Ein von mir betreuter Vater bekommt von seinem kleinen Sohn erzählt, dass er mit dem neuen Partner seiner Mutter (Nachbar auf der anderen Straßenseite) zusammen geduscht hätte und wo er ihn mehrfach wie angefasst hätte.
Der Vater ist ratlos und erzählt dies sowohl bei der Polizei als auch im Jugendamt. Ihm wurde überall geraten, dies zur Anzeige zu bringen, so, wie dies Mütter in einer ähnlichen Situation (und immer wieder auch ohne Vorliegen einer solchen Situation) selbstverständlich und häufig machen.
Also bringt er dies zur Anzeige.
Eine Richterin aus dem Karlsruher Umland reagierte am 21.03.2007 wie folgt darauf:
Strafbefehl
Die Staatsanwaltschaft legt Ihnen folgenden Sachverhalt zur Last:
Zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt vor dem 02.11.2006 riefen Sie vermutlich von Ihrer Wohnung in xxx aus – beim Kreisjugendamt Karlsruhe an und teilten dort wider besseres Wissen mit, daß NN1 Ihr Kind N körperlich mißhandelt und sexuell belästigt. Dabei wußten Sie, daß dies nicht der Wahrheit entsprach. Ihrer vorgefaßten Absicht entsprechend wurde unter dem Eindruck Ihrer Vorwürfe durch das Jugendamt ein Hausbesuch durchgeführt und der Sachverhalt überprüft, wobei das Jugendamt darauf bestand, daß NN ebenfalls anwesend ist.
Sie werden daher beschuldigt,
bei einer Behörde wider besseres Wissen eine Behauptung tatsächlicher Art aufgestellt zu haben, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen eine andere Person herbeizuführen,
strafbar als
Vergehen der falschen Verdächtigung gemäß § 164 II StGB.
Beweismittel:
Zeugen
- Bundeszentralregisterauszug, vor As. 1
- Jugendamtbericht vom 02.11.2006, As. 19 ff.
- Strafantrag, As. 7
Urkunden
- Bundeszentralregisterauszug, vor As. 1
- Jugendamtbericht vom 02.11.2006, As. 19 ff.
- Strafantrag, As. 7
Gegen Sie wird eine Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen verhängt.
Der Tagessatz wird auf 20,– EUR festgesetzt. Die Geldstrafe beträgt somit insgesamt 1.000,– EUR.
Sie haben die Kosten des Verfahrens und Ihre notwendigen Auslagen zu tragen.
Da ich immer wieder mit Strafanträgen derselben Art von Müttern gegen Väter zu tun habe, bin ich geübt im Umgang damit. Schon oft stellte ich selbst Strafanträge gegen Mütter, die zu den in einer Untersuchung im Jahr 2000 in Berlin (Busse et al) ermittelten über 80% Falschvorwürfen gehören, die Mütter gegen Väter in Trennungsauseinandersetzungen vorbringen.
Regelmäßig wurden diese von den Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften abgewiesen, weil der Verdacht einer Mutter immer ernst zu nehmen sei und weil man Mütter für ihre berechtigte Sorge nicht bestrafen könne.
Ich formulierte also folgenden Einspruch:
Einspruch gegen den Strafbefehl vom 21.03.2007, übersandt mit Anschreiben vom 22.03.2007
Oben bezeichneter Strafbefehl konnte von mir erst zur Kenntnis genommen werden, nachdem ich am 27.03.2007 aus einer stationären Rehamaßnahme entlassen wurde. Diese wurde nötig, weil ich infolge der ungemein belastenden Umstände des Auszuges meiner Frau unter Mitnahme unseres Sohnes erkrankte.
Trotz der dadurch verkürzten Reaktionszeit für einen Einspruch erfolgt dieser im Rahmen der gesetzten Frist.
Im Strafbefehl wird behauptet, ich hätte
- „wider besseres Wissen“ gehandelt
- gewusst, „dass dies nicht der Wahrheit entsprach“
- damit eine „vorgefaßte Absicht“ verfolgt
- „wider besseres Wissen eine Behauptung tatsächlicher Art aufgestellt“.
Diese aus den tatsächlichen Vorgängen nicht ableitbaren Behauptungen werden als Grund benutzt, mir ein Vergehen der falschen Verdächtigung gemäß § 164 II StGB vorzuwerfen und mich zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen a’ 20 € zu verurteilen.
Ich muss gegen diesen Strafbefehl Einspruch erheben.
Dieser Einspruch richtet sich gegen
- die in der Begründung aufgeführten und nicht den tatsächlichen Abläufen entsprechenden Behauptungen und
- gegen ein Verfahren von Staatsanwaltschaft und Gericht in dieser Angelegenheit, das eine tiefe Rechtsunsicherheit in der geschlechtsspezifischen Behandlung von Frauen und Männern aufzeigt und den Schluss zulässt, dass Frauen pauschal bevorzugt und Männer pauschal diskriminiert werden.
Zur Erläuterung zunächst eine Schilderung der Vorgeschichte:
Ablaufschilderung…
Vor dem Hintergrund dieser Faktenlage muss der Darstellung von Richterin NN mit Entschiedenheit begegnet werden.
Selbst bei Annahme einer Fahrlässigkeit bei der Äußerung meiner begründeten Befürchtungen wäre eine Verurteilung nach Kenntnis aller im Großraum Karlsruhe entschiedenen Strafverfahren wegen „Vergehens der falschen Verdächtigung“, „Vortäuschung einer Straftat“, „Verleumdung“, etc. in Sachen sexueller Missbrauch, nicht zu erwarten.
Mir sind genügend Fälle bekannt, in denen ein entsprechender Strafantrag gegen eine Mutter selbst dann eingestellt wurde, wenn der Mutter nachgewiesen werden konnte, dass sie den Vater bewusst mit einer unwahren Behauptung schädigen wollte.
In diesem Zusammenhang kommt dieser ungewöhnlich harten Verurteilung eine gesellschaftspolitische Bedeutung zu, für die eine öffentliche Diskussion dringend geboten erscheint.
Ich bin ebenfalls der Überzeugung, dass der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs eine fürchterliche Verdächtigung darstellt, die nur bei nachweisbarer Begründung geäußert werden darf, welche in meinem Fall gegeben ist. Ich werde im Hauptverfahren die Zeichnungen meines Sohnes vom 05.07.2006 vorlegen.
Wenn es darum geht, eine Mutter von einer möglichen Bedrohung durch eine Verantwortungsübernahme im Sinne des § 164 II StGB zu bewahren, werden regelmäßig Begründungen getextet, die eine Abweisung des Strafantrages durch die Staatsanwaltschaft zwingend erscheinen lassen.
Ich zitiere aus der Abweisung einer Verfahrenseinleitung gegen eine Mutter durch Oberstaatsanwalt NN von der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 29.11.2005:
„Gerade beim Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern ist eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB in den allermeisten Fällen nicht gegeben oder zumindest nicht erweislich, da, wie hier, keine unmittelbar tatbezogenen Fakten geschildert werden, sondern nur mitteilbare, die aus der subjektiven Sicht eines Zeugen auf eine Tatbegehung schließen lassen. Solche Bekundungen aus subjektiver Sicht, die einen Schluß zulassen, erfüllen aber nicht das Tatbestandsmerkmal „wider besseres Wissen“, mag die Schlussfolgerung objektiv auch fernliegend, überzogen oder böswillig erscheinen.“
Wenn man diese Formulierung in einem Fall, wo nachgewiesen werden konnte, dass ein sexuell übergriffiges Verhalten des Vaters nicht stattgefunden haben konnte, benutzt wurde, um die betreffende Mutter straffrei zu halten, so hätte das Verfahren gegen mich selbstverständlich eingestellt werden müssen.
Dass eine Richterin entgegen der sonst üblichen Vorgehens- und Begründungsweise in meinem Fall aber zu einer solch überzogenen Strafe greift, stellt nicht mehr nur ein juristisches Problem, sondern darüber hinaus ein Phänomen von gesellschaftspolitischer Bedeutung dar.
Selbst wenn im Hauptverfahren entschieden werden sollte, dass Richterin NN eine zweifelsfreie Entscheidung getroffen hätte, dürfte die Eintreibung von 1000 € Strafe nur durch eine spektakuläre Inhaftierung möglich sein.
Ich wurde in Folge der ungeheuerlichen Vorkommnisse in diesem Trennungsfall arbeitslos und lebe zur Zeit von einem Tagessatz von ca. 16 €, den ich von der Krankenkasse erhalte.
Der Strafbefehl über 1000 Euro wurde daraufhin zurückgezogen.
Wundert es jemand, wenn ausgerechnet diese Richterin kurz danach in den Stab des Bundesverfassungsgerichtes wechselte?