In einem aktuellen Fall haben wir zusammengestellt, wie das Jugendamt regelmäßig gegen die Vorgaben aus dem SGB verstößt.
Diese Verstöße werden so selbstverständlich und ohne jedes Unrechtsbewusstsein begangen, dass davon ausgegangen werden muss, dass viele Jugendämter sich ganz selbstverständlich in die Missachtung ihrer Vorgaben aus dem SGB eingelebt haben und dass sie es als ungeheure Zumutung empfinden, wenn sie an deren Einhaltung erinnert werden.
Jeder sorgeberechtigte Elternteil kann anhand dieser Aufzählung feststellen, ob sein Jugendamt ähnliche Verfahrensfehler begangen hat.
Ich bitte um eine Mail dazu an Unsere-Kinder@gmx.org
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/1.html
- 1 SGB VIII Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht.
Weitere Referenzen: Grundgesetz Art.6, BGB §1626
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
- jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der Gesellschaft teilhaben zu können,
- Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützen,
- dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Aktueller Fall:
Die Mutter gibt ihr Recht auf Erziehung an das Jugendamt ab.
Warum grenzt das Jugendamt dann den Vater aus?
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/2.html
§ 2 SGB VIII Aufgaben der Jugendhilfe
(2) Leistungen der Jugendhilfe sind:
- Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie (§§ 16 bis 21)
Aktueller Fall:
Die Mutter gibt ihr Recht auf Erziehung an das Jugendamt ab.
Warum grenzt das Jugendamt dann den Vater aus?
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/5.html
§ 5 SGB VIII Wunsch- und Wahlrecht
(1) Die Leistungsberechtigten haben das Recht, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Sie sind auf dieses Recht hinzuweisen.
(2) Der Wahl und den Wünschen soll entsprochen werden, sofern dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist.
Aktueller Fall:
Das Jugendamt hat nicht auf dieses Recht hingewiesen.
Das Jugendamt hat dem begründeten Wunsch des Vaters nach Trägerwechsel nicht entsprochen. Es hat auch nicht mit „unverhältnismäßigen Mehrkosten“ argumentiert, sondern hat den Vater aufgrund seiner berechtigten Kritik ausgegrenzt. Der Träger hat nicht nach den Vorgaben des SGB gearbeitet – genauso wie das Jugendamt.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/10a.html
§ 10a SGB VIII Beratung
(1) Zur Wahrnehmung ihrer Rechte nach diesem Buch werden junge Menschen, Mütter, Väter, Personensorge- und Erziehungsberechtigte, die leistungsberechtigt sind oder Leistungen nach § 2 Absatz 2 erhalten sollen, in einer für sie verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form, auf ihren Wunsch auch im Beisein einer Person ihres Vertrauens, beraten.
(2) Die Beratung umfasst insbesondere
- die Familiensituation oder die persönliche Situation des jungen Menschen, Bedarfe, vorhandene Ressourcen sowie mögliche Hilfen,
- die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich des Zugangs zum Leistungssystem,
- die Leistungen anderer Leistungsträger,
- mögliche Auswirkungen und Folgen einer Hilfe,
- die Verwaltungsabläufe,
- Hinweise auf Leistungsanbieter und andere Hilfemöglichkeiten im Sozialraum und auf Möglichkeiten zur Leistungserbringung,
- Hinweise auf andere Beratungsangebote im Sozialraum.
Aktueller Fall:
Der Mitarbeiter des Jugendamtes hat die Befolgung dieser Vorgaben abgelehnt und dies mit Zeitmangel infolge bevorstehender Gerichtsverfahren und weiterem begründet. Er hat sich der Befolgung dieser Vorgaben grundsätzlich verweigert.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/17.html
- 17 SGB VIII Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung
(1) Mütter und Väter haben im Rahmen der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung in Fragen der Partnerschaft, wenn sie für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen. Die Beratung soll helfen,
- ein partnerschaftliches Zusammenleben in der Familie aufzubauen,
- Konflikte und Krisen in der Familie zu bewältigen,
- im Fall der Trennung oder Scheidung die Bedingungen für eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Wahrnehmung der Elternverantwortung zu schaffen.
(2) Im Fall der Trennung und Scheidung sind Eltern unter angemessener Beteiligung des betroffenen Kindes oder Jugendlichen bei der Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung zu unterstützen
Aktueller Fall:
Diese Beratung hat nicht stattgefunden. Es gab keinerlei Aufklärung wie beschrieben, keine gemeinsame kooperative Lösungserarbeitung, sondern nur Festlegungen und Bestimmungen durch das Jugendamt. Wer anderer Meinung war (Vater) wurde diskreditiert, schlechtgemacht und ausgegrenzt. Es wurde konstruiert, man sei nicht kooperativ und man sei gegen die angebotenen Hilfen.
Dabei möchte der Vater nichts weiter als seine Rechte und Pflichten als Vater wahrnehmen und erwartet, dass das Jugendamt nach seinen gesetzlichen Vorgaben arbeitet.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/25.html
- 25 SGB VIII Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern
Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen, sollen beraten und unterstützt werden.
Aktueller Fall:
Es wurde massiv gegen diese Vorgabe verstoßen. Das Interesse des Jugendamtes war die Fremdunterbringung in einer Einrichtung des Landratsamtes. Es ging im Hintergrund also um die Generierung von öffentlichen Geldern für die eigene Organisation.
https://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbviii/27.html
§ 27 SGB VIII Hilfe zur Erziehung
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
Aktueller Fall:
Auf Seiten der Mutter wurden Defizite festgestellt. Das Jugendamt hat sich – im Einvernehmen mit der Mutter – das Kind gegriffen und den Vater ausgegrenzt.
- 31 SGB VIII Sozialpädagogische Familienhilfe
Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unterstützen und Hilfe zur Selbsthilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.
Aktueller Fall:
Das Handeln des Familienhilfeträgers war geprägt von väterdiskrimierendem, allein auf die Mutter bezogenem und unprofessionellem, nicht neutralem Arbeiten, Fördern von Strittigkeit zwischen den Eltern, Keile zwischen die Eltern treiben, den Vater ausgrenzen, verleumderische Inhalte in Berichten und Parteilichkeit. Er Träger hat sich sogar dazu verstiegen, eidesstattliche Versicherungen der Familie der Kindesmutter aufzunehmen, ohne jedes Bemühen um Sachstands- und Wahrheitsermittlung und hat damit manipulativ in laufende Gerichtsverfahren eingegriffen.
- 32 SGB VIII Erziehung in einer Tagesgruppe
Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder des Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.
Aktueller Fall:
Das Kind kommt in eine Tagesgruppe, weil bei der Kindesmutter das Wohl und die Entwicklung des Kindes gefährdet sind nach §27 SGBVIII.
Warum aber eine Tagesgruppe, wenn nach §2 SGBVIII Erziehung in der Familie gefördert werden soll? Die Kindesmutter gibt Recht und Pflicht auf Erziehung ab, das Wohl und die Entwicklung des Kindes sind im Haushalt der Kindesmutter gefährdet, der Vater aber möchte das Recht und die Pflicht auf Pflege und Erziehung des Kindes nach Art.6 Grundgesetz ausüben.
Warum wird er daran gehindert?
In diesem Fall geht es auch um die Verschwendung von Steuergeldern.
- 36 SGB VIII Mitwirkung, Hilfeplan
(1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form erfolgen.
Aktueller Fall:
Dies hat nicht stattgefunden. Insbesondere der Vater wurde immer vor vollendete Tatsachen gestellt, zur Unterschrift genötigt, ohne Aufklärung und Beratung, er musste sich alle Informationen selbst zusammen suchen, im Nachgang wurde er schlecht gemacht, es wurde behauptet, er würde durch seine Kritik alles verzögern, behindern oder wäre gegen die Hilfen (Gaslighting, Rufschädigung, Verleumdung, üble Nachrede, vor allem manipulativer Prozessbetrug in Gerichtsverfahren).
- 37 SGB VIII Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie
(1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer angelegten Lebensperspektive.
(2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher.
Aktueller Fall:
Das Jugendamt schreibt, dass beim Vater alles in Ordnung sei und dass niemand an seiner pädagogischen Befähigung zweifelt. Warum darf er dann die grundgesetzlichen Rechte und Pflichten auf Pflege und Erziehung des Kindes nicht selbst wahrnehmen, wenn nach §27 SGBVIII das Wohl und die Entwicklung des Kindes im Haushalt der Kindesmutter gefährdet sind? Das Kind hat ebenfalls das Grundrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes in der Familie und nicht bei Dritten. Auch §2 SGBVIII sieht die Erziehung in der Familie vor.
Die gute Zusammenarbeit und der tolle unkomplizierte Austausch, welcher mit den Fachkräften der Schule bestanden hat, wurde manipulativ und nachhaltig beeinflusst durch den Mitarbeiter des Jugendamtes.
Sozialpädagogik und jugendamtliches Handeln sind so sehr mit Ideologie verknüpft (deshalb gibt es auch keine Fachaufsicht, sondern allein eine Dienstaufsicht innerhalb einer politischen lokalen bzw. regionalen Anbindung), dass kaum jemand versteht, was da wie abläuft.
Jugendämtern wurde es damit leicht gemacht, ihre eigenen Vorgehensweisen auszubilden, ohne auf Dienstvorschriften und gesetzliche Vorgaben zu achten. Es ist leicht, Fehler zu machen, wenn sich niemand auskennt.
Gerät das Jugendamt dann einmal an einen Vater, der sich ausgebildet hat und die Vorgaben kennt, muss dieser mit allen Mitteln mundtot gemacht werden, weil ansonsten der gesamte Trott aus dem Takt kommen könnte.
Genau dieser Fall liegt vor.
Nach der eklatanten Diskriminierung des Vaters mit Manipulation des Familiengerichtes durch das Jugendamt, um einen Sorgerechtsentzug für den Vater zu erreichen, kam es inzwischen auch zu einem Gespräch mit der involvierten Gruppenleitung und der Amtsleitung.
Die Reaktion der Amtsleitung liegt inzwischen vor.
Fehler des Jugendamtes gab es keine.
Es geht nur darum, den Vater weiter zu disziplinieren und alle Entscheidungen des Jugendamtes abzunicken.
Ob dieses Verhalten der Amtsleitung unter Einhaltung der Stalldoktrin wirklich taktisch klug war, werden die weiteren Entwicklungen zeigen.