] zeigten sich die [Anm. beiden großen] Kinder erfreut über die Entscheidung, [Anm: wieder zum Vater zurück zu dürfen] F. [Anm. das kleine Kind] kannte sie zwar nicht so, rief aber ins Telefon „Ich bleib bei Papa“.“
F. wurde auch im Bericht vom 11.08.2011 durch die Verfahrensbeiständin auf Seite 9 wie folgt zitiert:
„Er [Anmerkung: F.] wolle auch in S[…] wohnen. Doch, bei Papa und basta. Weil meine Geschwister das wollen, da will ich das auch.“
In der abschließenden Sorgerechtsentscheidung wurden dann die Kinder per Beschluss getrennt. Getrennt gegen den ausdrücklichen Willen des Kleinen, gegen den ausdrücklichen Willen beider Eltern, die ausdrücklich keine Geschwistertrennung wollten, gegen gefestigte kinderpsychologische Grundsätze, gegen die deutsche obergerichtliche Rechtsprechung zum grundsätzlichen Verbot einer Geschwistertrennung und gegen eine für die deutsche Justiz bindende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der in einer Geschwistertrennung eine grundlegende Menschenrechtsverletzung sieht (Entscheidung aus dem Jahr 2010, aus der Presse bekannt). All das, obwohl das Gericht sich noch bei der Frage und dem ursprünglichen Vorschlag der Verfahrensbeiständin, ob die beiden großen Kinder schon vor einer endgültigen Sorgerechtsentscheidung anlässlich der Einschulung auf das Gymnasium zurück zum Vater dürften, noch sehr deutlich gegen eine Geschwistertrennung ausgesprochen hatte. Als die beiden Großen dann aber beim Vater waren, fiel auch dieses Tabu zugunsten der Mutter und zu Lasten der Kinder. Die Kinder waren bei der Geschwistertrennung 9, 7 und 5 Jahre alt. Hintergrund war, dass man ideologisch befangen der Mutter nicht auch noch das letzte Kind nehmen wollte. Leidtragende waren die Kinder und ist der Rechtsstaat.
Weil die Mutter nun fürchtete, auch den Kleinen noch zu verlieren, der ja ebenfalls zurück nach Hause und zu Vater und Geschwistern wollte, isolierte sie ihn von seinem Vater und vor allem von den beiden anderen Geschwistern. Sie lehnte auch Umgang von sich selbst mit den beiden großen Kindern ab, um selbst keinen Umgang zu dem Kleinen gewähren zu müssen. Auch kam sie mit dem Kleinen zu Besuch bei Freunden nach „Hause“ und fragte weder nach den Großen, noch räumte sie eine Umgangsmöglichkeit mit dem Kleinen ein. Es fand gar kein Umgang statt. Selbst Telefonate wurden unterbunden. Eilanträge des Vaters auf Umgang mit dem Kleinen wurden vom Gericht zuerst unter Verweis auf das laufende Hauptsacheverfahren Umgang, dann gar nicht bearbeitet, dann unter Verweis auf das laufende Sorgerechtsverfahren usw. immer wieder „fadenscheinig“ und substanzlos abgelehnt.
Der Gesetzgeber sieht in den Gesetzesbegründungen zum Familienrechtsgesetz eigentlich vor, dass die Gerichte zwingend selbst, auch ohne Antrag von Amts wegen Umgang herzustellen haben, um einer Schaffung von Fakten entgegen zu wirken (siehe ausführlich weiter unten). Gründe für die Ablehnung der Eilanträge gab es keine! Man wollte nur den Kleinen isolieren und damit zugunsten der Mutter Fakten schaffen. Im Hauptsacheverfahren Umgang vom Sommer 2011 (!) hatte der Vater wörtlich (lediglich) „eine dem Kindeswohl dienliche Umgangsregelung des Vaters mit dem Kind F[…] und der Geschwister untereinander“ beantragt. Dieser Antrag wurde im Dezember 2015 (!) als „unbegründet“ zurück gewiesen. Umgang wurde weder gewährt noch abgelehnt! Rechtlich und rechtsstaatlich unfassbar (§ 1684 Abs. 4 BGB). Daneben hat das Bundesverfassungsgericht bei Umgangsverfahren aufgrund der Verfahrensdauer bereits nach 2,5 Jahren eine „gravierende Grundrechtsverletzung“ festgestellt (wird unten weiter ausgeführt). Hier wurde durch Prozessgestaltung und Unterlassung einer Entscheidung während 4,5 Jahren (!) zu Lasten des Vaters und damit zu Lasten aller drei Kinder versucht, Fakten zugunsten der Mutter zu schaffen (auf die man sich zwischenzeitlich sehr gerne berufen möchte). So begeht der Rechtsstaat Rechtsbeugung und Unrecht, um sich dann später auf das von ihm selbst durch Prozessgestaltung geschaffene Unrecht als „bedauerlichen“ Zustand von zwischenzeitlich geschaffenen Fakten zu berufen.
Im aktuellen Sorgerechtsverfahren zur Abänderung der gerichtlichen Geschwistertrennung wurde der Gutachter wegen Befangenheit zugunsten der Mutter rechtskräftig abgelehnt. Er hatte schriftlich Unterlagen zugunsten der Mutter gefälscht, um den status quo der Geschwistertrennung aufrecht erhalten zu können. In einem anderen Verfahren an einem anderen Amtsgericht war dieser Gutachter vorher schon wegen Befangenheit abgelehnt worden, weil er dort der Mutter während der laufenden Begutachtung per e-mail Ratschläge gegeben hatte, was sie tun muss, um sich das alleinige Sorgerecht zu sichern. Besonders verwerflich, weil dort die Mutter aufgrund eines neuen Lebensgefährten und geplantem Umzug das seit Jahren erfolgreich praktizierte Wechselmodel abgebrochen hatte und ein Wechselmodell für Kinder sicher die nächstbeste Alternative zu einer intakten Familie ist. Die nächste Gutachterin wurde vom Gericht scheinbar handverlesen ausgewählt, damit das Ergebnis von vornherein feststand. Sie war aus der Presse (inklusive großer Berichterstattung in Frankfurter Rundschau, BILD, SAT1, RTL, Panorama usw.) bekannt, den „status quo“ allzu sehr in den Vordergrund zu stellen. Genau das wollte man auch im vorliegenden Verfahren, um der Mutter zumindest noch ein Kind zu erhalten.
Diese Gutachterin empfahl im vorliegenden Verfahren aber nun, das Gericht solle den Kleinen von seinem mittlerweile entstandenen Loyalitätskonflikt erlösen und ihn per gerichtlicher Entscheidung wieder zum Vater und seinen Geschwistern lassen, weil ein gemeinsames Aufwachsen der Kinder bei einem Elternteil dem Kindeswohl entspräche. Bei den beiden großen Kindern würde ein Wechsel zur Mutter eine Kindeswohlgefährdung bedeuten. Der Richter ignorierte daraufhin seine eigene Gutachterin und entschied durch Beschluss vom Oktober 2015, die Geschwistertrennung weiter aufrecht zu erhalten. Mehrere Befangenheitsanträge (u.a. wegen Prozessverschleppung) wurden vom zuständigen Oberlandesgericht ohne inhaltliche Auseinandersetzung mit dem entsprechenden differenzierten Vortrag abgewiesen. Die jeweilig zuständigen Richter am Amts- und Oberlandesgericht sind langjährige Kollegen als „Direktor am Amtsgericht“ benachbarter Gerichtsbezirke.
Das Sorgerechtsverfahren zur Aufhebung der Geschwistertrennung ist nunmehr aktuell beim Oberlandesgericht anhängig. Termin zur mündlichen Verhandlung ist am 22.02.2016. Zwischen der Entscheidung des Amtsgerichts und dem nunmehr ersten Termin zur mündlichen Verhandlung am Oberlandesgericht werden schon wieder 4 Monate (!) liegen. Der Gesetzgeber fordert den Termin spätestens nach einem Monat (§ 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG). So wird den Kindern weiter geschlechtsspezifisch befangen Tag für Tag die Kindheit gestohlen und der Rechtsstaat vorsätzlich ad absurdum geführt.
Die Richter und Gerichte decken sich gegenseitig, auch aufgrund ihrer persönlichen Verflechtung und persönlicher Kontakte. Die wirtschaftlich vom Richter abhängige und am Leid von Kindern hervorragend verdienende Helferindustrie von Verfahrensbeiständen und Gutachtern lobpreist nur das Handeln der Gerichte, ohne sich differenziert und kritisch nach dem Kindeswohl zu richten. Spielt eine Gutachterin nicht mit, wird eine neue, willfährige Person, z.B. rechtswidrig als Umgangspfleger, „ins Spiel gebracht“ oder die gutachterliche Aussage einfach ignoriert.
Wenn Gesetze, Grundrechte und Menschenrechte von Kindern und deren Eltern systematisch und fortgesetzt missachtet werden und Menschenrechte nicht mehr die Grundlage gesellschaftlichen Zusammenlebens sind, dann rüttelt das an demokratischen Grundfesten.
Auch richterliche Unabhängigkeit als Deckmantel für systematische Unrechtsstaatlichkeit aus einer falsch verstandenen geschlechtsspezifischen Ideologie im deutschen Familienrecht rüttelt an demokratischen Grundfesten.
Rechtliche Würdigung
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte („EGMR“) vom 06.04.2010 Az 4694/03 stellt eindeutig fest, dass eine Trennung von Geschwistern eine Menschenrechtsverletzung im Sinne von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention begründet, selbst wenn die Kinder in einem Ort leben und damit grundsätzlich die Möglichkeit für Umgang besteht. Kontakte und ein gemeinsames Aufwachsen von Geschwistern sei zu wichtig, als dass man es dem „guten Willen der Eltern“ überlassen könnte. Hier leben die getrennten Kinder nunmehr 450 km weit auseinander und in unterschiedlichen Bundesländern mit unterschiedlichen Ferienzeiten. Die Mutter unterbindet zudem jeden Umgang der Kinder untereinander, weil der Kleine im Verfahren geäußert hatte, auch wieder nach Hause zum Vater und den Geschwistern zu wollen.
So stellte der EGMR in Rdnr. 21 fest:
„In the present case the Court considers that the decision of the Ödemis Court separating the two siblings constituted an interference with the applicants’ right to respect for their family life. It not only prevented the two siblings from seeing each other, but also made it impossible for the first applicant to enjoy the company of both his children at the same time.“
In Rdnr. 23 zeigte sich der EGMR entsetzt darüber, dass ein staatliches Gericht die Geschwister aus eigener Motivation und ohne entsprechenden Antrag der Eltern, also mithin gegen den Willen der Eltern, getrennt hatte. Dort heißt es:
„The Court notes at the outset that the custody of the second applicant and his younger sister was determined by the Ödemis Court of its own motion; neither parent had requested the judge to make such a determination. In fact, the mother had asked the Ödemis Court for the custody of both children (see paragraph 6 above). The Court is thus struck by the absence of reasoning justifying the separation of children.“
Die Türkische Regierung hatte eingewandt, dass die Kinder im gleichen Ort wohnten und damit zumindest Umgang stattfinden könnte. Das Gericht hielt dem in Rdnr. 24 entgegen:
„The Court cannot accept that argument and considers that maintaining the ties between the children is too important to be left to the discretion and whim of their parents. Indeed, it is not disputed by the Government that the children were prevented by their mother from even speaking to each other when they saw each other in the street.“
Hier wird im letzten Satz auf die gleiche Katastrophe hingewiesen, unter der die Kinder auch im vorliegenden Fall leiden.
Der EGMR stellte deshalb eine Verletzung von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention durch die Trennung von Geschwistern fest. Diese Entscheidung und Feststellung ist bindend für deutsche Gerichte und auch Jugendämter (siehe unten mit weiterer Erläuterung durch das BVerfG).
In seinem die Geschwistertrennung aufrecht erhaltenden Beschluss schreibt das Amtsgericht auf den sehr differenzierten Vortrag zur Menschenrechtswidrigkeit und der Bindung des Gerichts an diese Rechtsprechung nur:
„Dem dort entschiedenen Fall aus der Türkei lag ein ganz anderer Sachverhalt wie im vorliegenden Fall zu Grunde.“
Eine ganz schlimme substanzlose Schutzbehauptung (siehe unten) und skandalös angesichts des fortwährenden Leids und der Traumarisierung der Kinder unter der Geschwistertrennung. So führt der Rechtssaat sich selbst ad absurdum, indem er sich gleichfalls selbst nicht mehr an bindende Gerichtsentscheidungen hält.
Das Hauptsacheverfahren Umgang datiert vom Sommer 2011(!). Beantragt ist von Seiten des Vaters lediglich „eine dem Kindeswohl entsprechende Umgangsregelung zu seinem Sohn und der Geschwister untereinander.“ Mehr nicht!
Mit richterlichem Hinweis vom 20.07.2012 bezüglich der auf der Grundlage „sehr umfangreichen Umgangs“ gerichtlich beschlossenen Geschwistertrennung wurde unter Verweis auf das laufende Beschwerdeverfahren am OLG festgestellt:
„Solange offen bleibt, ob die getroffene Sorgerechtsregelung Bestand haben wird, erscheinen endgültige und wohl auch vorläufige Regelungen zum Umgangsrecht nicht mehr möglich.“
Umgang fand deshalb gar nicht (!) mehr statt, weil die Mutter ihn ablehnte. In den Gesetzesmotiven des FamFG (BT-Drucksache 16/6308) heißt es auf Seite 237 zu § 156 Abs. 3 Satz 1 FamFG:
„Ein Antrag eines Beteiligten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher nur in den Verfahren erforderlich, in denen verfahrenseinleitende Anträge zu stellen sind […], nicht aber in Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet und betrieben werden können […]. In umgangsrechtlichen Verfahren wird es insbesondere darum gehen, einer Entfremdung zwischen dem Kind und der den Umgang begehrenden Person während des Laufs des Verfahrens entgegenzuwirken. Dabei soll das Gericht nach Satz 2 den Umgang vorläufig regeln, wenn es aufgrund einer Beratungsanordnung oder durch eine sachverständige Begutachtung zu einer unvermeidlichen Verfahrensverzögerung kommt. Hiervon kann das Gericht nur absehen, wenn es bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung absehbar ist, dass die Anordnung nur zu einer unwesentlichen Verzögerung führt.“
Das Gericht hat also von Amts wegen Umgang zu ermöglichen! Mit Antrag vom 21.09.2012 beantragte der Vater per Eilantrag Umgang für die Herbstferien 2012. Die Entscheidung des OLG zum Sorgerecht lag zwischenzeitlich vor! Nun führte das Gericht aus:
„Nun liegt eine solche Entscheidung zwar zwischenzeitlich vor. Der Umgang muss jedoch vorbereitet werden, er kann nicht einfach so stattfinden…“; „Die hier unerlässliche Gestaltung des Umgang kann in einem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht erreicht werden. Daher war der gestellte Antrag abzuweisen.“
Das Hauptsacheverfahren Umgang wurde aber einfach gerichtlich nicht weiter betrieben. Zwischenzeitlich gestellte Befangenheitsanträge u.a. wegen Prozessverschleppung wurden durch das OLG zurückgewiesen.
Nach der mündlichen Verhandlung zum Umgang im Februar 2014 war dann Termin zur Verkündung einer Entscheidung für März 2014 bestimmt worden. Mit Beschluss vom 25.03.2014 wurde dieser Termin zur Verkündung einer Entscheidung auch mit der Begründung aufgehoben:
„Im Hinblick darauf, dass in dem Verfahren […] [Hauptsache Sorgerecht] noch keine bestandskräftige Entscheidung vorliegt […] wird der Verkündungstermin aufgehoben.“
Der Antrag auf eine kindeswohlgerechte Umgangsregelung des Vaters mit dem Sohn und der Geschwister untereinander ist nunmehr mit Beschluss vom 07.12.2015 als „unbegründet“ abgelehnt worden. Umgang wurde weder gewährt noch ausgeschlossen! Wieder schreibt das Gericht:
„Beachtet werden muss weiter, dass wegen der immer noch offenen Sorgerechtsfragen der letztlich Aufenthalt der Kinder nicht geklärt ist.“
Vor diesem Hintergrund werden weiter durch Prozessverschleppung und Prozessgestaltung am Kindeswohl vorbei Fakten geschaffen.
Das gesetzliche Vorrang- und Beschleunigungsgebot in Kindschaftssachen (§ 155 FamFG) gebietet, dass Kindschaftssachen Vorrang haben (auch durch aktive Umterminierung anderer zivilrechtlicher Angelegenheiten) und beschleunigt durchzuführen sind.
Das Bundesverfassungsgericht führt in Konkretisierung des Vorrang- und Beschleunigungsgebots (§ 155 FamFG) in seiner Entscheidung vom 24. Juli 2008 – 1 BvR 547/06 – aus:
„Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG begründet einen Anspruch des einzelnen Bürgers auf effektiven Rechtsschutz in bürgerlich-rechtlichen Rechtsstreitigkeiten, der gebietet, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 88, 118 <124> m.w.N.). Ob eine Verfahrensdauer unangemessen lang ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Bestimmend sind vor allem die Natur des Verfahrens (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>) und die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 – 1 BvR 711/96 –, NJW 1997, S. 2811 <2812>). In umgangsrechtlichen Verfahren ist bei der Beurteilung, welche Verfahrensdauer noch als angemessen erachtet werden kann, zu berücksichtigen, dass jede Verfahrensverzögerung wegen einer eintretenden Entfremdung häufig rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führt (BVerfG, NJW 1997, S. 2811 <2812>). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass sich das kindliche Zeitempfinden vom objektiven Zeitempfinden eines Erwachsenen unterscheidet. Die Gefahr einer faktischen Präjudizierung ist hier besonders groß. Ebenso ist die mit dem gerichtlichen Verfahren einhergehende Belastung für die Betroffenen bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Verfahrensdauer zu berücksichtigen (BVerfGK 2, 140 f.; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 11. Dezember 2000 – 1 BvR 661/00 –, NJW 2001, S. 961 f.).“
Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Verfahren auch eine gewichtige Verletzung von Grundrechten bei einer Verfahrensdauer von 2 Jahren und sechs Monaten für ein familienrechtlliches Umgangsverfahren festgestellt. Das vorliegende Umgangsverfahren datiert vom Juli 2011 und hat damit insgesamt 4 Jahre und 6 Monate gedauert. Damit wurden einseitig befangen Fakten geschaffen – durch Rechtsbruch und Misshandlung von Kindern durch Geschwistertrennung. In der Entscheidung des BVerfG, aaO, heißt es weiter:
„Die Grundrechtsverletzung ist auch gewichtig und betrifft den Beschwerdeführer so existentiell, dass die Feststellung des Grundrechtsverstoßes durch das Bundesverfassungsgericht auch nach Erledigung des eigentlichen Rechtsschutzzieles gerechtfertigt ist. Ein gewichtiger Grundrechtsverstoß liegt insbesondere dann vor, wenn sowohl die Gesamtdauer des Verfahrens als auch die Gesamtschau der gerichtlichen Möglichkeiten, das kindschaftsrechtliche Verfahren entsprechend der erforderlichen Sensibilität zu beschleunigen, nicht so genutzt werden, dass die gewählte Verfahrensgestaltung das Bemühen um Konkordanz der betroffenen Grundrechte erkennen lässt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse, FamRZ 1993, S. 662 <663>; 2002, S. 809; 2004, S. 1166 <1167>).
Die Betroffenheit des Beschwerdeführers ergibt sich vorliegend aus dem Gegenstand und der Gesamtdauer der Verfahren sowie aus der daraus folgenden Belastung. Die Gesamtdauer des vorliegenden Umgangsverfahrens in der Hauptsache von zwei Jahren und sechs Monaten sowie im einstweiligen Umgangsverfahren von zwei Jahren und fünf Monaten hat zu einem faktischen Umgangsausschluss, verbunden mit der Gefahr der Entfremdung der Kinder vom Beschwerdeführer, geführt. Im Hinblick darauf, dass der Sohn des Beschwerdeführers noch im Jahr 2005 geäußert hatte, den Beschwerdeführer sehen zu wollen und die Tochter in ihrer Anhörung im Juni 2004 geäußert hatte, nichts dagegen zu haben, wenn der Vater sie besuche, ist nicht auszuschließen, dass eine zügige Verfahrensführung die Gefahr der Entfremdung hätte vermindern können.“
Neben der Menschenrechtsverletzung durch die Geschwistertrennung hat die Justiz also auch eine gravierende Grundrechtsverletzung durch Prozessverschleppung und Umgangsvereitelung begangen. Schlimmer aber noch, durch die Geschwistertrennung wird fortlaufend das Wohl der Kinder konkret und gegenwärtig gefährdet. Die Geschwistertrennung gefährdet die Gesundheit der Kinder. Sie ist eine staatliche Kindesmisshandlung.
Die Aussage des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in seiner Entscheidung ist eindeutig und unmissverständlich. Das Gericht hatte die Menschenrechtswidrigkeit einer Geschwistertrennung festgestellt und das Thema „Umgang“ als Kompensation sehr deutlich abgelehnt. Die türkische Regierung hatte eingewandt, dass die Kinder im gleichen Ort wohnten und damit zumindest Umgang stattfinden könnte. Das Gericht hielt dem in Rdnr. 24 entgegen:
„The Court cannot accept that argument and considers that maintaining the ties between the children is too important to be left to the discretion and whim of their parents. Indeed, it is not disputed by the Government that the children were prevented by their mother from even speaking to each other when they saw each other in the street.“
Aber sogar Umgang (auch der Geschwister untereinander) wird durch deutsche Gerichte vorsätzlich und an Recht und Gesetz vorbei verhindert.
Die Bindung an diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat das Bundesverfassungsgericht eindeutig in seiner Entscheidung vom 14.10.2004 (2 BvR 148/04) festgestellt. Dabei gilt diese Bindung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht nur inter partes, wie das BVerfG eindeutig zum Ausdruck gebracht hat, sie gilt inter omnes:
In Rdnr. 53 seiner Entscheidung führt das BVerfG z.B. aus:
„Da die Europäische Menschenrechtskonvention – in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte – im Range eines förmlichen Bundesgesetzes gilt, ist sie in den Vorrang des Gesetzes einbezogen und muss insoweit von der rechtsprechenden Gewalt beachtet werden.“
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention so ausgelegt, dass er in der gerichtlichen Trennung von Geschwistern eine Menschenrechtsverletzung sieht. Diese Auslegung von Art. 8 ist für deutsche Gerichte bindend. Bei einer ordnungsgemäßen Bindung an Recht und Gesetz hätte daher bereits unverzüglich eine reine „Prozessentscheidung“ zur Aufhebung der Geschwistertrennung durch das Gericht erlassen werden müssen.
In Rdnr. 67 seiner Entscheidung führt das BVerfG z.B. aus:
„Das Oberlandesgericht nimmt insbesondere in verfassungsrechtlich nicht haltbarer Weise an, dass ein Urteilsspruch des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nur die Bundesrepublik Deutschland als Völkerrechtssubjekt, nicht aber deutsche Gerichte binde. Alle staatlichen Organe der Bundesrepublik Deutschland sind – in dem hier unter C. I. entwickelten Umfang – an die Konvention und die für Deutschland in Kraft getretenen Zusatzprotokolle im Rahmen ihrer Zuständigkeit kraft Gesetzes gebunden. Sie haben die Gewährleistungen der Konvention und die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung von Grundrechten und rechtsstaatlichen Gewährleistungen zu berücksichtigen.“
In Rdnr. 30 seiner Entscheidung führt das BVerfG z.B. aus:
„Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetztes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts – auch der Grundrecht und rechtsstaatlichen Garantien – zu berücksichtigen (1.). Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichte diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetzt und Recht (Art. 20 Abs 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen“
Die Folgen einer so eklatanten Missachtung der für deutsche Gerichte bindenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sind offensichtlich.
Das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 10.6.2005, Az. 1 BvR 2790/04) maßregelt den 14. Senat am OLG Naumburg denn auch in einer bisher nicht gekannten Weise. Die Entscheidung des Gerichts sei nicht mehr zu rechtfertigen, also willkürlich (Rn. 24, 25), ohne nachvollziehbar zu begründen, nicht ansatzweise dargelegt (Rn. 26), Ausführungen des OLG nicht mehr nachvollziehbar (Rn. 29) das OLG habe die Vorschrift des § 620c Satz 2 ZPO umgangen, habe nicht ansatzweise dargelegt (Rn. 31), es dränge sich der Verdacht auf, das OLG habe den Beschluss einer verfassungsgerichtlichen Prüfung entziehen wollen (Rn. 32), das OLG habe die rechtlichen Bindungen grundlegend verkannt (Rn. 36), Vorgaben des EGMR nicht nur nicht beachtet, sondern in ihr Gegenteil verkehrt (Rn. 37), das OLG habe außerhalb seiner Zuständigkeit unter Verstoß gegen die Bindung an Recht und Gesetz einen konventionsgemäßen Zustand aufgehoben (Rn. 38).
Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg erhob von sich aus Anklage gegen die Richter des OLG wegen Rechtsbeugung. Die Richter konnten sich der Verurteilung nur deshalb entziehen, weil sie sich auf ein einzelnes abweichendes Votum im Dreierkollegium sowie auf das Abstimmungsgeheimnis (§ 43 DRiG) beriefen. Tatbestandlich war die Rechtsbeugung festgestellt und unstrittig. Ein besonderes „Gschmäckle“ erhielt die Angelegenheit noch dadurch, dass das OLG Naumburg im Strafverfahren wegen Rechtsbeugung gegen seine eigenen Richter selbst als Rechtsmittelgericht in eigener Sache tätigt wurde und gegen seine Entscheidung kein weiteres Rechtsmittel mehr gegeben war.
Die kurze Formel für diese klare Rechtsbeugung durch OLG-Richter: Ein OLG Senat kann kein Recht beugen. Die Behauptung, es gäbe eine abweichende Richterstimme, das Abstimmungsgeheimnis und der Grundsatz in dubio pro reo führen zur Straffreiheit für die Richter/innen. Ein Freibrief im Familienrecht!
In der Ausgangsentscheidung zur Geschwistertrennung des vorliegenden Falles vom März 2012 hatte das Amtsgericht die umfangreich zitierte Entscheidung des EGMR erst gar nicht im Beschluss erwähnt. In der Beschwerde vor dem OLG wurde die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Das OLG hielt dem nur lapidar entgegen, nicht an die Rechtsprechung des EGMR gebunden zu sein und bekräftige die Entscheidung des Amtsgerichts (auf der Grundlage sehr umfangreichen Umgangs). Das Amtsgericht hat in seiner jetzigen Entscheidung vom Oktober 2015 nur den lapidaren Satz angeführt: „Dem dort entschiedenen Fall aus der Türkei lag ein ganz anderer Sachverhalt wie im vorliegenden Fall zu Grunde.“
So steht es um die Menschenrechte von Kindern im deutschen Familienrecht.
Die Geschwister wurden im aktuellen Fall getrennt, obwohl beide Eltern sich ausdrücklich gegen eine Geschwistertrennung ausgesprochen hatten und dies auch nach wie vor sehr deutlich tun. Getrennt, obwohl auch das kleine Kind zu Vater und Geschwistern wollte. Getrennt, obwohl es gegen jeden anerkannten Grundsatz der Kinderpsychologie verstößt. Getrennt, obwohl es gegen die deutsche obergerichtliche Rechtsprechung zum grundsätzlichen Verbot einer Geschwistertrennung verstößt. Getrennt, obwohl es gegen die bindende Entscheidung des EGMR verstößt. Getrennt, obwohl sich das Amtsgericht und die dortige Gutachterin im Ausgangsverfahren zuvor selbst schriftlich gegen eine Geschwistertrennung ausgesprochen hatten, als es um die Einschulung der beiden großen Kinder in die 5. Klasse des Gymnasiums zuhause beim Vater ging. Getrennt, obwohl die Kinder so unsäglich aneinander hängen. Getrennt aus systematischer geschlechtsspezifischer Befangenheit gegen den Vater.
Nach Jahren kam es nun zu einem einstweiligen, gerichtlich angeordneten begleiteten Umgang nur der Kinder untereinander in einem Freizeitpark. Der dafür eingesetzte Umgangspfleger schrieb angesichts des Treffens der Kinder im Freizeitpark: „F. [Anm. der Kleine] zeigte sich während der anschließenden Fahrt sehr bedrückt, fast apathisch und war nicht ansprechbar…“ Er hatte danach den Kleinen und die Mutter noch zum Bahnhof gefahren.
Die Kinder zerbrechen an der staatlichen Misshandlung der Geschwistertrennung. Die Reaktion der Justiz – weitere systematische Isolation zugunsten der Mutter durch die „unbegründete“ Umgangsentscheidung.
Das Stichwort der „entsorgten Väter“ ist bekannt. Hier entsorgt man unter dem Stichwort des „Kindeswohls“ die Kinder gleich mit! Das OLG hat jetzt am 20.01.2016 einen Eilantrag auf Umgang zurückgewiesen. Begründung, der Antragsteller habe nicht dargelegt, wie er beabsichtige, einen Umgang mit F. bei den fortwährenden Streitigkeiten der Kindeseltern um das Sorgerecht [Anm. richtiger wäre vielmehr gegen die gerichtliche Geschwistertrennung] unter Wahrung des Kindeswohls auszuüben. Unverhohlene Rechtsbeugung angesichts § 1684 Abs. 4 BGB. Treffender kann man Kindeswohl und Geschwistertrennung nicht ad absurdum führen, die Geschwister ihrer Kindheit berauben und unverhohlen die Rechtsbeugung des Amtsgerichts weiter fortsetzen. Das lässt für die Geschwister für die Verhandlung am 22.02.2016 das Schlimmste befürchten.
Eigentlich müssten die zuständigen staatlichen Strafermittlungs- und verfolgungsbehörden bei so viel vorsätzlicher Prozessverschleppung, Rechtsbeugung, gravierender Grundrechts- und Menschenrechtsverletzung durch Geschwistertrennung, die sicher auch seelische Misshandlung und Körperverletzung ist, von sich aus zum Schutz der Kinder und Unterstützung der Eltern tätig werden.
NACHTRAG zum Termin am 22.02.2016 vor dem OLG:
Trotz Beschleunigungsgebot und § 155 Abs. 2 Satz 2 FamFG, wonach der erste Termin zur mündlichen Verhandlung innerhalb von 4 Wochen stattfinden muss, fand die Verhandlung vor dem OLG erst nach 4 Monaten am 22.02.2016 statt.
Der erste Termin hätte bis spätestens Ende November stattfinden müssen, wurde aber für den 21.12.15 angesetzt. Die Sachverständige teilte eine Verhinderung mit. Der Termin wurde vertagt auf den 20.01.2016. Der Umgangspfleger, der als Zeuge geladen war, teilte für diesen Termin eine Verhinderung mit. Es gab eine weitere Verschiebung auf den 22.02.2016. Das OLG weigerte sich trotz entsprechendem Antrag und Verfügbarkeit aller Beteiligten (insbesondere Zustimmung der Sachverständigen und des Umgangspflegers), die Verhandlung auf einen Zeitpunkt noch vor dem 21.12.2015 umzuterminieren.
Im Termin vom 22.02.2016 waren die drei Kinder, der Umgangspfleger, die Sachverständige, die Verfahrensbeiständin, der Anwalt der Mutter und die Eltern anwesend. Das Gericht verkündete nach ca. 10 Minuten und ohne jede inhaltliche Verhandlung, dass der Amtsermittlungsgrundsatz gelte und man der Sachverständigen nun schriftlich ihren Auftrag definieren werde. Den Zeugen brauche man daher nicht anzuhören. Die Sachverständige auch nicht. Die Kinder auch nicht. Wie der Beweisbeschluss an die Sachverständige aussehen wird, werde man dann in 4 Wochen am 16.03.2016 verkünden.
Warum wurde ein aufwändiger Verfahrenstermin geplant, wenn sich herausstellt, dass dieser Termin nicht nötig gewesen wäre? Warum wurde das Ergebnis des Termins nicht schon 4 Monate früher schriftlich verkündet?
Es drängt sich der Verdacht auf, dass durch solche verfahrenstaktischen Manöver entgegen gesetzlicher Bestimmungen der Fall durch maximale Prozessverschleppung „gelöst“ werden soll. Weiterhin werden Kinder so durch Geschwistertrennung menschenrechtswidrig misshandelt, um Fakten zu schaffen.
Es besteht eine Geschwistertrennung gegen den Willen beider Eltern, was von beiden Eltern nach wie vor zutiefst abgelehnt wird.
Wenn in einer solchen Situation alles für den Vater spricht, möchte man offensichtlich vermeiden, dass der Mutter auch noch das verbleibende Kind entzogen wird. So wie bereits bei der ursprünglichen Geschwistertrennung steht Mutterwohl über dem gesetzlichen Kindeswohl.
Nach diesem Handlungsprinzip gibt es inzwischen viele Fälle, in denen (fast) alle Kinder beim Vater sind. Der Mutter hat man aber das jüngste Kind als Therapeutikum überlassen.
Dabei begründet der übereinstimmende Elternwille – neben der einschlägigen Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte – einen Vorrang der Sorgerechtsbestimmung, weil der Gesetzgeber die gesetzgeberische und damit für Gerichte bindende Vermutung impliziert, dass ein übereinstimmender Elternwille die bessere Kindeswohlkonkretisierung bedeutet und vor allem zu einer familiären Befriedung beiträgt (Staudinger/Coester (2016) § 1671 Rn 68 und 69; insbesondere Rn 231 mwN „Auch wenn beide Eltern – trotz wechselseitiger Anträge auf Alleinsorge – eine Geschwistertrennung ausschließen, ist dem regelmäßig zu folgen).
Wenn aber der übereinstimmende Elternwille faktisch zu Lasten der Mutter geht, wird er von den Gerichten „fürsorglich“ durch Rechtsbruch ignoriert! Die Leidtragenden sind die Kinder und ist weiterhin der „gebeugte“ Rechtsstaat.