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Deutsch-bulgarisches Familienrechtsdesaster

by Franzjoerg Krieg / 10. November 2025

(Andy sitzt im Foto oben ganz rechts)

Vorbemerkung:
Ich verzichte auf die Nennung von Namen und Adressen.
Dass Andy in seiner Presseerklärung in Sofia darauf nicht verzichtet, protokolliere ich nur.
Es beruht auf seiner taktischen Entscheidung.

Vorweg:
Es gibt keinen wirklichen Unterschied zwischen den menschenrechtswidrigen Abläufen in Bulgarien zu denen in Deutschland.
In Deutschland läuft alles nur etwas eleganter, versteckter, getarnter und perverser ab (während in Bulgarien die Abläufe offen ersichtlich, brutal gesetzwidrig und ohne jede Tarnung ablaufen).

Andy hat den Fehler gemacht, eine aus Bulgarien stammende Mutter mit deutschem Pass in Deutschland zur Mutter seines Sohnes zu machen.
Beide Eltern haben akademischen Hintergrund.

Zunächst kam es zu einer 4 Jahre dauernden Beziehung mit Heirat. Erst im Verlauf der Beziehung erlitt der Vater die Folgen ihrer psychiatrischen Beeinträchtigung von Krankheitswert (mit Diagnosen muss man immer vorsichtig umgehen, aber die Formenkreise betreffen narzistisch, dissoziativ, sozial paranoid) und beendete die Beziehung. Es kam zu einem „Nachspiel“, das die Mutter auslöste, um Andy zum Vater ihres Kindes zu machen.
Um der „psychiatrischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert“ näher zu kommen, kann aus dem familienpsychologischen Gutachten in diesem Fall zitiert werden:
„Wenn Frau S. mit einer unliebsamen Tatsache konfrontiert wird, schlägt das durch einen neurotischen Mechanismus in Aggression und schließlich Erniedrigung des anderen also auch des Gutachters um.“
Das erklärt wohl auch, warum der 5-jährige Sohn nach einem Jahr Umgangsboykott durch die Mutter zum Vater sagte:
„Mama hat mir alles erzählt, du wolltest nie, dass ich geboren werde.“

Als sie wusste, dass sie schwanger war, hatte sie das, was sie wollte, und verabschiedete sich. Da die Mutter bei der Geburt 37 Jahre alt war, handelt es sich in diesem Fall um das klassische Spätgebärenden-Phänomen: Die Mutter wollte keine Beziehung, sondern ein Kind und suchte sich einen „Erzeuger“ und Zahler (7 Jahre älter). Mehr brauchte sie nicht.

Die Geburt war im April 2016.

Das wirksame und durch den Staat erst möglich gemachte Programm:

  • Wie kann ich als Frau einen Mann missbrauchen, um meine egozentrischen Ziele zu erreichen?
  • Wie sorge ich dafür, dass meine Missbrauchshandlungen nicht mir zur Last gelegt werden, sondern dass der Mann dabei der allein Schuldige, der Entrechtete und der Zahlende zu sein hat? Alles zu meinem Vorteil und zu seinem Nachteil?
  • Wie kann ich – völlig legal – beständig Gewalt gegen Kind und Vater ausüben, wie eine feudale Fürstin über deren Lebensschicksal entscheiden und damit spielen – und trotzdem immer als das OPFER auftreten?
  • Wie kann ich das Kind als Zwangsschicksalsgefährten an meine egozentrische Lebensgestaltung koppeln, ihm den Vater nehmen und das Kind allein zum Zweck meiner egozentrischen Wünsche missbrauchen – völlig ohne Skrupel, was dieser spätere MANN dann als Lebensbelastung verarbeiten bzw. erleiden muss?

Es wird deutlich, dass unser als vorbildlich international adressierter demokratischer Rechtsstaat in diesem Kontext mittelalterlich anmutende gewaltorientierte Machtstrukturen aufweist und Frauen die Option zuweist, über das Lebensschicksal von Männern und Kindern frei verfügen und entscheiden zu können.

Das Familiengericht in Erlangen legte im August 2017 Kontakte zwischen Vater und dem 1-jährigen Sohn fest: Jedes zweite Wochenende, Samstag und Sonntag, jeweils von 9:00 bis 18:00 Uhr, mit einer Mittagspause von 12:00 bis 15:00 Uhr.
Am Tag der Beschlussfassung zog die Mutter mit Kind aus Nürnberg nach Baden-Baden.

Am Familiengericht Baden-Baden kam es zu Verhandlungen in Sachen Umgang und Sorge. Die Mutter erklärte, mit dem Kind nach Sofia umziehen zu wollen und beantragte das Alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Am Tag der Zuweisung dieses Rechtes zog sie mit dem Kind nach Sofia um.

Es kam zu einer Beschwerdeverhandlung am OLG Karlsruhe, in dem der Beschluss des Familiengerichtes Baden-Baden bestätigt wurde.

Zitate aus dem Beschluss vom 07.08.20219

„Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind NN, geboren 2016, wird auf die Antragstellerin zur alleinigen Ausübung übertragen.“

Damit konnte die Mutter machen, was auch immer sie wollte.

Aus dem Vortrag des Vaters:

„Viktors Onkel (vs.) sei ebenfalls Gymnasiallehrer. Mitentscheidend sei, dass die Mutter keinerlei Bindungstoleranz habe. Dies werde besonders dadurch offensichtlich, dass sie nicht bereit sei, die Empfehlungen der Sachverständigen, die diese in ihrem in dem parallel geführten Umgangsverfahren 3 F 171/17 vorgelegten Sachverständigengutachten formuliert habe, zu akzeptieren und dem Vater einen kindgerechten Umgang zu gewähren. Sie wolle vielmehr weiterhin nur einen 14-tätigen Kontakt zulassen. Übernachtungen lehne sie weiterhin ab. Seit der Trennung habe sie mit allen möglichen Vorwänden versucht, den Umgang zwischen Kind und Vater einzuschränken.
Noch vor dem Umzug nach Baden—Baden habe der Vater viermal wöchentlich Kontakt mit seinem Sohn, und zwar unbegleitet jeweils 2 Stunden, gehabt. Er habe Wert darauf gelegt, dass nach einem Umzug nach Baden-Baden ein regelmäßiger Umgang entsprechend dem Alter des Kindes erfolgen könne. Hierzu sei die Mutter jedoch nicht bereit gewesen. Sie habe den Umgang nur alle 14 Tage für 2-3 Stunden gewähren wollen, und zwar nur begleitet. In dem Anhörungstermin vor dem Familiengericht Baden-Baden im März 2018 habe die Mutter ihre Haltung damit begründet, dass sie wegen Stillen, Bio-Essen, Krankheit des Vaters etc. lediglich einen 3-stündigen Umgang ohne Mittagszeit gewähren wolle. Das Gericht habe damals – auch wenn dies nicht protokolliert worden sei – ausgeführt, dass dies „lächerliche Vorwände“ seien, „damit die Kindesmutter die Kontrolle behalte und um den Kindesvater den Tag zu zerreißen“. Die gegen den Vater erhobenen Einwände hätten letztendlich zu einer massiven Verzögerung des Umgangsverfahrens geführt, wobei das Gutachten sämtliche Vorwürfe widerlegt habe. Nunmehr versuche die Mutter durch den Umzug nach Sofia die Umgänge weiter zu torpedieren. Der Umzug erfolge offensichtlich vor dem Hintergrund, die Empfehlungen des Gutachtens nicht umsetzen zu müssen. Soweit die Mutter behaupte, sie müsse aus beruflichen Gründen nach Sofia umziehen, sei dies nicht stichhaltig. Vielmehr habe sie in der Vergangenheit betont, nicht in die Nähe von Viktors Vater ziehen zu wollen, obwohl das Kindeswohl dies gebieten würde. Die Mutter habe nicht dargelegt, inwieweit sie sich in Deutschland bzw. in der Gegend des Vaters beworben habe. Dort habe sie mit Leichtigkeit eine Stelle mit Vollbeschäftigung, die ihrer beruflichen Qualifikation eher entspreche, als die Stelle, die sie nunmehr in Sofia antrete, finden können. ln Ihrer neuen Stelle werde sie lediglich ca. 1100 € brutto bei gleichen Lebenshaltungskosten wie in Deutschland verdienen. Sie werde 40 statt 35 Wochenstunden Arbeitszeit und nur 20 statt 30 Urlaubstage haben. Sie werde auch wenige Rentenansprüche erwerben. Insgesamt verschlechtere sich somit ihre berufliche Situation. Auch dies belege, dass die Mutter nur wegen ihrer fehlenden Bindungstoleranz nach Sofia ziehe und nicht, weil sie angeblich dort ihren Traumjob gefunden habe. Der Vater habe keinerlei Chance, nach einem Umzug nach Sofia sein Umgangsrecht durchzusetzen. Dies liege nicht nur an tatsächlichen Entfernungen und Verhältnissen, sondern insbesondere an der fehlenden Bindungstoleranz der Mutter. Hinsichtlich der tatsächlichen Verhältnisse sei auszuführen, dass es eine Direktverbindung von Nürnberg nach Sofia höchstens in den Sommermonaten gebe.
Die gegenteilige Behauptung der Mutter sei unwahr. Flüge in der Winterzeit, entweder über Warschau oder von Frankfurt am Main bzw. Frankfurt-Hahn oder Memmingen dauerten 6-10 Stunden.“

Damit hat der Vater damals schon warnend auf die Folgen einer Übertragung des ABR auf die Mutter hingewiesen.
Entscheidend war nun, was die Richterinnen und Richter des OLG Karlsruhe in ihrer ihnen übertragenen Kompetenz, Macht und Entscheidungsfreiheit tatsächlich verantwortlich gestalten würden.

Aus der Begründung zum Beschluss des Amtsgerichtes:

„Das Gericht gehe auch nicht davon aus, dass der Umzug nach Bulgarien dazu dienen solle, den Umgang des Kindes mit dem Vater zu unterbinden. Zwar falle auf, dass der Entschluss hierzu zeitlich mit der Beendigung des Gutachtenauftrags zusammengefallen sei, das heißt zu einem Zeitpunkt, als es der Kindesmutter klargeworden sein müsse, dass sie mit ihrer Behauptung, der Vater sei für erweiterte Umgänge psychisch und physisch nicht ausreichend stabil, nicht durchdringen würde. Sie habe aber den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages in Bulgarien nachgewiesen. Dieser Vertrag stelle im Vergleich zu dem derzeitigen Zeitarbeitsvertrag eine wirtschaftliche Verbesserung dar. Außerdem habe die Mutter vor, in eine bereits vorhandene Eigentumswohnung einzuziehen, was ihre wirtschaftliche Situation weiter verbessere. Außerdem lebe die Großmutter mütterlicherseits in Sofia und Viktor kenne sowohl die Großmutter mütterlicherseits als auch die dortige Umgebung. Ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage der Bindungstoleranz sei nicht erforderlich. Hierüber sei bereits im Umgangsverfahren eine Stellungnahme durch die Sachverständige erfolgt. Diese habe erklärt, dass die Frage der Bindungstoleranz insbesondere davon abhänge, ob der Umzug nach Bulgarien berufsbedingt erfolgt sei oder nicht. Diese Frage könne das Gericht aus eigenem Sachverstand beantworten. Das Gericht gehe davon aus, dass der Umzug nicht erfolge, um den Kontakt des Kindes zum Vater zu unterbinden.“

Das OLG berichtet aus der Beschwerde des Vaters:

„In dem Termin am 22.3.2018 habe das Gericht der Mutter vorgehalten, dass die von ihr vorgetragenen Umstände (Stillen, Bio-Essen, fehlende psychische Belastbarkeit des Vaters) „vorgeschobene Ausflüchte“ seien, „um Sohn und Vater zu kontrollieren und den Tag zu zerreißen“. Auch diese Aussage fehle in dem Sitzungsprotokoll, obwohl sie für die objektive Bewertung der mütterlichen Bindungstoleranz von zentraler Bedeutung sei. Entsprechendes gelte im Hinblick auf die angeblich durch den Kinderarzt und den Therapeuten bestätigten Verhaltensauffälligkeiten des Kindes. Diese Behauptung sei in dem Termin im März 2018 widerlegt bzw. richtiggestellt worden. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts würden die Äußerungen der Mutter gegenüber dem Vater („Du bekommst Krieg“) und ihr prozesstaktisches Verhalten eindeutig gegen die Bindungstoleranz der Mutter sprechen. Diese habe immer wieder falsche Behauptungen in das Verfahren eingeführt und hierdurch die Verfahrensdauer erheblich verzögert. Seit der Geburt des Kindes seien keinerlei kontaktfördernde Umgangsangebote durch die Mutter erfolgt; sämtliche Umgangsvorschläge sowohl des Gerichts als auch der anderen Beteiligten seien von der Mutter stets abgelehnt werden. Nicht einmal den Wunsch des Vaters nach einer 30—minütigen Umgangsverlängerung habe die Mutter akzeptiert. Bereits in den Jahren 2017/2018 habe die Mutter immer wieder mit Wegzug gedreht. Trotz Jobangeboten in der Nähe des Vaters habe sie sich geweigert, in Deutschland zu bleiben. Die Mutter habe in der Vergangenheit die gerichtlich festgelegte Umgangsregelung wiederholt sanktionslos gebrochen. Das Amtsgericht habe diesen Umstand nicht hinreichend berücksichtigt, indem es den erheblichen Umgangsverstoß durch die Mutter mit dem Hinweis relativiert habe, dass auch der Antragsgegner mehrfach die Übergabezeiten zu Beginn und zum Ende der Umgänge nicht eingehalten habe.“

Folgt nun das OLG Karlsruhe dem „eigenen Sachverstand“ des Familiengerichts Baden-Baden?

„Soweit der Vater gegen die Erziehungseignung der Mutter einwendet, diese würde den Kontakt zwischen Vater und Sohn seit vielen Jahren torpedieren, so dass die Mutter nur eine eingeschränkte Bindungstoleranz habe, teilt der Senat diese Auffassung nicht.“

„Auch der Umzug der Mutter nach Sofia/Bulgarien rechtfertigt nicht die Annahme einer defizitären Erziehungseignung aufgrund fehlender oder eingeschränkter Bindungstoleranz der Mutter. Denn anders als der Vater meint, ist nicht „offensichtlich“ dass der Umzug nur deshalb erfolgt ist, um die Empfehlungen der Sachverständigen zu der weiteren Ausgestaltung der Umgangskontakte, insbesondere im Hinblick auf die empfohlene Ausweitung, nicht umsetzen zu müssen.“

„Demgegenüber gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter mit dem Umzug (auch) den Zweck verfolgt, Umgangskontakte zwischen Viktor und seinem Vater zu vereiteln.
Dass es in der Vergangenheit vereinzelt zu Verstößen gegen bestehende Umgangsregelungen gekommen ist, rechtfertigt allein eine solche Annahme – wie dargelegt — nicht.“

Ich erinnere die Haltung des OLG Freiburg (mit der Frau eines Richters am Bundesverfassungsgericht als Richterin) im Skandal „Staufen„. In Deutschland wird die Mutter immer als die von Geburt an GUTE und der Vater als der von Geburt an BEDENKLICHE behandelt. Und das von ALLEN bis hoch in die höchsten politischen Gremien.

Das ändert sich auch nicht, obwohl in einer Unzahl von öffentlichen Schilderungen das Gegenteil bewiesen ist. Damit handeln jene schuldhaft, die immer noch dieser Prämisse folgen.

Fakt ist:
Das Familiengericht Baden-Baden und das OLG Karlsruhe haben ein Kind und einen Vater dem defizitären Charakter einer Mutter geopfert und sollten dafür mit einem Millionen-Betrag diese Opfer entschädigen müssen.

Seit Jahren verbringt Andy im Kampf um seinen Sohn viel Zeit in Bulgarien und beherrscht schon lange die Sprache. Er kennt ALLE Machtstrukturen in Bulgarien und ist mit Staatsanwaltschaften, Gerichten, Ämtern, Organisationen und der Politik in Kontakt.

In einer bulgarischen Väterorganisation hat er einen kongenialen Partner gefunden.
Die „Stimme der Väter“ – fathers.bg – ist eine Organisation mit Power, die inzwischen mutig gegen die menschenrechtswidrigen Abläufe in ihrem Land vorgeht. Damit zeigen sie den resignierenden Organisationen in Deutschland, wie HALTUNG umgesetzt werden kann.

Sie organisierten am 22.07.2025 bei der BTA, dem wichtigsten bulgarischen Sender, eine Pressekonferenz, die weite Verbreitung gefunden hat.

Andy hat dabei (auf bulgarisch) als 2. Redner folgende Rede gehalten:

„Merci, Stefan [für die Einführung].

Guten Tag an alle.

Mein Name ist Andreas Schmid, ich komme aus Nürnberg, verbringe aber zehn Tage im Monat in Sofia. Meine Ex-Frau, Anna Alexeeva Schmidt, und ich haben einen neunjährigen Sohn: Viktor Immanuel.

Leider habe ich ihn seit 5,5 Jahren, 2000 Tagen, bis auf wenige Stunden nicht gesehen. An dieser Stelle möchte ich mich an meinen Sohn wenden:

Viktor: Ich bin’s, Papa. Ich liebe dich und vermisse dich sehr. Ich verspreche dir, ich werde wie ein Löwe kämpfen, bis wir uns wiedersehen!

Vorab ganz kurz…

Ich liebe Bulgarien. Ich liebe Sofia, ich liebe die Natur, ich liebe die Menschen, ich liebe die Kultur, ich liebe die Geschichte, ich liebe Georgi Gospodinov. Aber was hier seit Jahren nach Trennungen mit Vätern und Kindern passiert, ist nicht einfach nur ein zufällig nicht funktionierendes System.

Ich möchte nun kurz meine Geschichte erzählen und wie es dazu kam.
Die Gründe sind ähnlich wie bei den anderen Vätern, die vor mir gesprochen haben:

  • eine wütende Mutter, die das Kind instrumentalisiert, „um sich am Vater zu rächen“
  • sehr aggressive und unethische Anwälte
  • eine problematische Organisation wie die Stiftung „Animus“, die Mütter berät, wie sie den Vater loswerden können
  • ein explosives Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt, mit dem allein auf Grundlage einer Falschaussage eine sofortige Schutzanordnung nach Artikel 9 erwirkt werden kann. Meine Ex-Frau hat mich mit 6 Verfahren überzogen, wie ein Bombardement: Am Ende wurden ALLE restlos abgewiesen!
  • Das Hauptproblem in Bulgarien ist, dass Gerichtsurteile zum Regime der persönlichen Kontakte (=Umgang) in keiner Weise vollstreckt werden können, sowie die Tatsache, dass Gerichte, Polizei, Staatsanwaltschaft und die Abteilungen für Kinderschutz größtenteils einfach tatenlos zusehen.

Nach dem Umzug der Mutter mit Viktor nach Bulgarien im Jahr 2019 hatte ich 60 glückliche Tage mit ihm in Sofia, basierend auf dem deutschen Gerichtsbeschluss. Gemeinsam entdeckten wir die Stadt – die Kirchen, die Parks, Bungee-Jumping und so weiter. Diese glückliche Zeit zwischen Vater und Sohn gefiel der Mutter offensichtlich nicht.

Und als das deutsche Gericht, im Rahmen meiner Beschwerde, im Begriff war, mir eine geteilte Betreuung zuzusprechen, nämlich 10 Tage im Monat, ergriff die Mutter Maßnahmen, unterstützt von der unethischen Anwältin ZARUHI ZADIKYAN. Und später Ivelina Videnova.

In Zusammenarbeit mit der Stiftung „Animus“ brachte sie mich Anfang Januar 2020 aufgrund einer Falschaussage für einige Tage in Untersuchungshaft und erwirkte parallel eine Schutzanordnung beim Sofioter Bezirksgericht. Richterin Snezhana Chalakova brauchte genau 17 Monate für 2 Gutachten und 3 Zeugen. Aus diesem Grund habe ich mein Kind fast zwei Jahre lang nicht gesehen. Parallel dazu bezog die Stiftung „Animus“ – gegen meinen Willen – – das Kind in ein Sozialprogramm ein, und das über mehrere Jahre im Auftrag der Mutter und ohne jegliches offizielle Mandat. Sie behauptete wiederholt in Briefen an das Gericht, es gäbe Anzeichen für häusliche Gewalt, ohne einen einzigen Beweis. Kein einziges anderes vom Gericht bestelltes Gutachten hat dies in irgendeiner Weise bestätigt. Später versuchte „Animus“, Ani Tozorova, illegal die Sachverständigen in einem Sorgerechtsverfahren zu beeinflussen:

Im ersten Verfahren 2019 behauptete sie, ich hätte vor dem Kind geschrien und sie mit dem Tod bedroht. Nach einer zweijährigen Pause sah ich meinen Sohn wieder, die gezielte Manipulation war bereits eine Tatsache: Er sagte zu mir: „Mama hat mir alles erzählt, du lügst seit meiner Geburt und wolltest nie, dass ich geboren werde.“

Nach einer dritten Anzeige wegen häuslicher Gewalt, die auf Falschaussagen beruhte, sah ich Viktor mehrere Wochen lang für jeweils ein paar Stunden in einem Kontaktzentrum. Wir hatten wieder sehr schöne Momente zusammen.

Monate später erhielt ich vom Sofioter Bezirksgericht endlich einstweilige Maßnahmen (wörtl. vorläufige Maßnahmen) und sah mein Kind 4 Monate lang, leider nur für wenige Stunden. Obwohl es verboten war, war die Mutter anwesend und rief fast jedes Mal grundlos die Polizei und leitete neue Verfahren wegen häuslicher Gewalt ein. Da die Mutter die Entscheidung nicht angemessen umsetzte, empfahl der Richter, ein Zwangsvollstreckungsverfahren bei einem privaten Gerichtsvollzieher einzuleiten. Als wir jedoch mit der mobilen Gruppe der Abteilung für Kinderschutz-Oborishte und dem Gerichtsvollzieher an der Tür klingelten, rief sie die Polizei, reichte eine Beschwerde gegen uns beim Fünften Polizeibezirk ein und leitete ein drittes Verfahren wegen häuslicher Gewalt gegen mich ein. Sie fühlte sich von uns terrorisiert.

In Bulgarien reicht also ein bloßes „Gefühl“ (einer Mutter) aus. Den nächsten Umgangstermin hielt sie überhaupt nicht ein. Ich habe Viktor zuletzt im Mai 2023 gesehen. Wir verbrachten wundervolle Stunden im Seilpark „Kokolandia“ und im Dinopark bei der Militärakademie „Rakovski“. Sechs Monate nach der von ihr herbeigeführten Kontaktunterbrechung sagte er zum ersten Mal zu mir: „Ich komme nicht mit dir, ich habe Angst vor dir.“

Und währenddessen filmte ihn seine Mutter mit ihrem Smartphone – genau wie in einem Entführungsvideo des „Islamischen Staates“. Trotzdem ging ich 15 Mal zu den vom Gericht festgelegten Terminen an die Haustür, um ihm zu zeigen, dass ich für ihn da bin. Praktisch jedes dritte Mal rief sie wieder die Polizei oder versuchte, ein neues Verfahren wegen häuslicher Gewalt einzuleiten. Das Vollstreckungsverfahren brachte nichts. Sie erhielt ein einziges Bußgeld, das sie nicht bezahlte. Die Staatsanwaltschaft und die Polizei konnten oder wollten nichts tun. Als jedoch ICH ein Verfahren wegen häuslicher Gewalt gegen die Mutter einleitete, erklärte Richterin Karzheva: „Ja, die vorsätzliche, jahrelange elterliche Entfremdung ist in gewissem Sinne tatsächlich eine Form von Gewalt, aber dies sollte eher in einem Sorgerechtsverfahren behandelt werden.“

Es ist klar: Die Richter wollen die elterliche Entfremdung nicht als häusliche Gewalt einstufen. Andernfalls müssten sie auch Müttern das Sorgerecht entziehen. So einfach ist das. Vor zwei Jahren stellten die Sachverständigen eine vorsätzliche elterliche Entfremdung durch die Mutter zum Nachteil des Kindes fest. Trotzdem zögerte Richterin Boshnakova vom Sofioter Bezirksgericht die Verkündung eines Urteils zwei Jahre lang hinaus. Es erging vor sechs Wochen, ist aber noch nicht rechtskräftig.

Erst nach einer Entscheidung der dritten Instanz: in anderthalb Jahren…

Aus diesem Grund ist meine aktuell gültige Entscheidung 8 Jahre alt. Obwohl die Richterin feststellt, dass die von der Mutter vorsätzlich praktizierte elterliche Entfremdung eine Form von Gewalt zum Nachteil des Kindes ist, belässt sie das Sorgerecht bei der Mutter und spricht mir ein Umgangsrecht (wörtl. Regime der persönlichen Kontakte) zu, das, wie ich bereits sagte, seit Jahren nicht umgesetzt wird. Die Tatsache, dass die Mutter in erster Instanz wegen einer Straftat nach Art. 182 des Strafgesetzbuches verurteilt wurde, dass sie eine geringe elterliche Kompetenz besitzt, dass sie jahrelang die Kinderschutzinstitutionen ignoriert und den Vater mit rechtswidrigen Gewaltschutzverfahren bombardiert hat und dass sie seit 5,5 Jahren den Kontakt des Kindes zum Vater verhindert – all dies motiviert die Richterin nicht, den Kontakt von Viktor zu mir wiederherzustellen. Stellen Sie sich vor: Weder die DSP (Direktion für Sozialhilfe) „Slatina“ noch die Richterin im Verfahren gegen die Mutter nach dem Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt (ZZDN), noch Richterin Boshnakova halten es jetzt, nach 5 Jahren, für notwendig, ein psychologisches Programm „Kind-Vater-Mutter“ anzuordnen.

Nachdem die Abteilung für Kinderschutz-Oborishte vor drei Jahren sehr aktiv war und sogar an die Staatsanwaltschaft schrieb, dass sie eine von der Mutter begangene Straftat gegen die Persönlichkeit des Kindes vermute, warte ich nun seit einem Jahr auf eine verbindliche Anordnung der OZD (Abteilung für Kinderschutz)-Slatina an die Mutter zur Teilnahme an einem Sozialprogramm.

Obwohl die Abteilung nach dem Kinderschutzgesetz und den methodischen Anweisungen der Staatlichen Agentur für Kinderschutz dazu verpflichtet ist, unternimmt sie nichts. Warum?

Ich vermute, dass es enormen Druck von Seiten der Mutter, ihrer Anwälte und auch von der Stiftung „Animus“ gibt. Die einzige Chance, mein Kind in den nächsten Jahren wiederzusehen, besteht darin, dass das Sofioter Stadtgericht mir das Sorgerecht überträgt.

Ich möchte also noch einmal zusammenfassen:

Die Tragödie für mein Kind Viktor, für Vasil und seine Tochter Eva
und für viele andere Kinder und Väter in Bulgarien hat ähnliche Ursachen:

Zunächst ein nicht funktionierendes System:

  • Mütter, unethische Anwälte
  • private Organisationen wie „Animus“
  • oft schlecht ausgebildete Richter und ein dysfunktionales Familiengesetzbuch
  • Abteilungen für Kinderschutz, denen leider oft die Instrumente für ein effektives Eingreifen fehlen
  • ein explosives Gesetz zum Schutz vor häuslicher Gewalt
  • und die Unfähigkeit des bulgarischen Staates, Gerichtsentscheidungen durch Polizei und Gerichtsvollzieher zwangsweise durchzusetzen.

Ich möchte, dass jemand von den GegnerInnen des Gemeinsamen Sorgerechts – Gorgarova, Damyanov, Avramova, Krastanova und die anderen – mir und meinem Sohn Viktor persönlich ins Gesicht sagt, was sie aus ideologischen und finanziellen Gründen öffentlich behaupten, obwohl sie wissen, dass es eine groteske Lüge ist:

Dass elterliche Entfremdung eine Erfindung der Väter sei, um von häuslicher Gewalt abzulenken und Müttern das Sorgerecht zu entziehen. Ich möchte, dass Viktor BEIDE Elternteile lieben darf: Mama und Papa. Nicht mehr und nicht weniger.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!“

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