Das bestimmendste Prinzip unserer Familienrechtspraxis ist das KINDESWOHL. Dies ist ein „unbestimmter Rechtsbegriff“, der auch unbestimmt bleiben soll, um den Professionen weiterhin ihren „Entscheidungsspielraum“ zuzugestehen (Äußerung von OLG-Richtern beim Dt. Familiengerichtstag). Dieses nicht greifbare Entscheidungskriterium muss auch bleiben, solange damit ein hoch defizitäres System aufrecht erhalten bleiben soll, das meist einem Elternteil weitgehend das Kind entzieht und das Kind weitgehend zur Halbwaise macht. Damit separiert unser System in einem konfrontativ angelegten Verfahren (Antragsteller und Antragsgegner) mit Sekundanten als Scharfmacher (Fachanwälte…