Eine Bestandsaufnahme aus der Sicht betroffener Trennungsväter
Gewaltschutz
Das Gewaltschutzgesetz wurde Ende 2001 im Deutschen Bundestag verabschiedet.
Vorausgegangen war eine intensive Beschäftigung mit der Materie, die allerdings eher auf einer ideologischen als auf einer sachlich geprägten Ebene statt fand.
Am 20.06.2001 war die Anhörung zum geplanten Gewaltschutzgesetz vor den Bundestagsausschüssen. Elf Sachverständige, darunter vier Fachfrauen, die ihr Geld über die Organisation der deutschen Frauenhäuser verdienten, gaben ihre Einschätzungen zur geplanten Gesetzesvorlage ab.
Das Protokoll weist aus, dass kompetente Fachleute die Gesetzesvorlage wie folgt kommentierten:
– Es geht bei der Gesetzesvorlage um eine „einseitige Rollenverteilung zwischen einem ‚bösen Täter’ und einem ‚guten Opfer’“
– Der Frau wird eine „Waffe“ in die Hand gegeben als „Einladung zur gefälligen missbräuchlichen Verwendung.“
– „Die geplanten zivilrechtlichen Maßnahmen“ weisen „massive Defizite bei Kindern, Männern und Senioren auf, während Frauen schon jetzt ein Monopol auf Opferstatus und Hilfe haben.“
– Auch eine Frau sagt aus: ‘’„…dann muss ich sagen, da verstehe ich eigentlich jede Rechtstaatlichkeit nicht mehr. So kann man nicht vorgehen im Rahmen eines Gesetzes.
Das halte ich für ganz problematisch, und ich denke, das wird auch verfassungsrechtlich nicht durchgehen, das hält nie. Das sage ich Ihnen ganz offen. Das geht nicht.
Also hier ist eine gewisse Gefahr des Missbrauchs mit dem Gewaltschutzgesetz – es kann auch der neue Missbrauch mit dem Missbrauch wieder eintreten.“’‘
– „Erstschlagwaffe“ und „Rechtssystematisch sicherlich sehr gewagt.“
– Eine „…geschlechtsspezifische Interessenlage“ wird zur Tarnung „…geschlechtsneutral formuliert.“
‘’- „Jetzt habe ich mich gefragt, mit welcher Begründung will die Bundesregierung einen systematisch nicht passenden, verfassungsrechtlich bedenklichen Entwurf? … Mich interessiert, auf welcher empirischen Grundlage in der Begründung der Bundesregierung allein der Schutz von Frauen gelegentlich – ganz am Rande werden die Kinder genannt – vordringlich sein soll.
Das Ganze heißt aber jedenfalls, dass dieser ganze Begründungsansatz der Bundesregierung, es gebe ein rein geschlechtsspezifisches Bedarfsproblem im Rahmen häusliche Gewalt, so grob unrichtig ist.
Dieser Gesetzesentwurf ist durch und durch gekennzeichnet von destruktiven Lösungen und nicht von konstruktiven Lösungen.“’‘
– „Das halte ich verfassungsrechtlich für äußerst bedenklich.“
– Dem Bundestag wird „nachdrücklich empfohlen, … den Entwurf insgesamt abzulehnen.“
Voller Wortlaut unter
http://www.bundestag.de/ausschuesse/archiv14/a13/a13_anh/a13_anh70.html
(Es muss festgestellt werden, dass die Vertuschungspraxis der Verantwortlichen in der Politik dazu führte, dass dieses Dokument nicht mehr dort zur Verfügung steht. Die Inhalte sind für die Verantwortlichen zu gefährlich. Das Protokoll ist trotzdem noch HIER zu erreichen.)
Die Formulierungen von damals belegen, dass alles, was wir nach über 11 Jahren als bewiesen feststellen müssen, schon damals bekannt war.
Ich betone das, was ich schon seit Jahren erkläre:
Das Gewaltschutzgesetz wurde nicht installiert, obwohl es verfassungsrechtlich bedenklich erschien, sondern WEIL es verfassungsrechtlich bedenklich war und als solches eine willkommene Waffe zur Ausgrenzung von Männern und von Vätern im Besonderen darstellte. Einflussreiche Kreise unter den Personen des Gesetzgebungsapparates wollten bewusst eine illegale Waffe gegen Männer durch den Gesetzgeber legalisiert sehen.
Die geschlechtsneutrale Formulierung war Theater zur Vernebelung der eigentlichen Absicht. Es ging schon im Ansatz darum, ein Instrument zu schaffen, dessen Missbrauch von Anfang an impliziert war. Die Kritik daran wurde mit dem ideologischen Hammer niedergewalzt: Frauenfeindlichkeit wurde jedem angeheftet, der es wagte, dagegen zu argumentieren.
Weibliche MdBs meinten:
„Vor dem Hintergrund Ihres Beitrages, der die Unterstellung enthält, dass wir sozusagen nur zum Schein geschlechtsneutral formuliert hätten, aber in Wirklichkeit dies ein Gesetz sei, das sich gegen Männer richtet, das möchte ich nicht unwidersprochen hier stehen lassen. Das ist mir ganz wichtig, dass das klargestellt wird.
Mir ist auch wichtig, klarzustellen, dass es uns durchaus ernst ist damit, dass wir auch Gewalt, die von Frauen ausgeht, im sozialen Nahbereich nicht tolerieren oder irgendwo gering schätzen oder gering achten in dem Sinn, gerade auch, was die Auswirkungen auf die Kinder angeht.
Ich weiß auch, dass gerade nicht selten oder relativ häufig von Müttern Gewalt geübt wird, wenn es um die Misshandlung von Kindern geht.“
“Psychische Gewalt, da gebe ich Herrn Bäumel völlig Recht, ist etwas, was sich zwischen Männern und Frauen gleichermaßen abspielt. Da sind die Frauen auch nicht von Pappe.“
„Insofern ist dem Ansatz völlig Recht zu geben, dass, wenn die Frau diese körperliche Gewalt angewandt hat, auch sie diejenige dann sein muss, die raus muss aus der Wohnung.
Wenn psychische Gewalt als Mittel eingesetzt wird, dann zu beweisen, jetzt muss die Frau aus der Wohnung heraus, kann ich mir schwer als umsetzbar vorstellen.“
Der Brustton der Überzeugung, der aus diesen Worten von Frauen im Bundestag spricht, wirkt heute als pubertäre Lachnummer.
Wir wissen, dass Gewalt nicht nur psychischer Art, sondern auch permanente Prügelorgien an Kindern eben nicht (mehr) von Vätern, sondern hauptsächlich von Müttern verbrochen werden.
Die ignorante, aus ideologischen Gründen halbblinde bundesdeutsche Justitia, die ihre Ehre an die Frauenförderung verschachert hat, schielt aber mit dem einen Auge allein auf „Täter“ und meint damit die ausschließlich maskuline Klientel aus dem Täter-Topf. Ich kenne eine ganze Reihe Väter, die für eine einzige Ohrfeige von einem deutschen Gericht zur Zahlung einer 4-stelligen Summe verurteilt wurden.
Und ich kenne viele Mütter, deren Gewalttätigkeit jahrelang hartnäckig weggeleugnet oder wegignoriert wurde. Selbst wenn diese ihre körperlichen Züchtigungsmaßnahmen gegen ihr eigenes Kind vor Gericht eingestanden hatten, mussten sie wie unmündige Kinder nie dafür Verantwortung tragen. Da funktioniert die Augenklappe Justitias absolut perfekt.
Und der Beweis, dass von Frauen im Bundestag auch in Angelegenheiten der Frauenförderung mitunter nur leeres Geschwätz zu erwarten ist, ist zumindest in diesem Fall überzeugend erbracht.
Übt ein Mann psychische Gewalt aus, muss dies natürlich als patriarchaler Akt von Herrschaftsanspruch entsprechend gesühnt werden. Übt aber eine Frau psychische Gewalt aus, kann sich selbst die parlamentarische Schwätzerin im Bundestag, die auch verantwortliche Konsequenz von Täterinnen einfordert, eine Übernahme von Verantwortung durch die Täterin „schwer als umsetzbar vorstellen“.
Immer wieder hört man Frauenbeauftragte, die sich Gleichstellungsbeauftragte nennen lassen, weil sie Frauenbeauftragte sind, jammern, dass Väter z.B. damit psychische Gewalt ausüben würden, dass sie der Mutter drohen, sie würden das Sorgerecht beantragen. Dass Mütter damit den Vätern ihrer Kinder nicht nur drohen, sondern dies regelmäßig tun und dass Mütter darüber hinaus immer wieder – selbst bei gemeinsamem Sorgerecht – Kinder für Hunderte von Kilometern quer durch die BRD den Vätern entziehen, was sich für diese als vollendete Kindesentführung auswirkt, darf natürlich nie als Gewalt identifiziert werden.
Justitia bekommt zur Einäugigkeit von Frauen dieser Art auch immer wieder mit dem ideologischen Hammer ins Kreuz getreten, damit sie auch willfährig funktioniert.
Von einem Sachverständigen kam bei der Anhörung im Bundestag die dringliche Empfehlung:
„Ich würde das einfach für dringend halten, die Kinder in das Gewaltschutzgesetz einzubeziehen.“
Wir wissen, dass seine dringliche Empfehlung ungehört verhallte.
Alleiniger Grund ist, Frauen vor den Konsequenzen ihres eigenen Verhaltens zu schützen. Frauenförderung eben, die zum Täterinnenschutz verkommen ist.
Wir haben den hartnäckig erhärteten Verdacht, richtiger: die Erkenntnis,
– dass das Gewaltschutzgesetz massenhaft von Müttern im Rahmen von Trennungs- und Scheidungsauseinandersetzungen mit Kindern missbraucht wird
– dass über ideologisch einseitige „Schulungen“ ein mafiöses Netzwerk von Beraterinnen, Gutachterinnen, Polizistinnen, Staatsanwältinnen, Richterinnen, etc. (hin und wieder auch in maskuliner Ausprägung) etabliert wurde, das nichts weiter als Väterentsorgung betreibt
– dass Frauenhäuser in diesem mafiösen Klüngel eine gewichtige Rolle spielen, in erheblichem Umfang Steuermittel missbrauchen und den Missbrauch ihrer eigenen Strukturen selbst mit organisieren
– dass bei der Zuweisung von Täterschaft und Opferrolle immer wieder nicht Fakten, sondern ideologische Haltungen die entscheidende Rolle spielen
– dass schon lange der Rechtsstaat der Frauenförderung und dem Täterinnenschutz geopfert wurde, indem die Parteiaussage einer Frau als Tatbeweis gewertet wird, die Unschuldsvermutung damit aufgegeben und gegen Väter menschenrechtswidrig vorgegangen wird.
Roger Lebien aus Aachen formulierte seine Einsicht so:
Es sind auch keine Diskriminierungen aufgrund “unglücklicher Hände” bei Gesetzgebungsverfahren. Sondern es gibt innerhalb des Gesetzgebers bestimmte Personen, die – meines Erachtens vorsätzlich – die Gesetzgebungskompetenz dazu missbrauchen, bestimmte zivilrechtliche Tatsachen zu schaffen, die mit dem Grundgesetz und der MRK im Widerspruch stehen.
Ich fordere (und ich weiß, dass mir eine respektable Masse der Bevölkerung beipflichtet):
– Eine unabhängige Evaluation von 11 Jahren Gewaltschutzpraxis mit der Untersuchung
• in wie vielen familiengerichtlichen Verfahren der Vorwurf der Gewalttätigkeit gegen den Vater erhoben wurde
• in wie vielen dieser Fälle die Frau allein auf die Wirkungsweise im familiengerichtlichen Verfahren vertraute und keine Strafanzeige anstrebte
• in wie vielen Fällen die Frau Strafanzeige erstattete
• in wie vielen Fällen die Strafanzeige im strafrechtlichen Verfahren schon von der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde
• in wie vielen Fällen die gerichtliche Prüfung die Strafanzeige nicht rechtfertigte
• in wie vielen Fällen die unbegründete Strafanzeige trotzdem die von der Anzeigeerstatterin gewünschte destruktive Wirkung im familienrechtlichen Verfahren entwickelte
– die Prüfung der Konformität der Mechanismen rund um die Gewaltschutzgesetz-Praxis mit dem Grundgesetz und mit der Menschenrechtskonvention
Wir haben im VAfK die dokumentierten Fälle dazu.
Franzjörg Krieg
Im Folgenden ein Beispielfall anhand eines Schreibens eines betroffenen Vaters an den Oberbürgermeister seiner Stadt:
An den
Oberbürgermeister der Stadt X
Herrn Y
Stadtverwaltung
Vorgehensweise städtischer Behörden im Kontext familialer Intervention
Sehr geehrter Herr Y,
ich bin mir bewusst, wie Schreiben dieser Art von Oberbürgermeistern oder Landräten als Dienstvorgesetzte, die mit dem betroffenen Fachgebiet nichts zu tun haben, gewertet und behandelt werden. Ich weiß, dass die übliche Verweisung an die betroffenen Dienststellen nur bedeutet, dass diese über sich selbst entscheiden.
Trotz dieser Erkenntnis und der entsprechenden Vorbehalte habe ich mich dazu entschieden, in meinem Fall an Sie zu schreiben.
Mein Schreiben an Sie ist auch eingebettet in die wachsame Begleitung mit dem Thema betrauter Organisationen, die dafür sorgen, dass Vorkommnisse wie die im Folgenden geschilderten Elemente der Geschichte bleiben, als solche weiter dokumentiert werden und Dokumente der dringenden weiteren Veränderung unserer Gesellschaft werden.
Gerade zur Zeit ist die gesamte Familienrechtspraxis einer tiefgreifenden Veränderung unterworfen, deren Dynamik erst in den letzten wenigen Jahren Fahrt aufgenommen hat.
Auch wenn X-Stadt sich in das Projekt ELTERNKONSENS des Landes Baden Württemberg eingebracht hat, muss festgestellt werden, dass mütterzentrierte Strukturen im Rahmen profeministischer Macht- und Vernetzungsstrukturen immer noch nachhaltig die gesamte Fachszene der Familienrechtspraxis bestimmen und damit väterfeindlich agieren.
Doch nun zum eigentlichen Inhalt meines Anliegens:
Ich lebte mit der Mutter unseres Kindes in X-Stadt seit 2006 zusammen.
Im August 2010 startete die Mutter unseres Kindes gegen mich eine vorher sorgsam geplante Aktion, in der sie städtische Behörden und die derzeit geltenden Frauenförder- und Frauenschutzstrukturen missbräuchlich benutzte, um mich als Vater auszuschalten.
Am 18.08.2010 ging meine Frau mit dem Kind zunächst zu einem Impfungstermin zur Kinderärztin.
Danach ging sie zum Jugendamt, schilderte eine angebliche Gewaltaktion meinerseits und wurde vom Jugendamt zur Stadtverwaltung und zur Polizei gefahren.
Das Jugendamt war in diesem Fall ohne Zweifel diejenige Behörde, die die folgenden Vorgehensweisen mit menschenrechtswidriger Dimension gegen mich auslöste.
Zur Erklärung:
Es gab keine gewaltsame Aktion meinerseits gegen die Mutter, was allein schon dadurch belegt ist, dass die Ärztin am selben Morgen vor dem Gang der Mutter zum Jugendamt angebliche Verletzungen im Gesicht der Mutter nicht feststellen konnte. Die widersprüchlichen Aussagen der Mutter unseres Kindes haben schließlich auch dazu geführt, dass der Strafanzeige zwar eine Verhandlung folgte, dass diese Verhandlung aber am 16.11.2012 (über zwei Jahre nach der angeblichen Tat!) zu einer Einstellung des Verfahrens führte.
Die Stadtverwaltung, Fachgebiet öffentliche Ordnung, vertreten durch Frau Z, hat am 18.06.2010 gegen mich einen
Wohnungsverweis, Rückkehrverbot, Annäherungsverbot und Platzverweis
ausgesprochen.
Dabei gab es trotz evidenter Widersprüche in der Schilderung der Mutter meines Kindes keine auch nur oberflächliche Prüfung der Tatbestände. Auch wurden meine Erläuterungen zum angeblichen Vorfall vollkommen missachtet.
Die Parteiaussage meiner Frau wurde als Tatbeweis gewertet, womit die Unschuldsvermutung aufgehoben wurde.
Damit hebeln in Deutschland Frauenförderstrukturen das Grundgesetz, die Menschenrechte und schließlich unseren Rechtsstaat aus.
Ich wurde von der Polizei der Wohnung verwiesen. Die Polizei hatte einen Schlosser dabei, der das Schloss der Eingangstür wechselte, obwohl ich der alleinige Mieter der Wohnung war.
Ich erhielt keine Unterkunft, sondern wurde einfach auf die Straße gestellt. Ich war so perplex, dass ich die folgende Nacht völlig paralysiert auf einer Parkbank verbrachte.
Mit meinem Bewusstsein von heute würde ich zusammen mit einer Organisation daraus eine öffentliche Demonstration mit erheblichem Medienauflauf machen.
Natürlich wurde ich als Verbrecher diskriminiert und erkennungsdienstlich behandelt.
Und das alles allein auf den Parteivortrag einer Frau hin – ohne jede Prüfung der Plausibilität dieses Vortrags.
Der Platzverweis wirkte zunächst zwei Wochen.
Danach bestimmte das Familiengericht, diesen Platzverweis zunächst bis zu einer folgenden Hauptverhandlung zu verlängern.
Diese Zeit nützte meine Frau, um nicht nur mit unserem Sohn die Wohnung zu verlassen, sondern auch, um diese Wohnung komplett leer zu plündern.
Mein Sohn wurde mir im Rahmen dieser behördlichen Vorgehensweisen für fast ein halbes Jahr komplett entzogen, was diesen nachhaltig traumatisierte.
Ich weiß inzwischen, dass dieses mütterliche Verhalten eine Grundstruktur in der Gewaltschutzpraxis darstellt und dass die deutsche Politik Müttern 2001 die Macht verliehen hat, diesen Missbrauch unseres beschädigten Rechtssystems für ihre egoistischen Zwecke auszunutzen. Eben dies wurde schon in der Anhörung zum Gesetzgebungsverfahren im Bundestag am 20.06.2001 von Fachleuten festgestellt und deutlich zum Ausdruck gebracht. Ich bin der festen Überzeugung, dass das Gewaltschutzgesetz damals nicht verabschiedet wurde, OBWOHL es verfassungsrechtlich äußerst bedenklich war, sondern WEIL es diese verfassungs- und rechtsbeugende Eigenschaft hatte. Ich kann dies an meinem Fall deutlich belegen.
Im Folgenden verhielten sich alle Behörden gegen mich wie nach 1933 gegen jüdische Mitbürger: Niemand prüfte die Faktenlage unter Einsatz des eigenen Gewissens, sondern jeder verließ sich auf eine angebliche Rechtmäßigkeit aller Abläufe.
In allen Phasen des Ablaufes der folgenden Vorkommnisse musste ich mich immer wieder mit Vorwürfen des Jugendamtes auseinandersetzen. Insbesondere dieses behandelte mich hartnäckig als Täter und übertrug diese Haltung in allen Besprechungen und Abläufen im Hintergrund auf alle am Fall beteiligten Professionen.
Im Frühjahr 2011 konnte ich zunächst eine feindselige und negativ eingestellte Prädisposition des Personals im Kindergarten gegen mich feststellen. Diese begründeten ihre Haltung mit dem Kontakt zum Jugendamt: Sie wüssten schließlich über alles Bescheid.
Im Mai 2011 wandte sich das Jugendamt vor dem Hintergrund, dass die Mutter Vorwürfe gegen mich äußerte, ohne jede professionelle kritische Distanz zur mütterlichen Befindlichkeit an das Familiengericht, um die Umgangspraxis gerichtlich überprüfen zu lassen. Das damals immer noch laufende Gewaltschutzverfahren mit Strafverfahren wurde dabei instrumentalisiert, um mich als Vater erneut auszuschalten.
Die Absicht des Jugendamtes wurde allerdings damals von der Richterin erkannt und wurde nicht im Sinne des Jugendamtes umgesetzt. Das Umgangsvolumen wurde erhalten.
Im Verlauf der weiteren familiengerichtlichen Auseinandersetzungen kam es im Oktober 2011 zur Erstellung eines Gutachtens.
Ich musste feststellen, dass die Vorverurteilung durch die ungerechtfertigte Gewaltschutzmaßnahme gegen mich auch diese Gutachtenerstellung so sehr bestimmte, dass dieses Gutachten nur eingeschränkt verwendet werden konnte. Ich hatte den Eindruck, dass sich auch in diesem Fall die Kontaktaufnahme der Stuttgarter Gutachterin mit dem Jugendamt für mich fatal auswirkte.
Im Mai/Juni 2012 startete das Jugendamt wiederum eine gerichtliche Aktion gegen mich – wie schon ein Jahr zuvor, allerdings mit radikaleren Vorzeichen.
Im gerichtlichen Verfahrenstermin dazu musste festgestellt werden, dass die Sachbearbeiterin im Jugendamt eine Schilderung des Kindergartens tendenziös gegen mich interpretierte, um mich wiederum als Vater auszuschalten. Diese Absicht und die zugrunde liegende Fehlinterpretation wurden aber erkannt, was zur Abziehung der Sachbearbeiterin in meinem Fall führte.
Die Grundhaltung des Jugendamtes blieb aber durch den Wechsel der bearbeitenden Person erhalten, was sich weiterhin herausstellen sollte.
Das gerichtliche Verfahren spitzte sich letztendlich auf eine medizinische Einschätzung der Kinderklinik in Maulbronn zu.
Auch in diesem Fall musste ich feststellen, dass der Kontakt der Klinik mit dem Jugendamt das mit unserem Fall befasste Fachpersonal nachhaltig tendenziös prägte und damit deren Entscheidungen mit bestimmte.
Das Familiengericht war zwar nicht in der Lage, den schädigenden Einfluss des Jugendamtes zu neutralisieren, konnte aber immer das Schlimmste verhindern, obwohl selbst in der Begründung des Gerichtes noch Spuren der fatalen Haltung des Jugendamtes zu detektieren sind.
Ich stellte fest, dass insbesondere die beiden Personen Frau B und Frau F diese Haltung des Jugendamtes bei allen beteiligten Professionen implantierten, was sich auch in prädisponierten Haltungen und Äußerungen der neuen Familienhilfe, die mich vorher nicht kennen lernte oder in einer Verhaltensänderung der Kinderärztin nach dem Kontakt mit dem Jugendamt widerspiegelte.
Ich verfasste deshalb an den verantwortlichen Leiter verschiedene Schreiben, mit der Bitte, zum Schutz meines Sohnes tätig zu werden. In den Antworten ist nur die Deckung der Personen durch die Amtsleitung zu erkennen, nicht die ernsthafte Auseinandersetzung mit der Sachlage.
Meine Hinweise an Sie betreffen also die Vorgehensweisen der
Stadtverwaltung, Bereich öffentliche Ordnung im Rahmen des Gewaltschutzverfahrens
und die
Vorgehensweisen des Jugendamtes im Kontext der Gewaltschutzpraxis.