ACHTUNG:
Dies ist keine offizielle Übersetzung, sondern eine von Franzjörg Krieg vorgenommene vorläufige Übersetzung zu Informationszwecken, die noch Fehler beinhalten kann, vor allem in Bezug auf Fachbegriffe und auf Seitenumbrüche im Original.
SCHUTZ DER RECHTE UND DES WOHLS DES KINDES IN VERFAHREN BEI TRENNUNG DER ELTERN
Empfehlung CM/Rec(2025)4,
angenommen vom Ministerkomitee des Europarats am 28. Mai 2025
Oktober 2025
Gedruckt beim Europarat
Präambel
Das Ministerkomitee im Sinne des Artikels 15 Buchstabe b der Satzung des Europarats
(ETS Nr. 1)
- in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu fördern, unter anderem durch Förderung der Annahme gemeinsamer Normen und Politiken und der Harmonisierung der Rechtsvorschriften in Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse durch gemeinsames Vorgehen auf dem Gebiet der Menschenrechte;
- in Bekräftigung des Grundsatzes der allen Menschen innewohnenden und gleichen Würde und unter Hinweis darauf, wie wichtig es ist, zu gewährleisten, dass alle Kinder im Hoheitsbereich eines Mitgliedstaats des Europarats in den Genuss der vollen Ausübung, des Schutzes und der Förderung sowie der Achtung ihrer Menschenrechte und Grundfreiheiten kommen, und zwar ohne Diskriminierung aus irgendeinem Grund;
- in Anbetracht der Verpflichtungen gegenüber Kindern, wie sie in den einschlägigen zwischenstaatlichen und europäischen Übereinkünften niedergelegt sind, insbesondere im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, in der Konvention des Europarats zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SEV Nr. 5) und ihren jeweiligen Zusatzprotokollen sowie in der Europäischen Sozialcharta (SEV Nr. 35 und ihrer überarbeiteten Fassung, SEV Nr. 163);
- unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und die Normen und Leitlinien des Ministerkomitees in den Bereichen Rechte des Kindes, Familienrecht und einschlägige Gerichtsverfahren, insbesondere die Leitlinien des Ministerkomitees des Europarats für eine kinderfreundliche Justiz;
- eingedenk der Strategie des Europarats für die Rechte des Kindes (2022-2027), die die strategischen Ziele „2.4. Kinderfreundliche Justiz für alle Kinder“ und „2.5. Jedem Kind eine Stimme geben“;
- Anerkennung der Ansichten und Meinungen von Kindern, die in ausgewählten Mitgliedsstaaten des Europarats konsultiert wurden;
- in Anerkennung der wichtigen Rolle der Zivilgesellschaft, einschließlich der Nichtregierungsorganisationen, bei der Unterstützung von Kindern, Eltern und Familien in Zusammenarbeit mit staatlichen Akteuren innerhalb eines gemeinsamen Rahmens;
- mit Besorgnis feststellend, dass das Wohl des Kindes bei allen Entscheidungen und Maßnahmen, die das Kind betreffen, zwar eine vorrangige Erwägung, unter Umständen sogar die vorrangige Erwägung sein sollte, dass aber das Wohl des Kindes in der Praxis in Verfahren zur Trennung der Eltern nicht immer gebührend berücksichtigt wird;
- in der Überzeugung, dass der Status von Kindern als Träger von Rechten in angemessener Weise rechtlich, verfahrensmäßig und materiell anerkannt werden sollte und dass diese Kinder bei der Ausübung ihrer Rechte in allen sie betreffenden Entscheidungen und Angelegenheiten angemessen unterstützt werden sollten;
- in dem Wunsch, die Mitgliedstaaten bei der Verbesserung ihrer Gesetzgebung, Politik und Praxis in Bezug auf Verfahren zur Trennung der Eltern anzuleiten und sie dabei zu unterstützen, den zuständigen Behörden, den einschlägigen Beamten und Fachleuten sowie den an solchen Verfahren beteiligten Eltern Orientierungshilfen zu geben;
- betont, dass diese Empfehlung darauf abzielt, einen gemeinsamen Rahmen für die Beurteilung des Kindeswohls zu schaffen und gleichzeitig die Vielfalt der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten anzuerkennen,
empfiehlt den Regierungen der Mitgliedstaaten,:
- sicherzustellen, dass in Verfahren zur Trennung der Eltern:
a) das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung ist oder, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist, die vorrangige Erwägung;
b) die Rechte des Kindes während des gesamten Verfahrens geachtet und gewahrt werden;
c) Entscheidungen, die das Kind betreffen, im Einklang mit dem Wohl des Kindes wirksam und zeitnah umgesetzt oder vollstreckt werden;
- alternative Verfahren zur Streitbeilegung zu entwickeln und zu fördern, die den Rechten und dem Wohl des Kindes in Verfahren bei Trennung der Eltern Rechnung tragen;
- alle Maßnahmen zu ergreifen oder zu verstärken, die sie im Hinblick auf die Umsetzung der im Anhang zu dieser Empfehlung dargelegten Grundsätze in das einschlägige einzelstaatliche Recht, die Politik und die Praxis für notwendig oder nützlich halten;
- dafür zu sorgen, dass diese Empfehlung einschließlich der Leitlinien in ihrem Anhang übersetzt und bei den zuständigen Behörden, den einschlägigen Fachleuten und anderen Beteiligten, die mit Kindern in Trennungsverfahren arbeiten, so weit wie möglich verbreitet wird;
- den Stand der Umsetzung dieser Empfehlung regelmäßig zu überprüfen, um ihre Wirkung zu verstärken, und das Ministerkomitee fünf Jahre nach ihrer Verabschiedung über die von den Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten ergriffenen Maßnahmen, die erzielten Fortschritte und etwaige noch bestehende Mängel zu informieren.
I. Anwendungsbereich und Definitionen
Anwendungsbereich
- Diese Empfehlung gilt für alle Verfahren sowie für alternative Streitbeilegungsverfahren, an denen die Eltern eines Kindes beteiligt sind, die nicht zusammenleben oder dies nicht mehr wünschen, und die zu Entscheidungen über die elterliche Verantwortung, das Sorgerecht oder die Erziehung, das Umgangsrecht oder den Kontakt mit dem Kind führen können.
Begriffsbestimmungen
- Für die Zwecke dieser Empfehlung
– „Verfahren“ bezieht sich auf Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vor einer zuständigen Behörde;
– „Zuständige Behörde“ bezeichnet ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde, die befugt ist, eine rechtsverbindliche Entscheidung über die Regelung des Umgangs mit einem an einem Verfahren zur Trennung der Eltern beteiligten Kind zu treffen;
– „alternative Streitbeilegung“ bezieht sich auf Verfahren, bei denen die Parteien mit Unterstützung eines oder mehrerer Fachleute verhandeln, um eine Einigung zu erzielen; diese Verfahren können vor, während, nach oder anstelle eines Gerichtsverfahrens stattfinden, wie im nationalen Recht vorgesehen;
– „Hochkonfliktfall“ ist ein Fall, in dem ein Elternteil oder beide Elternteile nicht in der Lage oder nicht willens sind, ihre Differenzen beizulegen und sich auf das Wohl des Kindes zu konzentrieren, um eine Trennungsvereinbarung zu erzielen, es sei denn, es handelt sich um einen Fall von häuslicher Gewalt. Fälle mit hohem Konfliktpotenzial sind im Allgemeinen durch eines oder mehrere der folgenden Merkmale gekennzeichnet:
a) ein hohes Maß an Feindseligkeit, Antagonismus und Misstrauen zwischen den Eltern;
b) ständige Kommunikationsschwierigkeiten und wiederholte Rechtsstreitigkeiten;
c) mangelnde Zusammenarbeit zwischen den Eltern, insbesondere bei der Umsetzung einer Einigung oder einer Vereinbarung oder einer Entscheidung über die elterliche Verantwortung, das Sorgerecht oder die Erziehung, den Umgang oder den Kontakt mit dem Kind;
– „Kind“ jede Person unter 18 Jahren;
– „Eltern“ die Personen, die nach nationalem Recht als Eltern des Kindes gelten;
– „elterliche Verantwortung“ die Gesamtheit der Rechte und Pflichten, die darauf abzielen, die Rechte und das Wohlergehen des Kindes entsprechend den sich entwickelnden Fähigkeiten des Kindes nach Maßgabe des nationalen Rechts zu fördern und zu schützen;
– „anderer Träger der elterlichen Verantwortung“ bezeichnet jede Person, die nach innerstaatlichem Recht zusätzlich zu den Eltern oder anstelle der Eltern des Kindes die elterliche Verantwortung trägt;
– „Umgang“ bezieht sich auf zeitlich begrenzte Aufenthalte, Treffen und Kommunikation in jeglicher Form zwischen dem Kind und einer anderen Person, wenn das Kind nicht bei dieser Person lebt;
– „Geschwister“ schließt auch Halbgeschwister und Stiefgeschwister ein.
II. Übergreifende Grundsätze
Bestes Interesse des Kindes
- Das Wohl des Kindes sollte bei allen Verfahren und alternativen Streitbeilegungsverfahren, die in den Anwendungsbereich dieser Empfehlung fallen, eine vorrangige Erwägung oder, sofern gesetzlich vorgeschrieben, die vorrangige Erwägung sein, wenn es darum geht, Vereinbarungen zu treffen und Streitigkeiten beizulegen.
Recht auf Anhörung
- Das Kind sollte das Recht haben, informiert und konsultiert zu werden und seine Meinung zu äußern. Den Ansichten des Kindes sollte entsprechend seinem Alter und seiner Reife gebührendes Gewicht beigemessen werden.
Rechtsstaatlichkeit
- Die Standards für ein ordnungsgemäßes Verfahren sollten für Kinder in gleicher Weise gelten wie für Erwachsene; diese Standards sollten in einer kindgerechten und altersgerechten Weise angewendet werden und nicht unter dem Vorwand des Kindeswohls heruntergespielt oder verweigert werden.
Achtung der Würde
- Jedes Kind sollte jederzeit mit Sensibilität und Respekt behandelt werden; besondere Aufmerksamkeit sollte dem Reifegrad, der persönlichen Situation und den spezifischen Bedürfnissen des Kindes gewidmet werden.
Rechtzeitigkeit
- Verfahren, an denen ein Kind beteiligt ist, sollten rechtzeitig eingeleitet, abgeschlossen und weiterverfolgt werden und mit außergewöhnlicher Sorgfalt behandelt werden. Verfahrensverzögerungen sind in der Regel nicht im Interesse des Kindes und können ihm sogar zum Nachteil gereichen.
Nicht-Diskriminierung
- Die Rechte des Kindes sollten gesichert und seine Bedürfnisse erfüllt werden, ohne Diskriminierung aus irgendeinem Grund.
Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
- Die Mitgliedstaaten sollten das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens von Kindern, Eltern und anderen Trägern der elterlichen Verantwortung sowie anderen Familienmitgliedern gewährleisten.
III. Bewertung des Kindeswohls
- Das Wohl des Kindes sollte als vorrangige Erwägung oder, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist, als vorrangige Erwägung angesehen werden.
- Bei der Beurteilung des Kindeswohls sollten die Umstände des Einzelfalls und alle Faktoren berücksichtigt werden, die für die Wahrung der Rechte des Kindes und die Erfüllung seiner Bedürfnisse von Bedeutung sind. Diese Faktoren sollten unter anderem Folgendes umfassen:
a) das Alter des Kindes, sein Reifegrad und seine sich entwickelnden Fähigkeiten;
b) die Meinung des Kindes, wenn es sich dafür entschieden hat, diese zu äußern, oder – im Falle eines Kindes, das nicht in der Lage ist, seine eigene Meinung zu bilden oder zu äußern – die Perspektive des Kindes;
c) die angemessene Erhaltung des familiären und sozialen Umfelds des Kindes;
d) die Bereitschaft und Fähigkeit jedes Elternteils, ohne Diskriminierung aus irgendeinem Grund für das Kind zu sorgen und seine Bedürfnisse zu befriedigen, einschließlich der Bereitschaft eines Elternteils, dem Kind sinnvolle persönliche Beziehungen zum anderen Elternteil oder zu anderen Personen, die für das Kind wichtig sind, zu ermöglichen;
e) die Geschichte der Erziehung und Betreuung des Kindes;
f) der Schutz des Kindes vor körperlichem oder seelischem Schaden oder davor, Missbrauch, Vernachlässigung oder Gewalt ausgesetzt zu sein;
g)
h) jede Situation der Gefährdung oder des Risikos und die Quellen des Schutzes und der Unterstützung;
i) die entwicklungsbezogenen, emotionalen, erzieherischen und gesundheitlichen Bedürfnisse des Kindes;
j) Erwägungen in Bezug auf das Recht des Kindes auf Wahrung und Entwicklung seiner Identität;
k) die üblichen alltäglichen Aktivitäten und Hobbys des Kindes.
- Inhalt und Gewicht der einzelnen Faktoren sind in jedem Einzelfall unterschiedlich und hängen von den jeweiligen Umständen ab. Führt die Bewertung der in einem Fall berücksichtigten Faktoren zu widersprüchlichen Schlussfolgerungen, sollten sie sorgfältig gegeneinander abgewogen werden, wobei auch mögliche kurz-, mittel- und langfristige Folgen für das Kind gebührend zu berücksichtigen sind.
- In Verfahren, in denen mehr als ein Kind betroffen ist oder wahrscheinlich betroffen sein wird, sollte das Wohl jedes Kindes einzeln geprüft werden.
- Wenn es die Umstände des Falles rechtfertigen, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, auf die einschlägigen Dienste und Fachkenntnisse zurückzugreifen und einen multidisziplinären Ansatz zu verfolgen, um die Bedürfnisse des Kindes und das Ausmaß des Konflikts zwischen den Eltern zu bewerten.
- In Verfahren, an denen ein Elternteil oder ein Kind mit einer Behinderung oder mit besonderen oder zusätzlichen Bedürfnissen oder Gefährdungen beteiligt ist, sollten geeignete Vorkehrungen getroffen werden, um eine sinnvolle Beteiligung des Elternteils oder des Kindes an dem Verfahren zu ermöglichen.
- Bei Entscheidungen über das Sorgerecht und das Umgangsrecht sollte die zuständige Behörde den Rechten des Kindes und dem Grundsatz Rechnung tragen, dass ein Kind so viel direkten Kontakt zu jedem Elternteil haben sollte, wie es seinem Wohl entspricht. Es sollte ausreichend Zeit zur Verfügung gestellt werden, damit das Kind eine sinnvolle Beziehung zu jedem Elternteil aufrechterhalten und entwickeln kann, die dem Wohl des Kindes entspricht.
- Das junge Alter eines Kindes sollte nicht ausschlaggebend dafür sein, dem Kind das Recht auf Aufnahme und Aufrechterhaltung des Umgangs mit seinen Eltern vorzuenthalten.
- Wenn ein uneingeschränkter Umgang nicht dem Wohl des Kindes entspricht, sollte die Möglichkeit eines beaufsichtigten direkten Umgangs oder anderer Formen des Umgangs mit dem betreffenden Elternteil in Betracht gezogen werden. Es sollte auch die Möglichkeit anerkannt werden, dass in einigen Fällen kein Umgang oder eine Aussetzung des Umgangs dem Wohl des Kindes dienen kann.IV. Recht auf Anhörung
- Das Kind sollte eine echte und wirksame Möglichkeit erhalten, seine Meinung zu äußern, entweder direkt oder auf andere Weise, und dabei durch eine Reihe von kinderfreundlichen Mechanismen und Verfahren unterstützt werden. Der Grad des Verständnisses und der Kommunikationsfähigkeit des Kindes sowie die Umstände des Falles sollten berücksichtigt werden.
- Die zuständigen Behörden sollten von Fall zu Fall prüfen, inwieweit das Kind verstanden hat. Unabhängig vom Alter sollte insbesondere dann, wenn ein Kind darum bittet, gehört zu werden, ein ausreichendes Verständnis vorausgesetzt werden. Wenn das nationale Recht eine Altersgrenze vorschreibt, unterhalb derer ein Kind nicht als ausreichend verständnisvoll angesehen wird, um seine Meinung zu äußern, sollte eine solche Altersgrenze regelmäßig überprüft werden, und die Mitgliedstaaten werden aufgefordert, ihre Aufhebung zu erwägen.
- Benötigt ein Kind Unterstützung, um seine Meinung zu äußern, so sollte ihm diese gewährt werden. Ist ein Kind aufgrund seines Alters oder seiner Fähigkeiten nicht in der Lage, seine Meinung zu äußern, sollte die Sichtweise des Kindes zu relevanten Fragen gegebenenfalls von einem speziell ernannten und qualifizierten Vertreter oder einer Fachkraft ermittelt und vermittelt werden.
- Die Ansichten oder gegebenenfalls die Sichtweise des Kindes sollten entsprechend seinem Alter und seinem Reifegrad gebührend berücksichtigt werden.
- Dem Kind sollte deutlich gemacht werden, dass seine Ansichten ein wichtiger Faktor im Entscheidungsprozess sind, dass sie aber nicht unbedingt die Entscheidung der zuständigen Behörde bestimmen; die zuständige Behörde sollte die Ansichten des Kindes zusammen mit anderen relevanten Faktoren berücksichtigen, um das Wohl des Kindes zu bestimmen.
- Betrifft das Verfahren mehr als ein Kind, so sollte jedem von ihnen die Möglichkeit gegeben werden, seine Meinung getrennt zu äußern.
- Die Meinung des Kindes kann auf verschiedene Weise eingeholt werden, z. B:
a) durch eine Befragung des Kindes durch die zuständige Behörde, vorbehaltlich angemessener Schutzmaßnahmen;
b) durch einen Bericht auf der Grundlage einer Befragung des Kindes durch eine von der zuständigen Behörde benannte Fachkraft.
- Der Mechanismus oder das Verfahren, der bzw. das in einem bestimmten Fall anzuwenden ist, sollte die besonderen Umstände, das Alter und das Verständnisniveau des Kindes sowie seine Kommunikationsfähigkeit berücksichtigen; gegebenenfalls sollte das Kind zu der Art und Weise, in der es angehört werden möchte, befragt werden. Wann immer es angemessen ist, sollte das Kind direkt angehört werden.
- Um unangemessenen Stress und Unbehagen zu vermeiden, sollte die Anhörung des Kindes in einer kinderfreundlichen Umgebung stattfinden.
- Es sollten angemessene Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass das Kind sich frei äußern kann und dass seine Äußerungen nicht das Ergebnis unzulässiger Beeinflussung oder Nötigung sind.
- Ein Kind sollte niemals einem Kreuzverhör über den Inhalt seiner Äußerungen unterzogen werden.
- Wiederholte Anhörungen des Kindes sollten nach Möglichkeit vermieden werden, es sei denn, sie dienen dem Wohl des Kindes.
- Aus Gründen der verfahrensrechtlichen Fairness sollte den Parteien ein Bericht über die Äußerungen des Kindes unter Berücksichtigung des Kindeswohls und mit allen geeigneten Mitteln zum Schutz des Kindes zur Kenntnis gebracht werden. Zu diesem Zweck sollte einem zusammenfassenden Bericht der Vorzug vor einem vollständigen Bericht gegeben werden. Gegebenenfalls sollte das Kind dazu angehört werden, wie seine Ansichten in dem Bericht wiedergegeben werden.
V. Recht auf Information und Unterstützung
Recht auf Information
- Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass kinderfreundliche Informationsdienste vorhanden sind, die das Kind insbesondere über Folgendes informieren
a) die Gründe für das Verfahren;
b) seine Rechte und seine Rolle in dem Verfahren;
c) die Phasen und die voraussichtliche Dauer des Verfahrens;
d) die Mechanismen oder Einrichtungen sowie verfahrensrechtliche Anpassungen, die zu seiner Unterstützung während und nach dem Verfahren zur Verfügung stehen;
e) gegebenenfalls Zugang zu Rechtsmitteln, einschließlich etwaiger Fristen, und zu unabhängigen Beschwerdemechanismen.
Recht auf Unterstützung und Recht auf Rechtsbeistand und Vertretung
- Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass das Kind das Recht hat, während des gesamten Verfahrens im Einklang mit den Leitlinien des Ministerkomitees des Europarats für eine kinderfreundliche Justiz unabhängige Unterstützung und rechtlichen Beistand und, soweit nach nationalem Recht erforderlich, eine von den Eltern oder anderen Parteien getrennte rechtliche Vertretung zu erhalten.
- Das Kind sollte das Recht haben, von einer Person unterstützt zu werden, die in der Lage ist, es zu beraten und zu unterstützen, ihm das Verständnis des Verfahrens zu erleichtern, zuverlässige und sachdienliche Informationen zu erteilen, seinen Wunsch, das Recht auf Anhörung wahrzunehmen, zu ermitteln und es während der Anhörung und gegebenenfalls während des Rechtsbehelfsverfahrens zu begleiten. Das Kind sollte die Möglichkeit haben, sich jederzeit an diese Person zu wenden, um Informationen und Rat zu erhalten.
- Wenn der Schutz des Kindeswohls es erfordert, sollte gemäß den Leitlinien des Ministerkomitees des Europarats für eine kinderfreundliche Justiz so früh wie möglich ein spezieller Vormund ad litem oder ein gesonderter gesetzlicher Vertreter zur Vertretung des Kindes bestellt werden.
- Das Kind und seine Eltern sollten Zugang zu einem wirksamen, nachhaltigen und zuverlässigen System der Prozesskostenhilfe haben. Gegebenenfalls sollte das Kind Zugang zu einem System der unentgeltlichen Prozesskostenhilfe haben, und zwar zu denselben oder zu milderen Bedingungen, als sie für Erwachsene gelten, im Einklang mit den Leitlinien des Ministerkomitees des Europarats für eine kinderfreundliche Justiz.
Beschwerdemechanismus
37. Ein unabhängiger und wirksamer außergerichtlicher, kindgerechter Beschwerdemechanismus sollte für das Kind zugänglich sein.
VI. Durchführung des Verfahrens bei Trennung der Eltern
Vor dem Verfahren
- Es sollten spezialisierte Dienste vorhanden sein, die die Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung gegenüber dem Kind vor, während und nach der Trennung der Eltern informieren und unterstützen und ihnen helfen, eine gütliche Einigung zum Wohle des Kindes zu erzielen.
Während des Verfahrens
- Wenn es die Umstände des Falles rechtfertigen, sollten die zuständigen Behörden in der Lage sein, rechtzeitig auf einschlägige Dienste und Fachwissen zurückzugreifen, um das Wohl des Kindes zu beurteilen und die geeignetste Form der Intervention bei Familien zu ermitteln.
- Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Mechanismen und Maßnahmen für das Fallmanagement einrichten, die eine rechtzeitige Identifizierung von Fällen mit hohem Konfliktpotenzial ermöglichen, um die frühestmögliche und geeignetste Form der Intervention bei den Familien zu ermöglichen, damit die Rechte und das Wohl des Kindes gewahrt werden. Solche Maßnahmen können ein frühzeitiges Screening, überwachte direkte Kontakte, Mediation oder andere alternative Streitbeilegungsverfahren, elterliche Erziehungsprogramme und elterliche Koordinierung umfassen.
- Wenn es zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist, sollten die zuständigen Behörden prüfen, ob es notwendig ist, Betreuungsverfahren und/oder Maßnahmen zum Schutz des Kindes einzuleiten. Werden Schutzmaßnahmen oder -dienste für notwendig erachtet, sollten die zuständigen Behörden, sofern sie getrennt sind, eng zusammenarbeiten.
Sofortmaßnahmen und vorläufige Maßnahmen
- In Situationen, in denen die Gesundheit oder Sicherheit eines Kindes unmittelbar gefährdet ist, insbesondere in besonders konfliktträchtigen Fällen, sollte das innerstaatliche Recht dringende Befassungen und beschleunigte Verfahren vorsehen, um Eilentscheidungen oder vorläufige Schutzmaßnahmen zu erwirken. Im Einklang mit dem Wohl des Kindes können Sofortmaßnahmen ohne vorherige Anhörung des Kindes getroffen werden, sofern das Kind die Möglichkeit hat, gehört zu werden, bevor die endgültige Entscheidung in der Sache getroffen wird.
- Ist aufgrund der Umstände des Falles oder der Art des Verfahrens mit einer Verzögerung der endgültigen Entscheidung zu rechnen, insbesondere wenn der Fall besondere Ermittlungen erfordert, sollten geeignete vorläufige Maßnahmen zum Schutz der Rechte und des Wohls des Kindes getroffen werden.
- In Fällen, in denen ein Kind Gefahr läuft, von einem Elternteil missbraucht oder geschädigt zu werden, sollte die zuständige Behörde in der Lage sein, den direkten Umgang unverzüglich vorläufig auszusetzen oder einen indirekten Umgang, einen beaufsichtigten oder unterstützten direkten Umgang oder eine andere Maßnahme anzuordnen, die dem Wohl des Kindes entspricht.
- Im Falle einer elterlichen Behinderung des Umgangs oder einer beharrlichen Verweigerung des Umgangs durch das Kind sollten bis zu einer endgültigen Entscheidung diesbezügliche einstweilige Maßnahmen vorgesehen werden, die mit dem Wohl des Kindes vereinbar sind.
- Sofortige und einstweilige Maßnahmen sollten sofort vollstreckbar sein, grundsätzlich von kurzer Dauer sein und von weiteren Entscheidungen gefolgt werden, die die Verfahrensgarantien für die Rechte des Kindes und aller betroffenen Parteien in vollem Umfang berücksichtigen.
Alternative Streitbeilegungsverfahren
- Die Mitgliedstaaten werden ermutigt, freiwillige Verfahren wie die Mediation oder andere alternative Streitbeilegungsverfahren zu entwickeln und zu fördern, um die Eltern bei der Erzielung einer Vereinbarung oder einer Regelung zu unterstützen, die dem Wohl des Kindes Rechnung trägt.
- Mediation oder andere alternative Streitbeilegungsverfahren sind nicht geeignet, wenn häusliche Gewalt festgestellt wurde oder wenn die begründete Gefahr von Gewalt oder Missbrauch besteht, es sei denn, es sind geeignete Schutzvorkehrungen getroffen worden, um die Sicherheit der Parteien zu gewährleisten und die Eltern in die Lage zu versetzen, frei zu einer gegenseitigen Vereinbarung zu gelangen.
- Vor der Einleitung eines Gerichtsverfahrens sollten Informationen über die Vorteile der Mediation und anderer alternativer Streitbeilegungsverfahren bereitgestellt werden; nach nationalem Recht kann es angemessen sein, die Eltern zur Teilnahme an einer Informationsveranstaltung über solche Verfahren zu verpflichten.
- Die Einleitung eines Gerichtsverfahrens sollte die zuständige Behörde nicht daran hindern, die Eltern zu ermutigen, sich jederzeit an einer Mediation oder einem anderen alternativen Streitbeilegungsverfahren zu beteiligen.
- Das Wohl des Kindes sollte für den Mediator oder andere Fachleute, die an solchen Verfahren beteiligt sind, eine vorrangige Erwägung sein. Sie sollten die Eltern ermutigen, sich stets auf das Wohl des Kindes zu konzentrieren, und sie an ihre Hauptverantwortung für das Wohlergehen des Kindes sowie an die Notwendigkeit erinnern, das Kind zu informieren und zu konsultieren.
- Das Recht des Kindes, gehört zu werden und gegebenenfalls an alternativen Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, sollte im Einklang mit dem Wohl des Kindes gewährleistet werden.
- Die Mitgliedstaaten sollten Fachkräfte, die an alternativen Streitbeilegungsverfahren beteiligt sind, ermutigen und unterstützen, Gewalt gegen Kinder zu melden, auch durch die Beseitigung von Hindernissen, auf die Fachkräfte bei der Meldung solcher Fälle stoßen könnten , im Einklang mit den in der Empfehlung CM/Rec(2023)8 des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten zur Stärkung der Meldesysteme für Gewalt gegen Kinder festgelegten Standards.
- Um der Mediation oder anderen alternativen Streitbeilegungsvereinbarungen Rechtswirkung zu verleihen, sollte ihre Eintragung oder Genehmigung durch eine zuständige Behörde vorgesehen werden, wenn diese Behörde davon überzeugt ist, dass die Vereinbarung das Wohl des Kindes gebührend berücksichtigt und für alle Beteiligten fair ist.
- Mitteilungen, einschließlich Erklärungen und Aufzeichnungen, die sich auf die Mediation oder andere alternative Streitbeilegungsverfahren beziehen, sollten als vertraulich angesehen werden und weder in Verfahren noch in einem anderen Zusammenhang offengelegt werden; eine Offenlegung sollte nur zulässig sein, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder wenn Bedenken hinsichtlich des Schutzes oder des Schutzes von Kindern bestehen.
Entscheidung
- In der Entscheidung sollte dargelegt werden, wie die Ansichten des Kindes oder gegebenenfalls die Sichtweise des Kindes eingeholt wurden und wie sie gebührend berücksichtigt wurden; wurde ein Kind nicht angehört, sollte die Entscheidung die Gründe dafür angeben.
- Die Entscheidung sollte eine klare und transparente Begründung enthalten, aus der hervorgeht, wie die relevanten Faktoren bewertet, überprüft und gewichtet wurden, und aus der hervorgeht, wie das Wohl des Kindes bei der Abwägung der Rechte und Bedürfnisse des Kindes und der berechtigten Interessen der Parteien angemessen berücksichtigt wurde.
- Der Inhalt der Entscheidung sollte dem Kind unter Berücksichtigung seines Alters und seines Reifegrads unverzüglich mitgeteilt und erläutert werden.
Durchführung und Vollstreckung
- Damit die Vollstreckungsverfahren so wirksam und effizient wie möglich sind, sollte das nationale Recht eine Reihe von Maßnahmen für den Fall der Nichteinhaltung vorsehen.
- Anordnungen zur Vollstreckung persönlicher Beziehungen und direkter Kontakte sollten stets das Wohl des Kindes fördern und schützen und sollten von Fall zu Fall entschieden werden.
- In Fällen, in denen eine Entscheidung von einer Partei nicht respektiert wird, sollte die zuständige Behörde zunächst die freiwillige Einhaltung der Entscheidung fördern, erforderlichenfalls begleitet von einer Vermittlungs- oder Verhandlungsphase über deren Umsetzung.
- Entscheidungen und Maßnahmen, an denen Kinder beteiligt sind und die sie betreffen, sollten immer rechtzeitig und auf eine kindgerechte Art und Weise umgesetzt oder durchgesetzt werden, die die Würde und Verletzlichkeit des Kindes respektiert.
- Für den Fall einer anhaltenden Nichteinhaltung sollten Mechanismen vorhanden sein, um die Entscheidung durchzusetzen oder sie zu überprüfen und die erforderlichen Anpassungen vorzunehmen.
Überprüfung der Entscheidung
- Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die das Kind betreffende Entscheidung einer wirksamen administrativen oder gerichtlichen Kontrolle und im Falle einer Änderung der Umstände einer Überprüfung unterzogen werden kann.
VII. Verlegung
- Der Umzug eines Kindes sollte von den Eltern oder anderen Trägern der elterlichen Verantwortung oder bei Uneinigkeit von einer zuständigen Behörde gemeinsam beschlossen werden, wobei das Wohl des Kindes in vollem Umfang zu berücksichtigen ist.
- Der Elternteil, der beabsichtigt, mit dem Kind oder ohne das Kind umzuziehen, sollte den anderen Elternteil oder die anderen Träger der elterlichen Verantwortung rechtzeitig im Voraus unterrichten, wobei das Wohl des Kindes in vollem Umfang zu berücksichtigen ist. Der beabsichtigte Umzug des Kindes sollte auch denjenigen mitgeteilt werden, die ein einklagbares Recht auf persönliche Beziehungen und direkten Umgang mit dem Kind haben.
- Entscheidet eine zuständige Behörde über den Umzug des Kindes, sollte es keine allgemeine Vermutung für oder gegen einen Umzug geben. Bei Entscheidungen in Umzugsfällen sollte versucht werden, die Freizügigkeit der Eltern mit dem Wohl des Kindes und dem Recht auf Achtung des Familienlebens sowohl der Eltern als auch des Kindes in Einklang zu bringen.
- Bei der Bewertung des Kindeswohls sollten alle relevanten Faktoren berücksichtigt werden, wobei der Aufrechterhaltung sinnvoller Beziehungen zu jedem Elternteil, den Großeltern, Geschwistern, anderen Familienmitgliedern und anderen für das Kind wichtigen Personen besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte.
- Ist ein regelmäßiger direkter Kontakt zwischen dem Kind, das umgezogen ist, und dem anderen Elternteil, den Großeltern oder den Geschwistern nicht mehr möglich oder durchführbar, sollten die vereinbarten Umzugsvereinbarungen Bestimmungen für einen regelmäßigen Kontakt aus der Ferne sowie für den Erhalt von Briefen und Geschenken zu wichtigen Daten und Ereignissen im Leben des Kindes enthalten.
- Die Angemessenheit des vorgeschlagenen Umzugs und gegebenenfalls die von dem umziehenden Elternteil angeführten Gründe sollten einer objektiven Bewertung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass der umziehende Elternteil das Wohl des Kindes berücksichtigt hat.
- Die Praktikabilität der vorgeschlagenen persönlichen Beziehungen und direkten Umgangsregelungen sollte unter Berücksichtigung der Kosten und des Ausmaßes der damit verbundenen Störungen ebenfalls einer objektiven Bewertung unterzogen werden.
VIII. Verschiedene Bestimmungen
Schutz der Daten
- Alle Verfahren, an denen ein Kind beteiligt ist, sollten, soweit möglich, hinter verschlossenen Türen stattfinden, um die Privatsphäre des Kindes zu schützen.
- Die personenbezogenen Daten des Kindes und anderer am elterlichen Trennungsverfahren beteiligter Personen sollten im Einklang mit dem Gesetz erhoben, verwendet, weitergegeben und gespeichert werden.
- Wenn es dem Wohl des Kindes dient, sollte der Austausch seiner personenbezogenen Daten zwischen den zuständigen Behörden, Fachleuten und Dienstleistern in der Praxis gewährleistet sein.
- Das Kind und gegebenenfalls seine Eltern oder andere Träger der elterlichen Verantwortung, sein Vormund oder sein gesetzlicher Vertreter sollten über die Verfahren zur Ausübung der Datenschutzrechte des Kindes informiert werden, einschließlich des Rechts, die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger personenbezogener Daten in den einschlägigen Unterlagen zu beantragen.
- Die Mitgliedstaaten sollten Kinder, die an einem Verfahren zur Trennung der Eltern beteiligt sind, davor schützen, dass sie in der Medienberichterstattung identifiziert werden oder identifizierbar sind.
Ausbildung und berufliche Standards
- Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die zuständigen Behörden und die an Verfahren zur Trennung der Eltern beteiligten Fachkräfte, einschließlich Richter, Rechtsanwälte, Mediatoren, Psychologen und Sozialarbeiter, eine angemessene Ausbildung erhalten, Unterstützung, praktische Anleitung und Schulung, um das erforderliche Fachwissen über die Bedürfnisse und Rechte des Kindes in Trennungsverfahren und über Anhörungstechniken für Kinder zu erlangen.
- Es sollten Verhaltenskodizes für die Mediation oder andere alternative Streitbeilegungsverfahren aufgestellt werden, um jederzeit hohe professionelle Standards zu gewährleisten.
Überwachung und Forschung
- Alle gesetzgeberischen, politischen und haushaltspolitischen Entscheidungen in Bezug auf die Trennung der Eltern sollten sich auf Beobachtung, wissenschaftliche Forschungsergebnisse und statistische Daten stützen.
- Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Entwicklung und Überprüfung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Trennung der Eltern für Kinder, Eltern und Familien auf der Grundlage regelmäßiger Konsultationen mit Kindern, Eltern und professionellen Dienstleistern aus den einschlägigen Bereichen erfolgt.
Internationale Zusammenarbeit
- Die Mitgliedstaaten sollten ihre Zusammenarbeit verstärken, um das Wohl des Kindes in Fällen einer Trennung der Eltern mit grenzüberschreitender Dimension wirksam zu sichern und zu fördern.
- Die Mitgliedstaaten sollten den grenzüberschreitenden Austausch von Erfahrungen, Forschungs- und Dienstleistungsmodellen sowie die grenzüberschreitende Ausbildung der zuständigen Behörden und der einschlägigen Fachleute fördern.
Diesen im Original 20 Seiten ist noch ein rund 80 Seiten umfassendes
ERLÄUTERNDES MEMORANDUM hinzugefügt.
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