Vorbemerkung
Schon das BGB diskriminiert inzwischen Männer gegenüber Frauen im Kontext Elternschaft massiv und nicht nachvollziehbar.
Das Römische Recht kannte das Prinzip der „immer unsicheren“ Vaterschaft, das berechtigt war und auch heute noch im Rückblick nachvollziehbar ist.
Inzwischen aber sind die labortechnischen Möglichkeiten so weit fortgeschritten, dass eine Vaterschaft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestätigt bzw. ausgeschlossen werden kann.
Trotzdem begründet §1591 BGB Mutterschaft biologisch und in §1592 BGB Vaterschaft aufgrund manipulierbarer Indizien rein rechtlich. Vaterschaft ist in der Praxis der beliebigen Disposition (meist der Mutter) überlassen.
Während Mutterschaft in Deutschland also unzweifelhaft biologisch begründet wird und auch gegen Konkurrenz geschützt wird (Verbot der Leihmutterschaft und der Zellkernübertragung), wird Vaterschaft der beliebigen Disposition überlassen und Konkurrenzen werden gesetzlich erzeugt. Die vielen Begrifflichkeiten, die konkurrierende Vaterschaften gegeneinander rechtlich abgrenzen, sind Ausdruck dieser menschenrechtswidrigen Faktenlage.
In der Realität geht es nie um die klare Zuweisung des biologischen Vaters für ein Kind, damit dieses Sicherheit hat in Bezug auf seinen genetischen Ursprung und alle sich daraus ergebenden psychologischen und physiologischen Konsequenzen. Allein dadurch schon wird das Kindeswohlprinzip zum reinen Lippenbekenntnis herabgewürdigt. Tatsächlich geht es darum, einen Mann dingfest zu machen, der in Zukunft seine Arbeitskraft und den Lohn aus dem Verkauf dieser Arbeitskraft der Mutter und dem Kind zur Verfügung zu stellen hat, damit für den Staat die Haftung entfällt.
Real stehen also monetäre Interessen so weit oben in der Rangskala, dass das Kindeswohl keine Chance mehr hat.
Als die Institution Ehe gesellschaftlich noch so stabil war, dass in Kooperation mit der Kirche Ehepaare alles auf sich nahmen, um ehebedrohende Krisen zu meistern, war es noch verständlich, wenn die Identitätszuweisung für ein Kind auf dem Altar der Beziehungsinteressen geopfert wurde und das Kind durch Abstammungsbetrug um das Wissen seiner Herkunft gebracht wurde.
Heute ist Abstammungsbetrug und die staatliche Deckung eines solchen mütterlichen Verhaltens nichts weiter als die Beihilfe des Staates zur Vertuschung von weiblichem Fehlverhalten zu Ungunsten des Kindes und des Vaters, weil der Staat ein monetäres Interesse an der durch weibliche lügnerische Listigkeit erzielten falschen Vaterschaftszuweisung hat.
Sicher ist, dass das Kapitel Vaterschaft gesetzlich noch lange nicht ausgereift ist und dass der EGMR sich damit wird beschäftigen müssen.
Frauen selbst werden es nicht mehr hinnehmen, dass ihre Geschlechtsgenossinnen hemmungslos handeln können und in der Folge zur Deckung dieser Zusammenhänge von den Staatsanwaltschaften wie Kinder oder Behinderte als nicht strafmündig behandelt werden müssen, was heute noch tägliche Rechtspraxis darstellt.
Erst wenn Vaterschaft in §1592 wie Mutterschaft in §1591 ebenfalls biologisch definiert wird, ist Vaterschaft nicht mehr der beliebigen Disposition und zur gefälligen missbräuchlichen Verwendung freigegeben.
Zum Referentenentwurf
Der Entwurf nötigt die Erkenntnis auf, dass er wohl von praxisfremden Schreibtischtätern und von ideologisch motivierten Lobbyistinnen verfasst wurde.
Einige Passagen begründen diesen Eindruck:
§1607 (4)
„…. solange die Erteilung der Auskunft für die Mutter des Kindes unzumutbar wäre.“
Die Erteilung der Auskunft ist für die Mutter immer unzumutbar. Schließlich wurden Mütter lange genug staatlich davor geschützt, aussagen zu müssen. Warum sollten sie eine Auskunft plötzlich zu ihrem Nachteil für zumutbar halten?
Diese Formulierung macht die gesetzliche Regelung weitgehend unwirksam.
Eine Mutter hat gegenüber dem Kind die Verpflichtung, dieses Kind über den Träger der an dieses Kind übergegangenen Erbinformationen nicht im Ungewissen zu lassen. Diese Verpflichtung steht über jeder möglichen Unzumutbarkeit.
Und eine Mutter hat die Verpflichtung, die Männer, mit denen sie Geschlechtsverkehr hatte, der zu einer Schwangerschaft führte, nicht wie eine Prostituierte als reine Möglichkeiten zur wirtschaftlichen Gewinnmaximierung zu behandeln, sondern sie sowohl über die Weitergabe ihrer Erbinformationen und dem daraus resultierenden Umsorgungsverhalten als auch über die nach allen Möglichkeiten der modernen Labortechnik sicherbaren Vaterschaft wahrheitsgemäß zu informieren.
Solange aber Männer – auch vom Staat – im Kontext Vaterschaft wie Kunden einer Prostituierten behandelt werden und solange sogar gesetzlich verfügt wird, dass eine Auskunft einer Mutter zum Vater des Kindes „unzumutbar“ sein könnte, wird eine Gesetzesnovelle nichts weiter sein, als eine weitere Stufe in der Verneblungsstrategie weiblicher prekärer Dispositionen.
§1613 (3)
„… für den Zeitraum von zwei Jahren…“
In diesem Fall geht der Vorschlag vom Idealbild eines Vaters aus, der in einer funktionierenden Beziehung die Überzeugung hatte, der leibliche Vater zu sein und irgendwann erfährt, dass dies nicht stimmen kann.
Der Vorschlag ignoriert die Realität inzwischen Hunderttausender von zerbrochenen Beziehungen, in denen der Vater zur Erhaltung der in Minimalportionen von der Mutter „gewährten“ Umgangs-Häppchen sich nicht traut, noch nicht einmal die ständige Informationsverweigerung der Mutter familiengerichtlich anmahnen zu lassen (Deutlicheres ist auch familiengerichtlich nicht üblich).
Es gibt mindestens Tausende von Vätern, die in Sachen Vaterschaft jahrelang betrogen wurden, denen ihre „Schein“-Kinder in minimalen Häppchen von einer sich als Fürstin gebärdenden Mutter „gewährt“ wurden und die dafür 6-stellige Summen zu zahlen hatten.
Wenn der Gesetzgeber ein solches Verhalten in einer Neufassung der gesetzlichen Regelungen wiederum unter den Teppich kehrt, wird er in einer hochvernetzten Welt mit den Reaktionen der betrogenen Kinder und Väter zu leben haben. Der Verlust der Wählbarkeit der verantwortlichen Politikerinnen und Politiker wird dabei noch die mildeste Form der möglichen Reaktionen sein.
Die Haftungsverpflichtung des Staates wird als logische Folge bedacht werden müssen.
Und wir müssen es uns erlauben, mit einem Tabu zu brechen:
Mütter können von den Staatsanwaltschaften nicht mehr davor bewahrt werden, aus dem Familienrecht ins Strafrecht überzuwechseln.
In Konsequenz müssen Abstammungsbetrug und Unterhaltserschleichung ins Strafrecht.