für AnwärterInnen auf ein Amt
im Bundestag (besonders für Fachanwältinnen für Familienrecht) oder beim Bundesverfassungsgericht
Postulate zu §1591 BGB
- Wenn eine Frau in Deutschland ein Kind zur Welt bringt – oder auch nur behauptet, sie hätte es zur Welt gebracht – ist sie die Mutter. Zweifel daran kann es nie geben.
- Sollte das Kind in Physiognomie, Eigenschaften, etc. eklatant von der Mutter abweichen, ist dies immer nur eine Laune der Natur. Fremdgene können nicht im Spiel sein, weil es Zellkernübertragung oder Leihmutterschaft in Deutschland nicht gibt. Mutterschaft muss immer gegen Konkurrenz geschützt sein.
- Außerdem hat die biologische Abstammung niemand zu interessieren, weil allein die Lebensplanung und die Befindlichkeit der Mutter bestimmen, was sie als ihr Kind bezeichnet. Und dem Kind ist egal, vom wem seine Identität stammt. Hauptsache, es gibt eine Frau, die ihm sagt, dass es seine Mutter ist.
- Sollte die Mutter den Eindruck haben, dass eine Schwangerschaft und Geburt eine Bedrohung für sie bedeuten könnten, hat sie die Möglichkeit, das Kind in eine Babyklappe zu geben oder anonym zu gebären. Dieser Entschluss ist immer als Notwehrhandlung zu werten und entspringt nie niederen Beweggründen. Wichtig ist, dass die Wahlfreiheit der Frau immer gewahrt bleibt.
Reicht Ihre bestechende Analysefähigkeit aus, die zwingende Logik in den obigen Postulaten zu erkennen und können Sie deshalb uneingeschränkt zustimmen?
Postulate zu §1592 BGB
- Da die Vaterschaft eines Mannes immer ungewiss ist, ist der Vater eines Kindes, von dem seine Identität stammt, immer der Mann, der mit der Mutter gerade verheiratet ist. Es genügt auch, wenn er der derzeitige Sexualpartner der Mutter ist und diese wählt ihn als Vater aus.
- Wer der biologische Vater eines Kindes ist, interessiert nur einen Mann, der die Mutterschaft einer Frau, für die er gerade Geld verdient, nicht wertschätzen kann. Schließlich war der hl. Josef doch auch ein guter Vater für Jesus.
- Kann ein Vater die Wahl der Mutter nicht akzeptieren, muss er klagen und damit die Beziehung zur Mutter UND zum Kind nachhaltig zerstören. Ergibt ein Test, dass er der Vater ist, ist es aus mit jeder Wahlfreiheit. Es ist richtig, dass ein Mann in Deutschland – sobald er sich in den sexuellen Verfügungsbereich einer Frau begibt – deren Befindlichkeit ausgeliefert ist.
- Hat ein Mann das Gefühl, dass er mit einer Frau, die in einer ehelichen Beziehung lebt, ein Kind gezeugt hat, muss er einsehen, dass der Schutz der Frau vor der Verantwortlichkeit für einen Seitensprung seinem Anspruch an seinem Kind vorgeht. Sowohl die eheliche Beziehung als auch der Anspruch der Frau, nicht verantwortlich sein zu müssen, gehen jedem Recht des Kindes auf seine wahre Identität und dem Recht des Vaters auf sein Kind vor. Deshalb ist dieses Kind auch nicht sein Kind, sondern das Kind des Ehepartners der Mutter.
Reicht Ihre bestechende Analysefähigkeit aus, die zwingende Logik in den obigen Postulaten zu erkennen und können Sie deshalb uneingeschränkt zustimmen?
Postulate zu §1626a BGB
- Eine Frau, die in Deutschland Mutter wird (siehe §1591 BGB), wird damit ethisch-moralisch über alle Zweifel erhaben. Es ist angemessen, dass ihr der deutsche Staat das Prädikat „uneingeschränkt gut“ als Geschenk ins Wochenbett legt. Deshalb ist sie auch ohne jeden Zweifel sorgeberechtigt.
- Ein Mann erwirbt eine ähnliche moralische Erhabenheit dadurch, dass er mit einer Mutter verheiratet ist, egal, wer der biologische Vater dieses Kindes ist – es sei denn, die rechtliche Vaterschaft wurde schon einem anderen Mann zugewiesen. Steht noch kein anderer Vater fest, ist er sorgeberechtigt, egal, von wem das Kind stammt.
- Meint die Mutter, dass ein bestimmter Mann der Vater ist, ist dies so, weil sie ja ethisch-moralisch über alle Zweifel erhaben ist. Meint sie, dass ein bestimmter Mann nicht der Vater ist, ist dies ebenfalls so. Ist dieser Mann nachdrücklich anderer Ansicht, muss er auf seine Kosten beim Familiengericht eine Vaterschaftfeststellungsklage einreichen. Stellt sich heraus, dass er im Unrecht war, ist er aus allem raus, auch aus der Beziehung zu seinem Kind – es sei denn, die Mutter gewährt ihm in ihrer feudalen Huld weitere Beziehungsanteile.
- Sicher ist, dass eine Frau nie für eine bestimmte Vaterschaft verantwortlich gemacht werden kann. Vielmehr ist gut, dass sie allein bestimmen kann, wer der Vater ihres Kindes ist. Nur in Ausnahmefällen kann dies angegriffen werden.
- Es ist gut, dass eine Mutter aufgrund ihrer moralischen Integrität allein bestimmt, ob ein bestimmter Mann Vater ihres Kindes ist. Ist sie anderer Ansicht, ist es gut, dass ein Gericht die Sorgebefähigung dieses Mannes zuerst prüft, bevor er dieses Privileg zugesprochen bekommt. Gut ist auch, dass er die Rechte daraus aber nur wahrnehmen kann, wenn dies die Mutter zulässt. Auf jeden Fall ist gesichert, dass er zu zahlen hat.
- Es ist richtig, dass eine Mutter nie zur Verantwortung gezogen werden kann. Diese Aufgabe hat immer ein Mann für sie zu übernehmen. Ihr stehen immer alle Rechte aus einer Elternschaft zu. Der Vater hat immer die folgenreichsten Pflichten zu tragen – allen voran die finanziellen.
Reicht Ihre bestechende Analysefähigkeit aus, die zwingende Logik in den obigen Postulaten zu erkennen und können Sie deshalb uneingeschränkt zustimmen?
Konnten Sie alle drei Fragen mit JA beantworten, kann ich Ihnen gratulieren. Sie haben den Intelligenztest für AnwärterInnen auf ein Amt im Bundestag oder beim Bundesverfassungsgericht bestanden.